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GastG LSA - Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt-

Vom 7. August 2014
(GVBl. Nr. 15 vom 15.08.2015 S. 386, ber. S. 443; 27.10.2015 S. 559 15; 08.12.2016 S. 360 16)
Gl.-Nr.: 7130.3



Siehe Fn. *

§ 1 Gaststättengewerbe und Anwendungsbereich 16

(1) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei und Feuerwehr. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.

(3) Auf das Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, sofern in diesem Gesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen worden sind.

§ 2 Anzeigeverfahren 16
Übergangsvorschrift

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, der Ort und die Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke oder Speisen anzugeben. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.

(2) Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe der Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.

(3) Die zuständige Behörde hat die Angaben in den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 3 jeweils unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie an die für die Lebensmittelüberwachung, den Immissionsschutz, den Gesundheitsschutz und den Jugendschutz zuständigen Behörden zu übermitteln. Im Falle des vorübergehenden Gaststättenbetriebs nach Absatz 2 hat die Übermittlung zusätzlich an die zuständige Finanzbehörde und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1573), in der jeweils geltenden Fassung an die zuständige Behörde der Zollverwaltung zu erfolgen.

§ 3 Straußwirtschaft

(1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Straußwirtschaft ist der Ausschank selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Herstellerbetriebes für die Dauer von höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr. Der zuständigen Behörde sind mitGetränke oder Speisen der Anzeige der Ort und der Zeitraum des beabsichtigten Ausschanks sowie der Ort des Herstellerbetriebes mitzuteilen.

(2) Speisen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich um kalte und einfach zubereitete warme Speisen handelt. Dies ist in der Anzeige gemäß Absatz 1 schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Vereine und Gesellschaften 16

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3 und der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 8 auch auf Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig Getränke oder Speisen verabreichen, Anwendung. Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Getränke oder Speisen an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften verabreicht werden.

§ 5 Nebenleistungen 15 16

Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende und in seinem Betrieb beschäftigtes Personal außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten als Nebenleistungen Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Außerhalb einer Sperrzeit nach § 94a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt dürfen die Gewerbetreibenden zum unmittelbaren Verzehr oder Verbrauch Getränke oder Speisen, die sie in ihren Betrieben ausschenken oder zubereiten, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke und Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.

§ 6 Anerkennung, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner 16

(1) Wer beabsichtigt, ein Gaststättengewerbe im Land Sachsen-Anhalt zu betreiben, und den Nachweis erbringt, dass in einem anderen Bundesland die Zuverlässigkeit im Sinne des § 8 behördlich abschließend überprüft worden ist, bedarf keiner weiteren Zuverlässigkeitsüberprüfung. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Wer ein Gaststättengewerbe von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Land Sachsen-Anhalt vorübergehend selbstständig ausübt, ist nicht anzeigepflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 und bedarf keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 8.

(3) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne von § 2 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 7 Zuständige Stellen

Für die Ausführung dieses Gesetzes sind die Gemeinden zuständig. Die Fachaufsicht bestimmt sich nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium.

§ 8 Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) Ist der Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser über die Straße beabsichtigt, hat die zuständige Behörde unverzüglich nach der gemäß § 2 Abs. 1 erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung,
  3. eine Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533, 3537), in der jeweils geltenden Fassung und vom Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis und
  4. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die zuständige Behörde kann von der Vorlage absehen. Auf Verlangen des Gewerbetreibenden bescheinigt die zuständige Behörde die Ergebnisse aus der Überprüfung. Die Überprüfung gemäß Satz 1 wird nicht durchgeführt, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die nicht älter als ein Jahr ist.

(2) Die Überprüfung gemäß Absatz 1 erfolgt nicht beim Ausschank alkoholischer Getränke

  1. in kleinen Mengen als unentgeltliche Nebenleistung oder unentgeltliche Kostprobe oder
  2. an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.

(3) Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist insbesondere derjenige Gewerbetreibende, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er regelmäßig Alkohol missbraucht oder dem Alkoholmissbrauch oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leistet.

§ 9 Auskunft und Nachschau

(1) Gewerbetreibende, mit der Leitung des Betriebes beauftragte Personen und im Betrieb beschäftigtes Personal (Auskunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Gaststättengewerbes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Auskunftspflichtige haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(3) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 10 Anordnungen

Die zuständige Behörde kann jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste oder der im Betrieb Beschäftigten oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.

§ 11 Untersagung

(1) § 35 der Gewerbeordnung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb untersagen, wenn die Anzeige nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wird. Dies gilt auch, wenn entgegen § 6 Abs. 2 die gaststättengewerbliche Tätigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vorübergehend, sondern zur Umgehung der Anzeigepflicht und der Zuverlässigkeitsüberprüfung erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gewerbetreibender von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Land Sachsen-Anhalt tätig wird.

(3) Die zuständige Behörde kann den Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser über die Straße ganz oder teilweise untersagen, wenn die Unterlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die zuständige Behörde kann die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe dem Gewerbetreibenden untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt.

(5) Die zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass den Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser über die Straße vorübergehend für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise untersagen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

§ 12 Allgemeine Verbote

(1) Es ist verboten,

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten auszuschenken oder abzugeben,
  2. in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene auszuschenken oder über die Straße abzugeben,
  3. das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen

    oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,

  4. den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen,
  5. alkoholische Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten.

(2) Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die

zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Abgabe von alkoholischen Getränken über die Straße entsprechend.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten 16

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3 die Anzeige nicht oder nicht wahrheitsgemäß erstattet und das Gaststättengewerbe betreibt,
  2. entgegen § 2 Abs. 1 die Anzeige nicht oder nicht wahrheitsgemäß erstattet, obwohl er entgegen § 6 Abs. 2 die gaststättengewerbliche Tätigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vorübergehend, sondern zur Umgehung der Anzeigepflicht und der Zuverlässigkeitsüberprüfung erbringt,
  3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 2 Abs. 2 Satz 2 Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
  4. über den in § 5 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
  5. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  6. entgegen § 9 Abs. 2 den Zutritt zu den für den Betrieb genutzten Grundstücken und Geschäftsräumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
  7. einer Anordnung nach § 10 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  8. entgegen einer Untersagung nach § 11 Abs. 1 oder 2 ein Gaststättengewerbe betreibt,
  9. entgegen einer Untersagung nach § 11 Abs. 3 alkoholische Getränke ausschenkt oder über die Straße abgibt,
  10. Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 11 Abs. 4 untersagt ist,
  11. entgegen einer Untersagung nach § 11 Abs. 5 alkoholische Getränke ausschenkt oder über die Straße abgibt,
  12. entgegen einem Verbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten ausschenkt oder abgibt,
  13. entgegen einem Verbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene ausschenkt oder über die Straße abgibt,
  14. entgegen einem Verbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise erhöht,
  15. entgegen einem Verbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
  16. entgegen einem Verbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 alkoholische Getränke in einer Art und Weise anbietet, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten, oder
  17. entgegen § 12 Abs. 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk preiswerter als das preiswerteste alkoholische Getränk anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.

§ 14 Übergangsvorschrift

Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe rechtmäßig ausübt, hat dieses nicht erneut nach § 2 Abs. 1 anzuzeigen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte gültige Gaststättenerlaubnisse nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257), gelten im Sinne von § 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung fort. Nach § 5 des Gaststättengesetzes erteilte Auflagen gelten fort.

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

(1) Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird durch § 2 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 eingeschränkt.

(2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird durch § 9 Abs. 2 eingeschränkt.

§ 17 Folgeänderungen

(1) Artikel 3 § 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2012 (GVBl. LSA S. 524), wird aufgehoben.

(2) Das Nichtraucherschutzgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 554), wird wie folet geändert:

1. In § 2 Nr. 9 werden die Wörter "Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes" durch das Wort "Gaststättengewerbe" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 wird das Wort "Einraumgaststättenbetrieben," durch die Wörter "Gaststättengewerben, die aus einem Raum bestehen und" ersetzt.

