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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Errichtung der Landesforstanstalt und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juli 2005
(GVBl. Nr. 12 vom 29.07.2005 S. 326)



Artikel 1
Gesetz zur Errichtung der Landesforstanstalt
(Landesforstanstaltserrichtungsgesetz - LFAErG M-V)

Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungskostengesetzes

In § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74), werden nach den Wörtern "das Land" ein Komma sowie die Wörter "seine landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes getragen werden" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

In der Anlage I (zu § 2) Landesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 551), wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

§ 46 Abs. 6 des Personalvertretungsgesetzes vom 4. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300, 1994 S. 858), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist,

(6) Beim Landwirtschaftsminister wird für die Beschäftigten der Forstverwaltung ein Hauptpersonalrat gebildet.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2005 (GVOBl. M-V S. 34), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt neu gefasst:

" § 36 Die Aufgaben der obersten Forstbehörde"

2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Soll bei Flächen, die innerhalb von Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Biosphärenreservaten liegen, die Zustimmung verweigert oder bedingt erteilt werden, bedarf diese Entscheidung des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde."

3. § 17 Abs. 4

(4) Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Duldung oder des Schadensersatzes gemäß Absatz 3 nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die obere Forstbehörde. Vor der Entscheidung sind alle Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist den Beteiligten schriftlich zuzustellen.

wird aufgehoben.

4. In § 26 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe " §§ 504 bis 510, 512" durch die Angabe " §§ 463 bis 469, 471" ersetzt.

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Obere Forstbehörde ist das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter des Landes. "(3) Untere Forstbehörden sind der Vorstand der Landesforstanstalt und die Nationalparkämter."

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Die Dienst- und Fachaufsicht über die untere Forstbehörde obliegt der oberen Forstbehörde; die über die obere Forstbehörde der obersten Forstbehörde.(4) Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der obersten Forstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist."

6. § 34 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden hinter nach den Wörtern "landeseigenen Waldes" die Wörter "in den Nationalparken und im Wald der Landesforstanstalt" eingefügt.

b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "des Landes und" die Wörter "der Landesforstanstalt sowie" eingefügt.

7. § 36 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 36 Aufgaben der oberen Forstbehörde

Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete als obere Forstbehörde übt die Fach- und Dienstaufsicht über die staatlichen Forstämter des Landes (§ 32 Abs. 4) aus. Darüber hinaus obliegt ihm insbesondere

  1. die Ausübung der Forstaufsicht über den Staats-, Körperschafts- und Privatwald gemäß § 48 als obere Forstbehörde,
  2. die Entscheidung bei nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Maßnahmen (§ 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 1) im Staatswald,
  3. die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
 " § 36 Aufgaben der obersten Forstbehörde 05a

(1) Aufgaben der obersten Forstbehörde sind die Forstaufsicht im Staatswald und des im Eigentum der Landesforstanstalt stehenden Waldes sowie die Fachaufsicht über die Nationalparkämter.

(2) Genehmigungen nach § 15 im Staatswald und des im Eigentum der Landesforstanstalt stehenden Waldes bedürfen der Zustimmung der obersten Forstbehörde."

8. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ,;dem Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete" durch die Wörter "der Landesforstanstalt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete" durch die Wörter "Die Landesforstanstalt" ersetzt.

bb) Satz 2 wird

Es nimmt betriebswirtschaftliche Aufgaben im Auftrage der Landesforstverwaltung wahr.

aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete" durch die Wörter "Die Landesforstanstalt" sowie das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete" durch die Wörter "Die Landesforstanstalt" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete" durch die Wörter "Die Landesforstanstalt" ersetzt sowie nach dem Wort "Landeswald" die Wörter "und Wald im Eigentum der Landesforstanstalt" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete" durch die Wörter "die Landesforstanstalt" ersetzt.

9. In § 38 werden die Wörter "Das Land" durch die Wörter "Die Landesforstanstalt" und das Wort "landeseigene" durch das Wort "eigene" ersetzt.

10. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die nach ihrer Größe einem staatlichen Forstamt entspricht" durch die Wörter "deren zu verwaltende Waldfläche mindestens 5.000 Hektar beträgt" ersetzt.

In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "obere" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.

11. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "das zuständige Forstamt" durch die Wörter "die Forstbehörde" ersetzt.

12. In § 49 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort "obere" gestrichen.

13. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Die Leiter der unteren Forstbehörden und die Leiter der Forstreviere im Außendienst sind berechtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen die in § 51 und § 52 genannten Bußgeldtatbestände und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
  1. Betroffene zu verwarnen und
  2. ein Verwarnungsgeld von 2,50 bis 38 Euro zu erheben.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes

§ 1 Abs. 2 des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 659), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 " § 1 Errichtung einer gemeinsamen Naturschutz- und Landesforstverwaltung in den Großschutzgebieten

(1) Zum Zwecke der Neuorganisation der Naturschutz- und der Landesforstverwaltung in den Großschutzgebieten Mecklenburg-Vorpommerns werden errichtet:

  1. 1. als untere Naturschutz- und untere Forstbehörden
    1. das Nationalparkamt Müritz für den "Müritz-Nationalpark" und
    2. das Nationalparkamt Vorpommern für den "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft" und den "Nationalpark Jasmund",
  2. 2. als untere Naturschutzbehörden
    1. das Amt für Biosphärenreservat Schaalsee für das "Biosphärenreservat Schaalsee" und
    2. das Amt für das Biosphärenreservat Südost-Rügen für das " Biosphärenreservat Südost-Rügen."

(2) Das Nationalparkamt Rügen und das Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft werden aufgelöst.

(3) Die Dienstaufsicht über die in Absatz 1 genannten Ämter obliegt dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei."

Artikel 7
Aufhebung des Forst- und Naturschutzorganisationsgesetzes

Das Forst- und Naturschutzorganisationsgesetz vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502, 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes

Das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete," gestrichen.

2. In § 53 wird der Halbsatz ", vorbehaltlich des § 55 Abs. 2 Nr. 1," gestrichen.

3. In § 54 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6 angefügt.

4. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete ist zuständig
  1. für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Nationalparkämter und des Amtes für das Biosphärenreservat Schaalsee sowie für die Ausübung der Fachaufsicht über diese,
  2. für die Erarbeitung der Schutz-, Pflege-, Wiederherstellungs- und Entwicklungskonzeptionen der Naturparke (Naturparkpläne) im Einvernehmen mit der in ihrem Gebiet jeweils berührten unteren Naturschutzbehörde und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1.

wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Landesjagdgesetzes

Das Landesjagdgesetz vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 11 wird das Wort "Staatsforsten" durch die Wörter "Eigenjagdbezirken des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt" ersetzt.

2. In § 43 Abs. 3 wird das Wort "staatlichen" gestrichen und nach dem Wort "Eigenjagdbezirke" werden die Wörter "des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt" eingefügt.

Artikel 10
Neufassung des Landeswaldgesetzes

Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei kann den Wortlaut des Landeswaldgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 11
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 § 15 Abs. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE