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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2010/2011
Vom 18. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 20 vom 30.12.2009 S. 760)
Gl.-Nr:. 630 - 29
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern 1)
Das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage I (zu § 2) wird wie folgt geändert:
a) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Amtsbezeichnung "Kanzler der Hochschule für Musik und Theater Rostock" der Fußnotenhinweis "2)" und in der Fußnotenzeile die Fußnote "2) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
bb) In der Besoldungsgruppe A 15 werden den Amtsbezeichnungen "Kanzler der Fachhochschule Neubrandenburg", "Kanzler der Fachhochschule Stralsund" und "Kanzler der Hochschule Wismar - Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung" jeweils der Fußnotenhinweis "3)" und in der Fußnotenzeile die Fußnote "3) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
cc) In der Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amtsbezeichnung "Regierungsschuldirektor" der Funktionszusatz als Dezernent am Landesinstitut für Schule und Ausbildung 1)" durch den Funktionszusatz " - als Dezernent am Institut für Qualitätsentwicklung 1)" ersetzt.
dd) In der Besoldungsgruppe A 16 wird bei der Amtsbezeichnung "Leitender Regierungsschuldirektor" der Funktionszusatz " - als Dezernent am Landesinstitut für Schule und Ausbildung 1)" durch den Funktionszusatz " - als Dezernent am Institut für Qualitätsentwicklung 1)" ersetzt.
ee) In der Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung "Leitender Schulamtsdirektor - als leitender Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind", die Angabe "2)" und in der Fußnotenzeile die Fußnote "2) erhält eine Amtszulage nach der jeweils maßgeblichen Anlage des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern" eingefügt.
b) Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor des Landesgesundheitsamtes" die Amtsbezeichnung "Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung" eingefügt.
bb) In der Besoldungsgruppe B 2 werden bei der Amtsbezeichnung "Direktor des Landesinstituts für Schule und Ausbildung" die Wörter "künftig wegfallend:" vorangestellt.
cc) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung "Kanzler einer Universität - mit einer Messzahl von mehr als 2000 bis 5000" die Amtsbezeichnung "Landesschulrat" eingefügt.
dd) In der Besoldungsgruppe B 2 werden bei der Amtsbezeichnung "Direktor des Staatlichen Museums Schwerin" die vorangestellten Wörter "künftig wegfallend:" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010
Mecklenburg-Vorpommern 2)
Das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Juni 2009 (GVOBl. M-V S. 395) wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 14 wird die Tabelle zur Landesbesoldungsordnung A wie folgt gefasst:
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2. In Anlage 21 wird die Tabelle zur Landesbesoldungsordnung A wie folgt gefasst:
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3. In Anlage 37 wird die Tabelle zur Landesbesoldungsordnung A wie folgt gefasst:
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Artikel 3
Änderung des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes 3)
§ 2 des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes vom 8. März 1993 (GVOBl. M-V S. 170), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472, 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Aus dem Sondervermögen können im Jahr 2010 Mittel bis zu 600 000 Euro dem Haushalt des Landes zugeführt werden."
2. Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9, 10 und 11 angefügt:
"(9) Aus Mitteln des Sondervermögens können in Einzelfällen die Deckungsdefizite der Anlastungen und Abzüge von den Gemeinschaftsausgaben wegen nicht wieder eingezogener, rechtsgrundlos getätigter Zahlungen aus dem Rechnungsabschlussverfahren für den Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bis zu drei Millionen Euro je Einzelfall dem Haushalt des Landes zugeführt werden. Die hierfür notwendigen Beträge können entsprechend § 1 Abs. 3 dem Sondervermögen wieder zugeführt werden.
(10) Aus den Zinserträgen des Sondervermögens können die Beräumung von devastierten Flächen in den ländlichen Räumen im Ressortvermögen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie die Information und Beratung von Eigentümern devastierter Flächen bis zu einer Millionen Euro je Haushaltsjahr finanziert werden.
(11) Aus Mitteln des Sondervermögens können für im Jahr 2010 beantragte Beihilfen an die Kutter- und Küstenfischerei wegen Absenkung der Heringfangquote bis zu einer Million Euro dem Haushalt des Landes zugeführt werden. Der hierfür erforderliche Betrag kann entsprechend § 1 Abs. 3 dem Sondervermögen wieder zugeführt werden."
Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 4)
Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Wasserkraftnutzung, sofern keine nachteilige Veränderung der chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt,"
bb) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 7.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Das Entgelt bemißt sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers, für seine Höhe ist auch die Einwirkung auf den Wasserhaushalt und das beanspruchte Gewässer, sowie der wirtschaftliche Nutzen infolge der Gewässerbenutzung maßgeblich. Dabei ist für zugelassene Gewässerbenutzungen von einem Regelsatz in Höhe von 0,018 Euro je Kubikmeter zugelassener Wasserentnahme auszugehen, für nicht zugelassene Wasserentnahmen kann der Mindestregelsatz auf den doppelten Betrag je Kubikmeter des entnommenen Wassers festgelegt werden. Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 1 vom Hundert der Wassermenge in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich der Regelsatz auf 10 vom Hundert. Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz schließen die Verpflichtung zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts nicht aus. Das Entgelt steht dem Land zu. | "(3) Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz 0,05 Euro je Kubikmeter, für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beträgt der Abgabesatz 0,02 Euro je Kubikmeter. Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 1 Prozent der Wassermenge in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich die Höhe des Entgelts auf 10 Prozent. Bei einer nicht zugelassenen Gewässerbenutzung ist jeweils der zweifache Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben. Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes schließen die Verpflichtung zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts nicht aus. Das Entgelt steht dem Land zu." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Finanzen, Wirtschaft sowie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe des Entgelts durch Rechtsverordnung zu regeln. | "(4) Im Einzelfall kann die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise auf die Erhebung des nach Absatz 3 zu erhebenden Entgeltes verzichten, wenn das Vorhaben im Besonderen öffentlichen Interesse steht. Satz 1 gilt nicht für Wasserentnahmen zur Trinkwasserversorgung." |
d) Absatz 5
(5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, ob und in welchem Umfang Träger der öffentlichen Wasserversorgung von der Zahlung des Entgelts freigestellt werden können.
wird aufgehoben.
2. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gewässergüte" die Wörter "oder der Gewässerunterhaltung" eingefügt.
Artikel 5
Aufhebung der Wasserentnahmeentgeltverordnung 5)
Die Wasserentnahmeentgeltverordnung vom 13. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 672), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 133) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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1) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 5. September 2001; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 1