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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 4. Juli 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 13.07.2005 S. 274)
Gl.-Nr.. 2031 - 3
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998(GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war,daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
2. § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
6. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme | "6. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge" |
3. § 33 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
4. Entfernung aus dem Dienst nach den Vorschriften des Disziplinarrechts. | "4. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Landesdisziplinargesetz." |
4. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, | "1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte," |
b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist vor der Entlassung eine Untersuchung nach den Vorschriften des Disziplinarrechts durchzuführen. | "Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 sind Ermittlungen nach dem Landesdisziplinargesetz durchzuführen." |
5. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 37 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. | " § 37 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend." |
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
wird aufgehoben.
7. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Betreuer oder Pfleger" durch das Wort "Vertreter" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Erhebt der Beamte oder sein Betreuer oder Pfleger innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 51 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. | "(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines MonatsEinwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 51 Abs. 1 Satz 1zuständige Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde: Mit dem Ende des Monats,in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen." |
c) Die Absätze 3 bis 6
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen.(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist mit dem Ende der drei Monate,die auf den Monat der Zustellung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten.Zur Fortführung des Verfahrens soll ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt werden; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren.Der Beamte oder sein Betreuer oder Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden.Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Betreuer oder Pfleger zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
(5) Sind Rehabilitationsmaßnahmen erfolgversprechend und eingeleitet,so ist das Verfahren einzustellen. Vor der Entscheidung ist vom Dienstvorgesetzten ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Dies gilt entsprechend im Fall des Absatzes 5. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.
werden aufgehoben.
8. In § 55 Abs.3 Satz 1 werden die Wörter "Entfernung des Beamten aus dem Dienst" und die Wörter "Entfernung aus dem Dienst" jeweils durch die Wörter "Entfernung aus dem Beamtenverhältnis" ersetzt.
9. In § 63 Abs.1 Satz 2 werden die Wörter "das förmliche" durch das Wort "ein" ersetzt.
10. § 79b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "fünfundfünfzigsten" durch das Wort "fünfzigsten" ersetzt.
b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zwölf` durch das Wort "fünfzehn" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 istmit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.
wird aufgehoben.
11. In § 81 Abs.2 Satz 1 werden die Wörter "eine disziplinarrechtliche Verfolgung" durch die Wörter "die Durchführung eines Disziplinarverfahrens" ersetzt.
12. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 5 wird die Angabe " § 46 Satz 2" durch die Angabe " § 49 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Disziplinarordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern. | "(3) Das Nähere regelt das Landesdisziplinargesetz." |
13. In § 93 Satz 3 werden die Wörter "eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme" durch die Wörter "im Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Personalvertretungsgesetzes 2
Das Personalvertretungsgesetz vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176,300, 1994 S. 858), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. § 50 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 68 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter "Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens" durch die Wörter " dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen werden soll, sowie bei Erhebung der Disziplinarklage" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern 3
Das Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 1991(GVOBl. M-V S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550),zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158, 3160) frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. | "2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres." |
2. In § 8 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "vom 20. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)," gestrichen.
3. In § 10 werden die Wörter "für das Land" durch die Wörter "des Landes" ersetzt.
4. In § 37 wird das Wort "förmliches" durch das Wort "gerichtliches" ersetzt.
5. § 39 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 39 Anwendung der Disziplinarordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften der Disziplinarordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend. (2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. (3) Im förmlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außerden in der Disziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarstrafen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Strafe kann mit einer Gehaltskürzung verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen. | " § 39 Anwendung des Landesdisziplinargesetzes
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. (3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außerden im Landesdisziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Strafe kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen." |
6. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch die Wörter "obersten Dienstbehörde" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluß über
Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluß über den Antrag des Richters, gegen sich ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. | "(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluss über den Antrag des Richters, gegen sich ein behördliches Disziplinarverfahren einzuleiten." |
c) In Absatz 2 wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch die Wörter "oberste Dienstbehörde" ersetzt.
7. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Untersuchungsführer" durch das Wort "Ermittlungsführer" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein Richter bestellt werden. | "(1) Mit der Durchführung von Ermittlungen kann nur ein Richter auf Lebenszeit betraut werden." |
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) In Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist Einleitungsbehörde die oberste Dienstbehörde. | "(3) Die Disziplinarklage gegen Richter und Staatsanwälte wird von der obersten Dienstbehörde erhoben." |
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "des Vertreters der Einleitungsbehörde und" gestrichen.
8. In § 42 Abs. 1wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch die Wörter "obersten Dienstbehörde" ersetzt.
9. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt. | "(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht statt, wenn der Richterwegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei einem Richter auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte." |
b) In Absatz 3 wird das Wort "förmlichen" durch das Wort "gerichtlichen" ersetzt.
10. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Untersuchungsführer" durch das Wort "Ermittlungsführer" und das Wort "förmlichen" durch das Wort "behördlichen" ersetzt.
11. In § 60 wirddas Wort "Untersuchungsführer" durch das Wort "Ermittlungsführer" ersetzt.
§ 61 Übergangsregelungen(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Beamtengesetz, die Disziplinarordnung,das Personalvertretungsgesetz oder die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetzdes Landes Mecklenburg-Vorpommern verwiesen ist, gelten diese Verweisungen bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften als Verweisungen auf das Bundesbeamtengesetz, die Bundesdisziplinarordnung, das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Richter und Staatsanwälte werden von dem Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten ernannt;gleiches gilt für die Bestellung der Vorstände der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind der Richtereid gemäß § 4 sowie der Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter gemäß § 10 ohne Bezugnahme auf die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu leisten.Nach Inkrafttreten der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist dies nachzuholen.
