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Regelwerk

Änderungstext

BRNG M-V - Beamtenrechtsneuordnungsgesetz
Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 687)
Gl.-Nr.: 2030-10



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LBG M-V - Landesbeamtengesetz
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landesdisziplinargesetzes 1

Das Landesdisziplinargesetz vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 322, 847, 2033)," der Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 4, 5, 6 und 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch § 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861)" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "(GVOBl. M-V S. 159)," der Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), und des Landesrechnungshofgesetzes vom 21. November 1991 (GVOBl. M-V S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274)" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 575) und des Landesrechnungshofgesetzes vom 21. November 1991 (GVOBl. M-V S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 572)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Dienstvergehen" die Angabe " (§ 85 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274) geändert worden ist)" durch die Angabe " (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010))" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe " (§ 85 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes)" durch die Angabe " (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe " (§ 85 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes)" durch die Angabe " (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 85 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Hat" durch das Wort "Erhält" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "im Eingangsamt" durch die Wörter "im ersten Einstiegsamt" ersetzt.

5. In § 12 Absatz 6 Satz 2 werden das Semikolon und der 2. Halbsatz

; abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes findet eine Heilung nicht statt, wenn seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind

gestrichen.

6. In § 16 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder eine Zurückstufung" gestrichen.

7. In § 17 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 31 Abs. 3 und 6" ersetzt.

8. In § 18 Absatz 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Zahl "104" durch die Zahl "89" ersetzt.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf."Steht fest, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder ist dies nach § 16 oder § 17 zu erwarten, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet."

b) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Zuweisung" der Satzteil " (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,)" durch die Angabe " (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

10. In § 22 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe "(GVOBl. M-V S. 125, 176, 300, 1994 S. 858)," der Satzteil "das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274) geändert worden ist" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326)" ersetzt.

11. In § 23 Absatz 2 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 3020)," der Satzteil "das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493)" ersetzt.

12. In § 36 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe " (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

13. In § 37 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde erlassene Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung ist unwirksam."

14. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "(GVOBl. M-V S. 366, 435)," der Satzteil "das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568)" ersetzt.

15. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 38 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Wird ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden."

16. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 38 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Zahlen " (§§ 68, 69 des Landesbeamtengesetzes)" durch die Angabe " (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes, § 72 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

17. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 30 Abs. 1 Satz 2" gestrichen.

18. In § 48 Nummer 2 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 266)," der Satzteil "das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189)" ersetzt.

19. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Abs. 1 von Anfang an nicht vorlagen."

20. In § 64 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 124, 124a und 124b" durch die Angabe " §§ 124 und 124a" ersetzt.

21. In § 69 wird die Angabe "sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen.

22. In § 76 Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "55" durch die Zahl "33" ersetzt.

23. In § 78 Absatz 1 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 3047)," der Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 12f des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)" durch den Satzteil "zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189)" ersetzt.

24. In § 80 Absatz 3 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

25. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 54 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

wird aufgehoben.

26. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " (§ 38 des Landesbeamtengesetzes)" durch die Angabe " (§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

Artikel 3
Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz 2

Das Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz (BDGAG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 439) wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "vierten" durch das Wort "fünften" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Personalvertretungsgesetzes 3

Das Personalvertretungsgesetz vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300; 1994 S. 858), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), wird wie folgt geändert:

1. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 werden die Wörter "Versagung oder Widerruf der Genehmigung" durch das Wort "Verbot" ersetzt.

b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
15. Ablehnung eines Antrages auf Beurlaubung, Teilzeitbeschäftigung oder Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit aus arbeitsmarktbezogenen oder familiären Gründen nach dem Landesbeamtengesetz sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Angestellten und Arbeitern,"15. Ablehnung eines Antrages auf Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung nach §§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmern,".

2. In § 71 wird die Angabe " § 112 Landesbeamtengesetz" durch die Angabe " § 92 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gleichstellungsgesetzes 4

§ 4Absatz 1 Satz 1 des Gleichstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 697), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 550), wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Alle Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben, § 9 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256), bleibt unberührt. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, hat die Ausschreibung auch öffentlich zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann bei Vorliegen besonderer Gründe hiervon abgewichen werden."(1) Alle Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben; § 9 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt."

Artikel 6
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 5

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a angefügt:

" § 8a Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion in der Erprobungszeit

(1) Werden einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion im Sinne des § 21 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) im Rahmen einer Erprobung zur Eignungsfeststellung übertragen, erhält er nach sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Erprobungszeit eine Zulage, wenn und soweit in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und weiteren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten nach Ablauf der Erprobungszeit das höherwertige Amt mit leitender Funktion übertragen wird. Außerhalb dieser Erprobungszeit erbrachte Anrechnungszeiten können entsprechend ihres Umfangs ganz oder teilweise auf die Frist nach Satz 1 angerechnet werden.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des ihm übertragenen Amtes und dem Grundgehalt gewährt, das dem höherwertigen Amt zugeordnet ist. Ist nach laufbahnrechtlichen Vorschriften ein unterhalb des höherwertigen Amtes besoldetes Amt zu durchlaufen, so ist anstelle des höherwertigen Amtes das Grundgehalt dieses Amtes maßgeblich. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen oder dem nach Satz 2 maßgeblichen Amt nicht zustünde."

2. Es werden die folgenden neuen §§ 19 und 20 angefügt:

" § 19 Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften an das Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern

(1) Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als

  1. Beamte des einfachen Dienstes
    1. die Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5,
    2. die Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht den Beamten des mittleren Dienstes zuzurechnen sind;
  2. Beamte des mittleren Dienstes
    1. die Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem Tag des Inkrafttretens des Landesbeamtengesetzes ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,
    2. die Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8,
    3. die Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht den Beamten des gehobenen Dienstes zuzurechnen sind;
  3. Beamte des gehobenen Dienstes
    1. die Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben,
    2. die Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12,
    3. die Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie nicht den Beamten des höheren Dienstes zuzurechnen sind;
  4. Beamte des höheren Dienstes
    1. die Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem Tag des Inkrafttretens des Landesbeamtengesetzes ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben; ausgenommen hiervon sind Beamte mit den Eingangs- oder Einstiegsämtern Lehrer, Realschullehrer sowie Sonderschullehrer,
    2. die Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W.

(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts Anderes ergibt, stehen gleich:

  1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,
  2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,
  3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und
  4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

§ 20 Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten Anwärtern werden die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt."

Artikel 7
Änderung der Kommunalverfassung 6

Die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe " § 64 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 577), geändert durch Gesetz vom 27. April 1994 (GVOBl. M-V S. 551)" durch die Angabe " § 47 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687)" ersetzt.

2. In § 37 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" ersetzt.

3. § 38 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst" durch die Wörter "Befähigung zum Richteramt" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen" durch die Wörter "ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben" ersetzt.

c) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

"Die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben oder als Angestellter mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, Tätigkeiten wahrgenommen hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen."

4. In § 40 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

5. In § 104 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe " § 64 Abs. 2" durch die Angabe " § 47 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

6. In § 115 Absatz 8 werden die Wörter "Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst" durch die Wörter "Befähigung zum Richteramt" ersetzt.

7. In § 116 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

8. In § 117 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

9. In § 134 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe " § 64 Abs. 2" durch die Angabe " § 47 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

10. § 142 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der leitende Verwaltungsbeamte muss die für sein Amt erforderliche Eignung und Sachkunde sowie die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen und soll bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde mindestens fünf Jahre ein Amt dieser Laufbahn oder eine vergleichbare Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt haben."Der leitende Verwaltungsbeamte muss die für sein Amt erforderliche Eignung und Sachkunde besitzen und ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben."

b) Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

"Der leitende Verwaltungsbeamte soll fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen."

c) Es wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

"Die Voraussetzung nach Satz 3 erfüllt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben oder als Angestellter mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, Tätigkeiten wahrgenommen hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen."

11. In § 160 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe " § 64 Abs. 2" durch die Angabe " § 47 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes 7

§ 2 Absatz 3 des Kommunalprüfungsgesetzes vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 424), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "mit mindestens der Befähigung für den gehobenen allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst" gestrichen, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"er muss mindestens ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, oder ein betriebswissenschaftliches Studium mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben."

2. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Voraussetzung nach Satz 1 2. Halbsatz erfüllt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) erworben oder als Angestellter mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einem Rechnungsprüfungsamt, Tätigkeiten wahrgenommen hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen. "

Artikel 9
Änderung des Landeshochschulgesetzes 8

Das Landeshochschulgesetz vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Absatz 3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256)" durch die Angabe "vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687)"ersetzt.

2. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "Laufbahnen" ein Komma gesetzt und es werden die Wörter "die dienstliche Beurteilung" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Probezeit" die Wörter "mit Ausnahme von § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" eingefügt.

c) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " §§ 79, 79a und 79b, 80 und 80a" durch die Angabe " § 43 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie §§ 63, 64, 65 und 67" ersetzt.

d) Absatz 2

(2) Sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes auch aus anderen als den in § 8 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründen zugelassen werden.

wird aufgehoben.

e) Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

f) In dem neuen Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe " §§ 79 und 79b" durch die Angabe " § 66 Abs. 2" ersetzt.

3. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 1

Das wissenschaftliche und künstlerische Personal hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 69 des Landesbeamtengesetzes, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit anzuzeigen.

gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 67 bis 73" durch die Angabe " § 70 bis 77" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 9

In § 104 Absatz 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 551), wird die Angabe " § 60 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Kommunalwahlgesetzes 10

§ 61 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "58." durch die Angabe "60." ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe "62." durch die Angabe "64." ersetzt.

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) außer Kraft, soweit in Artikel 1 Abschnitt 11 nichts Anderes bestimmt ist.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.

1) Ändert Gesetz vom 4. Juli 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2031 - 4

2) Ändert Gesetz vom 5. Juli 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2031

3) Ändert Gesetz vom 24. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2035 - 1

4) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vorn 27. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 203 - 1

5) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 5. September 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 1

6) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom S. Juni 2004; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2020 - 2

7) Ändert Gesetz vom 6. April 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2022 - 1

8) Ändert Gesetz vom 5. Juli 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221 - 11

9) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 25. März 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2011 - 1

10) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 13. Oktober 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2021 - 1