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Landesbesoldungsordnungen A und B | Anlage I 05a 09 11 (zu § 2) |
Allgemeine Vorbemerkungen
Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler bestimmt, ist hierfür die Amtliche Schulstatistik des jeweiligen Schuljahres maßgebend.
Landesbesoldungsordnung A 05a09
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe A 9
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer
Fachlehrer
Lehrer
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer
Lehrer
Sonderschullehrer 1, 9, 12, 19
Besoldungsgruppe A 13
Lehrer
Lehrer an einer Gesamtschule
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Rektor
Sonderschullehrer 8, 9, 21, 22
Sonderschullehrer
Studienrat
Besoldungsgruppe A 14
Direktorstellvertreter
Kanzler der Hochschule für Musik und Theater Rostock 31
Konrektor
Rektor
Schulrat
Seminarrektor
Sonderschulkonrektor
Sonderschulrektor
Oberstudienrat
____
2) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern
Besoldungsgruppe A 15
Direktor einer Gesamtschule
künftig wegfallend: Direktor der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle
künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Fischerei
künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Katastrophenschutz
künftig wegfallend: Direktor des Landesprüfungsamtes für Heilberufe
Direktorstellvertreter
Kanzler der Fachhochschule Neubrandenburg 28a
Kanzler der Fachhochschule Stralsund 28a
Kanzler der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung 28a
Regierungsschuldirektor
Rektor
Schulamtsdirektor
Sonderschulrektor
Studiendirektor
_____
3) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern
Besoldungsgruppe A 16
Direktor einer Gesamtschule
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
künftig wegfallend: Direktor des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten
künftig wegfallend: Direktor des Landespflanzenschutzamtes
künftig wegfallend: Direktor des Landesjugendamtes
Kanzler einer Universität
Leitender Regierungsschuldirektor
Leitender Schulamtsdirektor
Oberstudiendirektor
Stellvertretender Direktor der Landesrundfunkzentrale
Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock
Landesbesoldungsordnung B 05a 09
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
(nicht besetzt)
Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Direktor des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
Direktor des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz
Direktor des Landesbesoldungsamtes
künftig wegfallend: Direktor des Landesgesundheitsamtes
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
künftig wegfallend: Direktor des Landesinstitutes für Schule und Ausbildung
künftig wegfallend: Direktor des Landesvermessungsamtes
künftig wegfallend: Direktor des Landesversorgungsamtes
künftig wegfallend: Direktor des Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes
Direktor des Staatlichen Museums Schwerin
künftig wegfallend: Direktor des Statistischen Landesamtes
Kanzler einer Universität
Landesschulrat
künftig wegfallend: Rektor der Fachhochschule Neubrandenburg
künftig wegfallend: Rektor der Fachhochschule Stralsund
künftig wegfallend: Rektor der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung
Besoldungsgruppe B 3
Direktor des Landeskriminalamtes
Direktor der Landesrundfunkzentrale
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern 34
Kanzler einer Universität
Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Polizeipräsident
Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales
Erster Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung
Erster Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege
Erster Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
künftig wegfallend: Rektor einer Universität
Besoldungsgruppe B 4
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern 36
Inspekteur der Polizei
Kanzler einer Universität
Präsident und Professor des Forschungsinstitutes für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere 35
Besoldungsgruppe B 5
Landesbeauftragter für den Datenschutz
Besoldungsgruppe B 6
Vizepräsident des Landesrechnungshofes
Bürgerbeauftragter
Besoldungsgruppe B 7
(nicht besetzt)
Besoldungsgruppe B 8
Direktor des Landtages
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Landesrechnungshofes
Staatssekretär 37
Besoldungsgruppe B 10
Beträge der Zulagen (ab 1. Januar 2002) | Anlage II |
Art der Zulage | Besoldungsgruppe | Fußnote | Monatsbetrag in Euro 40 |
1. Amtszulagen | A 13 | 12 | 151,91 |
A 14 | 1 | 151,91 | |
A 15 | 2 | 151,91 | |
2. Stellenzulagen | nicht besetzt |
_____________________
1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
4) Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.
5) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung zum Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen oder einer gleichwertigen Ausbildung, wie z.B. die eines Ingenieurs mit Zusatzausbildung in Berufspädagogik, soweit diese Lehrkräfte nicht eine mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.
7) In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen.Besoldungsgruppe A 11
8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
9) Fußnote 4 gilt entsprechend.
10) Für Lehrer für untere Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule oder die Unterstufe der allgemeinbildenden Schule (Klassen 1 bis 4) oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern der unteren Klassen.
11) Fußnote 5 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen. Soweit diese Lehrkräfte eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen, erfolgt die Einstufung als Eingangsamt.
12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
13) Fußnote 5 gilt entsprechend, soweit diese Lehrkräfte eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen. In diese Besoldungsgruppe können diese Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Ablegen der mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertigen Prüfung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen.
14) Fußnote 10 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können Lehrer nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit nachgewiesen haben. Die Beförderung kann von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Für Lehrer mit zusätzlichem Diplom für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung als Eingangs- und Endamt.
15) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom, Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
16) Soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung für ein Fach verfügen als Eingangs- und Endamt.
17) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung. Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für ein Fach.
18) Für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen, Diplomingenieure und Diplomökonomen mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss und Lehrkräfte, wie z.B. Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und zusätzlicher Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach.
19) Für Lehrkräfte mit einem Hochschulabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung.
20) weggefallen
21) Für Lehrkräfte mit einem Hochschulabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung. Gilt für Diplomlehrer für Hilfsschulen und Diplomlehrer mit einem Zusatzdiplom in einer sonderpädagogischen Fachrichtung als Eingangsamt.
22) Dieses Amt steht auch für Lehrer nach neuem Recht zur Verfügung.
23) Fußnote 15 gilt entsprechend.
24) Für Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.
25) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Stellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich höchstens 10 vom Hundert der für diese Lehrer im Hauptschulbereich vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden.
26) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.
27) Fußnote 18 gilt entsprechend.
28) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
28a) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern
29) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben. Gilt auch für Lehrkräfte nach Fußnote 18 Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt haben.
30) Für Diplomlehrer und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.
31) Soweit der verbundenen Haupt- und Realschule ein Grundschulteil angegliedert ist, werden diese Schüler bei der Einstufung berücksichtigt.
32) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16.
33) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15; für höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
34) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
35) Nur für den ersten Dienstposteninhaber.
36) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
37) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 10.
38) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 9.
39) Es darf nur eine Planstelle ausgebracht werden.
40) Auf die Höhe der Zulagen findet der in der Besoldungs-Übergangsverordnung nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter in Mecklenburg-Vorpommern eine Absenkung der Dienstbezüge vorsehen.
ENDE |