(3) Die ersten allgemeinen Wahlen der Vertretungen der Richter und Staatsanwälte gemäß §§ 11 und 54, 55 sind - mit Ausnahme des Präsidialrats - bis spätestens 2. Dezember 1991durchzuführen, die des Präsidialrats in der Zeit vom 2. September1992 bis 2. Dezember 1992. Die nächsten allgemeinen Wahlen zu den Richtervertretungen finden abweichend von § 12 Abs.1 Satz 3 im Jahre1995 statt. Die Amtszeit der ersten Richtervertretungen endet abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 am 30. November 1995 unabhängig davon,wann die Wahlen stattgefunden haben. Soweit im Zeitpunkt einer die Beteiligung erfordernden Entscheidung oder Maßnahme die zu beteiligende Richtervertretung noch nicht gewählt ist, kann diese Entscheidung oder Maßnahme auch ohne Beteiligung der Richtervertretung vorgenommen werden.
(4) Bei der ersten Wahl des Präsidialrats gilt § 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß alle wahlberechtigten Richter wählbar sind.Bei den nächsten Wahlen des Präsidialrats im Jahre 1995 gilt § 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich die Frist von fünf Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
(5) Über den Fortbestand der Richterverhältnisse der nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigten Richter entscheidet der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten im Benehmen mit dem Rechtsausschuß des Landtages. Bei diesen Entscheidungen finden die Vorschriften über die Beteiligung der Richtervertretung keine Anwendung.Satz 1 und 2 gilt für die nach § 38a Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik ermächtigten Staatsanwälte entsprechend.
(6) Entscheidungen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr.8 Buchstabe h) und k) des Einigungsvertrages werden durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten nach Beteiligung des Präsidialrats getroffen. Soweit noch kein Präsidialrat gewählt ist, gilt Absatz 3 Satz 4 mit der Maßgabe, daß bis zu dem in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o) Abs. 2Satz 1 des Einigungsvertrags genannten Zeitpunkt der Rechtsausschuß des Landtags zu hören ist. Die Entscheidungen können bei den Richterdienstgerichten angefochten werden. Das für Anfechtungen nach § 32 Nr. 4 Buchstabe d) geltende Verfahren gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.
(7) Soweit über die in Absatz 6 genannten Fälle hinaus Entscheidungen des Ministers für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten nach Anhörung des Rechtsausschusses anfechtbar sind, entscheiden hierüber die Richterdienstgerichte; dies gilt nicht für Streitigkeiten über Entscheidungen nach Absatz 5. Satz 1 gilt für Staatsanwälte entsprechend.
(7a) Die in Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz genannten Verfahren gehen, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes bei den Richterdienstgerichten anhängig sind, auf das örtlich zuständige Verwaltungsgericht über.
(8) Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe d) des Einigungsvertrages findet auch auf die Richterdienstgerichte Anwendung. Richter,die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o) Abs. 2 Satz 2 des Einigungsvertrags zur Rechtsprechung ermächtigt sind, können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.
(9) Zugewiesene Richter nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y) cc) sind wahlberechtigt und wählbar für die Richtervertretungen. Staatsanwälte, die aufgrund einer Satz 1entsprechenden beamtenrechtlichen Regelung bei einer Staatsanwaltschaft tätig sind, sind wahlberechtigt und wählbar. Für Staatsanwälte gilt Satz 3 entsprechend.
(10) § 5 Abs. 1 gilt bis 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe, daß die Altersgrenze spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres, beiden nach dem Rehabilitierungsgesetz bestellten Richtern mit Vollendung des70. Lebensjahres erreicht ist, soweit dies bei der Ernennung des Richters so bestimmt wurde.
(11) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die Beschränkung der Verwendung in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges jeweils erst dann in Kraft tritt, wenn die Gerichte des jeweiligen Gerichtszweiges die ihnen zugewiesenen Aufgaben aufgenommen haben.
(12) § 41 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß die Richter solange der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören, bis jeweils die Gerichte der betreffenden Gerichtsbarkeit die ihnen zugewiesenen Aufgaben aufgenommen haben.
(13) § 41 Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages, gilt im Land Mecklenburg-Vorpommern bis zum 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe, daß die Altersgrenze für Staatsanwälte im Sinne des § 122 des Deutschen Richtergesetzes und Rechtspfleger im Sinne des § 2 des Rechtspflegergesetzes spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres erreicht ist, soweit dies bei der Ernennung der Staatsanwälte und Rechtspfleger so bestimmt wurde.
wird aufgehoben.
13. In § 11 Abs.1 Nr. 2, § 16 Abs. 4, § 25 Abs. 4 Satz 3, § 28 Abs. 2 Satz 5, § 31 Satz 3, § 34, § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 2, § 57Abs. 1 Satz 2 und § 62 werden jeweils die Wörter "Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten","den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten", "der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten" durch das Wort "Justizministerium" oder die Wörter "das Justizministerium" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Landesrechnungshofgesetzes 4
§ 7 des Landesrechnungshofgesetzes vom 21. November 1991 (GVOBl.M-V S. 438), das durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GVOBl. M-V S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofes ist der Dienstgerichtshof für Richter zuständig."
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Rechnungshofes" durch das Wort "Landesrechnungshofes" ersetzt.
3. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
"(4) Die Disziplinarklage wird vom Präsidenten des Landesrechnungshofes,in einem Verfahren gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages erhoben."
Artikel 6
Änderung des Kommunalwahlgesetzes 5
In § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458) wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
Artikel 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesdisziplinarordnung vom 9. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 131),geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), außer Kraft.
1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 12. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030 - 4
2) Ändert Gesetz vom 24. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2035 - 1
3) Ändert Gesetz vom 7. Juni 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 301 - 1
4) Ändert Gesetz vom 21. November 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 63 - 1
5) Ändert Gesetz vom 13. Oktober 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2021 - 1
ENDE