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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. April 2020
(GVOBl. M-V Nr. 18 vom 21.04.2020 S. 166)



Artikel 1
FAG M-V - Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

(wie eingefügt).

Artikel 2
VQFG M-V - Verbundquotenfestlegungsgesetz 2020/2021
Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs und der Höhe der Zuführungen sowie der Kreditaufnahmen nach dem Kommunalen Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2020 und 2021
Gl.-Nr.: 6030 - 15

§ 1

Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen gemäß § 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund folgende Anteile als Finanzzuweisungen zur Verfügung:

  1. 20,880727 Prozent für das Haushaltsjahr 2020 und
  2. 20,813911 Prozent für das Haushaltsjahr 2021.

Bei den Berechnungen der Anteile nach Satz 1 bleiben die in § 8 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die Jahre 2020 und 2021 entfallenden Beträge unberücksichtigt.

§ 2

In den Jahren 2020 und 2021 darf das Sondervermögen "Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern" keine Kredite aufnehmen. Im Übrigen erfolgen keine Zuführungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

Artikel 3
Änderung des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Kommunale Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 46) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 3 Finanzierung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen "Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern" finanziert sich aus:

  1. Zuführungen von positiven Abrechnungsbeträgen für Vorjahre nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,
  2. Zuführungen gemäß § 14 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aus nicht benötigten Mitteln der Finanzausgleichsmasse,
  3. der Aufnahme von Krediten am Kapitalmarkt bis zu einer Höhe von insgesamt 150.000 000 Euro sowie
  4. Zuführungen aus den Finanzausgleichsleistungen nach § 11 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, soweit mit den Zuführungen nach den Buchstaben a und b die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 3 nicht gewährleistet werden kann.

Das Vermögen des Fonds soll sich auf ein Volumen von bis zu 500.000 000 Euro belaufen. Zinsen aus der Kreditaufnahme gemäß Satz 1 Buchstabe c sind vom Fonds zu tragen.

(2) Das Fondsvermögen ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes "hohe Sicherheit" zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. Die Anlagen müssen eine dem deutschen Begriff der Mündelsicherheit vergleichbare Sicherheit bieten. Zinserträge daraus stehen dem Sondervermögen zu. Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein.

(3) Sofern die Finanzierung des Sondervermögens "Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern" durch Aufnahme von Krediten nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c erfolgt, sollen diese Kredite spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach Ausreichung einschließlich der gezahlten Zinsen dem Fonds gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d wieder zugeführt werden.

(4) Die Höhe der Kreditaufnahme nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c sowie der Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d sind im Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des kommunalen Finanzausgleichs für das jeweilige Haushaltsjahr zu bestimmen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Finanzsituation der Kommunen zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere die Entwicklung der Finanzausgleichsleistungen des Landes, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden, des Finanzierungssaldos nach der kommunalen Kassenstatistik sowie des Schuldenstandes der kommunalen Haushalte.

§ 4 Entnahmen aus dem Sondervermögen

(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen "Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern" ergänzen die Finanzausgleichsmasse gemäß § 13 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern durch zusätzliche Aufstockungsbeträge. Die Aufstockungsbeträge werden im Rahmen der nach § 3 dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel bereitgestellt.

(2) Entnahmen sind in Haushaltsjahren zulässig, in denen ein erheblicher konjunkturell bedingter Rückgang der kommunalen Finanzausstattung zu erwarten ist. Ein Haushaltsjahr mit einem erheblichen konjunkturell bedingten Rückgang der kommunalen Finanzausstattung liegt insbesondere vor, wenn der geplante kommunale Anteil an den Verbundgrundlagen gemäß § 6 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern den in einer konjunkturellen Normallage zu erwartenden Anteil an den Verbundgrundlagen um mehr als 3 Prozent unterschreitet. Als in konjunktureller Normallage zu erwartender Anteil an den Verbundgrundlagen gilt der Mittelwert der um 2 Prozent aufgezinsten, geplanten kommunalen Anteile an den Verbundgrundlagen der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre. Die Höhe der Entnahmen ist gesetzlich festzulegen.

§ 5 Mitwirkung des FAG-Beirats

Vor der Festlegung von Entnahmen nach § 4 ist dem Beirat nach § 34 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

2. In § 6 wird die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 34" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 zu berechtigen, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 2 Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen."

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:

"(4) Zur Kompensation für den Wegfall der Straßenbaubeiträge für die Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2020 beginnt, erfolgt ab dem Jahr 2020 eine jährliche pauschale Mittelzuweisung an die Gemeinden, die sich bis einschließlich des Jahres 2024 auf jährlich insgesamt 25.000 000 Euro beläuft und die ab dem Jahr 2025 jährlich für alle Gemeinden zusammen 30.000 000 Euro beträgt.

(5) Die Mittel nach Absatz 4 werden nach den Straßenlängen verteilt, die sich aus den nach § 4 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Straßenverzeichnissen ergeben. Die Straßenlängen werden nach Maßgabe der folgenden Tabelle gewichtet:

Art der StraßeGewichtung
GemeindestraßenFaktor 1,0
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in Ortslagen von Gemeinden nach § 13 Absatz 1 und 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-VorpommernFaktor 1,0
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in den übrigen OrtslagenFaktor 0,2
Sonstige öffentliche Straßen und WegeFaktor 0,15

Die sich nach Satz 2 für jede Gemeinde ergebenden gewichteten Straßenlängen werden zu gewichteten Gesamtstraßenlängen addiert und die jährliche pauschale Mittelzuweisung nach Absatz 4 durch die gewichteten Gesamtstraßenlängen geteilt. Der auf die einzelne Gemeinde entfallende pauschale jährliche Zuweisungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Satz 3 ermittelten Quotienten mit den auf die Gemeinde nach Satz 2 entfallenden gewichteten Straßenlängen.

(6) Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob eine Anpassung der Mittelzuweisung nach den Absätzen 4 und 5 erforderlich ist.

(7) Die Zuweisungen nach Absatz 4 werden jeweils zum 30. Juni eines Jahres für das laufende Jahr ausgezahlt. Die Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Landkreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Zuweisungen unverzüglich an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten."

2. § 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Kurabgabensatzungen können aus sozialen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Abgabepflicht zulassen."(5) Kurabgabensatzungen können aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Befreiung von der Abgabepflicht zulassen."

Artikel 5
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V

Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612; 2016 S. 20) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 4 folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Verwendung der Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer".

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Verwendung der Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer

(1) Das Land gewährt den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes, mindestens jedoch in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer, soweit dieses nicht für die Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sowie weitere gesetzliche Aufgaben des Landes erforderlich ist. Die Zuweisungen erfolgen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes insbesondere für Investitionen nach Richtlinie des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

(2) Die nach Absatz 1 verbleibenden Zuweisungen werden an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte auf der Grundlage der Einwohnerzahl verteilt. Es gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Landkreise haben ihre Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte hieran angemessen zu beteiligen.

(3) Übersteigt das Aufkommen der Feuerschutzsteuer 5.800 000 Euro, wird der übersteigende Betrag im Folgejahr an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Zuweisungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verteilt."

Artikel 6
Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes

In § 14 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 67) geändert worden ist, werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:

altneu
Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 27 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes. Die Auszahlung der Zuweisungen wird in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vorgenommen."Es gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats."

Artikel 7
Änderung des Umweltwiderspruchszuständigkeitsgesetzes

In Artikel 3 des Umweltwiderspruchszuständigkeitsgesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 400, 402) geändert worden ist, werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:

altneu
"Die Höhe der Zuweisungen an die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte richtet sich nach deren Einwohnerzahl. Es gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats."

Artikel 8
Änderung des Landespflegegesetzes

§ 14 Absatz 2 Satz 2 des Landespflegegesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 675), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 9
Änderung des Landesplanungsgesetzes

§ 21 Absatz 2 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) ist entsprechend anzuwenden." § 2 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 10
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II

§ 10 Absatz 1 Nummer 1 des Landesausführungsgesetzes SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2018 (GVOBl. M-V S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
1. aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, die das Land zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält, abzüglich des Anteils des Landes zur Finanzierung des entsprechend verringerten Umsatzsteueranteils der Länder,"1. ein Betrag in Höhe von 85,2 Prozent der Bundesergänzungszuweisungen des Landes nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages,"

Artikel 11
Änderung des Landespersonenstandsausführungsgesetzes

§ 3 Absatz 4 des Landespersonenstandsausführungsgesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 547, 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die hiermit verbundenen Aufwendungen werden gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) jährlich im Voraus von den Teil-Schlüsselmassen der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisfreien Städte gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen abgezogen."Die hiermit verbundenen Aufwendungen werden gemäß § 15 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern jährlich im Voraus der Gesamtschlüsselmasse entnommen."

2. Satz 4

Hinsichtlich der Einwohnerzahlen findet § 27 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes Anwendung.

wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Sicherungsregisterverordnung

In § 2 der Sicherungsregisterverordnung vom 25. Oktober 2011 (GVOBl. M-V S. 1018) werden die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik

Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende gestrichen und folgender Spiegelstrich eingefügt:

"- Zuführung gemäß § 12 Nummer 6 zum laufenden Bereich."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

"13. die maßnahmenbezogene Verwendung von Zuweisungen nach § 23 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bei einer Zuführung nach § 12 Nummer 6 zur Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen,"

b) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.

3. Dem § 12 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Einzahlungen aus Investitionstätigkeit nach § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern dienen neben der Deckung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Deckung laufender Auszahlungen im Rahmen von § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und können dem laufenden Bereich zugeführt werden. Dies gilt auch für Einzahlungen nach § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern aus Haushaltsvorjahren, die noch nicht verwendet worden sind."

4. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Ansätze für laufende Auszahlungen und Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die aus Einzahlungen nach § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern finanziert werden, sind gegenseitig deckungsfähig."

5. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Aufwendungen für Zwecke nach § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, denen keine korrespondierenden Erträge durch die Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen gegenüberstehen, können durch eine Entnahme aus in Vorjahren oder im Haushaltsjahr der zweckgebundenen Kapitalrücklage aus Zuweisungen nach § 23 und § 24 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zugeführten Beträgen gedeckt werden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."

6. § 21 wird wie folgt gefasst:

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" § 21 Vergabe von Aufträgen

Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt das Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme des § 1 Absatz 2."

Artikel 14
Änderung der Fusionsverordnung

In § 1 Absatz 5 Satz 3 der Fusionsverordnung vom 12. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 530), die durch die Verordnung vom 16. April 2018 (GVOBl. M-V S. 153) geändert worden ist, werden die Wörter " § 23 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 30 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfondsverordnung

Die Kommunale Haushaltskonsolidierungsfondsverordnung vom 17. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 580) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 2 wird die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 34" ersetzt.

2. In § 8 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" und die Angabe " § 30" wird durch die Angabe " § 34" ersetzt.

3. In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europa" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

In § 2 Absatz 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 16. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 460) werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

altneu
Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 27 Absatz 1 und 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Auszahlung der Zuweisungen wird bei entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen."Es gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats."

Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 408, 409) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Das Verbundquotenfestlegungsgesetz 2018/2019 vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 332, 342) tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

ID 200700

ENDE