(3) In der Anlage Nr. 1.2 der Sondernutzungs-Gebührenverordnung vom 28. April 2000 (GVBl. LSA S. 231), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2005 (GVBl. LSA S. 244), wird das Wort "Gaststätten" durch das Wort "Gaststättengewerben" ersetzt.

(4) In Anlage 3 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes im Lande Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677), wird das Wort "Gaststätten" durch das Wort "Gaststättengewerben" ersetzt.

(5) § 17 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2014- (GVBl. LSA S. 288, 341),

§ 17 Auskunft und Nachschau in Gaststätten

Für das Auskunftsverlangen und die Nachschau in Gaststätten nach § 22 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304,2317), sind auch die Polizeibehörden mit Ausnahme des Landeskriminalamtes zuständig.

wird aufgehoben.

(6) Anlage 1 Nr. 3.1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636, 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 145),

3.1. Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)

wird aufgehoben.

(7) Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 344), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird in der laufenden Nummer 54 das Wort "Gaststättengesetz" durch die Wörter "Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. In der Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird das Wort "Gaststättengesetz" durch die Wörter "Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

3. Im Kostentarif erhält die laufende Nummer 54 folgende Fassung:


altneu
54. Gaststättengesetz

1.Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes nach § 2 x 150 bis 2.100

2.Unterrichtung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 x 30 bis 80

3. Anordnung gegenüber erlaubnisfreien Betrieben des Gaststättengewerbes nach § 5 Abs. 2 x 20 bis 165

4.Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten nach § 6 Satz 4 x 20 bis 125

5. Fristverlängerung für Beginn und Fortsetzung des Gewerbebetriebes nach § 8 Satz 2 x 25 v. H. der jeweils geltenden Erlaubnisgebühr

6. Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 Satz 1 x 40 bis 200

7. Anordnungen nach § 10 30 bis 350

8.Vorübergehende Gestattung eines Gaststättengewerbes gemäß § 12 x 20 bis 200

9. Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen gemäß § 21 40 bis 250

10. Nachschau in den Geschäftsbetrieb des zur Duldung verpflichteten Gaststättengewerbetreibenden, sofern dieser hierzu Anlass gegeben hat gemäß § 22 40 bis 265

54 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

1 Anzeige nach § 2 Abs. 1 ohne Zuverlässigkeitsprüfung (Gaststättenbetrieb ohne Alkoholausschank) 50

2 Anzeige nach § 2 Abs. 1 mit Zuverlässigkeitsprüfung (Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank) 150 bis 600

3 Bescheinigung des Empfangs der Anzeige nach § 2 Abs. 1 50 20 bis 165

4 Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 20 bis 200

5 Anzeige einer Straußwirtschaft nach § 3 50

6 Nachschau in den Geschäftsbetrieb des zur Duldung verpflichteten Betreibers eines Gaststättenbetriebes nach § 9 40 bis 500

7 Anordnungen nach § 10 30 bis 350

8 Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit nach § 11 Abs. 1.160 bis 2.000

9 'Untersagung des Gaststättenbetriebes wegen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 2 30 bis 200

10 Untersagung des Ausschankes von alkoholischen Getränken oder der Abgabe dieser über die Straße nach § 11 Abs. 3 30 bis 200

11 Untersagung der Beschäftigung von Personen im Gaststättengewerbe wegen Unzuverlässigkeit nach § 11 Abs. 4 40 bis 350

12 Untersagung des Ausschankes von alkoholischen Getränken oder der Abgabe dieser über die Straße aus besonderem Anlass nach § 11 Abs. 5 40 bis 250

13 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten nach § 12 Abs. 2 Satz 4 40 bis 265".

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gaststättenverordnung vom 15. Oktober 1994 (GVBl. LSA S. 975), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 59), außer Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 375), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

_____________
*) § 6 Abs. 2 und 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

ENDE