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Regelwerk

Änderungstext

LBVAnpG 2011/2012 - Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Oktober 2011
(GVBl. LSA Nr. 19 vom 13.10.2011 S. 680)


Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 129), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe zu Kapitel 7a und zu § 59a eingefügt:

"Kapitel 7a
Besoldungsanpassungen

§ 59a Anpassung der Besoldung".

b) Nach der Angabe zu § 59a wird folgende Angabe zu § 59b eingefügt:

" § 59b Einmalzahlung 2011".

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 5 erhalt folgende Fassung:

altneu
5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,"5. Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes,".

b) Satz 5 erhalt folgende Fassung:

altneu
Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert."Bei der Anerkennung von Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 gelten Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 als Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit."

3. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "entsprechend" die Wörter "mit der Maßgabe, dass der Funktions-Leistungsbezug von der jeweiligen Hochschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung gewahrt wird" angefügt.

4. In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "die" die Wörter ", bei einem Kind einschließlich des gewahrten Kindergeldes and der Stufe 2 des Familienzuschlages," eingefügt.

5. § 47 Abs. 2 Satz 2

Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

wird aufgehoben.

6. In § 49 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Mehrbetrages" die Wörter "zuzüglich der anfallenden Nebenkosten" eingefügt.

7. Nach § 59 wird folgendes Kapitel 7a mit § 59a eingefügt:

"Kapitel 7a
Besoldungsanpassungen

§ 59a Anpassung der Besoldung

(1) Um 1,5 v. H. werden ab 1. April 2011 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag nut Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
  3. die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
  6. die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 and 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 and 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

(2) Um 1,9 v. H. werden ab 1. Januar 2012 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
  3. die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
  6. die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Nummer 2b der Vorbemerkungen der Anlage H des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Die Grundgehalter nach Satz 1 Nrn. 1 und 5 werden anschließend um 17 Euro und die Anwärtergrundbeträge nach Satz 1 Nr. 4 anschließend um sechs Euro erhöht."

8. Nach § 59a wird folgender § 59b eingefügt:

" § 59b Einmalzahlung 2011

(1) Die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 erhalten mit den Dienstbezügen oder Anwärtergrundbeträgen eine Einmalzahlung, wenn sie im Monat April 2011 einen Anspruch auf Besoldung hatten.

(2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 entsteht für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten nur einmal. Die Einmalzahlung bleibt bei der Bemessung sonstiger Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(3) Der in § 1 Abs. 1 aufgeführte Personenkreis mit Anspruch auf Dienstbezüge erhalt jeweils eine Einmalzahlung in Halle von 360 Euro. Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf einen Anwärtergrundbetrag erhalten jeweils 120 Euro."

9. Anlage 1 Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a) Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. Regierungsschulrätin oder Regierungsschulrat
- bei einer Landesbehörde - 10a."

bb) Nach der Fußnote 10 wird folgende Fußnote 10a eingefügt:

"10a) Sofern nicht in Besoldungsgruppe A 14."

b) Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird nach den Wörtern "- bei einer Landesbehörde -" die Angabe "3)" angefügt.

bb) Nach der Fußnote 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt:

"3) Sofern nicht in Besoldungsgruppe A 13."

10. Die Anlagen 4 bis 8 erhalten die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

11. Die Anlagen 4 bis 8 erhalten die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Artgabe zu § 4a eingefügt:

" § 4a Rückforderung".

b) Die Angabe zu § 8 erhalt folgende Fassung:

altneu
 " § 8 Maßgaben zur Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes".

c) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe zu § 13a eingefügt:

" § 13a Anpassung der Versorgungsbezüge".

d) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe zu § 13b eingefügt:

" § 13b Einmalzahlung 2011".

e) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe zu § 17a eingefügt:

" § 17a Anpassung der Besoldung".

f) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe zu § 21a eingefügt:

" § 21a Anpassung der Überleitungsbeträge und Überleitungszulagen".

g) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe zu § 24a eingefügt:

" § 24a Anpassung von Vergütungen und Zulagen".

h) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird folgende Angabe zu Anlage 4 angefügt:

"Anlage 4 (zu § 24a Satz 2)".

2. In § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a wird das Wort "Indikatoren" durch das Wort "Indikationen" ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Rückforderung

Die Rückforderung Zu viel gezahlter Beihilfe (§ 3), zu viel gezahlter Reise- und Umzugskostenvergütung (§ 4) sowie zu viel gezahlter sonstiger Fürsorgeleistung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgranden mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgesehen werden. Gegenüber Ansprüchen auf Beihilfe, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie auf eine sonstige Fürsorgeleistung kann der Dienstherr mit einem Rückforderungsanspruch aufrechnen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Zahl "13" wird durch die Angabe "13a" ersetzt.

b) Die Angabe "13a" wird durch die Angabe "13b" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhalt folgende Fassung:

altneu
 " § 8 Maßgaben zur Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes".

b) Im Eingangssatz werden die Wörter "wird wie folgt geändert" durch die W8rter "findet unter folgenden Maßgaben Anwendung" ersetzt.

c) Nummer 7 Buchst c wird aufgehoben.

d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. § 50e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "vor Vollendung des 65. Lebensjahres" werden durch die Wörter "vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe " § 26 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Erreichens" die Wörter "der Altersgrenze nach § 39 des Landesbeamtengesetzes oder" eingefügt.

cc) In Nummer 5 Halbsatz 2 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch. die Wörter "die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt."

e) Nummer 11 erhalt folgende Fassung:

altneu
 "11. § 55 Abs. 1 Satz 7 erhalt folgende Fassung:

"Unberücksichtigt bleiben Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801), einschließlich der Leistungen, die sich aus der internen Teilung beamten- und soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht ergeben, und Zuschlage oder Abschlage nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch."

6. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Far Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 59a Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die der jeweiligen Versorgung zugrunde liegenden Bezügebestandteile. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden abweichend von Satz 1 ab 1. April 2011 um 1,4 v. H. und ab 1. Januar 2012 um 1,8 v. H. erhöht.

