umwelt-online: Landesbeamtengesetz M-V (2)
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§ 29 Abweichende Regelungen

(1) Soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern, kann die Landesregierung in den Vorschriften über die Laufbahnen der Lehrer von den Vorschriften des Gesetzes über Voraussetzungen, Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit (§§ 22 , 23 und 26) abweichen.

(2) In den Vorschriften über die Laufbahnen sowie über die Ausbildung und Prüfung können für

  1. die Kommunal- und Körperschaftsbeamten,
  2. Lehrer hinsichtlich des Erlasses von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

vom Gesetz abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden, soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.

4. Versetzung und Abordnung

§ 30 Versetzung

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist der Beamte nach Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Ein Beamter kann auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden bei

  1. der Auflösung einer Behörde,
  2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaues einer Behörde,
  3. einer wesentlichen Änderung der Aufgaben einer Behörde oder
  4. der Verschmelzung von Behörden,

wenn sein Aufgabengebiet davon berührt wird und eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(4) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(5) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird vom abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären; in der Versetzungsverfügung ist hierauf Bezug zu nehmen.

§ 31 Abordnung

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Zulässig ist dabei auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von drei Jahren nicht übersteigt. § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für diesen Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte des Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

(5) Bei der Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung.

§ 32 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung vorgenommenen wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 30 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

(2) Vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist der Beamte zu hören. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden; in dem Gesetz oder in der Rechtsverordnung (Absatz 1) kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.

5. Beendigung des Beamtenverhältnisses

a) Allgemeines

§ 33 Beendigungsgründe 05

Das Beamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch

  1. Entlassung,
  2. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften,
  3. Verlust der Beamtenrechte,
  4. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Landesdisziplinargesetz.

Das Beamtenverhältnis der kommunalen Wahlbeamten und Ehrenbeamten endet ferner durch Abberufung.

b) Entlassung

§ 34 Zwingende Entlassungsgründe

Der Beamte ist zu entlassen,

  1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis zu leisten,
  2. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze (§ 44) in das Beamtenverhältnis berufen worden ist,
  3. wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,
  4. wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt oder
  5. wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet;

§ 45 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

§ 35 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Der Beamte ist entlassen,

  1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder
  2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 8 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Bei der Ernennung eines Beamten zum Soldaten findet § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung.

(4) Ein Beamter ist auch mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die oberste Dienstbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 oder 4 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest; für die Kommunalbeamten und die Körperschaftsbeamten tritt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit dem neuen Dienstherrn vor dem Eintritt in das neue Dienst- oder Amtsverhältnis die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses anordnen; dies gilt in den Fällen des Absatzes 4 entsprechend.

§ 36 Entlassung auf Antrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß schriftlich erklärt werden. Ein in elektronischer Form erklärtes Verlangen ist unwirksam. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat. Bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden. In den Fällen des Satzes 2 darf ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden.

§ 37 Entlassung des Beamten auf Probe 05 05b

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
  2. in der Probezeit erwiesene mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung); § 45 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,
  3. Auflösung einer Behörde, aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung erfolgte wesentliche Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen, wenn das Aufgabengebiet des Beamten dadurch berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist;

§ 32 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 sind Ermittlungen nach dem Landesdisziplinargesetz durchzuführen. Soll im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beamte wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entlassen werden, so kann diese Entscheidung nur aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes über seinen Gesundheitszustand getroffen werden. Beamte nach Satz 1 Nr. 3 sind bei Neueinstellungen von Beamten auf Probe auf ihren Wunsch bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Beamte auf Probe der in § 40 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung nach Absatz 1 sind folgende Mindestfristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

  1. von weniger als einem Jahr ein Monat zum Monatsschluß,
  2. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe bei demselben Dienstherrn.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 44), so ist er zu dem Zeitpunkt entlassen, zu dem er als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand treten würde.

§ 38 Entlassung des Beamten auf Widerruf 05

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 37 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

§ 39 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirksamwerden und Wirkungen der Entlassung

(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 11 Abs. 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Sie wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zugestellt worden ist, im Fall des § 34 Abs. 1 Nr. 1 jedoch mit der Zustellung der Entlassungsverfügung und im Fall des § 34 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Ablauf der Amtszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Im Falle des § 37 Abs. 2 ist § 41 sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 94 erteilt worden ist.

c) Ruhestand

aa) Einstweiliger Ruhestand

§ 40 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) Der Ministerpräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. die Staatssekretäre,
  2. den Sprecher der Landesregierung,
  3. den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium,
  4. den Generalstaatsanwalt,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(2) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 41 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten zugestellt wird. Der Ministerpräsident kann im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt festsetzen; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem festgesetzten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.

§ 42 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten; § 49 Abs. 1 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 43 Ende des einstweiligen Ruhestands

(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 42).

(2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er zu dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, zu dem er als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand treten würde. Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet ferner mit Ablauf seiner Amtszeit.

bb) Ruhestand

§ 44 Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand 05a

(1) Für den Beamten bildet die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres die Altersgrenze, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Der Beamte auf Zeit tritt ferner mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er nicht aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes entlassen wird oder seine Amtstätigkeit fortsetzt. Der Eintritt der Beamten auf Zeit in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), voraus; anderenfalls endet das Beamtenverhältnis auf Zeit statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Lehrer treten mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in welchem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Unter den gleichen Voraussetzungen kann sie den Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Halbsatz 2 festgesetzten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahren hinausschieben.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn bei Wahlbeamten der Gemeinden und Kreise der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende der Amtszeit hinausgeschoben werden soll; Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluß der wahlberechtigten Körperschaft.

§ 45 Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit 05b

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig ist. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder beamteter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

§ 45a Begrenzte Dienstfähigkeit 05

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte das 50 Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 45 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 45 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 48 und 51 gelten entsprechend. § 68 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

§ 46 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auf Antrag auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 23a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.≪

(2) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 1998 ihr zweiundsechzigstes Lebensjahr vollenden und die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30.

Juni 1998 geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1998 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung oder nach § 79 Abs. 8 bewilligt worden ist. Das gleiche gilt für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1998 Urlaub nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung oder nach § 79b Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist.

§ 47 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Zustimmung des Beamten 05b

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 45 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat sein Dienstvorgesetzter aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes über den Gesundheitszustand zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 48 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei fehlender Zustimmung des Beamten 05 05b

(1) Hält der Dienstvorgesetzte aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes den Beamten für dienstunfähig und stimmt dieser der Versetzung in den Ruhestand nicht zu, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde: Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

§ 49 Wiedererlangung der Dienstfähigkeit 05b

(1) Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte kann vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.

(2) Beantragt der Ruhestandsbeamte nach Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten von einem Amtsarzt oder einem beamteten Arzt untersuchen zu lassen. Der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

§ 50 Ruhestandsversetzung bei Beamten auf Probe 05a

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 45) geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Bei Landesbeamten trifft die Entscheidung die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(3) Die §§ 47 bis 49 finden entsprechende Anwendung.

cc) Gemeinsame Bestimmungen

§ 51 Zuständigkeit, Wirksamwerden und Wirkungen

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 11 Abs. 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 41 und 44, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann in der Verfügung auch ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung (§ 34 Nr. 5).

d) Verlust der Beamtenrechte

§ 52 Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafgerichtlichen Urteils und bei Verwirkung eines Grundrechts

(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 endet die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge mit dem Ablauf des Monats, in dem das Urteil oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtskräftig wird.

§ 53 Folgen des Verlustes der Beamtenrechte

Endet das Beamtenverhältnis nach § 52, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 54 Gnadenrecht

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 52, 53) das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 55 entsprechend.

§ 55 Wiederaufnahmeverfahren 05

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte auf Lebenszeit hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 30 Abs. 1 Satz 2). Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, für Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihm nur die in Absatz 1 Satz 3 geregelten Ansprüche zu.

(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 und 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 37 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

6. Amt und Mandat

§ 56 Wahlvorbereitungsurlaub, Wirkungen der Übernahme eines Mandats auf das Beamtenverhältnis

(1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.

(2) Die Wirkungen der Übernahme eines Mandats auf das Beamtenverhältnis bestimmen sich im übrigen nach Abschnitt IV des Abgeordnetengesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1997 (GVOBl. M-V S. 755), und nach den sonstigen Regelungen über Amt und Mandat.

Abschnitt 3
Rechtliche Stellung des Beamten

1. Pflichten

a) Allgemeines

§ 57 Pflicht zur Unparteilichkeit, Treuepflicht, Zurückhaltung bei politischer Betätigung

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit zu beachten.

(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(3) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

§ 58 Hingabe an den Beruf, Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 59 Pflichten gegenüber Vorgesetzten

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, soweit es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 60 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten

  1. strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder
  2. die Würde des Menschen verletzt.

Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

b) Diensteid

§ 61 Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

≫Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.≪

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ≫so wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden.

(3) Erklärt ein Beamter, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann er anstelle der Worte ≫Ich schwöre≪ die Worte ≫Ich gelobe≪ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 8 Abs. 5 eine Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

c) Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 62 Ausschluß und Befreiung von Amtshandlungen

(1) Für den Ausschluß des Beamten von Amtshandlungen gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Andere gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

§ 63 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 05

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte soll vor dem Erlaß des Verbots gehört werden.

d) Amtsverschwiegenheit

§ 64 Amtsgeheimnis, Aussagegenehmigung

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben; dies gilt auch für elektronische und elektromagnetische Bild-, Ton- und Datenträger. Sind Daten von Personen oder Gegenständen auf Bild-, Ton- oder Datenträgern im Sinne von Satz 1 gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Daten auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten zu löschen. Der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 und 2 herauszugebenden Gegenstände und zu löschenden Daten Auskunft zu geben.

(4) Die in Absatz 3 geregelte Verpflichtung des Beamten trifft auch seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(5) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 65 Genehmigung zur Zeugenaussage und Gutachtenerstattung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(3) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

§ 66 Auskünfte an die Presse

Auskünfte an die Presse erteilt der Leiter der Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.

e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 67 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten

  1. eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst,
  2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 68 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; diese sind vor der Übernahme dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend § 71 bs. 1 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Eine vor In-Kraft-Treten des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juli. 2001. (GVOBl. M-V S. 256) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

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