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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des
niedersächsischen Disziplinarrechts

Vom 13. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 21 vom 20.10.2005 S. 296)


Artikel 1
Niedersächsischen Disziplinargesetz

- eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 werden die Worte "Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt" durch die Worte "Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden" ersetzt.

2. § 35 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen. "3. disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis."

3. § 39 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder "1. wenn er ein Dienstvergehen begeht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte, oder".

4. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2 wird

Wird ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf entlassen, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, so kann die Entlassung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

gestrichen.

b) Es wird der neue Absatz 4 eingefügt:

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

d) Im neuen Absatz 6 Halbsatz 2 werden die Worte "des Absatzes 3 und" durch die Worte "der Absätze 3 und 4 sowie" ersetzt.

5. Es wird der § 41a eingefügt

6. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 werden jeweils nach den Worten "eingeleitet worden" das Komma und die Worte "um ihn aus dem Dienst zu entfernen" gestrichen.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf wegen einer Handlung entlassen wird, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann. "(5) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens entlassen wird."

7. § 54 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 54 Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen öder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Auf Anordnung eines Dienstvorgesetzten ist der Beamte verpflichtet, sich ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Für einzelne Beamtengruppen können die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit gesetzlich anders bestimmt werden.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Bei Beamten des Landes kann die Landesregierung beschließen, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums oder einer anderen von ihr bestimmten Stelle bedarf.

Für die Aktenvorlage gilt § 101e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.

 " § 54 Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt."

8. § 54a

§ 54a Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll bis zum 31. Dezember 2004 abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 54 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 54 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 56, 59a und 60 gelten entsprechend. § 73 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

wird gestrichen.

9. § 55 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 55 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Einverständnis des Beamten

(1) Beantragt der Beamte, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

 " § 55 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Die Dienstunfähigkeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen; darüber hinaus können auch andere Beweise erhoben werden. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich auf Anordnung eines Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Wird die Versetzung in den Ruhestand von dem Beamten nicht beantragt, so sind ihm die beabsichtigte Entscheidung sowie die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand bekannt zu geben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats mündlich zu äußern; über die Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Möglichkeit, sich innerhalb der Frist schriftlich zu äußern, bleibt unberührt. Besteht aufgrund der Äußerung des Beamten Anlass zu weiteren Ermittlungen, so wird das Verfahren fortgeführt, andernfalls wird der Beamte in den Ruhestand versetzt.

(3) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der vier Monate, die dem Monat der Bekanntgabe der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand folgen, bis zur Entscheidung die Bezüge einzubehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Wird festgestellt, dass der Beamte dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen und die nach Satz 1 einbehaltenen Bezüge werden nachgezahlt. Wird festgestellt, dass der Beamte dienstunfähig ist, so wird er in den Ruhestand versetzt und die Bezüge werden nicht nachgezahlt.

(4) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(5) Bei Beamten des Landes kann die Landesregierung beschließen, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums oder einer anderen von ihr bestimmten Stelle bedarf."

10. § 56 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 56 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten

(1) Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so ist dem Beamten oder seinem Vertreter bekannt zu geben, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so ordnet die oberste Dienstbehörde oder die nachgeordnete Behörde, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist, die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Beamten oder seinem Vertreter bekannt zugeben.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung folgen, bis zur Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand die Bezüge einzubehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Ein Beamter wird mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.

(5) Wird festgestellt, dass der Beamte dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung wird dem Beamten oder seinem Vertreter bekannt gegeben. Die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge werden nachgezahlt. Wird Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt.

 " § 56 Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 55 Abs. 4 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) Die §§ 55 und 60 gelten entsprechend. § 73 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist."

11. In § 58 Abs. 3 werden die Worte " § 54 Abs. 3 sowie die" durch das Wort "Die" ersetzt.

12. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 54 a)" durch den Klammerzusatz "(§ 56)" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird das Wort "amtsärztlich" durch das Wort "ärztlich" ersetzt.