(2) Die lineare Erhöhung der Bezüge nach Absatz 1 zum 1. April 2011 gilt als siebte Anpassung nach § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 69e Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, die lineare Erhöhung zum 1. Januar 2012 als achte Anpassung nach § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes in Verbindung mit § 69e Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Hat das Familiengericht im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei der Berechnung der begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte einen Steigerungssatz im Sinne des nach § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in H8he von 1,79375 angewandt, bleibt es bei dem errechneten Kürzungsbetrag zum 1. Januar 2012. In allen anderen Fallen ist der errechnete Ausgleichsbetrag mit dem Anpassungsfaktor 0,99438 zu vervielfältigen."

7. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:

" § 13b Einmalzahlung 2011

(1) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mit den Versorgungsbezügen eine Einmalzahlung, wenn sie im Monat April 2011 einen Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge hatten. Zu den laufenden Versorgungsbezügen nach Satz 1 rechnet nicht der Unfallausgleich nach § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung oder Übergangsgeld nach § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 47 und 47a des Beamtenversorgungsgesetzes zusteht, erhalten keine Einmalzahlung.

(2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 entsteht far jede Berechtigte oder jeden Berechtigten nur einmal.

(3) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

(4) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die Einmalzahlung in line von 360 Euro anteilig nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages. Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 49 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Einmalzahlung bleibt bei der Bernessung sonstiger Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(6) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach § 7 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden."

8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Anpassung der Besoldung

Die Grundgehaltssätze in Spalte 3 der Zuordnungstabellen der Anlagen 1 und 2 werden ab 1. April 2011 um 1,5 v. H. erhöht. Sie werden ab 1. Januar 2012 um 1,9 v. H. und anschließend um 17 Euro erhöht."

9. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Anpassung der Überleitungsbeträge und Überleitungszulagen

Die Überleitungsbeträge in der Anlage 3 werden ab 1. April 2011 um 1,5 v. H. und ab 1. Januar 2012 um 1,9 v. H. erhöht."

10. In § 24 Nr. 1 wird vor dem Wort "geändert" das Wort "zuletzt" eingefügt.

11. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Anpassung von Vergütungen und Zulagen

Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der I3ekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1832), und die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewahrung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774, 2776), in Verbindung mit Anhang 2 Anlage 15 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598), werden ab 1. Apri1 2011 um 1,5 v. H. und ab 1. Januar 2012 um 1,9 v. H. erhöht. Die Höhe der Beträge ist in der Anlage 4 ausgewiesen."

12. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

13. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten die aus Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 6 Satz 2

Fachministerium für die Laufbahnen des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsdienstes ist das für Beamtenrecht zuständige Ministerium.

wird aufgehoben.

2. § 94 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhalt folgende Fassung:

altneu
2. die Leiterinnen oder die Leiter der Dienstrechtsabteilungen der für Beamtenrecht und Finanzen zuständigen Ministerien."2. die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und".

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die Leiterin oder der Leiter der für die fachministeriellen Aufgaben der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes zuständigen Abteilung des Fachministeriums für den allgemeinen Verwaltungsdienst."

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a, Nrn. 2, 7 und 10 sowie Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b, c, e, f, g und h, Nrn. 2, 4 Buchst. a, Nrn. 5, 6, 8 bis 12 treten mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 8 sowie Artikel 2 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 7 treten am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 11 und Artikel 2 Nr. 13 treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

(5) Anhang 2 Anlage 15 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 598) sowie durch Artikel 2 Abs. 21 und Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 679, 682),

Anlage 15

gültig ab 1. März 2010

Mehrarbeitsvergütung
(Beträge in Euro pro Stunde)

§ 4 Abs. 1 MVergV
Besoldungsgruppen 
A 2 bis A 410,69
A 5 bis A 812,62
A 9 bis A 1217,33
A 13 bis A 1623,89
§ 4 Abs. 3 MVergV
Nummer 116,12
Nummer 219,97
Nummer 323,71
Nummern 4 und 527,71

tritt außer Kraft.

.

 Anlage 1


"Anlage 4
(zu § 20 Satz 2; § 27 Satz 2; § 36 Satz 2)

Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

1. Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
1234567
A 41.752,601.801,191.849,751.888,821.928,081.967,362.006,632.044,03
A 51.766,431.828,611.876,951.925,251.973,592.021,902.070,232.118,56
A 61.807,251.877,141.948,252.004,512.060,762.117,032.178,672.231,71
A 71.884,821.946,342.030,262.114,062.197,912.281,772.344,402.409,39
A 82.000,262.074,782.183,042.291,322.399,532.474,962.550,322.627,68
A 92.128,322.201,632.320,512.439,392.558,282.638,952.719,622.800,81
A 102.289,992.391,632.540,232.688,832.835,982.940,403.043,373.147,94
A 112.633,312.784,012.936,873.089,733.192,743.299,903.404,943.512,43
A 122.828,823.009,053.190,563.372,073.495,783.622,583.747,833.876,91
A 133.333,103.500,503.670,343.840,173.958,004.075824.193494.310,57
A 143.506,783.724,523.944,254.163,984.315,774.467,544.619,344.774,32
A 154.292,264.486,664.637,394.788,114.938,845.089,575.240,295.392,49
A 164.736,254.962,195.136,275.310,355.484,425.658,515.832,606.008,70

2. Besoldungsordnung B
Grundgehaltsätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeBetrag
B 26.266,28
B 36.636,19
B 47.023,63
B 57.468,14
B 67.887,89
B 78.296,20
B 88.721,77
B 99.250,17
B 1010.891,08
B 1111.314,00

3. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeBetrag
W 13.749,62
W 24.277,31
W 35.184,80

4. Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
12345678
R 13.410,643.967,894.525,154.726,634.928,115.129,595.331,065.532,54
R 2-4.588,535.026,825.228,305429,775.631,255.832,736.034,21
R 36.636,19
R 47.023,63
R 57.468,14
R 67.887,89
R 78.296,20
R 88.721,77

Anlage 5
(zu § 62 Abs. 3)

Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Besoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe12345678
C 12.972,983.075,883.178,773.281,653.384,563.487,443.590,323.693,21
C 22.979,393.143,363.307,353.471,333.635,303.799,293.963,264.127,22
C 33.276,533.462,203.647,873.833,544.019,214.204,874.390,534.576,19
C 44.150,624.337,274.523,914.710,544.897,195.083,825.270,485.457,10


