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LDG - Landesdisziplinargesetz - M-V
Landesziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 4. Juli 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 13.07.2005 S. 274; 17.12.2009 S. 687 09; 24.06.2010 S. 318; 04.07.2011 S. 376 11; 11.11.2013 S. 609; 05.11.2015 S. 423 * aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2031-4
*) Nicht eingearbeitet; red. Anm. siehe =>
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 09
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamte), der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände (Kommunalbeamte) sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).
(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), erhalten, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 575) und des Landesrechnungshofgesetzes vom 21. November 1991 (GVOBl. M-V S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 572), bleiben unberührt.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09
(1) Dieses Gesetz gilt für die
(2) Für Beamte oder Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. Auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung [ § 6 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) geändert worden ist], oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
§ 3 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 4 Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Beschäftigte, die mit Ermittlungen nach § 23 Abs. 1 beauftragt werden, sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit von ihrem Hauptamt soweit entlastet werden, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.
§ 5 Disziplinarorgane
(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Verwaltungsgerichten ausgeübt.
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Innenministerium, welche Behörde zuständig ist.
§ 6 Begriffsbestimmungen
Zu den Dienstbezügen im Sinne des Gesetzes gehören die in § 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Bezüge. Anwärterbezüge im Sinne des Gesetzes sind die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der Familienzuschlag nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Versorgungsbezüge im Sinne des Gesetzes bestimmen sich nach § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
§ 7 Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(4) Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 83 und 84.
(5) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie eines Vollzuges bedürfen.
§ 8 Verweis
(1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Ein Verweis steht einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.
(2) Missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (insbesondere Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
(3) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.
(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge des Beamten auferlegt werden. Erhält der Beamte keine Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Eine Geldbuße steht einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.
(2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, den nach § 41 Abs. 6 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn des Beamten zu.
§ 10 Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Bei Beamten, die neben den Dienstbezügen Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge der letzten sechs Monate vor Verhängung der Maßnahme ergibt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 13) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt in gleicher Höhe wie die Dienstbezüge für den verbleibenden Zeitraum gekürzt. Die Hinterbliebenenversorgung wird nicht gekürzt.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(5) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt und nicht von dem Beamten zu vertreten ist.
(6) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 5 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Vor diesem Zeitpunkt darf ihm auch bei einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, kein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem in der Entscheidung bestimmten Amt verliehen werden. Bei einer von dem Beamten nicht. zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens kann die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch auf drei Jahre verkürzt werden.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
(5) Würde das Dienstvergehen des Beamten eine Zurückstufung rechtfertigen und kann diese nicht verhängt werden, weil der Beamte sich im ersten Eingangsamt seiner Laufbahn befindet oder er als Beamter auf Zeit wegen seines besonderen Status nicht zurückgestuft werden kann, ist in diesem Fall eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 10 für mindestens drei und längstens fünf Jahre zulässig.
§ 12 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 09
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unan fechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird der Beamte nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehen verurteilt, so kann die Entfernung aus dem Dienst auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung ausgesprochen wird.
(6) Ist ein Beamter aus einem Beamtenverhältnis auch außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes entfernt worden, darf er grundsätzlich nicht wieder bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn zum Beamten ernannt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Landesbeamtenausschuss. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern, Zweckverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts begründet werden.
§ 13 Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 14 Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 41 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberücksichtigt. § 12 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich,auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn bekleidet hat.
(4) § 12 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 15 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(3) Wegen eines Dienstvergehens können nicht mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander verhängt werden.
§ 16 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren 09
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahrer unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolg werden, darf wegen desselben Sachverhalts
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräfti; freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegen stand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Diszipli närrmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachver halt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straff oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
§ 17 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs 09
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung mehr als:
nicht mehr ausgesprochen werden.
(2) Die Fristen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden unterbrochen durch:
Die Fristen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden auch unterbrochen durch die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 31 Abs. 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes.
(3) Die Fristen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind gehemmt für die Dauer
Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist auch für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist eingeleitet, sobald erstmalig eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorzugehen.
(4) Die Unterbrechung hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach dem unterbrechenden Ereignis die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Die Hemmung hat die Wirkung, dass der Zeitraum, während dessen die Hemmung besteht, in die Frist nicht eingerechnet wird.