13. § 59a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Wird in den Fällen der §§ 54 bis 56, 58 und 59 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, so teilt der Arzt dem Dienstvorgesetzten oder der Behörde in einem Gutachten die tragenden Feststellungen und Gründe des Untersuchungsergebnisses mit, die für die zu treffende Entscheidung erforderlich sind. "(1) In den Fällen der §§ 55, 56, 58 und 59 kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen."

b) Es wird der neue Absatz 2 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl "54" durch die Zahl "55" und das Wort "bis" durch ein Komma ersetzt.

14. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. "(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen das Führen seiner Dienstgeschäfte für die Dauer von drei Monaten verbieten. Das Verbot kann verlängert werden, wenn ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist."

15. § 79 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 79 - aufgehoben " § 79 Anordnung des Verfalls

(1) Hat ein Beamter entgegen § 78 eine Belohnung oder ein Geschenk angenommen, so wird der Verfall des Erlangten durch den Dienstvorgesetzten angeordnet. Die Anordnung nach Satz 1 unterbleibt, soweit im strafrechtlichen Verfahren der Verfall angeordnet worden ist.

(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Beamte durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstands, als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechts erworben hat. Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstands wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstands nach Satz 2 abgesehen wird, ordnet der Dienstvorgesetzte den Verfall eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der Umfang des als Belohnung oder Geschenk Erlangten und dessen Wert kann geschätzt werden.

(3) Das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht geht mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung auf den Dienstherrn über, wenn es dem Beamten zu dieser Zeit zusteht. Vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit wirkt die Entscheidung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Der Beamte hat die verfallenen Gegenstände, Urkunden über das verfallene Recht oder den verfallenen Geldbetrag dem Dienstherrn herauszugeben.

(4) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Beamten eine unbillige. Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert der Belohnung oder des Geschenks zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Beamten nicht mehr vorhanden ist oder wenn die Belohnung oder das Geschenk nur einen geringen Wert hat."

16. In § 80b Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 54a)" durch den Klammerzusatz "(§ 56)" ersetzt.

17. § 81 Abs. 3

(3) Wird wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz festgestellt, so kann der Beamte hiergegen die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Verlust der Bezüge schließt eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht aus. Das Nähere regelt die Niedersächsische Disziplinarordnung.

wird gestrichen.

18. § 85 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Niedersächsische Disziplinarordnung. "(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Niedersächsische Disziplinargesetz."

19. In § 101f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts" durch die Worte "die Vorschriften des Disziplinarrechts über die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte" ersetzt.

20. In § 101g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "des § 11 der Niedersächsischen Disziplinarordnung" durch die Worte "der §§ 11 und 13 NDiszG" ersetzt.

21. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet ferner, wenn ein Mitglied in einem Strafverfahren oder Disziplinarverfahren rechtskräftig zu einer Strafe oder Disziplinarmaßnahme verurteilt wird, die bei Mitgliedern eines Disziplinargerichts zum Verlust des Amtes führt. "(2) Aus dem Landespersonalausschuss scheiden ferner die Mitglieder aus, die in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder gegen die in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen wird."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "förmlichen" gestrichen.

22. In § 192 Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort "Abordnung" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Versetzung" die Worte "oder die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit" eingefügt.

23. § 194a Abs. 8 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme oder "5. mit Eintritt der Rechtskraft einer disziplinarrechtlichen Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder".

24. § 226 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Bei Polizeivollzugsbeamten kann für ärztliche Untersuchungen oder Gutachten im Rahmen des § 8 Abs. 5, der §§ 54 bis 56 und 59 Abs. 4 an die Stelle des Amtsarztes ein beamteter Arzt treten. "(3) Bei Polizeivollzugsbeamten kann für ärztliche Untersuchungen oder Gutachten im Rahmen des § 8 Abs. 5 und der §§ 55, 56 und 59 Abs. 5 an die Stelle des Amtsarztes ein beamteter Arzt treten."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Das Niedersächsische Richtergesetz vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 372), wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 6 Wahrnehmung von Aufgaben in Umlegungsausschüssen

Einem Richter kann der Vorsitz in einem Umlegungsausschuss übertragen werden."

2. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "oder auf Zeit" gestrichen.

3. In § 18 Abs. 1 werden die Worte "das Landesministerium" durch die Worte "die Landesregierung" ersetzt.

4. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "Absatzes 3" durch die Verweisung " § 38 Abs. 4" ersetzt.

5. § 41 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Worte "das Landesministerium" durch die Worte "die Landesregierung" sowie das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des Landesministeriums" durch die Worte "der Landesregierung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "dem Landesministerium" durch die Worte "der Landesregierung" ersetzt.

6. In § 42 a Satz 1 Buchst. e und in Satz 2 werden jeweils die Worte "das Landesministerium" durch die Worte "die Landesregierung" ersetzt.

7. § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,".

8. In § 54 werden die Worte "ein förmliches Disziplinarverfahren" durch die Worte "Disziplinarklage erhoben" ersetzt.

9. In § 55 Nr. 2 werden die Worte "im förmlichen Disziplinarverfahren" gestrichen.

10. In § 58 Abs. 4 Satz 5 werden die Worte "die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 68 Abs. 1 Nr. 1) sowie die Entscheidung über" gestrichen.

11. In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Der Minister der Justiz" durch die Worte "Das Justizministerium" ersetzt.

12. § 66 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 66 Anwendung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

In Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

13. In § 67 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet" durch die Worte "Disziplinarklage erhoben" ersetzt.

14. § 68 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 68 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der Behörde

(1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet anstelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn wegen desselben Sachverhalts bereits ein Urteil des Dienstgerichts ergangen und dagegen Berufung eingelegt ist."

15. § 69 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 69 Vertretung des Richters

(1) Zum Betreuer eines Richters in Disziplinarverfahren oder zum Vertreter von Amts wegen kann nur ein Richter bestellt werden.

(2) Vor dem Dienstgerichtshof kann sich ein Richter auch durch einen Richter oder einen Richter im Ruhestand vertreten lassen."

16. § 70 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 70 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Oberste Disziplinarbehörde ist die oberste Dienstbehörde; höhere Disziplinarbehörde ist die übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde. Disziplinarbehörde ist die Stelle, die die Dienstaufsicht über den Richter ausübt. Befindet sich der Richter bereits im Ruhestand oder tritt er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige Disziplinarbehörde ausgeübt. Besteht diese nicht mehr, so bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Behörde zuständig ist.

(2) Die oberste Disziplinarbehörde kann im Einzelfall eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen. Die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 NDiszG bleibt unberührt.

(3) Die Disziplinarklage wird von der obersten Disziplinarbehörde erhoben."

17. § 71 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 71 Zweizügigkeit des gerichtlichen Verfahrens

(1) Die Berufung gegen das im Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung ergangene Urteil ist statthaft, ohne dass es einer Zulassung bedarf.

(2) Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 64 NDiszG entscheidet das Dienstgericht auch dann, wenn ein Urteil des Dienstgerichtshofs angefochten wird. Der Antrag ist bei dem Dienstgericht einzureichen."

18. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satz wird das Wort "förmliche" gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Einleitungsbehörde" durch das Wort "Disziplinarbehörde" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "Über die vorläufige Enthebung vom Dienst in dem Richteramt entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der für das Beamtenamt zuständigen Disziplinarbehörde. Der Beschluss ist auch der für das Richteramt zuständigen obersten Disziplinarbehörde zuzustellen."

19. In § 73 Abs. 2 werden die Worte "Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens" durch die Worte "Erhebung einer Disziplinarklage" ersetzt.

20. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 12. April 1960 (Nieders. GVBl. S. 21)" durch die Worte "Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Vorbescheid" durch das Wort "Gerichtsbescheid" ersetzt.

21. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder auf Zeit" gestrichen und das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder auf Zeit" gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ermittelt die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde den Sachverhalt. Die oberste Dienstbehörde kann eine nachgeordnete Stelle mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragen. Der Richter oder sein Betreuer ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu hören."

d) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "dritten" gestrichen.

e) Es wird der folgende Absatz 9 angefügt:

"(9) Für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend. Die Anträge nach den Absätzen 5 und 7 müssen den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bezeichnen."

22. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Maßnahme" werden die Worte "oder die Entlassung" eingefügt.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

der Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit kann das Gericht deren Umfang auch höher als beantragt festlegen."

23. Die §§ 85 bis 91 werden gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof

Das Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof in der Fassung vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des Landesministeriums" durch die Worte "der Landesregierung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Das Landesministerium" durch die Worte "Die Landesregierung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "vom Landesministerium" durch die Worte "von der Landesregierung" ersetzt.

2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften des Niedersächsischen Richtergesetzes finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt."

3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt für die Entscheidung nach § 70 Abs. 3 des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechend."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesdisziplinargesetz

§ 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesdisziplinargesetz vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 755) wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Das Niedersächsische Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "6. wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden oder aus vergleichbaren Gründen durch Kündigung aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist,".

2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "5. Entfernung aus dem Amt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),".

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist das Niedersächsische Disziplinargesetz entsprechend anzuwenden; im Sinne dieser Vorschriften ist Disziplinarbehörde die Aufsichtsbehörde, höhere und oberste Disziplinarbehörde die oberste Aufsichtsbehörde."

b) In Absatz 3 werden die Worte "Den Disziplinargerichten" durch die Worte "Der Kammer für Disziplinarsachen und dem Senat für Disziplinarsachen" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Im berufsrechtlichen Verfahren gelten die §§ 23 und 24 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt."

2. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "förmlichen Disziplinarverfahrens" durch das Wort "Disziplinarklageverfahren" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte" durch die Worte "Die zuständige Disziplinarbehörde" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die im Disziplinarklageverfahren getroffenen Feststellungen sind bindend; § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NDiszG gilt entsprechend."

3. In § 72 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "förmliches Disziplinarverfahren" durch das Wort "Disziplinarklageverfahren" ersetzt.

4. § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so hat die Kammer ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass eine berufsrechtliche Maßnahme nicht angezeigt erscheint. Öffentliche Stellen sind verpflichtet, der Kammer zum Zweck ihrer Ermittlungen Auskunft zu erteilen."

5. In § 75 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "angebracht" durch das Wort "angezeigt" ersetzt.

6. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "der Niedersächsischen Disziplinarordnung" durch die Worte "des Niedersächsischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

b) Die Worte "der Niedersächsischen Disziplinarordnung über das förmliche" werden durch die Worte "des Niedersächsischen Disziplinargesetzes über das gerichtliche" ersetzt.

7. § 84 erhält folgende Fassung:

" § 84 Wiederaufnahme des Verfahrens

Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens gelten die §§ 64, 65 und 66 Abs. 1 NDiszG entsprechend. Antragsberechtigt für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens sind nur die Beteiligten. Für das weitere Verfahren gelten die §§ 81 bis 83 entsprechend."

8. § 85 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist gebührenfrei. Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof

§ 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342) erhält folgende Fassung:

"(4) Gegen ein Mitglied des Staatsgerichtshofs kann als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Richteramt ausgesprochen werden. Zuständige Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. Die gerichtlichen Entscheidungen über die Entfernung aus dem Richteramt und die vorläufige Dienstenthebung trifft der Staatsgerichtshof durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Staatsgerichtshofs; dabei wirkt anstelle des betroffenen Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit. Die Entscheidung ist unanfechtbar."

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177) wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte "ein förmliches Disziplinarverfahren" durch die Worte "eine Disziplinarklage erhoben" ersetzt.

2. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301, geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701)," gestrichen.

Artikel 10
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

§ 71 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110),

Die §§ 127 bis 129 der Niedersächsischen Disziplinarordnung gelten für Samtgemeinden sinngemäß.

wird gestrichen.

Artikel 11
Übergangsvorschriften

(1) Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits eine Einstellungs- oder Disziplinarverfügung ergangen ist, werden nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung (NDO) fortgeführt. Gleiches gilt für förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Beamtin oder der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 58 NDO geladen war.

(2) Ist eine Disziplinarmaßnahme vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgesprochen worden, so sind für das Verwertungsverbot anstelle der Fristen und der Berechnungsregelungen in § 17 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes die Fristen und Berechnungsregelungen in § 119 NDO in Verbindung mit der Tilgungsverordnung anzuwenden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten günstiger sind.

(3) Es stehen gleich:

  1. die Gehaltskürzung nach § 9 NDO der Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge,
  2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 10 NDO der Zurückstufung und
  3. die Entfernung aus dem Dienst nach § 11 NDO der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(4) Die Disziplinarkammern bei den Verwaltungsgerichten und der Disziplinarhof sind mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgelöst. In den Verfahren, die nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortgeführt werden, tritt das Verwaltungsgericht an die Stelle der Disziplinarkammer und das Oberverwaltungsgericht an die Stelle des Disziplinarhofs.

(5) Die bei einer Disziplinarkammer bestellten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nehmen ihre Aufgaben ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Ablauf der Amtszeit beim Verwaltungsgericht wahr. Satz 1 gilt für die beim Disziplinarhof bestellten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter entsprechend.

(6) Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens ein Untersuchungsverfahren gemäß § 126 NDO eingeleitet und eine Beamtin oder ein Beamter mit der Untersuchung beauftragt worden, so wird das Verfahren nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortgeführt.

(7) Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten nach § 56 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung die Fortführung des Verfahrens angeordnet und eine Beamtin oder ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt worden, so wird das Verfahren nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortgeführt.

(8) Die Absätze 1 bis 3 und 7 gelten entsprechend für Disziplinarverfahren und Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem Niedersächsischen Richtergesetz mit der Maßgabe, dass die Fortführung der Verfahren nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften erfolgt.

(9) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Disziplinarverfahren nach dem Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit der Maßgabe, dass die Fortführung der Verfahren nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften erfolgt.

Artikel 12
Neubekanntmachung

Das Justizministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Richtergesetz in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 13
In-Kraft-Treten;
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt die Verordnungsermächtigung in Artikel 1 § 75 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Am 1. Januar 2006 treten außer Kraft:

  1. die Niedersächsische Disziplinarordnung in der Fassung vom 7. September 1982 (Nds. GVBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394),
  2. die Tilgungsverordnung vom 26. September 1974 (Nds. GVBl. S. 428),
  3. die Zweite Verordnung zur Durchführung der Niedersächsischen Disziplinarordnung vom 30. April 1962 (Nds. GVBl. S. 46),
  4. die Dritte Verordnung zur Durchführung der Niedersächsischen Disziplinarordnung vom 30. April 1962 (Nds. GVBl. S. 46),
  5. die Vierte Verordnung zur Durchführung der Niedersächsischen Disziplinarordnung vom 19. Dezember 1984 (Nds. GVBl. S. 288),
  6. die Fünfte Verordnung zur Durchführung der Niedersächsischen Disziplinarordnung vom 6. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 775),
  7. die Sechste Verordnung zur Durchführung der Niedersächsischen Disziplinarordnung vom 19. August 1969 (Nds. GVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 234),
  8. die Siebente Verordnung zur Durchführung der Niedersächsischen Disziplinarordnung vom 17. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 126) und
  9. die Achte Verordnung zur Durchführung der Niedersächsischen Disziplinarordnung vom 27. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 47).

(3) Artikel 11 tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

ENDE