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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Juli 2019
(GVBl. LSA Nr. 17 vom 29.07.2019 S. 180)



Fn. 1, 2

§ 1

Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (GVBl. LSA S. 406, 408), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Beschäftigte" § 4 Beschäftigte und Gruppen".

b) Die Angabe zu § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Gruppen" § 5 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Unfallfürsorge" § 11 Unfälle und Sachschäden".

d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Datenschutz".

e) Die Angaben zu den §§ 25 und 26 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 25 Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit

§ 26 Wahlen außerhalb der Wahlperiode

" § 25 Dauer der Amtszeit

§ 26 Neuwahl".

f) In der Angabe zu § 27 wird das Semikolon durch das Wort "sowie" ersetzt.

g) Die Angabe zu § 37 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen" § 37 Fristverlängerung für Stellungnahmen des Personalrates und der Gruppenvertretungen".

h) In der Angabe zu § 48 wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

i) In der Angabe zu § 56 wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

j) In der Angabe zu § 58 wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

k) Die Angabe zu § 59 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 59 Beteiligung bei Unfallverhütung" § 59 Beteiligung am Arbeitsschutz".

l) In der Angabe zu § 70 wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

m) Die Angabe zu § 75 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 75 Wahlverfahren; Amtszeit; Vorsitz" § 75 Wahlverfahren, Amtszeit und Vorsitz".


n) Die Angabe zu § 77 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 77 Jugendversammlung" § 77 Jugend- und Auszubildendenversammlung".

o) Nach der Angabe zu § 77 werden folgende Angaben eingefügt:

"Kapitel 7
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen

§ 77a Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte

§ 77b Personalräteversammlung".

p) Die Angabe zu dem bisherigen Kapitel 7 erhält folgende Fassung:

altneu
Kapitel 7
Gerichtliche Entscheidungen
"Kapitel 8
Gerichtliche Entscheidungen".

q) In der Angabe zu § 79 wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

r) Die Angabe zu § 81 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 81 Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung und in der weiteren Ausbildung" § 81 Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt".

s) Die Angabe zu § 90 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 90 (weggefallen)" § 90 Vorstand der Lehrerstufenvertretungen".

t) In Teil 2 erhält die Angabe zu Kapitel 4 folgende Fassung:

altneu
Kapitel 4
Beschäftigte der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse
"Kapitel 4
Beschäftigte der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Zweckverbände".

u) Die Angabe zu § 107 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 107 (weggefallen)" § 107 Sprachliche Gleichstellung".

2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften, der Verwaltungsgemeinschaften, soweit die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes nicht durch eine Trägergemeinde wahrgenommen werden, sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen."(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen."

3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Personalrat" durch das Wort "Personalvertretung" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Beschäftigte" § 4 Beschäftigte und Gruppen".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung. Richter und Staatsanwälte sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes."(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1."

c) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
  1. Ehrenbeamte,
  2. Personen, die auf Grund Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  3. Personen, die auf Grund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind,
  4. Praktikanten.
"(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
  1. Richter oder Staatsanwälte, außer im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes,
  2. Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes,
  3. die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,
  4. Ehrenbeamte,
  5. Personen, die aufgrund eines Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  6. Personen, die aufgrund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind,
  7. Praktikanten,
  8. Personen, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Dienststelle tätig sind.
(5) Wer Beamter ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes.(5) Unter den Beschäftigten bilden die Beamten im Sinne des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit dem Landesbeamtengesetz eine Gruppe. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Richter oder Staatsanwälte im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes.
(6) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung oder nach einer Dienstordnung beschäftigt sind oder für eine solche Tätigkeit ausgebildet werden.(6) Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer und gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes."

5. § 5

§ 5 Gruppen

Die Beamten und Arbeitnehmer einer Dienststelle bilden je eine Gruppe.

wird aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte, Soweit die Leitung von Einrichtungen keine Befugnisse hat, die der Beteiligung des Personalrates unterliegen, handelt es sich nicht um Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes."(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1 sowie die Gerichte. Soweit die Leitung von Einrichtungen keine Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, handelt es sich nicht um Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "unterliegen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "wahlberechtigten Beschäftigten" durch das Wort "Wahlberechtigten" ersetzt.

7. § 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Freigestellte Personalratsmitglieder sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag des Personalrats fortzubilden."Freigestellte Mitglieder der Personalvertretung sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag der Personalvertretung fortzubilden."

8. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter "einem in einem" durch die Wörter "einen in einem" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "des Personalrates" durch die Wörter "der Personalvertretung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Personalrat" durch die Wörter "die Personalvertretung" ersetzt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Schweigepflicht besteht ferner nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht zur Aussage besteht und keine gesetzlich zugelassene Ausnahme vorliegt."

10. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Unfallfürsorge

Für Beamte, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall erleiden, der im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen ein Dienstunfall wäre, gelten diese Bestimmungen entsprechend.

" § 11 Unfälle und Sachschäden

Für Beamte, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder einen Sachschaden, der nach der Sachschadensrichtlinie vom 2. November 2012 (MBl. LSA S. 585) zu ersetzen wäre, erleiden, gelten diese Bestimmungen entsprechend."

11. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Datenschutz

Die Personalvertretungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und treffen die zu deren Einhaltung erforderlichen ergänzenden Regelungen für ihre Geschäftsführung in eigener Verantwortung."

12. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "wahlberechtigten Beschäftigten" durch das Wort "Wahlberechtigten" ersetzt.

13. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt zum Personalrat einer Dienststelle sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das gilt auch für ausländische Beschäftigte, bei denen durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte geführt hätte. Beschäftigte, die am Wahltage bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt. Satz 3 gilt nicht, wenn die Beschäftigten spätestens innerhalb von sechs Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.

" § 13 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt zum Personalrat einer Dienststelle sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund tariflicher Bestimmungen wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Erlischt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die Wahlberechtigung oder lebt sie nicht wieder auf, werden die Beschäftigten in der Dienststelle wahlberechtigt, zu der sie abgeordnet oder der sie zugewiesen sind.

(2) Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren sechs Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.(2) Die Wahlberechtigung in der Dienststelle erlischt, wenn eine Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat oder eine Abordnung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung oder unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts länger als sechs Monate gedauert hat. Die Wahlberechtigung erlischt auch mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.
(3) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.(3) Die Wahlberechtigung erlischt nicht mit Wirksamwerden einer Zuweisung gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der Freistellung von Mitgliedern einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates oder der Teilnahme an berufsqualifizierenden Maßnahmen oder Fortbildungsmaßnahmen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erlischt die Wahlberechtigung nicht oder lebt wieder auf, wenn feststeht, dass die Beschäftigten innerhalb von weiteren sechs Monaten, im Falle der Zuweisung innerhalb von weiteren drei Monaten, in die bisherige Dienststelle zurückkehren.
(4) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Bei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Personen gilt dies nur, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind.(4) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.

(5) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Bei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten gilt dies nur, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind.

(6) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das gilt auch für ausländische Beschäftigte, bei denen durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte geführt hätte."

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In" Satz 1 werden nach dem Wort "Wahltag" die Wörter "volljährig sind und" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Unterbrechungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 führen nicht zum Verlust der Wählbarkeit."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd) In Satz 3 werden die Wörter "Diese Regelung gilt" durch die Wörter "Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Nicht wählbar sind Beschäftigte, denen am Wahltag gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind."

15. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit

Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle Beschäftigten wählbar. § 14 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

" § 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit

Besteht eine Dienststelle oder oberste Dienstbehörde am Wahltag weniger als ein Jahr oder werden Geschäftsbereiche einer Dienststelle oder obersten Dienstbehörde neu geordnet, so sind alle Wahlberechtigten wählbar, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 oder 3."

16. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,

21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

601 bis 1.000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern,

1.001 und mehr Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern.

" § 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Wahlberechtigtenaus einem Mitglied
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten ausdrei Mitgliedern
51 bis 150 Beschäftigten ausfünf Mitgliedern
151 bis 300 Beschäftigten aussieben Mitgliedern
301 bis 600 Beschäftigten ausneun Mitgliedern
601 bis 1.000 Beschäftigten auself Mitgliedern
1001 und mehr Beschäftigten aus13 Mitgliedern.

"

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Umfasst eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte, so muss sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden.

wird aufgehoben.

bb) Die Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Dies gilt auch, soweit eine Gruppe die ihr zustehenden Sitze nicht besetzen kann."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, ist im Personalrat vertreten, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Ist sie nicht vertreten, gelten ihre Angehörigen als Angehörige der anderen Gruppe."(3) Jede Gruppe erhält mindestens einen Sitz. Gehören einer Gruppe weniger als fünf Beschäftigte an, so erhält sie abweichend von Satz 1 nur dann einen Sitz, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Entfällt auf eine Gruppe kein Sitz und findet Gruppenwahl statt, gelten ihre Angehörigen als Angehörige der anderen Gruppe."

18. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "wahlberechtigten Angehörigen" durch das Wort "Wahlberechtigten" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt."Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "so entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen" durch die Wörter "so findet Personenwahl statt" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "wahlberechtigten Beschäftigten" durch das Wort "Wahlberechtigten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "wahlberechtigten Gruppenangehörigen" durch die Wörter "Wahlberechtigten einer Gruppe" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "wahlberechtigte Gruppenangehörige" durch die Wörter "Wahlberechtigte einer Gruppe" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "wahlberechtigten Beschäftigten" durch das Wort "Wahlberechtigten" ersetzt.

e) Absatz 7

(7) Der Dienststellenleitung und den Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

wird aufgehoben.

19. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "drei Monate" durch die Wörter "vier Monate" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In Dienststellen mit mehr als 1.000 Wahlberechtigten können bis zu vier weitere Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt werden."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
Zugleich bestimmt er deren Vertreter."Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden."

20. In § 21 Satz 1 werden die Wörter "die entsprechend vertretenen Berufsverbände" durch die Wörter "eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes" ersetzt.

21. In § 22 werden die Wörter "einem entsprechend vertretenen Berufsverband" durch die Wörter "eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes" ersetzt.

22. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "einem entsprechend vertretenen Berufsverband" durch die Wörter "eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "durch Aushang" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Dienststellenleitung sowie den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den entsprechend vertretenen Berufsverbänden ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden."Der Dienststellenleitung, den Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die gültige Wahlvorschläge eingereicht haben, und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden."

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die sonstigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände erhalten auf Antrag eine Abschrift der Wahlniederschrift."

23. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber gilt § 46 entsprechend; besteht in der Dienststelle kein Personalrat, nimmt der Wahlvorstand dessen Rechte wahr."

b) Absatz 2

(2) Die Abordnung oder Versetzung von Mitgliedern des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbender Beschäftigter soll bis zur Dauer von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt werden. § 46 Abs. 1 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Dienstbezüge, der Vergütung oder des Arbeitsentgeltes" durch die Wörter "Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen" ersetzt.

bb) Satz 3

Mitglieder des Wahlvorstandes sind unter Fortzahlung der Bezüge und Übernahme der Kosten bis zu fünf Arbeitstagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit darin Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand erforderlich sind.

wird aufgehoben.

cc) Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet die Dienststellenleitung im Benehmen mit dem Wahlvorstand."Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 45 Satz 1 entsprechend."

24. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 25 Wahlperiode; Beginn und regelmäßiges Ende der Amtszeit" § 25 Dauer der Amtszeit".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Wahlperioden der Personalräte dauern fünf Jahre. Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Wird ein Personalrat im Laufe der Wahlperiode gewählt, so beginnt seine Amtszeit mit dem Tage der Wahl und endet mit Ablauf der Wahlperiode."(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Sie endet am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 26 Abs. 1 die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden."

c) Absatz 2

(2) Liegt die Amtszeit des Personalrates zum Zeitpunkt der regelmäßigen Personalratswahl unter einem Jahr, so erfolgt die Neuwahl erst mit der übernächsten regelmäßigen Personalratswahl.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2.

25. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 26 Wahlen außerhalb der Wahlperiode" § 26 Neuwahl".

b) Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dauert die Amtszeit des Personalrates zum Ende des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes weniger als ein Jahr, ist der Personalrat erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Neuwahl ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt eines Falles nach Satz 1 durchzuführen."

e) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3" durch die Angabe "Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3" ersetzt.

f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wahlvorstand" die Wörter "aus Angehörigen dieser Gruppe" angefügt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Dieser entsendet bis zur Neuwahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat. Das Mitglied hat bis zur Neuwahl die Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes und der Gruppenvertretung."

26. § 26a Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen umgebildet oder neu gebildet werden."Das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1 umgebildet oder neu gebildet werden."

27. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Semikolon durch das Wort "sowie" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "wahlberechtigten Gruppenangehörigen" durch die Wörter "Wahlberechtigten einer Gruppe" ersetzt.

c) In Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Neuwahl" durch das Wort "Wiederholungswahl" ersetzt.

28. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. erfolgreiche Anfechtung der Wahl."

29. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrates mitzuteilen und für die Ladung des Ersatzmitgliedes zu sorgen."Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrates unverzüglich mitzuteilen, der für die Ladung des Ersatzmitgliedes sorgt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ersatzmitglieder sind der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3) gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthohen Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein."(2) Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Wahlvorschläge, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."

30. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat.

wird aufgehoben.

b) Die Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Vorsitzende" die Wörter " , es sei denn, alle Mitglieder der Gruppe stimmen einer Abweichung zu" angefügt.

d) Nach Satz 4 wird folgender. Satz 5 eingefügt:

"Im Fall einer Abweichung nach Satz 3 und im Fall des Satzes 4 bestimmt der Personalrat die Reihenfolge der Stellvertretung."

31. § 31 Abs. 2 Satz 2

Bei Verhinderung regelt sich seine Vertretung nach § 30.

wird aufgehoben.

32. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "eine Woche" durch die Wörter "zwei Wochen" und wird das Wort "deren" durch das Wort "ihrem" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "soweit sie von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt oder bestätigt worden ist," gestrichen und wird das Wort "Verhandlung" durch das Wort "Sitzung" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nr. 5 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "oder Auszubildenden" eingefügt.

33. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Der Personalrat kann zu den Sitzungen das Büropersonal gemäß § 42 Abs. 3 zur Anfertigung der Sitzungsniederschrift hinzuziehen."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

c) In Satz 5 wird das Wort "verständigen" durch das Wort "unterrichten" ersetzt.

34. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

" § 35 Abs. 2 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) In Satz 3 wird das Wort "Dies" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

35. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 37 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen" § 37 Fristverlängerung für Stellungnahmen des Personalrates und der Gruppenvertretungen".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Beschluss des Personalrates ist für die Dauer von bis zu einer Woche vom Zeitpunkt der Abstimmung an auszusetzen, wenn alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates dies beantragen, soweit durch den Beschluss wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Die Dienststelle ist von der Aussetzung unverzüglich zu unterrichten."(1) Wenn durch einen Beschluss des Personalrates wichtige Interessen der vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden und alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates es beantragen, wird die Frist zur endgültigen Abgabe der Stellungnahme des Personalrates gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 um eine Woche verlängert. Die Dienststelle ist über die Verlängerung unverzüglich zu unterrichten. Die Verlängerungsmöglichkeit gemäß Satz 1 besteht nicht in den Fällen, in denen die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche gemäß § 61 Abs. 3 Satz 6 verkürzt hat."

c) Absatz 2

(2) Absatz 1 gilt nicht für dringende Fälle, in denen die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche gemäß § 61 Abs. 3 Satz 4 verkürzt hat.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Personalrat oder Antragsteller können sich der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände bedienen."(2) In der verlängerten Frist soll innerhalb des Personalrates nach einer Verständigung gesucht werden. Dazu können sich der Personalrat und die Gruppen des Personalrates der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände bedienen."

e) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

f) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Aussetzung" durch das Wort "Verlängerung" ersetzt.

g) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1 bis 4" durch die Angabe "die Absätze 1 bis 3" ersetzt.

h) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Erachtet die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrates oder der Vertreter einer Gruppe nach § 36 Abs. 2 Satz 1 als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, findet § 178 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung."

36. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen."In Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden betreffen, hat die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- und Stimmrecht."

bb) Satz 3

In den Fällen des Satzes 2 hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben" durch die Wörter "offengelegt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat" ersetzt.

37. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter "ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten" durch die Wörter "ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte" und wird das Wort "zuzuleiten" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

38. In § 41 Abs. 4 werden die Wörter "Bezüge oder des Arbeitsentgeltes" durch die Wörter "Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen" ersetzt.

39. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Reisekosten nach Bundesreisekostengesetz" durch das Wort "Reisekostenvergütungen" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Büropersonal" die Wörter " , Informations- und Kommunikationstechnik" eingefügt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen."

40. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes" durch die Wörter "Besoldung, des Entgelts" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf Beschluss des Personalrates werden Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 700 Beschäftigten im Umfang einer Vollzeitstelle,
701 bis 1.500 Beschäftigten im Umfang von zwei Vollzeitstellen,
1.501 und mehr Beschäftigten im Umfang von drei Vollzeitstellen

freigestellt.

"Auf Beschluss des Personalrates werden Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel

250 bis 700 Beschäftigten im Umfang einer Vollzeitstelle,

701 bis 1.500 Beschäftigten im Umfang von zwei Vollzeitstellen,

1.501 bis 2.000 Beschäftigten im Umfang von drei Vollzeitstellen,

2.001 und mehr Beschäftigten im Umfang von vier Vollzeitstellen

freigestellt."

bb) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:

"Wenn wichtige dienstliche Gründe vorliegen, kann die Dienststelle innerhalb von drei Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Freistellungsbeschlusses verlangen, dass das Wirksamwerden einer Freistellung, soweit sie die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit übersteigt, für die Dauer von bis zu zwei Wochen aufgeschoben wird."

cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

dd) In Satz 7 wird die Angabe "die Sätze 4 und 5" durch die Angabe "die Sätze 4 bis 6" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter "Maßnahmen der Berufsbildung" durch die Wörter "berufsqualifizierenden Maßnahmen" ersetzt.

41. In § 45 Satz 1 wird das Wort "Bezüge" durch die Wörter "Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen" ersetzt.

42. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "ersetzt" ersetzt und wird das Wort "ersetzen" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder in mit einem Wechsel des Dienstortes verbundener Weise umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Dies gilt nicht bei Versetzungen, Abordnungen oder Umsetzungen im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis."(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen, zu einem Dritten gestellt, abgeordnet oder in mit einem Wechsel des Dienstortes verbundener Weise umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Dies gilt nicht bei Versetzungen, Zuweisungen, Personalgestellungen, Abordnungen oder Umsetzungen im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis. Eine Umsetzung ohne Dienstortwechsel unterliegt nur dann dieser Schutzvorschrift, wenn die Umsetzung zu einem Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat führen würde. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

43. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführen. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten."(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Personalversammlung einzuberufen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "wahlberechtigten Beschäftigten" durch das Wort "Wahlberechtigten" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Kalenderhalbjahr" durch das Wort "Kalenderjahr" ersetzt.

44. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder Zulagen" durch die Wörter "der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe " § 33 Satz 3" durch die Angabe " § 33 Satz 4" ersetzt.

45. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Gerichte" durch das Wort "Gerichtsbarkeiten" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Soweit bei einer unteren Landesbehörde die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener Behörden der Mittelstufe geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Bezirkspersonalrat bei der jeweils zuständigen Behörde der Mittelstufe wahlberechtigt. Soweit bei einer Behörde der Mittelstufe die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener oberster Dienstbehörden geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt."

46. In § 53 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 12 bis 15, 17 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 5, Abs. 6, 7" durch die Angabe " §§ 12 bis 15, 17 bis 43, § 44 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7" ersetzt.

47. § 54 Abs. 2 Satz 2

§ 22 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

48. § 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die §§ 12 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 5, Abs. 6 und 7, §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 gelten entsprechend."(2) Die §§ 12 bis 43, 44 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 2 bis 6, Abs. 6, 7, §§ 45, 46 und 53 Abs. 2 gelten entsprechend."

49. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Dabei sind die der Beteiligung des Personalrates unterliegenden Maßnahmen rechtzeitig und umfassend miteinander zu erörtern.

wird aufgehoben.

bb) Die Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.

cc) Satz 6 wird Satz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
Die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten, die Schwerbehindertenvertretung und ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind hinzuzuziehen, soweit die von ihnen vertretenen Interessen berührt werden."Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte ist hinzuzuziehen; das Gleiche gilt für einen Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit die von ihr vertretenen Interessen berührt werden."

dd) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 angefügt:

"Hinsichtlich des Hinzuziehens der Schwerbehindertenvertretung findet § 178 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung."

50. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7

7. mit einem Beauftragten an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 8 wird Nummer 7.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Alle erforderlichen Unterlagen sind ihm frühzeitig vorzulegen. Er ist berechtigt, Sachverständige zu hören. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von einem von ihm bestimmten Mitglied des Personalrates eingesehen werden."(2) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Alle erforderlichen Unterlagen, auch elektronische, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen herangezogen hat, sind ihm frühzeitig in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Er ist berechtigt, Sachverständige zu hören, soweit das erforderlich ist. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten und nur von einem von ihm bestimmten Mitglied des Personalrates eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat offenzulegen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Beim mündlichen Teil von Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. Dies gilt nicht für die Beratungen."(4) Einem vom Personalrat benannten Mitglied ist die Teilnahme zu gestatten:
  1. an dem mündlichen Teil von Prüfungen, der die Beschäftigten einer Dienststelle unterzogen werden; dies gilt nicht für die Beratungen des Prüfungsausschusses,
  2. bei Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen der Dienststelle im Rahmen von Auswahlverfahren. Sind alle Mitglieder verhindert, kann einem Ersatzmitglied die Teilnahme an Vorstellungs- und Eignungsgesprächen gestattet werden. § 29 Abs. 2 gilt sinngemäß."

51. In § 58 wird in der Überschrift das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

52. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 59 Beteiligung bei Unfallverhütung" § 59 Beteiligung am Arbeitsschutz".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Personalrat ist bei der Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen hinzuzuziehen. Bei der Untersuchung von Dienst- und Arbeitsunfällen durch die Dienststelle oder die in Absatz 1 genannten Stellen ist ein Mitglied des Personalrates, das von diesem bestimmt ist, hinzuzuziehen."(2) Die Dienststelle und die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen haben den Personalrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuzuziehen; hierzu gehören insbesondere die Beteiligung bei der Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen, bei Unfalluntersuchungen und bei den aus Gründen des Arbeitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen. Die Dienststelle hat dem Personalrat die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen mitzuteilen."

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nimmt ein beauftragtes Mitglied des Personalrates teil. Ist in der Dienststelle ein Arbeitsschutzausschuss gebildet, entsendet der Personalrat zwei Mitglieder.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder von ihm beauftragte Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen sind."

53. § 61 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Wörter "rechtzeitig und umfassend" eingefügt.

b) Der bisherige Satz 7 wird neuer Satz 4.

c) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Frist" ersetzt.

d) Der bisherige Satz 8 wird neuer Satz 5.

e) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort "verweigert" die Wörter "oder wenn die angegebenen Gründe offensichtlich nicht unter die Angelegenheiten der Mitbestimmung nach den §§ 65 bis 69 fallen" angefügt.

f) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 6.

g) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "diese Frist" durch die Wörter "die Frist" ersetzt.

h) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 7 und 8.

i) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter "Die Frist verlängert" durch die Wörter "Die Fristen gemäß den Sätzen 3, 6 und 7 verlängern" ersetzt.

54. Dem § 62 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Endet das Einigungsstellenverfahren ohne Entscheidung oder ohne Empfehlung der Einigungsstelle, entscheidet die Leitung der obersten Dienstbehörde."

55. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "jeweils" gestrichen und nach dem Wort "vom" das Wort "jeweiligen" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"In einem Fall des § 62 Abs. 8 erfolgt die Bestellung durch Personalrat und Dienststelle. Bestehen bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Hauptpersonalräte, so wird für den Bereich jedes Hauptpersonalrates eine Einigungsstelle gebildet."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Betrifft die Angelegenheit nur eine Gruppe, sollen alle Beisitzer aus dieser Gruppe bestellt werden."

56. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Der Vorsitzende kann die von der Dienststelle eingesetzte Geschäftsstelle zur Protokollführung heranziehen."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

"Auf Vorschlag des Vorsitzenden der Einigungsstelle kann die Frist gemäß Satz 2 oder 3 angemessen verlängert werden, wenn die oberste Dienstbehörde und der Hauptpersonalrat dem zugestimmt haben."

bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.

cc) Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
Er ist von allen Mitgliedern zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen."Er ist vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben."

57. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. (aufgehoben),"3. Neueinrichtung von Bereitschaftsdiensten,"

58. § 66 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

altneu
11. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,"11. Untersagung oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit,"

b) In Nummer 13 wird nach dem Wort "Gründen" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:

"14. Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist."

59. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer mit:
  1. Einstellung und Eingruppierung,
  2. Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; Höhergruppierung,
  3. Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit; Herabgruppierung,
  4. Versetzung,
  5. anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten,
  6. Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  8. Kündigung mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung und der Kündigung während der Probezeit,
  9. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  10. Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
  11. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen.

Bei Versetzungen und bei Abordnungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen.

"(1) Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer mit:
  1. Einstellung und Eingruppierung,
  2. Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und Höhergruppierung,
  3. Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Herabgruppierung,
  4. Versetzung,
  5. anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten,
  6. Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
  7. Zuweisung für mehr als drei Monate,
  8. Personalgestellung,
  9. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  10. Kündigung mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung und der Kündigung während der Probezeit,
  11. Untersagung einer Nebentätigkeit oder Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen,
  12. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen,
  13. Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist.

Bei Abordnungen und bei Versetzungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen."

60. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe " § 66" die Angabe "Satz 1" eingefügt und werden jeweils die Wörter "oder der Besoldungsgruppe R3 und höher" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 67" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 1 Nrn. 3 bis 11" durch die Angabe " § 67 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 12" und werden die Wörter "eingruppiert sind" durch die Wörter "außertariflich beschäftigt werden" ersetzt.

61. In § 69 Nr. 1 werden die Wörter "zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch die Wörter "zur Verarbeitung" ersetzt.

62. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen."(2) Dienstvereinbarungen werden von der Dienststelle und dem Personalrat schriftlich geschlossen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekannt zu machen."

63. In § 71 Abs. 1 werden die Wörter "der Personalräte" durch die Wörter "des Personalrates" ersetzt.

64. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Jugendliche" durch die Wörter "jugendliche Beschäftigte" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung" durch die Wörter "Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung" ersetzt.

65. In § 73 wird das Wort "Jugendlichen" durch die Wörter "jugendlichen Beschäftigten" ersetzt.

66. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einem,

bei 21 bis 50 aus drei,

bei 51 bis 200 aus fünf,

bei 201 bis 300 aus sieben,

bei 301 bis 1.000 aus elf und

bei mehr jugendlichen Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern.

"(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden auseinem Mitglied
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden ausdrei Mitgliedern
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden ausfünf Mitgliedern
201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aussieben Mitgliedern
301 bis 1.000 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden auself Mitgliedern
1.001 und mehr jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden aus13 Mitgliedern.

"

b) In Absatz 2 wird das Wort "Jugendlichen" durch die Wörter "jugendlichen Beschäftigten" ersetzt.

67. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 75 Wahlverfahren; Amtszeit; Vorsitz" § 75 Wahlverfahren, Amtszeit und Vorsitz".

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit."

68. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Jugendlichen" durch die Wörter "jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden" ersetzt.

bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort "Jugendlichen" durch die Wörter "jugendlichen Beschäftigten" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Verständigung" durch das Wort "Unterrichtung" ersetzt.

69. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 77 Jugendversammlung" § 77 Jugend- und Auszubildendenversammlung".

b) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Jugendversammlung" durch die Wörter "Jugend- und Auszubildendenversammlung" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Jugendlichen" durch die Wörter "jugendlichen Beschäftigten" und das Wort "Jugendversammlung" durch die Wörter "Jugend- und Auszubildendenversammlung" ersetzt.

70. Nach § 77 wird folgendes neues Kapitel 7 eingefügt:

"Kapitel 7
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen

§ 77a Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte

(1) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden bilden eine Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Jeder Hauptpersonalrat entsendet ein Mitglied. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit des entsendenden Hauptpersonalrates oder durch Abberufung.

(2) Die Hauptpersonalräte stimmen ihre Arbeit in dem Gremium ab. Das Gremium berät und unterstützt die Personalräte, Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Einmal im Jahr treffen die Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte zur Beratung zusammen.

(3) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2 Satz 1, die §§ 33, 35 Abs. 1 und 2 Satz 1, die §§ 39, 42 Abs. 2 sowie die §§ 43 und 44 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(4) Das für Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium trägt die Kosten der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und stellt Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung.

§ 77b Personalräteversammlung

(1) Jeder Hauptpersonalrat kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Vorstände der Personalvertretungen mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Versammlung der Vorstände der Personalvertretungen (Personalräteversammlung) einladen. Die Personalräteversammlung wird vom Vorsitzenden des einladenden Hauptpersonalrates geleitet. § 33 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für Gesamtpersonalräte entsprechend."

71. Das bisherige Kapitel 7 wird Kapitel 8.

72. In § 78 Abs. 2 werden nach dem Wort "entsprechend" die Wörter " , § 89 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Dienststellen durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Dienststellen oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen können" eingefügt.

73. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden."Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges Fachkammern und des zweiten Rechtszuges ein Fachsenat zu bilden."

bb) Satz 2

Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein."Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein."

d) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Fachkammer wird" durch die Wörter "Die Fachkammern und der Fachsenat werden jeweils" und wird das Wort "Mitglied" durch das Wort "Richter" ersetzt.

74. § 81 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 81 Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung und in der weiteren Ausbildung

(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die sich in der Ausbildung befinden, sind für den Personalrat nicht wahlberechtigt. Sie wählen je Lehrhundertschaft oder Hundertschaft einen Vertrauensmann; wahlberechtigt und wählbar sind alle in der Ausbildung stehenden Beamten. Der Personalrat der Dienststelle bestimmt je drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. Der Vertrauensmann wird in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensleute § 19 Abs. 4 und 6 und § 24 entsprechend.

" § 81 Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt

(1) Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst sind für den Personalrat nicht wahlberechtigt. Sie wählen je Einstellungstermin und Laufbahngruppe aus ihrer Mitte jeweils einen Polizeivollzugsbeamten zur Vertrauensperson. Der Personalrat der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt bestimmt je drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Die §§ 21 bis 23 gelten entsprechend. Die Vertrauenspersonen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauenspersonen § 19 Abs. 4 und 5 und § 24 entsprechend.

(2) Die Amtszeit der Vertrauensleute endet mit Abschluss ihrer Ausbildung. Der § 26 Abs. 1 Nr. 4 und die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.(2) Die Amtszeit der Vertrauenspersonen endet mit dem Ablauf der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend.
(3) Die Vertrauensleute werden nicht Mitglieder des Personalrates, sie nehmen aber an dessen Sitzungen mit Stimmrecht teil. Das Stimmrecht steht ihnen nicht zu bei Maßnahmen, wenn sie Beamte betreffen, die sich nicht in der Ausbildung befinden. Die Vertrauensleute können beantragen, dass Fragen, die die in der Ausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamten berühren, in der Sitzung des Personalrates erörtert werden. Beschlüsse des Personalrates zu solchen Fragen werden von dem Vorsitzenden des Personalrates zusammen mit den zuständigen Vertrauensleuten gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertreten.(3) Die Vertrauenspersonen werden nicht Mitglieder des Personalrates, sie nehmen aber an dessen Sitzungen mit eingeschränktem Stimmrecht teil. Das Stimmrecht steht ihnen nur zu bei Maßnahmen, die Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst betreffen. Die Vertrauenspersonen können beantragen, dass Fragen, die die Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst berühren, in der Sitzung des Personalrates erörtert werden. Beschlüsse des Personalrates zu solchen Fragen werden von dem Vorsitzenden des Personalrates zusammen mit den zuständigen Vertrauenspersonen gegenüber dem Rektor der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt vertreten.
(4) Für die Vertrauensleute gelten die §§ 8 und 10 entsprechend.(4) Für die Vertrauenspersonen gelten die §§ 8 und 10 entsprechend.
(5) Auf die in der Ausbildung stehenden Polizeivollzugsbeamten ist § 66 Abs. 1 Nr. 12 nicht anzuwenden. Bei der Einstellung und Anstellung von Polizeivollzugsbeamten für die Grundausbildung bestimmt der Personalrat nicht mit.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten für die an der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt studierenden Polizeivollzugsbeamten entsprechend.

(5) Auf Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst ist § 66 Satz 1 Nr. 12 nicht anzuwenden. Bei der Einstellung von Polizeivollzugsbeamten in den Vorbereitungsdienst bestimmt der Personalrat nicht mit."

75. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Personalrat ist in Angelegenheiten nach § 101 insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministeriums des Innern" durch die Wörter "für Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Verfassungsschutzes" die Wörter "im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" eingefügt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "oder der" gestrichen und werden nach dem Wort "Verfassungsschutzes" die Wörter "im für Verfassungsschutz zuständigen Ministerium" eingefügt.

76. In § 86 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe " § 87" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

77. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) § 4 Abs. 5 und 6 findet keine Anwendung bei den Personalräten an Schulen und bei den Personalräten nach § 85 Abs. 1 Nr. 1. Bei den Lehrerstufenvertretungen treten Fachgruppen nach Absatz 2 an die Stelle der in § 4 Abs. 5 und 6 genannten Gruppen."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

78. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Beim Kultusministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet; er besteht aus den in § 87 genannten Fachgruppen."(1) Beim für Schulwesen zuständigen Ministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) § 86 Abs. 6 gilt entsprechend."(3) § 86 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend."

79. § 89 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Lehrerhauptpersonalrat erhält Freistellungen in folgendem Umfang:
  1. eine volle Freistellung sowie
  2. zwölf Stunden je Woche für jeweils angefangene 1.500 Beschäftigte.

(2) Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt erhalten Freistellungen in folgendem Umfang:

  1. eine volle Freistellung sowie
  2. zwölf Stunden je Woche für jeweils angefangene 700 Beschäftigte.
"(1) Der Lehrerhauptpersonalrat erhält Freistellungen in folgendem Umfang:
  1. eine Vollzeitstelle sowie
  2. zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 1.000 Beschäftigte.

(2) Lehrerbezirkspersonalräte bei dem Landesschulamt erhalten Freistellungen in folgendem Umfang:

  1. eine Vollzeitstelle und eine halbe Vollzeitstelle sowie
  2. zehn Stunden je Woche für jeweils angefangene 500 Beschäftigte."

80. § 90 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 90 (weggefallen)" § 90 Vorstand der Lehrerstufenvertretungen

Jeder Lehrerbezirkspersonalrat und der Lehrerhauptpersonalrat (Lehrerstufenvertretungen) wählt aus seiner Mitte jeweils den Vorsitzenden. Daneben wählt jede in der Lehrerstufenvertretung vertretene Fachgruppe aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand der Lehrerstufenvertretung. Der Vorstand der Lehrerstufenvertretung wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden."

81. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 87" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "wahlberechtigten Beschäftigten" durch das Wort "Wahlberechtigten" ersetzt.

82. Die Überschrift von Teil 2 Kapitel 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Kapitel 4
Beschäftigte der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse
"Kapitel 4
Beschäftigte der Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und Zweckverbände".

83. § 98 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Landrat oder der Bürgermeister oder der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes.

(2) Nicht wählbar gemäß § 14 ist die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde oder eines Landkreises und Beamte ab Besoldungsgruppe A 16 und entsprechend eingruppierte Arbeitnehmer.

"(1) Die Leitung der Dienststelle ist der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises oder die Betriebsleitung des Eigenbetriebes oder der Verbandsgeschäftsführer des Zweckverbandes. Die oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, die Verbandsgemeinde, der Landkreis oder der Zweckverband.

(2) Nicht wählbar gemäß § 14 sind:

  1. der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Landkreises und
  2. Beamte ab der Besoldungsgruppe A16 und entsprechend außertariflich Beschäftigte."

84. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes,
  2. die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.

wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

85. In § 101 Abs. 3 wird das Wort "einen" durch das Wort "einem" und die Wörter "die nach" werden durch die Wörter "die alle drei nach" ersetzt.

86. In § 104 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Vorschlagslisten" durch das Wort "Wahlvorschläge" ersetzt.

87. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Wahlperiode" durch das Wort "Amtszeit" ersetzt.

b) Die Absätze 2 bis 4

(2) Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts erfordert keine Neuwahl der Personalvertretungen. Ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Artikels gelten die bereits gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungen, die den Gruppen der Angestellten und Arbeiter angehören, als Angehörige der Gruppe der Arbeitnehmer. Der Vorstand ist gemäß § 30 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur noch zwei Gruppen vorhanden sind, neu zu wählen. In den Fällen, in denen der Wahlvorstand für Wahlen von Personalvertretungen vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts bereits bestellt wurde, sind die Wahlen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften durchzuführen.

(3) In den nach diesem Gesetz zu entscheidenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges, welche am 1. September 2010 rechtshängig sind, findet § 79 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der am 31. August 2010 geltenden Fassung Anwendung, soweit

  1. die Ladung der Parteien zu einer mündlichen Verhandlung durch die Geschäftsstelle bereits veranlasst wurde,
  2. eine Beratung vor einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat oder
  3. dem rechtshängigen Hauptsacheverfahren eine Entscheidung über den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung vorausgegangen war.

Satz 1 gilt nur für den Rechtszug, in dem sich das Verfahren am 1. September 2010 befindet.

(4) Das Gesetz zur Errichtung des Landesschulamtes erfordert keine Neuwahl der Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesverwaltungsamt werden zum 1. Januar 2012 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.

88. § 107 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 107 (weggefallen)" § 107 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

§ 2

Das für Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft.

1) § 1 Nr. 50 Buchst. a Doppelbuchst. bb dieses Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Nr. 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.07.2000 S. 22) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 02.12.2000 S. 16).

2) § 1 Nr. 42 Buchst. b, Nr. 50 Buchst. b, Nr. 52 Buchst. b und Nr. 53 Buchst. a dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.03.2003 S. 29), geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 (ABl. L 263 vom 08.10.2015 S. 1).

ID 191637

ENDE