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Landesbesoldungsordnungen A und B Anlage I 05a 09 11
(zu § 2)

Allgemeine Vorbemerkungen

  1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung, soweit möglich, in der weiblichen Form.
  2. Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
  3. Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
  4. Dienststellen und Einrichtungen des Landes mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind:
    1. die Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei,
    2. das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.
  5. Die als künftig wegfallend oder als künftig umzuwandeln bezeichneten Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden.
  6. Übergangsregelung:
    1. Vertreter des Direktors und Professors der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei:
      Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 2.
    2. Der Erste Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung:
      Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 5.
    3. Der Erste Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege:
      Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 6.
  7. Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, denen nach Maßgabe dieses Gesetzes das jeweils höchste hier ausgebrachte, mit Fußnote 4 oder den entsprechenden Verweisen gekennzeichnete, Beförderungs-/Amt verliehen werden könnte, stehen die weiteren Beförderungs- und Leitungsämter der Bundesbesoldungsordnung A und dieser Landesbesoldungsordnung A zur Verfügung.

Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler bestimmt, ist hierfür die Amtliche Schulstatistik des jeweiligen Schuljahres maßgebend.

Landesbesoldungsordnung A 05a09
Aufsteigende Gehälter

Besoldungsgruppe A 9

Lehrer für Fachpraxis 1, 2

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer

Lehrer für Fachpraxis 6, 7

Fachlehrer

Lehrer

Besoldungsgruppe A 12

Fachlehrer

Lehrer

Sonderschullehrer 1, 9, 12, 19

Besoldungsgruppe A 13

Lehrer

Lehrer an einer Gesamtschule

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

Rektor

Sonderschullehrer 8, 9, 21, 22

Sonderschullehrer

Studienrat

Besoldungsgruppe A 14

Direktorstellvertreter

Kanzler der Hochschule für Musik und Theater Rostock 31

Konrektor

Rektor

Schulrat

Seminarrektor

Sonderschulkonrektor

Sonderschulrektor

Oberstudienrat

____
2) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern

Besoldungsgruppe A 15

Direktor einer Gesamtschule

künftig wegfallend: Direktor der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle

künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Fischerei

künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Katastrophenschutz

künftig wegfallend: Direktor des Landesprüfungsamtes für Heilberufe

Direktorstellvertreter

Kanzler der Fachhochschule Neubrandenburg 28a

Kanzler der Fachhochschule Stralsund 28a

Kanzler der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung 28a

Regierungsschuldirektor

Rektor

Schulamtsdirektor

Sonderschulrektor

Studiendirektor

_____
3) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern

Besoldungsgruppe A 16

Direktor einer Gesamtschule

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten

künftig wegfallend: Direktor des Landespflanzenschutzamtes

künftig wegfallend: Direktor des Landesjugendamtes

Kanzler einer Universität

Leitender Regierungsschuldirektor

Leitender Schulamtsdirektor

Oberstudiendirektor

Stellvertretender Direktor der Landesrundfunkzentrale

Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock

Landesbesoldungsordnung B 05a 09

Feste Gehälter

Besoldungsgruppe B 1

(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe B 2 05

Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Direktor des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr

Direktor des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz

Direktor des Landesbesoldungsamtes

künftig wegfallend: Direktor des Landesgesundheitsamtes

Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung

künftig wegfallend: Direktor des Landesinstitutes für Schule und Ausbildung

künftig wegfallend: Direktor des Landesvermessungsamtes

künftig wegfallend: Direktor des Landesversorgungsamtes

künftig wegfallend: Direktor des Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes

Direktor des Staatlichen Museums Schwerin

künftig wegfallend: Direktor des Statistischen Landesamtes

Kanzler einer Universität

Landesschulrat

künftig wegfallend: Rektor der Fachhochschule Neubrandenburg

künftig wegfallend: Rektor der Fachhochschule Stralsund

künftig wegfallend: Rektor der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung

Besoldungsgruppe B 3

Direktor des Landeskriminalamtes

Direktor der Landesrundfunkzentrale

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern 34

Kanzler einer Universität

Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Polizeipräsident

Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales

Erster Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung

Erster Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege

Erster Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

künftig wegfallend: Rektor einer Universität

Besoldungsgruppe B 4

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern 36

Inspekteur der Polizei

Kanzler einer Universität

Präsident und Professor des Forschungsinstitutes für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere 35

Besoldungsgruppe B 5

Landesbeauftragter für den Datenschutz

Besoldungsgruppe B 6

Vizepräsident des Landesrechnungshofes

Bürgerbeauftragter

Besoldungsgruppe B 7

(nicht besetzt)

Besoldungsgruppe B 8

Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe B 9

Präsident des Landesrechnungshofes

Staatssekretär 37

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär 38, 39

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Beträge der Zulagen (ab 1. Januar 2002) Anlage II
Art der ZulageBesoldungsgruppeFußnoteMonatsbetrag in
Euro 40
1. AmtszulagenA 1312151,91
A 141151,91
A 152151,91
2. Stellenzulagennicht besetzt  

_____________________

1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

4) Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.

5) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung zum Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen oder einer gleichwertigen Ausbildung, wie z.B. die eines Ingenieurs mit Zusatzausbildung in Berufspädagogik, soweit diese Lehrkräfte nicht eine mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen.

6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.

7) In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen.Besoldungsgruppe A 11

8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

9) Fußnote 4 gilt entsprechend.

10) Für Lehrer für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule oder die Unterstufe der allgemeinbildenden Schule (Klassen 1 bis 4) oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern der unteren Klassen.

11) Fußnote 5 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen. Soweit diese Lehrkräfte eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen, erfolgt die Einstufung als Eingangsamt.

12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

13) Fußnote 5 gilt entsprechend, soweit diese Lehrkräfte eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen. In diese Besoldungsgruppe können diese Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Ablegen der mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertigen Prüfung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen.

14) Fußnote 10 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können Lehrer nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit nachgewiesen haben. Die Beförderung kann von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Für Lehrer mit zusätzlichem Diplom für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung als Eingangs- und Endamt.

15) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom, Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.

16) Soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung für ein Fach verfügen als Eingangs- und Endamt.

17) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung. Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für ein Fach.

18) Für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen, Diplomingenieure und Diplomökonomen mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss und Lehrkräfte, wie z.B. Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und zusätzlicher Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach.

19) Für Lehrkräfte mit einem Hochschulabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung.

20) weggefallen

21) Für Lehrkräfte mit einem Hochschulabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung. Gilt für Diplomlehrer für Hilfsschulen und Diplomlehrer mit einem Zusatzdiplom in einer sonderpädagogischen Fachrichtung als Eingangsamt.

22) Dieses Amt steht auch für Lehrer nach neuem Recht zur Verfügung.

23) Fußnote 15 gilt entsprechend.

24) Für Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.

25) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Stellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich höchstens 10 vom Hundert der für diese Lehrer im Hauptschulbereich vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden.

26) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.

27) Fußnote 18 gilt entsprechend.

28) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

28a) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern

29) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben. Gilt auch für Lehrkräfte nach Fußnote 18 Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt haben.

30) Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.

31) Soweit der verbundenen Haupt- und Realschule ein Grundschulteil angegliedert ist, werden diese Schüler bei der Einstufung berücksichtigt.

32) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16.

33) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15; für höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.

34) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

35) Nur für den ersten Dienstposteninhaber.

36) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

37) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 10.

38) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9.

39) Es darf nur eine Planstelle ausgebracht werden.

40) Auf die Höhe der Zulagen findet der in der Besoldungs-Übergangsverordnung nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter in Mecklenburg-Vorpommern eine Absenkung der Dienstbezüge vorsehen.

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