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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. März 2019
(GVBl. LSA Nr. 7 vom 29.03.2019 S. 58)



Aufgrund

  1. (zu Artikel 1)
    des § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 64-8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 4-12),
  2. (zu Artikel 2)
    des § 71 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 412),
  3. (zu Artikel 3)
    des § 44 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 412),

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. LSA S. 248), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit oder Rahmenarbeitszeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
  2. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
  3. die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Bediensteten (Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte) sichergestellt wird,
  4. die feste Arbeitszeit die Arbeitszeit, für die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, in der alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen, festgelegt ist,
  5. der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein davon abweichender Beginn eines Zeitraumes von zwölf zusammenhängenden Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
  6. der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten unter Berücksichtigung dienstlicher Belange bewilligter dienstfreier Tag, mit dem ein ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum erfolgt,
  7. die Ruhepause oder die Ruhezeit die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,
  8. die Rufbereitschaft die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, sich außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Dienststätte in ihrer Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder an einem von ihnen anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft) bereitzuhalten, um bei Bedarf zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
  9. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
  10. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
  11. der Dienst zu wechselnden Zeiten der Dienst, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens sieben und höchstens 17 Stunden beträgt und
  12. der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 und 6 Uhr zu leisten ist,
  13. die Nachtzeit die Zeit von 20 bis 6 Uhr."

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei Krankheit verfällt die dem Gleittag zugrunde liegende Arbeitszeit. Anträge auf Gleittage können frühestens für den Folgetag von der Beamtin oder dem Beamten zurückgenommen werden. Soweit am Gleittag der Dienst angetreten wurde, wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfasst."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Ruhepause und Ruhezeit sind Zeiten, in denen die Beamtinnen und Beamten keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine Mindestruhezeit von 35 zusammenhängenden Stunden zu gewähren."(2) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Zusätzlich zu der Ruhezeit nach Satz 1 ist innerhalb eines Siebentageszeitraums mindestens eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen."

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowohl in den Bereichen zulassen, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, als auch in Bereichen mit Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn den betroffenen Beamtinnen und Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder sie im, Einzelfall, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich sind, einen angemessenen Schutz erhalten."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Bereitschaftsdienst ist die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.

wird aufgehoben.

b) Die Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 1 bis 3.

5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Rufbereitschaft

Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Zeiten einer tatsächlichen Heranziehung zur Dienstleistung werden in vollem Umfang auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet. Hat die Beamtin oder der Beamte mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft geleistet, ist die darüber hinausgehende Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel auf die Arbeitszeit anzurechnen."

6. § 8 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Bei Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes wird als Arbeitszeit anerkannt:
  1. die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort,
  2. die Reisezeit, wenn und soweit mit der Zeit nach Nummer 1 nicht mindestens die tägliche Sollarbeitszeit erreicht wird.

Wird mit den Zeiten nach Satz 1 die tägliche Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Dienstort nicht zumutbar ist.

"(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme außerhalb der Dienststätte als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.
(2) Die nicht bereits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anerkannten Reisezeiten werden zur Hälfte durch Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich soll unter Berücksichtigung dienstlicher Belange gewährt werden. Wenn Gleitzeitkonten eingeführt werden, sollen die anrechenbaren Reisezeiten diesem Konto gutgeschrieben werden.(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen der regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die auf Dienstposten oder in Aufgabenbereichen eingesetzt sind, die regelmäßig die Durchführung von Dienstreisen erfordern, gilt die Reisezeit im vollen Umfang als Arbeitszeit. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind erfüllt, wenn an mindestens 50 Arbeitstagen im Durchschnitt eines Kalenderjahres Dienstreisen durchzuführen sind. Die oberste Dienstbehörde bestimmt die betroffenen Dienstposten und Aufgabenbereiche. Sie kann diese Befugnis auf die ihr nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen.(3) Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Wird mit den Zeiten nach Satz 1 die tägliche Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Dienstort nicht zumutbar ist. Wenn aus dringenden dienstlichen Gründen auf Anordnung der Dienststellenleitung die tägliche Arbeitszeit verlängert wird sowie das Dienstgeschäft die Dauer von zehn Stunden überschreitet, dürfen nicht mehr als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen.
(4) Bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort wird die Reisezeit in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt.(4) Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf den Tag der Dienstreise entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Arbeitstag, kann dieser Tag mit einem anderen Arbeitstag zeitnah getauscht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für ganz- oder mehrtägige Fortbildungen entsprechend."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Nachtzeit ist die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes entscheiden in eigener Verantwortung über die Arbeitstage und die Verteilung der Arbeitszeit. Sie stellen für sich selbst eigenverantwortlich die Einhaltung der Regelungen dieser Verordnung insbesondere der Ruhepausen und der Ruhezeiten sicher."

Artikel 2
Änderung der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt

Die Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456; 2015, 399), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. LSA S. 248, 251), wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin ein Arbeitstag,"2. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin ein Arbeitstag,"

2. Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz 10 angefügt:

"In Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod entsteht der finanzielle Abgeltungsanspruch für Urlaubsansprüche nach den Sätzen 1 bis 9 unabhängig davon, ob vorher eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit vorlag."

3. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 18 oder 22 Abs. 3" durch die Angabe " §§ 18 oder 22 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 182), wird das Wort "sofort" gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

ID 190735

ENDE