Besoldungsgruppe9101112131415
C 13.796,103.898,994.001,884.104,764.207,684.310,57-
C 24.291,204.455,184.619,134.783,124.947,085.111,075.275,06
C 34.761,874.947,545.133,195.318,875.504,535.690,205.875,85
C 45.643,735.830,376.017,036.203,656.390,306.576,946.763,58

Anlage 6
(zu § 38 Abs. 1)

Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1 (§ 38 Abs. 2)Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3)
114,6198,04

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,04 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 314,65 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Anlage 7
(zu § 51 Abs. 1 Satz 2)

Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 4811,03
A 5 bis A 8925,87
A 9 bis A 11977,22
A 121.110,17
A 131.140,40
A 13 + Zulage
(Nummer 13 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B)1.173,62

Anlage 8
(zu § 40 Abs. 1 Satz 2; § 62 Abs. 3)

Gültig vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)

Dem Grunde nach geregelt inBetrag
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 4 Abs. 1
Buchst. a368,13
Buchst. b294,50
Nummer 5102,26
Nummer 7
Die Zulage betragt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen
A 4 und A 5115,04
A 6 bis A 9153,39
A 10 und höher191,73
Nummer 8 Abs. 1, Nummer 9 Abs. 1
Die Zulage betragt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr63,69
von zwei Jahren127,38
Nummer 10 Abs. 1101,90
Nummer 1138,35
Nummer 12 Abs. 1
Die Zulage betragt für Beamtinnen und Beamte
der Laufbahngruppe 117,05
der Laufbahngruppe 238,35
Nummer 13
Buchst. a
Doppelbuchst. aa17,84
Doppelbuchst. bb69,77
Buchst. b77,55
Buchst. c77,55
BesoldungsgruppenFußnote
A 41, 261,43
A 51, 261,43
A 6233,30
A 91247,96
A 125144,02
A 133, 4, 9251,98
11172,76
A 141172,76
A 151172,76
A 162193,18
Besoldungsordnung R
BesoldungsgruppenFußnote
R 11, 2191,01
R 21 bis 5, 9, 10191,01
R 32, 6191,01
Bundesbesoldungsordnung C
(Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung)
Vorbemerkungen
Nummer 2b77,55
Nummer 5
Wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1205,54
der Besoldungsgruppe R 2230,08
BesoldungsgruppeFußnote
C 21104,32

."

.

 Anlage 2


"Anlage 4
(zu § 20 Satz 2; § 27 Satz 2; § 36 Satz 2)

Gültig ab 1. Januar 2012

1. Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
12345678
A 41.802,901.852,411.901,901.941,711.981,712.021,742.061,762.099,87
A 51.816,991.880,351.929,611.978,832.028,092.077,322.126,562.175,81
A 61.858,591.929,812.002,272.059,602.116,912.174,252.237,062.291,11
A 71.937,632.000,322.085,772.171,232.256,672.342,122.405,942.472,17
A 82.055,262.131,202.241,522.351,862.462,122.538,982.615,782.694,61
A 92.185,762.260,462.381,602.502,742.623,892.706,092.788,292.871,03
A 102.350,502.454,072.605,492.756,922.906,863.013,273.118,193.224,75
A 112.700,342.853,913.009,673.165,433.270,403.379,603.486,633.596,17
A 122.899,573.083,223.268,183.453,143.579,203.708,413.836,043.967,57
A 133.413,433.584,013.757,083.930,134.050,204.170,264.290,174.409,47
A 143.590,413.812,294.036,194.260,104.414,774.569,424.724,114.882,03
A 154.390,814.588,914.742,504.896,085.049,685.203,275.356,865.511,95
A 164.843,245.073,475.250,865.428,255.605,625.783,025.960,426.139,87

2. Besoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeBetrag
B 26.402,34
B 36.779,28
B 47.174,08
B 57.627,03
B 68.054,76
B 78.470,83
B 88.904,48
B 99.442,92
B 1011.115,01
B 1111.545,97

3. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeBetrag
W 13.837,86
W 24.375,58
W 35.300,31

4. Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
12345678
R 13.492,444.060,284.628,134.833,445.038,745.244,055.449,355.654,66
R 2-4.692,715.139,335.344,645.549,945.755,245.960,556.165,86
R 36.779,28
R 47.174,08
R 57.627,03
R 68.054,76
R 78.470,83
R 88.904,48

Anlage 5
(zu § 62 Abs. 3)

Gültig ab 1. Januar 2012

Besoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe12345678
C 13.046,473.151,323.256,173.361,003.465,873.570,703.675,543.780,38
C 23.053,003.220,083.387,193.554,293.721,373.888,484.055,564.222,64
C 33.355,783.544,983.734,183.923,384.112,574.301,764.490,954.680,14
C 44.246,484.436,684.626,864.817,045.007,245.197,415.387,625.577,78


Besoldungsgruppe9101112131415
C 13.885,233.990,074.094,924.199,754.304,634.409,47-
C 24.389,734.556,834.723,894.891,005.058,075.225,185.392,29
C 34.869,355.058,545.247,725.436,935.626,125.815,316.004,49
C 45.767,965.958,156.148,356.338,526.528,726.718,906.909,09

Anlage 6
(zu § 38 Abs. 1)

Gültig ab 1. Januar 2012

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1 (§ 38 Abs. 2)Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3)
116,7999,90

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,90 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 320,63 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Anlage 7
(zu § 51 Abs. 1 Satz 2)

Gültig ab 1. Januar 2012

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 4832,44
A 5 bis A 8949,46
A 9 bis A 111.001,79
A 121.137,26
A 131.168,07
A 13 + Zulage
(Nummer 13 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B)1.201,92

Anlage 8
(zu § 40 Abs. 1 Satz 2; § 62 Abs. 3)

Gültig vom 1. Januar 2012

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)

Dem Grunde nach geregelt inBetrag
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 4 Abs. 1
Buchst. a368,13
Buchst. b294,50
Nummer 5102,26
Nummer 7
Die Zulage betragt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen
A 4 und A 5115,04
A 6 bis A 9153,39
A 10 und höher191,73
Nummer 8 Abs. 1, Nummer 9 Abs. 1
Die Zulage betragt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr63,69
von zwei Jahren127,38
Nummer 10 Abs. 1101,90
Nummer 1138,35
Nummer 12 Abs. 1
Die Zulage betragt für Beamtinnen und Beamte
der Laufbahngruppe 117,05
der Laufbahngruppe 238,35
Nummer 13
Buchst. a
Doppelbuchst. aa18,18
Doppelbuchst. bb71,10
Buchst. b79,02
Buchst. c79,02
BesoldungsgruppenFußnote
A 41, 262,60
A 51, 262,60
A 6233,93
A 91252,67
A 125146,76
A 133, 4, 9256,77
11176,04
A 141176,04
A 151176,04
A 162196,85
Besoldungsordnung R
BesoldungsgruppenFußnote
R 11, 2194,64
R 21 bis 5, 9, 10194,64
R 32, 6194,64
Bundesbesoldungsordnung C
(Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung)
Vorbemerkungen
Nummer 2b79,02
Nummer 5
Wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1205,54
der Besoldungsgruppe R 2230,08
BesoldungsgruppeFußnote
C 21104,32

."

.

 Anlage 3


"Anlage 1
(zu § 16 Abs. 1 und 3)

Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Zuordnungstabellen far die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
- Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen -

Besoldungsgruppe A 3
12345
DienstaltersstufeZuordnung zu Besoldungsgruppe A 4Grundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
1Stufe 11.752,60Stufe 2-
2Stufe 21.801,19Stufe 3-
3Stufe 31.849,75Stufe 4-
4Stufe 41.898,33Stufe 5-
5Stufe 51.946,89Stufe 6-
6Stufe 61.995,47Stufe 7-
7Stufe 72.044,03Stufe 8-


Besoldungsgruppe A 4
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
1Stufe 11.752,60Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stine 3 um zwei Jahre
2Stufe 21.801,19Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um zwei Jahre
3Stufe 31.849,75Stufe 5Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 5 um zwei Jahre
4Zuordnungsstufe 4a1.898,33Stufe 6
5Zuordnungsstufe 5a1.946,89Stufe 7-
6Zuordnungsstufe 6a1.995,47Stufe 8-
7Stufe 82.044,03-


Besoldungsgruppe A 5
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
1Stufe 11.766,43Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um ein Jahr
2Stufe 21.828,61Stufe 4-
3Stufe 31.876,95Stufe 5-
4Stufe 41.925,25Stufe 6-
5Stufe 51.973,59Stufe 7-
6Stufe 62.021,90Stufe 8-
7Stufe 72.070,23Stufe 8- .
8Stufe 82.118,56-


Besoldungsgruppe A 6
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für (las Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
1Stufe 11.807,25Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
2Zuordnungsstufe 1a1.860,31Stufe 3Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 3
3Zuordnungsstufe 2a1.913,37Stufe 4-
4Zuordnungsstufe 3a1.966,42Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um zwei Jahre
5Zuordnungsstufe 4a2.019,47Stufe 6-
6Zuordnungsstufe 5a2.072,54Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um zwei Jahre
7Zuordnungsstufe 6a2.125,60Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
8Stufe 72.178,67Stufe 8-
9Stufe 82.231,71--


Besoldungsgruppe A 7
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
1Stufe 11.884,82Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um ein Jahr
2Zuordnungsstufe 1a1.932,51Stufe 3-
3Zuordnungsstufe 2a1.999,28Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um zwei Jahre
4Zuordnungsstufe 3a2.066,03Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um ein Jahr
5Zuordnungsstufe 4a2.132,80Stufe 5Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 5 um ein Jahr
6Zuordnungsstufe 5a2.199,56Stufe 6-
7Zuordnungsstufe 5b2.266,33Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um zwei Jahre und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 7 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 6
8Zuordnungsstufe 6a2.313,99Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
9Zuordnungsstufe 7a2.361,68Stufe 8-
10Stufe 82.409,39--


Besoldungsgruppe A 8
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
2Stufe 12.000,26Stufe 2-
3Zuordnungsstufe 1a2.057,28Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
4Zuordnungsstufe 2a2.142,84Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um ein Jahr
5Zuordnungsstufe 3a2.228,40Stufe 4-
6Zuordnungsstufe 4a2.313,95Stufe 5-
7Stufe 52.399,53Stufe 6-
8Zuordnungsstufe 5a2.456,57Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um zwei Jahre
9Zuordnungsstufe 6a2.513,59Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
10Zuordnungsstufe 7a2.570,65Stufe 8-
11Stufe 82.627,68-


Besoldungsgruppe A 9
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine Höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
2Stufe 12.128,32Stufe 2-
3Zuordnungsstufe 1a2.184,45Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
4Zuordnungsstufe 2a2.275,76Stufe 3Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4 mit Beginn des dritten Jahres in der Stufe 3
5Zuordnungsstufe 3a2.367,07Stufe 4-
6Zuordnungsstufe 4a2.458,39Stufe 5-
7Zuordnungsstufe 4b2.549,71Stufe 5Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 5 um zwei Jahre und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 6 mit Beginn des ersten Jahres in der Stufe 5
8Zuordnungsstufe 5a2.612,47Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um zwei Jahre
9Zuordnungsstufe 6a2.675,27Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
10Zuordnungsstufe 7a2.738,03Stufe 8-
11Stufe 82.800,81-


Besoldungsgruppe A 10
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
2Stufe 12.289,99Stufe 2-
3Zuordnungsstufe 1a2.368,00Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
4Zuordnungsstufe 2a2.484,97Stufe 3Zahlung des Grundgehalts s der Stufe 4 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 3
5Zuordnungsstufe 3a2.601,98Stufe 4-
6Zuordnungsstufe 4a2.718,97Stufe 5-
7Stufe 52.835,98Stufe 6-
8Zuordnungsstufe 5a2.913,96Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 7 mit Beginn des dritten Jahres in der Stufe 6
9Zuordnungsstufe 6a2.991,96Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
10Zuordnungsstufe 7a3.069,94Stufe 8-
11Stufe 83.147,94--


Besoldungsgruppe A 11
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
3Stufe 12.633,31Stufe 2-
4Zuordnungsstufe 1a2.753,18Stufe 2Zahlung des Grundgehalts der Stufe 3 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 2
5Zuordnungsstufe 2a2.873,05Stufe 3-
6Zuordnungsstufe 3a2.992,95Stufe 4-
7Zuordnungsstufe 4a3.112,83Stufe 5-
8Stufe 53.192,74Stufe 6-
9Zuordnungsstufe 5a3.272,65Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 7 mit Beginn des dritten Jahres in der Stufe 6
10Zuordnungsstufe 6a3.352,60Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
11Zuordnungsstufe 7a3.432,52Stufe 8-
12Stufe 83.512,43--


Besoldungsgruppe A 12
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
3Stufe 12.828,82Stufe 2-
4Zuordnungsstufe 1a2.971,75Stufe 2Zahlung des Grundgehalts der Stufe 3 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 2
5Zuordnungsstufe 2a3.114,66Stufe 3-
6Zuordnungsstufe 3a3.257,59Stufe 4-
7Zuordnungsstufe 4a3.400,50Stufe 5-
8Stufe 53.495,78Stufe 6-
9Zuordnungsstufe 5a3.591,06Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 7 mit Beginn des dritten Jahres. in der Stufe 6
10Zuordnungsstufe 6a3.686,35Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
11Zuordnungsstufe 7a3.781,65Stufe 8-
12Stufe 83.876,91--


Besoldungsgruppe A 13
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bet Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
3Stufe 13.333,10Stufe 2-
4Stufe 13.333,10Stufe 2-
5Zuordnungsstufe 1a3.487,44Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
6Zuordnungsstufe 2a3.641,76Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4 mit Beginn des ersten Jahres in der Stufe 3
7Zuordnungsstufe 3a3.796,10Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 4
8Zuordnungsstufe 4a3.898,99Stufe 5Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 5 um ein Jahr
9Zuordnungsstufe 5a4.001,88Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um ein Jahr
10Zuordnungsstufe 6a4.104,76Stufe 7Zahlung des Grundgehalts der Stufe 8 mit Beginn des vierten Jahres in der Stufe 7
11Zuordnungsstufe 7a4.207,68Stufe 8-
12Stufe 84.310,57--


Besoldungsgruppe A 14
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
3Stufe 13.506,78Stufe 2-
4Stufe 13.506,78Stufe 2-
5Zuordnungsstufe 1a3.706,91Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
6Zuordnungsstufe 2a3.907,04Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um zwei Jahre
7Zuordnungsstufe 3a4.107,18Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 4
8Zuordnungsstufe 4a4.240,59Stufe 5Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 5 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 6 mit Beginn des dritten Jahres in der Stufe 5
9Zuordnungsstufe 5a4.374,03Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um ein Jahr
10Zuordnungsstufe 6a4.507,45Stufe 7Zahlung des Grundgehalts der Stufe 8 mit Beginn des vierten Jahres in der Stufe 7
11Zuordnungsstufe 7a4.640,88Stufe 8-
12Stufe 84.774,32-


Besoldungsgruppe A 15
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine Höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
6Stufe 14.292,26Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
7Zuordnungsstufe 2a4.512,30Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um zwei Jahre
8Zuordnungsstufe 3a4.688,35Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um zwei Jahre und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5 mit Beginn des ersten Jahres in der Stufe 4
9Zuordnungsstufe 4a4.864,38Stufe 6-
10Zuordnungsstufe 5a5.040,41Stufe 7-
11Zuordnungsstufe 6a5.216,46Stufe 8-
12Stufe 85.392,49--


Besoldungsgruppe A 16
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
6Stufe 14.736,25Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
7Zuordnungsstufe 2a4.990,71Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um zwei Jahre
8Zuordnungsstufe 3a5.194,33Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um zwei Jahre und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5 mit Beginn des ersten Jahres in der Stufe 4
9Zuordnungsstufe 4a5.397,93Stufe 6-
10Zuordnungsstufe 5a5.601,50Stufe 7-
11Zuordnungsstufe 6a5.805,11Stufe 8-
12Stufe 86.008,70--

Anlage 2
(zu § 17 Abs. 1 und 2)

Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Zuordnungstabellen für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
- Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen -

Besoldungsgruppe R 1
12345
LebensaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Abweichende Regelungen für das Erreichen
einer Stufe des Grundgehalts, sofern einer Zuordnungsstufe zugeordnet:weiterer Stufen des Grundgehalts:
am Ersten des Monats der Vollendung des
27Stufe 13.410,64-29. Lebensjahres: Stufe 2
29Zuordnungsstufe 1a3.564,9731. Lebensjahres: Stufe 2-
31Zuordnungsstufe 1b3.646,2333. Lebensjahres: Stufe 2-
33Zuordnungsstufe 1c3.855,8035. Lebensjahres: Stufe 236. Lebensjahres: Stufe 3

38. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4

39. Lebensjahres: Stufe 4

35Zuordnungsstufe 2a4.065,4037. Lebensjahres: Stufe 3

- unter gleichzeitiger Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4-

39. Lebensjahres: Stufe 4

41. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5

42. Lebensjahres: Stufe 5

37Zuordnungsstufe 2b4.274,9839. Lebensjahres: Stufe 440. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5

41. Lebensjahres: Stufe 5

39Zuordnungsstufe 2c4.484,5741. Lebensjahres: Stufe 4

- unter gleichzeitiger Zahlung des Grandgehalts der Stufe 5-

42. Lebensjahres: Stufe 5

43. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 6

44. Lebensjahres: Stufe 6

41Zuordnungsstufe 3a4.694,1843. Lebensjahres: Stufe 6-
43Zuordnungsstufe 4a4.903,7645. Lebensjahres: Stufe 646. Lebensjahres: Stufe 7
45Zuordnungsstufe 5a5.113,3647. Lebensjahres: Stufe 749. Lebensjahres: Stufe 8
47Zuordnungsstufe 6a5.322,9249. Lebensjahres: Stufe 8-
49Stufe 85.532,54-


Besoldungsgruppe R 2
12345
LebensaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Abweichende Regelungen für das Erreichen
einer Stufe des Grundgehalts, sofern einer Zuordnungsstufe zugeordnet:weiterer Stufen des Grundgehalts:
am Ersten des Monats der Vollendung des
27-31Zuordnungsstufe 1a4.147,93-33. Lebensjahres: Stufe 2
33Zuordnungsstufe 1b4.357,5835. Lebensjahres: Stufe 236. Lebensjahres: Stufe 3
35Zuordnungsstufe 1c4.567,1037. Lebensjahres: Stufe 3

- unter gleichzeitiger Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4-

39. Lebensjahres: Stufe 4

41. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5

42. Lebensjahres: Stufe 5

37Zuordnungsstufe 2a4.776,7039. Lebensjahres: Stufe 440. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Side 5

41. Lebensjahres: Stufe 5

39Zuordnungsstufe 2b4.986,3041. Lebensjahres: Stufe 4

- unter gleichzeitiger Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5 -

42. Lebensjahres: Stufe 5

43. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 6

44. Lebensjahres: Stufe 6

41Zuordnungsstufe 3a5.195,8943. Lebensjahres: Stufe 6-
4JZuordnungsstufe 4a5.405,4845. Lebensjahres: Stufe 646. Lebensjahres: Stufe 7
45Zuordnungsstufe 5a5.615,5947. Lebensjahres: Stufe 749. Lebensjahres: Stufe 8
47Zuordnungsstufe 6a5.824,6649. Lebensjahres: Stufe 8-
49Stufe 86.034,21--

Anlage 3
(zu § 20 Abs. 1)

Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Zuordnungstabellen für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 16
- Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen -

Der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde- liegende Dienstalters- stufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A3A4
Zuordnung zu Besoldungsgruppe A 4, StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
11-1-
22-2-
33-3-
44-49,51
55-518,81
66-628,11
77-8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A5A6
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
11-1-
22-153,06
33-236,23
44-318,17
55-414,96
66-511,77
77-68,58
88-7-
9--8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts
zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A7A8
Zuordnung zu Stufe

.

Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
11---
2147,681-
3252,93157,02
4335,83268,06
5418,74345,36
651,64422,62
7568,425-
8632,22557,04
9717,29638,63
108-720,33
11--8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A9A 10
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
21-1-
3156,13178,00
4274,14293,34
5346,56361,75
6419,00430,15
74110,325-
8554,19577,98
9636,32651,55
10718,41726,57
118-8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A 11A 12
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
31-1-
41119,871142,93
5289,042105,61
6356,08367,03
7423,10428,43
85-5-
9579,91595,28
10652,70663,77
11727,58733,82
128-8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A 13A 14
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
31-1-
41-1-
51154,341200,13
62141,262182,52
73125,763162,93
8458,82476,61
9543,88558,26
10628,94639,91
11714,19721,64
128-8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A15A16
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
61-1-
7225,65228,52
8350,95358,07
9476,27487,58
105101,575117,08
116126,906146,60
128-8-

Zuordnungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
- Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen -

Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
R 1R 2
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
11-2-
21154,362-
31235,612-
41445,192-
5297,512-
62307,092188,17
72516,692397,77
83169,033169,07
94177,134177,19
105185,255185,29
116193,346193,41
128-8-

Anlage 4
(zu § 24a Satz 2)

Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011

Mehrarbeitsvergütung, Erschwerniszulage

Vergütung/ZulageBeträge in Euro pro Stunde
Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Abs. 1 MVergV
A 410,85
A 5 bis A 812,81
A 9 bis A 1217,59
A 13 bis A 1624,25
§ 4 Abs. 3 Satz 1 MVergV
Nummer 116,36
Nummer 220,27
Nummer 324,07
Nummer 428,13
Nummer 528,13
Erschwerniszulage
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV2,95

.

 Anlage 4


"Anlage 1
(zu § 16 Abs. 1 und 3)

Gültig ab 1. Januar 2012

Zuordnungstabellen für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
- Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen -

Besoldungsgruppe A 3
12345
DienstaltersstufeZuordnung zu Besoldungsgruppe A 4Grundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine Höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
1Stufe 11.802,90Stufe 2-
2Stufe 21.852,41Stufe 3-
3Stufe 31.901,90Stufe 4-
4Stufe 41.951,40Stufe 5-
5Stufe 52.000,88Stufe 6-
6Stufe 62.050,38Stufe 7-
7Stufe 72.099,87Stufe 8-


Besoldungsgruppe A 4
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
1Stufe 11.802,90Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um zwei Jahre
2Stufe 21.852,41Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um zwei Jahre
3Stufe 31.901,90Stufe 5Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 5 um zwei Jahre
4Zuordnungsstufe 4a1.951,40Stufe 6-
5Zuordnungsstufe 5a2.000,88Stufe 7-
6Zuordnungsstufe 6a2.050,38Stufe 8-
7Stufe 82.099,87--


Besoldungsgruppe A 5
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
1Stufe 11.816,99Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um ein Jahr
2Stufe 21.880,35Stufe 4-
3Stufe 31.929,61Stufe 5-
4Stufe 41.978,83Stufe 6-
5Stufe 52.028,09Stufe 7-
6Stufe 62.077,32Stufe 8-
7Stufe 72.126,56Stufe 8-
8Stufe 82.175,81--


Besoldungsgruppe A 6
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine Höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
1Stufe 11.858,59Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
2Zuordnungsstufe 1a1.912,66Stufe 3Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 3
3Zuordnungsstufe 2a1.966,72Stufe 4-
4Zuordnungsstufe 3a2.020,78Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um zwei Jahre
5Zuordnungsstufe 4a2.074,84Stufe 6-
6Zuordnungsstufe 5a2.128,92Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um zwei Jahre
7Zuordnungsstufe 6a2.182,99Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
8Stufe 72.237,06Stufe 8-
9Stufe 82.291,11--


Besoldungsgruppe A 7
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine Höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
1Stufe 11.937,63Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um ein Jahr
2Zuordnungsstufe 1a1.986,23Stufe 3-
3Zuordnungsstufe 2a2.05427Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um zwei Jahre
4Zuordnungsstufe 3a2.122,28Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um ein Jahr
5Zuordnungsstufe 4a2.190,32Stufe 5Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 5 um ein Jahr
6Zuordnungsstufe 5a2.258,35Stufe 6-
7Zuordnungsstufe 5b2.326,39Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um zwei Jahre und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 7 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 6
8Zuordnungsstufe 6a2.374,96Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
9Zuordnungsstufe 7a2.423,55Stufe 8-
10Stufe 82.472,17--


Besoldungsgruppe A 8
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine Höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
2Stufe 12.055,26Stufe 2-
3Zuordnungsstufe 1a2.113,37Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
4Zuordnungsstufe 2a2.200,55Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um ein Jahr
5Zuordnungsstufe 3a2.287,74Stufe 4-
6Zuordnungsstufe 4a2.374,92Stufe 5-
7Stufe 52.462,12Stufe 6-
8Zuordnungsstufe 5a2.520,24Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um zwei Jahre
9Zuordnungsstufe 6a2.578,35Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
10Zuordnungsstufe 7a2.636,49Stufe 8-
11Stufe 82.694,61--


Besoldungsgruppe A 9
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
2Stufe 12.185,76Stufe 2
3Zuordnungsstufe 1a2.242,95Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
4Zuordnungsstufe 2a2.336,00Stufe 32ahlung des Grundgehalts der Stufe 4 mit Beginn des dritten Jahres in der Stufe 3
5Zuordnungsstufe 3a2.429,04Stufe 4-
6Zuordnungsstufe 4a2.522,10Stufe 5-
7Zuordnungsstufe 4b2.615,15Stufe 5Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 5 um zwei Jahre und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 6 mit Beginn des ersten Jahres in der Stufe 5
8Zuordnungsstufe 5a2.679,11Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um zwei Jahre
9Zuordnungsstufe 6a2.743,10Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
10Zuordnungsstufe 7a2.807,05Stufe 8-
11Stufe 82.871,03--


Besoldungsgruppe A 10
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
2Stufe 12.350,50Stufe 2-
3Zuordnungsstufe 1a2.429,99Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
4Zuordnungsstufe 2a2.549,18Stufe 3Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 3
5Zuordnungsstufe 3a2.668,42Stufe 4-
6Zuordnungsstufe 4a2.787,63Stufe 5-
7Stufe 52.906,86Stufe 6-
8Zuordnungsstufe 5a2.986,33Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 7 mit Beginn des dritten Jahres in der Stufe 6
9Zuordnungsstufe 6a3.065,81Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
10Zuordnungsstufe 7a3.145,27Stufe 8-
11Stufe 83.224,75--


Besoldungsgruppe A 11
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
3Stufe 12.700,34Stufe 2-
4Zuordnungsstufe 1a2.822,49Stufe 2Zahlung des Grundgehalts der Stufe 3 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 2
5Zuordnungsstufe 2a2.944,64Stufe 3-
6Zuordnungsstufe 3a3.066,82Stufe 4-
7Zuordnungsstufe 4a3.188,97Stufe 5-
8Stufe 53.270,40Stufe 6-
9Zuordnungsstufe 5a3.351,83Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 7 mit Beginn des dritten Jahres in der Stufe 6
10Zuordnungsstufe 6a3.433,30Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
11Zuordnungsstufe 7a3.514,74Stufe 8-
12Stufe 83.596,17--


Besoldungsgruppe A 12
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
3Stufe 12.899,57Stufe 2-
4Zuordnungsstufe 1a3.045,21Stufe 2Zahlung des Grundgehalts der Stufe 3 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 2
5Zuordnungsstufe 2a3.190,84Stufe 3-
6Zuordnungsstufe 3a3.336,48Stufe 4-
7Zuordnungsstufe 4a3.482,11Stufe 5-
8Stufe 53.579,20Stufe 6-
9Zuordnungsstufe 5a3.676,29Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 7 mit Beginn des dritten Jahres in der Stufe 6
10Zuordnungsstufe 6a3.773,39Stufe 7Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 7 um ein Jahr
11Zuordnungsstufe 7a3.870,50Stufe 8-
12Stufe 83.967,57--


Besoldungsgruppe A 13
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
3Stufe 13.413,43Stufe 2-
4Stufe 13.413,43Stufe 2-
5Zuordnungsstufe 1a3.570,70Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
6Zuordnungsstufe 2a3.727,95Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4 mit Beginn des ersten Jahres in der Stufe 3
7Zuordnungsstufe 3a3.885,23Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 4
8Zuordnungsstufe 4a3.990,07Stufe 5'Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 5 um ein Jahr
9Zuordnungsstufe 5a4.094,92Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um ein Jahr
10Zuordnungsstufe 6a4.199,75Stufe 7Zahlung des Grundgehalts der Stufe 8 mit Beginn des vierten Jahres in der Stufe 7
11Zuordnungsstufe 7a4.304,63Stufe 8-
12Stufe 84.409,47--


Besoldungsgruppe A 14
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
3Stufe 13.590,41Stufe 2-
4Stufe 13.590,41Stufe 2-
5Zuordnungsstufe 1a3.794,34Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
6Zuordnungsstufe 2a3.998,27Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um zwei Jahre
7Zuordnungsstufe 3a4.202,22Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5 mit Beginn des zweiten Jahres in der Stufe 4
8Zuordnungsstufe 4a4.338,16Stufe 5Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 5 um ein Jahr und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 6 mit Beginn des dritten Jahres in der Stufe 5
9Zuordnungsstufe 5a4.474,14Stufe 6Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 6 um ein Jahr
10Zuordnungsstufe 6a4.610,09Stufe 7Zahlung des Grundgehalts der Stufe 8 mit Beginn des vierten Jahres in der Stufe 7
11Zuordnungsstufe 7a4.746,06Stufe 8-
12Stufe 84.882,03--


Besoldungsgruppe A 15
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine h6here Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
6Stufe 14.390,81Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
7Zuordnungsstufe 2a4.615,03Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um zwei Jahre
8Zuordnungsstufe 3a4.794,43Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um zwei Jahre und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5 mit Beginn des ersten Jahres in der Stufe 4
9Zuordnungsstufe 4a4.973,80Stufe 6-
10Zuordnungsstufe 5a5.153,18Stufe 7-
11Zuordnungsstufe 6a5.332,57Stufe 8-
12Stufe 85.511,95--


Besoldungsgruppe A 16
12345
DienstaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts im Zeitpunkt gemäß § 16 Abs. 2Weitere Regelungen für das Erreichen einer Stufe des Grundgehalts gemäß § 23 des Landesbesoldungsgesetzes
6Stufe 14.843,24Stufe 2Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 2 um zwei Jahre
7Zuordnungsstufe 2a5.102,53Stufe 3Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 3 um zwei Jahre
8Zuordnungsstufe 3a5.310,02Stufe 4Verkürzung der Erfahrungszeit in der Stufe 4 um zwei Jahre und Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5 mit Beginn des ersten Jahres in der Stufe 4
9Zuordnungsstufe 4a5.517,49Stufe 6-
10Zuordnungsstufe 5a5.724,93Stufe 7
.
-
11Zuordnungsstufe 6a5.932,41Stufe 8-
12Stufe 86.139,87--

Anlage 2
(zu § 17 Abs. 1 und 2)

Gültig ab 1. Januar 2012

Zuordnungstabellen für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
- Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen -

Besoldungsgruppe R 1
12345
LebensaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Abweichende Regelungen für das Erreichen
einer Stufe des Grundgehalts, sofern einer Zuordnungsstufe zugeordnet:weiterer Stufen des Grundgehalts:
am Ersten des Monats der Vollendung des
27Stufe 13.492,44-29. Lebensjahres: Stufe 2
29Zuordnungsstufe 1a3.649,7031. Lebensjahres: Stufe 2-
31Zuordnungsstufe 1b3.732,5133. Lebensjahres: Stufe 2-
33Zuordnungsstufe 1c3.946,0635. Lebensjahres: Stufe 236. Lebensjahres: Stufe 3

38. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4

39. Lebensjahres: Stufe 4

35Zuordnungsstufe 2a4.159,6437. Lebensjahres: Stufe 3

- unter gleichzeitiger Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4

39. Lebensjahres: Stufe 4

41. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5

42. Lebensjahres: Stufe 5

37Zuordnungsstufe 2b4.373,2039. Lebensjahres: Stufe 440. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5

41. Lebensjahres: Stufe 5

39Zuordnungsstufe 2c4.586,7841. Lebensjahres: Stufe 4

- unter gleichzeitiger Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5 -

42. Lebensjahres: Stufe 5

43. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 6

44. Lebensjahres: Stufe 6

41Zuordnungsstufe 3a4.800,3743. Lebensjahres: Stufe 6-
43Zuordnungsstufe 4a5.013,9345. Lebensjahres: Stufe 646. Lebensjahres: Stufe 7
45Zuordnungsstufe 5a5.227,5147. Lebensjahres: Stufe 749. Lebensjahres: Stufe 8
47Zuordnungsstufe 6a5.441,0649. Lebensjahres: Stufe 8-
49Stufe 85.654,66--


Besoldungsgruppe R 2
12345
LebensaltersstufeZuordnung zuGrundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung (Monatsbetrag in Euro)Abweichende Regelungen für das Erreichen
einer Stufe des Grundgehalts, sofern einer Zuordnungsstufe zugeordnet:weiterer Stufen des Grundgehalts:
am Ersten des Monats der Vollendung des
27-31Zuordnungsstufe 1a4.243,74-33. Lebensjahres: Stufe 2
33Zuordnungsstufe 1b4.457,3735. Lebensjahres: Stufe 236. Lebensjahres: Stufe 3
35Zuordnungsstufe 1c4.670,8737. Lebensjahres: Stufe 3

- unter gleichzeitiger Zahlung des Grundgehalts der Stufe 4-

39. Lebensjahres: Stufe 4

41. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5

42. Lebensjahres: Stufe 5

37Zuordnungsstufe 2a4.884,4639. Lebensjahres: Stufe 440. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5

41. Lebensjahres: Stufe 5

39Zuordnungsstufe 2b5.098,0441. Lebensjahres: Stufe 4

- unter gleichzeitiger Zahlung des Grundgehalts der Stufe 5 -

42. Lebensjahres: Stufe 5

43. Lebensjahres: Zahlung des Grundgehalts der Stufe 6

44. Lebensjahres: Stufe 6

41Zuordnungsstufe 3a5.311,6143. Lebensjahres: Stufe 6-
43Zuordnungsstufe 4a5.525,1845. Lebensjahres: Stufe 646. Lebensjahres: Stufe 7
45Zuordnungsstufe 5a5.739,2947. Lebensjahres: Stufe 749. Lebensjahres: Stufe 8
47Zuordnungsstufe 6a5.952,3349. Lebensjahres: Stufe 8-
49Stufe 86.165,86--

Anlage 3
(zu § 20 Abs. 1)

Gültig ab 1. Januar 2012

Zuordnungstabellen für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 16
- Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen -

Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A3A4
Zuordnung zu Besoldungsgruppe A 4, StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
11-1-
22-2-
33-3-
44-49,69
55-519,17
66-628,64
77-8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A5A6
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
11-1-
22-154,07
33-236,92
44-318,52
55-415,24
66-511,99
77-68,74
88-7-
9--8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A7A8
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
11---
2148,591-
3253,94158,10
4336,51269,35
5419,10346,22
651,67423,05
7569,725-
8632,83558,12
9717,62639,36
108-720,72
11--8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A9A 10
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
21-1-
3157,20179,48
4275,55295,11
53. 47,44362,92
6419,36430,72
74112,425-
8555,22579,46
9637,01652,53
10718,76727,07
118-8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A 11A 12
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
31-1-
41122,151145,65
5290,732107,62
6357,15368,30
7423,54428,97
85-5-
9581,43597,09
10653,70664,98
11728,10734,46
128-8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A13A14
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
31-1-
41-1-
51157,271203,93
62143,942185,99
73128,153166,03
8459,94478,07
9544,71559,37
10629,49640,67
11714,46722,05
128-8-


Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe
A 15A 16
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
61-1-
7226,14229,06
8351,92359,17
9477,72489,24
105103,505119,30
116129,316149,39
128-8-

Zuordnungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
- Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen -

Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende DienstaltersstufeDer Berechnung des Ruhegehalts
zugrundeliegende Besoldungsgruppe
R 1R 2
Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)Zuordnung zu StufeAls weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro)
11-2-
21157,292-
31240,092-
41453,652-
5299,362-
62312,922191,75
72526,512405,33
83172,243172,28
94180,504180,56
105188,175188,81
116197,016197,08
128-8-

Anlage 4
(zu § 24a Satz 2)

Gültig ab 1. Januar 2012

Mehrarbeitsvergütung, Erschwerniszulage

Vergütung/ZulageBeträge in Euro
pro Stunde
Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Abs. 1 MVergV
A 411,06
A 5 bis A 813,05
A 9 bis A 1217,92
A 13 bis A 1624,71
§ 4 Abs. 3 Satz 1 MVergV
Nummer 116,67
Nummer 220,66
Nummer 324,53
Nummer 428,66
Nummer 528,66
Erschwerniszulage
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV3,01