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Regelwerk, Arbeitsschutz

Nichtraucherschutzgesetz - Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 19. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 28.12.2007 S. 464; 14.07.2009 S. 373 09; 17.02.2011 S. 136 11; 23.01.2013 S. 38; 18.12.2013 S. 554 13; 07.08.2013 S. 386 14)
Gl.-Nr.: 212.1



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des Schutzinteresses aller Nichtraucherinnen und Nichtraucher gerade auch von Kindern und Jugendlichen vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hierbei stehen der Schutz gesundheitlich besonders sensibler Personengruppen wie der Kranken, Kinder, Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen sowie die Unterstützung des Jugendschutzes im Vordergrund.

§ 2 Begriffsbestimmungen 09 11 14

Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes, die der Unterbringung einer Behörde oder Einrichtung, eines Gerichts, einer Dienststelle, Stiftung, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen, und der Landtag von Sachsen-Anhalt,
  2. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, hierbei alle Bauten, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit von Kranken dienen einschließlich Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten,
  3. allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Internate und Wohnheime,
  4. stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes,
  5. Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes und Räume, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes dienen, Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft,
  6. Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, unabhängig von der Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Wohnheime,
  7. Sporteinrichtungen wie Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume,
  8. Kultureinrichtungen als Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie in sonstigen Aufenthaltsräumen,
  9. Hotels, Gaststättengewerbe, unabhängig von der Konzession, Einkaufszentren und andere Gebäude oder Räume, in denen derartige Dienstleistungen erbracht werden,
  10. Diskotheken.

§ 3 Allgemeines Rauchverbot 09

(1) Zur Wahrung des Nichtraucherschutzes ist in Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes das Rauchen grundsätzlich verboten. Bei allgemeinbildenden Schulen nach § 2 Nr. 3 und bei Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räumen, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, gilt dies auch für Grundstücke, auf denen sie errichtet sind.

(2) Ferner gilt das Rauchverbot in Gebäuden, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an denen das Land mit mindestens 51 v. H. beteiligt ist. Im Übrigen ist im Rahmen der Beteiligungsrechte auf entsprechende Regelungen hinzuwirken.

(3) Der durch die Arbeitsstättenverordnung verankerte Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige dem Nichtraucherschutz dienende Vorschriften sowie Vorschriften des Brandschutzes bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Ausnahmeregelungen 09 11 14

(1) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht:

  1. in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken, soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen,
  2. in mit einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung verbundenen Wohnungen oder Zimmern von Wohnheimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
  3. in den Zimmern von stationären Einrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
  4. in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Häftlinge und
  5. in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges.

(2) In Einrichtungen nach § 2 Nr. 9 dürfen abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

(3) In inhabergeführten Gaststättengewerben, die aus einem Raum bestehen und deren Gastfläche einschließlich des für den Gast zugänglichen Thekenbereiches weniger als 75 Quadratmeter beträgt und in denen eine Abgabe von zubereiteten Speisen nicht oder lediglich als untergeordnete Nebenleistung erfolgt, darf geraucht werden, sofern Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

(4) Diskotheken, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, dürfen Rauchernebenräume schaffen, sofern in diesem Raum das Tanzen untersagt ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

(5) In Gebäuden nach § 2 Nrn. 1, 4 und 6 dürfen besondere Räume vorgehalten werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

§ 5 Hinweispflichten 09

(1) Auf das Rauchverbot und auf nach diesem Gesetz bestehende Ausnahmen ist an öffentlichen Zugängen zu den Gebäuden und am Eingang zu den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(2) Auf ein Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren ist an den öffentlichen Zugängen der betroffenen Gebäude oder am Eingang der betroffenen Räume deutlich sichtbar hinzuweisen.

§ 6 Entscheidungen über personenbezogene Ausnahmen 09

Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für ihren Geschäftsbereich können von dem Verbot in § 3 Abs. 1 und 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn Personen oder Personengruppen ein Verlassen der Räumlichkeiten nicht erlaubt oder möglich oder für sie aus medizinischen oder therapeutischen Gründen nicht angezeigt ist. Räumlichkeiten, in denen geraucht werden darf, sollen so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

§ 7 Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots 09 09

Die Leiterinnen und Leiter beziehungsweise Inhaberinnen und Inhaber der in § 2 genannten Einrichtungen sind gemäß ihres Hausrechts für die Einhaltung des Rauchverbots und für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 bis 5 verantwortlich und haben durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise entsprechende Aufklärung, Hinweise und Informationen sowie gegebenenfalls disziplinarrechtliche Schritte für die Umsetzung des Nichtraucherschutzes Sorge zu tragen. Soweit ihnen Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, haben sie Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten 09 09 13

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 in Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes oder in Gebäuden, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden und an denen das Land mit mindestens 51 v. H. beteiligt ist, oder auf Grundstücken, auf denen allgemeinbildende Schulen, Tageseinrichtungen und Räume errichtet sind, die der Tagespflege dienen, raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 oder § 6 vorliegt, oder
  2. entgegen § 5 der Hinweispflicht auf das Rauchverbot und auf nach diesem Gesetz bestehende Ausnahmen nicht nachkommt oder
  3. entgegen § 7 Satz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße gegen das Rauchverbot zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 5 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchst. b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, sind die kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden.

§ 9 Berichterstattung 09 09

Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat eine Evaluation des Gesetzes bezüglich seiner Umsetzung und Wirksamkeit zu erfolgen. Dem Landtag ist Bericht durch das für Gesundheit zuständige Ministerium zu erstatten.

§ 10 Inkrafttreten 09 09

(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 8 am 1. Juli 2008 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE