umwelt-online: LDG - Landesdisziplinargesetz M-V (2)
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§ 41 Zulässigkeit der Einbehaltung von Bezügen; Rechtswirkung; Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge; Aufhebung 09
(1) Gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Abs. 2) anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird. Bei einem Ruhestandsbeamten kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass bis zu 30 Prozent seines Ruhegehaltes einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(2) Die Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet hat. Hat der Beamte mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der Einbehaltung von Bezügen nur die für das Hauptamt zuständige oberste Dienstbehörde befugt.
(3) Die Einbehaltung von Bezügen und Ruhegehalt endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
(5) Die nach Absatz 1 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
(6) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als nach Absatz 5 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach Absatz 1 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes, § 72 des Landesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit
§ 42 Ausschluss des Vorverfahrens
Vor der Erhebung der Klage des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.
§ 43 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nehmen das Verwaltungsgericht Greifswald, das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und das Bundesverwaltungsgericht wahr. Es werden bei dem Verwaltungsgericht Schwerin eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.
§ 44 Kammer für Disziplinarsachen
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von einem Richter als Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit.
(2) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
§ 45 Senat für Disziplinarsachen
(1) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter.
§ 44 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Vorsitzende des Senates für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.
(1) Die Beamtenbeisitzer sollen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn sein und bei ihrer Wahl möglichst ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.
(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 sowie § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung auf die Beamtenbeisitzer. Die Regelung des § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung findet sinngemäß Anwendung.
§ 47 Wahl der Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt ist (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung), auf fünf Jahre gewählt. Das Justizministerium stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist wenigstens die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als notwendig bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Landesverbände, die für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten können zu dieser Liste Vorschläge machen. Bei den Vorschlägen sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Die verschlossene Vorschlagsliste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.
(2) Die Beamtenbeisitzer können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzer erforderlich, so ist die Wahl nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Auf die Wahl findet § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.
(3) Für die Wahl der Beamtenbeisitzer für die Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend, wobei die Zahl der erforderlichen Beamtenbeisitzer vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt wird.
§ 48 Auschluss vom Amt des Beamtenbeisitzers 09
Ein Beamter ist vom Amt des Beamtenbeisitzers ausgeschlossen, wenn er
§ 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem nach dem Landesbeamtengesetz die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.
§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers 09
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf seinen Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 51 Ausschluss vom Richteramt
Für den Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes gilt § 48 Nr. 1 bis 7 entsprechend.
Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren
§ 52 Erhebung der Disziplinarklage; Form und Frist der Klage
(1) Die Disziplinarklage (§ 36) ist schriftlich beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist nach § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 24 ausgesetzt ist.
§ 53 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält die oberste Dienstbehörde die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt sie dies dem Verwaltungsgericht unter Angabe konkreter Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist; bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde verlängert werden, wenn sie die Frist aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre. Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist keine Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 54 Belehrung des Beamten
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Verwaltungsgericht kann der nach § 36 Abs. 2 zuständigen Behörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss eingestellt. Die rechtskräftige Einstellung steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Verwaltungsgericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für . die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 58 Beweisaufnahme
(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von der nach § 36 Abs. 2 zuständigen Behörde in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
§ 59 Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Verwaltungsgericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat. Über diese Folgen sind die Beteiligten bei der Fristsetzung zu belehren.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 stehreinem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 60 Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches findet keine Anwendung.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit die nach § 36 Abs. 2 zuständige Behörde die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
(2) Hat das Verwaltungsgericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen. Vor der Entscheidung ist der Beamte zu hören.
Abschnitt 2
Besondere Verfahren
§ 62 Antrag des Beamten auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 24 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Verwaltungsgericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Verwaltungsgerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen. Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist beim, Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
§ 64 Statthaftigkeit; Form und Frist der Berufung 09
(1) Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage oder eine Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen worden ist, steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie nach den Vorschriften der §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassen worden ist.
§ 65 Berufungsverfahren
(1) Fürdas Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§ 66 Entscheidung über die Berufung nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung; Beschluss; Urteil
(1) Nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Der Beschluss nach Satz 1 steht einem Urteil gleich. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 gegeben ist. § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung über den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches findet keine Anwendung.
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) GegenBeschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
Kapitel 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision 09
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre
Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 70 Revisionsverfahren; Entscheidung über die Revision
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 71 Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteilsdrei Jahre vergangen sind.
§ 73 Antrag; Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten, wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalter hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen unc anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Der Antrag ist unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über da! gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich au: diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 74 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das zuständige Verwaltungsgericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das zuständige Verwaltungsgericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben oder das Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 75 Mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Urteil
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 76 Rechtswirkung; Entschädigung 09
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 33 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.
Kapitel 6
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 77 Kostentragungspflicht
(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch zu Gunsten des Beamten ausgegangene besondere Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 78 Erstattungsfähige Kosten 09
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), erhoben.
(2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
Teil5
Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 79 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlustes der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 14 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Verwaltungsgericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4) Irn Übrigen gelten die §§ 53 bis 59, 62 und 90 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Betroffene gilt insoweit als Ruhestandsbeamter und der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt, aus denen er errechnet ist, zurückbleibt. § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Bei Anwendung der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sind der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes und der unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles sich ergebende Betrag nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zu den Dienstbezügen oder zum Ruhegehalt zu kürzen.
§ 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten 09 11
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung.ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn dieser die Regelaltersgrenze nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.
Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
Kapitel 1
Beamte der Landespolizei
§ 82 Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, wer in Disziplinarangelegenheiten der Beamten der Landespolizei die Befugnisse als Dienstvorgesetzter ausübt. Darin können die Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten abweichend von § 35 Abs. 2 Satz 1 festgelegt werden. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeiten und Befugnisse ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen.
Kapitel 2
Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Probe
und Beamte auf Widerruf
§ 83 Zulässige Disziplinarmaßnahmen
Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.
§ 84 Entlassungsverfahren; Ermittlungen 09
(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Abs. 2) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.
(2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. § 20 gilt entsprechend.
(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll (§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes) oder der sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Kapitel 3
Disziplinarverfahren gegen Beamte der Gemeinden,
Landkreise, Ämter und Zweckverbände
(Kommunalbeamte)
§ 85 Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) In Disziplinarverfahren gegen Wahlbeamte nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten wahr. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde.
(2) In Disziplinarverfahren gegen die nach der Kommunalverfassung zu ernennenden Ehrenbeamten nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde alle Disziplinarbefugnisse wahr. Abweichend von § 37 Abs. 1 ist die oberste Rechtsaufsichtsbehörde vor dem Erlass einer Einstellungsverfügung, Disziplinarverfügung oder der Erhebung einer Disziplinarklage zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn nach § 19 Abs. 2 Satz 2 von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen werden soll.
(3) Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten nimmt in Disziplinarverfahren gegen die sonstigen Beamten der Gemeinden der Bürgermeister, der Landkreise der Landrat, der Ämter der Amtsvorsteher und der Zweckverbände der Verbandsvorsteher wahr. Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde. Abweichend von § 35 Abs. 3 kann die oberste Dienstbehörde ihre Befugnis zur Verhängung einer Zurückstufung generell oder im Einzelfall auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen.
(4) Für Ruhestandsbeamte gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§ 86 Kürzung der Dienstbezüge; Zurückstufung
(1) § 10 Abs. 6 Satz 2 gilt nicht für die Ernennung eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrates zum Beamten auf Zeit.
(2) Wird ein Beamter zurückgestuft und während des Zeitraumes der Zurückstufung zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, findet § 11 Abs. 4 keine Anwendung. Die oberste Dienstbehörde setzt nach § 10 Abs. 1 eine angemessene Kürzung der Dienstbezüge für längstens fünf Jahre fest.
Kapitel 4
Disziplinarverfahren gegen Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körpersehaftsbeamte)
§ 87 Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Dienstvorgesetzter in Disziplinarverfahren gegen Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes. Die für die Rechtsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln.
Teil 7
Übergangsbestimmungen
§ 88 Übergangsbestimmungen
(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
(3) Wegen begangener Dienstvergehen, für die bis zum Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 5 der Landesdisziplinarordnung vom 9. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 131), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, vorgelegen haben und deswegen eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden durfte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. Im Übrigen richtet sich das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.
(4) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.
(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(6) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
(7) Ist wegen eines vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehens gegen einen 'Beamten im Straf- oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt wird.
(8) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die §§ 91 bis 101 der Landesdisziplinarordnung. Ab dem In-Kraft-Treten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn die Entscheidungen unanfechtbar geworden sind.
(10) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vordem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind.
(11) Die nach § 44 der Landesdisziplinarordnung bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zum 31. Dezember 2008 im Amt.
ENDE |