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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007

Vom 19. Dezember 2005

(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 612)
Gl. Nr. 630 - 20



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern 1

Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), wird wie folgt geändert:

1. In § 91 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Haushaltsmitteln" das Komma gestrichen.

2. In § 95 Abs. 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

3. In § 104 Abs. 3 wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landwirtschaftsondervermögensgesetzes 2

§ 2 des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes vom 8. März 1993 (GVOBl. M-V S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 578), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "(6) Aus dem Sondervermögen können im Jahr 2006 Mittel bis zu einer Höhe von 4.552 100 Euro dem Haushalt des Landes zugeführt werden."

2. Absatz 7 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes 3

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort "amtsärztlichen" gestrichen und nach dem Wort "Gutachtens" die Wörter "eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes" eingefügt.

2. In § 45 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Amtsarzt" die Wörter "oder beamteter Arzt" eingefügt.

3. In § 47 Abs. 1 werden das Wort "amtsärztlichen" gestrichen und nach dem Wort "Gutachtens" die Wörter "eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes" eingefügt.

4. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "amtsärztlichen" gestrichen und nach dem Wort "Gutachtens" die Wörter "eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort "amtsärztliches" gestrichen und nach dem Wort "Gutachten" die Wörter "eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes" eingefügt.

Redaktionelle Anmerkung: Absätze 3 bis 6 aufgehoben.

5. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "amtsärztlich" durch die Wörter "von einem Amtsarzt oder einem beamteten Arzt" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes 4

Das Versorgungsrücklagengesetz vom 22. November 1999 (GVOBl. M-V S. 612) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden der Satzteil "vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026)," durch den Satzteil "vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234)," und der Satzteil "vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVOBl. M-V S. 190)," durch den Satzteil "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612)," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe " § 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe " § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" und das Wort "Versorgungsanpassungen" durch das Wort "Versorgungsausgaben" ersetzt.

4. In § 7 Satz 1 werden die Angabe " § 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe " § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt und die Angabe "ab 1. Januar 2014" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 5

Die Anlage I (zu § 2) des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B wird wie folgt neu gefasst:

altneu
6. Übergangsregelung:
  1. Stellvertretender Direktor der Landesrundfunkzentrale:
    Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 2.
  2. Vertreter des Direktors und Professors der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei:
    Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 2.
  3. Direktor des Statistischen Landesamtes:
    Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 3.
  4. Direktor der Landesrundfunkzentrale:
    Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 5.
  5. Direktor des Landtages:
    Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 9.
"6. Übergangsregelung:

a) Vertreter des Direktors und Professors der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei:
Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 2.

b) Der Erste Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung:
Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 5.

c) Der Erste Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege:
Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 6." 

2. Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A 13 wird die Angabe "Polizeischuloberlehrer1" gestrichen und die Fußnote 1 wie folgt neu gefasst:

altneu
1)(20) Nur für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen; das Amt gehört der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an. "1) (weggefallen)".

b) In der Besoldungsgruppe A 15 werden den Amtsbezeichnungen "Direktor der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle", "Direktor des Landesamtes für Fischerei", "Direktor des Landesamtes für Katastrophenschutz" und "Direktor des Landesprüfungsamtes für Heilberufe" jeweils die Wörter "künftig wegfallend:" vorangestellt.

c) In der Besoldungsgruppe A 16 werden den Amtsbezeichnungen "Direktor des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten", "Direktor des Landespflanzenschutzamtes" und "Direktor des Landesjugendamtes" jeweils die Wörter "künftig wegfallend :" vorangestellt.

3. Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 werden den Amtsbezeichnungen "Direktor des Landesgesundheitsamtes", "Direktor des Landesvermessungsamtes", "Direktor des Landesversorgungsamtes", "Direktor des Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes", "Direktor des Staatlichen Museums" und "Direktor des Statistischen Landesamtes" jeweils die Wörter "künftig wegfallend:" vorangestellt.

b) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung "Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" werden die Amtsbezeichnungen "Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales", "Erster Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung", "Erster Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege" und "Erster Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei" eingefügt.

bb) Die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes 6

Das Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001 (GVOBl. M-V S. 112) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Das Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Dieses Gesetz" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "für die Arbeitsmarktpolitik zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Satzteil "nach § 12a Tarifvertragsgesetz in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879)," durch den Satzteil "nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Artikel 175 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe "vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910)" der Satzteil ",zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612)," eingefügt und der Satzteil "das Gesetz vom 1. November 1999 (GVOBl. M-V S. 580)" durch den Satzteil "Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510)" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "solchem" durch das Wort "solchen" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: -a Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "bei der zuständige Behörde" gestrichen.

cc) Im bisherigen Satz 3 Nr.. 3 Satz 3 wird der Satzteil "Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596)" durch den Satzteil "Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 "(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium das Nähere zum Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln."

5. In § 13 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "für die Arbeitsmarktpolitik zuständige Ministerium" durch die Wörter "Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ersetzt.

Artikel 7
Gesetz zur Vergabe von Ausbildungsplätzen bei
Kapazitätsüberschreitung im Bereich der Studienreferendare und Lehramtsanwärter
(Lehrerausbildungskapazitätsgesetz - LehrAusbKapG M-V)

Gl. Nr. 221 - 12

§ 1 Zulassungsbeschränkung

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Kapazität der Studien- und Ausbildungsseminare (Höchstzahl) überschreitet. Die Ausbildungskapazität ergibt sich aus der Zahl der im jeweiligen Haushalt ausgewiesenen und ausfinanzierten Stellen für Referendare und Lehramtsanwärter.

(2) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst diese Anzahl übersteigt, sind

  1. vorab bis zu 10 Prozent der Ausbildungsplätze für Fälle von besonderer Härte,
  2. von den dann verbleibenden Ausbildungsplätzen 65 Prozent nach Eignung der Bewerber, insbesondere auf Grund der in der Ersten Staatsprüfung oder einer vergleichbaren Leistung nachgewiesenen Leistungen, wobei vorrangig Plätze an Bewerber vergeben werden können, für deren Fächer oder Fachrichtungen seitens des Landes zur Absicherung des Unterrichts ein besonderer Bedarf besteht, und
  3. weitere 35 Prozent nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt worden ist,

zu vergeben.

§ 2 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren zur Auswahl der Bewerber bei einer Kapazitätsüberschreitung,
  2. Umstände und Gründe, die die Annahme einer besonderen Härte bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen rechtfertigen.

Artikel 8
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
"Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern"

Gl. Nr. 221 - 13

§ 1 Errichtung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen "Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2 Inhalt und Zweck

Das Sondervermögen wird aus Mitteln aus dem Verkauf der Beteiligung des Landes an der Norddeutschen Landesbank in Höhe von 30.000.000 Euro gebildet. Es dient der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes insbesondere im Bereich der zukunftsweisenden Technologien, der Förderung von Forschung und Entwicklung sowie der Förderung bedeutsamer Projekte in den Bereichen Kultur, Jugend und Arbeit.

§ 3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens "Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern" haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.

§ 4 Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom Finanzministerium verwaltet.

Artikel 9
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 6 tritt am Tag nach seiner Verkündung, frühestens am 1. Januar 2006 in Kraft.

1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 10. April 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 630 - 1

2) Ändert Gesetz vom 8. März 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7817 - 1

3) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 12. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030 - 4

4) Ändert Gesetz vom 22. November 1999; GS Meckl.-Vorp. G1. Nr. 2030 - 6

5) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 5. September 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 1

6) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom7. Mai 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2230 - 2

ENDE

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