§ 18 Verwertungsverbot; Entfernung aus der Personalakte 09
(1) Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen nach
nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).
Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht bei der Zurückstufung, bei der lediglich das Verwertungsverbot zu vermerken ist. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Frist für das Verwertungsverbot für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 34 Abs. 1 Nr..2, 3 oder 4 eingestellt wird, zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie 3 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die
entsprechende Anwendung.
Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 19 Einleitung des Disziplinarverfahrens von Amts wegen 09
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oberste Dienstbehörde ist unverzüglich von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Die oberste Dienstbehörde stellt im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher. Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Steht fest, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder ist dies nach § 16 oder § 17 zu erwarten, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Von der Einleitung kann abgesehen werden, wenn ein Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Abwägung von Anlass und Auswirkungen nicht verhältnismäßig wäre. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat ein Beamter zwei.oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes) nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung dem anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 20 Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten
(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 19 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 21 Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34 bis 36 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34 bis 36 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
Kapitel 2
Durchführung
§ 22 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten 09
(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Kann aus zwingenden Gründen die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht Folge geleistet werden, und hat der Beamte dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder der Beamte erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 vorgeschriebene Unterrichtung und Belehrung des Beamten unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
§ 23 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen; Ausnahmen 09
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Die oberste Dienstbehörde kann die Ermittlungen an sich ziehen.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines in Sachverhaltsidentität ergangenen rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493), über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
§ 24 Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Das Verfahren wird auch ausgesetzt, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren vorläufig eingestellt ist. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder gerichtlichen Bußgeldverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn:
Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Der Beamte ist über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten.
§ 25 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen gesetzlich geordneten Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 26 Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
§ 27 Zeugen und Sachverständige
(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder' der Erstattung des Gutachtens.
(3) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Eidesleistung.
(4) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Verwaltungsgericht darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.
§ 28 Herausgabe von Unterlagen
Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 27 Abs. 4 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 29 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 30 Protokoll
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen. § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 31 Innerdienstliche Informationen
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung schriftlich darzulegen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.
§ 32 Abschließende Anhörung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Er kann weitere Ermittlungen beantragen; der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 eingestellt werden soll.
§ 33 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 34 bis 36 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.
Kapitel 3
Abschlussentscheidung
§ 34 Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
(2) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
(3) Eine Abschrift der Einstellungsverfügung ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.
§ 35 Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder bei seiner Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen.
§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu. Verweisen, Geldbußen und zur Kürzung der Dienstbezüge gegen die ihm unterstellten Beamten befugt. Bei Ruhestandsbeamten können Geldbußen und die Kürzung des Ruhegehalts durch die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde verhängt werden.
(3) Zurückstufungen werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.
§ 36 Erhebung der Disziplinarklage 09
(1) Soll gegen den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 52 Abs. 1) zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 ganz oder teilweise auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit wieder an sich ziehen.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oberste Dienstbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben, teilt sie dies der obersten Dienstbehörde mit, die für die anderen Ämter zuständig ist. Eine weitere Disziplinarklage kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht erhoben werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oberste Dienstbehörde gegen ihn Disziplinarklage erheben, die für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes) nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich eines während der Abordnung begangenen Dienstvergehens auf die neue oberste Dienstbehörde über, soweit diese nicht ihre Ausübung der bisher nach Absatz 2 zuständigen obersten Dienstbehörde überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 37 Beteiligung der obersten Dienstbehörde 09
(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten; dies gilt auch, wenn nach § 19 Abs. 2 Satz 2 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen werden soll. Die oberste Dienstbehörde hat sich innerhalb von drei Monaten zur beabsichtigten Verfügung zu äußern. Sie kann das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält. Eine ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde erlassene Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung ist unwirksam.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Dienstvorgesetzten von der Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 entbinden.
§ 38 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen gemäß § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zu Gunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.
(4) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 40 Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung; Rechtswirkung; Aufhebung 09
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Abs. 2) kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung wirksam und vollziehbar. Sie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. Wird ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte inne hat. Bekleidet der Beamte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nur die für das Hauptamt zuständige oberste Dienstbehörde befugt. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und wird das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt beschränkt werden.
(5) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(6) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
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