Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 6. Dezember 2006
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 14.12.2006 S. 568)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Probezeit zurückzulegen hat, "3. auf Probe, wenn der Beamte

a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit oder

b) zur späteren dauerhaften Verleihung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 194 a)

eine Probezeit zurückzulegen hat,".

2. In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Verweisung " § 194" durch die Verweisung "den §§ 194 und 194 a" ersetzt.

3. § 14a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ein Beamter in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit darf in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht befördert werden; § 194a Abs. 6 bleibt unberührt. "(2) Ein Beamter in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 194a) darf in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht befördert werden."

4. In § 31 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

5. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Für Beamte auf Zeit im Sinne des § 194a Abs. 1 gilt außerdem § 194a Abs. 8.

wird gestrichen.

6. In § 59 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Zeit im Sinne des § 194 a Abs. 1" durch die Worte "Probe im Sinne des § 194 a" ersetzt.

7. In § 107 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Zeit im Sinne des § 194 a Abs. 1" durch die Worte "Probe im Sinne des § 194 a" ersetzt.

8. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 194 a Abs. 3 Satz 5" durch die Verweisung " § 194 a Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

9. § 194a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 194a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit 05 06

(1) Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter

  1. der Leiter und stellvertretenden Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden,
  2. der Referatsgruppenleiter und Referatsleiter mit herausgehobener Funktion in den obersten Landesbehörden,
  3. der Leiter und stellvertretenden Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe und
  4. des Beauftragten und des stellvertretenden Beauftragten für Staatsmodernisierung,

soweit diese innerhalb der Besoldungsordnung B mindestens in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft sind. Diese Ämter werden im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Die Amtszeiten betragen fünf Jahre. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das bisher innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; dieses Amt darf nicht erneut im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter

  1. beim Landesrechnungshof,
  2. bei der Landtagsverwaltung einschließlich des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie für die Ämter,
  3. die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
  4. die in § 47 Abs. 2 genannt sind.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 darf nur berufen werden,

  1. wer sich in einem Beamtenverhältnis aus Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. wenn zuvor mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder R 2 verliehen worden ist.

Die erste Amtszeit in einem Amt mit leitender Funktion darf erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden, zu dem die Wahrnehmung des Amtes übertragen worden ist. Ein Richter darf nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt verwendet zu werden. § 9 bleibt unberührt. Der Landespersonalausschuss kann zulassen, dass die Berufung, auch aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder R 1 zulässig ist.

(4) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.

(5) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so beginnt eine erneute erste Amtszeit.

(6) Dem Beamten kann nach einem Wechsel in ein anderes Amt mit leitender Funktion, das in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft ist, das zuvor innegehabte Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die Amtszeiten in Ämtern mit leitender Funktion insgesamt zehn Jahre betragen haben. Hat der Beamte zuvor mehrere Ämter mit leitender Funktion innegehabt, so wird ihm das Amt übertragen, das der niedrigsten Besoldungsgruppe angehört. Eine weitere Beförderung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 zulässig.

(7) Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, . wenn dem bisherigen Amtsinhaber das Amt erneut oder auf Dauer übertragen werden soll.

(8) Der Beamte ist

  1. mit Ablauf der Amtszeit,
  2. in den Fällen des § 106 Satz 1 mit dem Beginn des Mandats,
  3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
  4. mit der Berufung in eines der in Absatz 2 genannten Ämter,
  5. mit Eintritt der Rechtskraft einer disziplinarrechtlichen Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
  6. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen.

(9) Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(10) Der Beamte darf während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes mit leitender Funktion führen. § 89 Abs. 3 Sätze 4 und 5 findet nur dann entsprechende Anwendung, wenn das Amt mit leitender Funktion mindestens eine Amtszeit wahrgenommen worden ist.

 " § 194a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter, mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. bei einer obersten Landesbehörde
    1. Leiter einer Abteilung, ausgenommen der Landespolizeipräsident, die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die Mitglieder des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag,
    2. ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung und
    3. Leiter eines Referats oder einer Gruppe von Referaten bei Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe B 3,
  2. Leiter und stellvertretender Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Einstufung in die Niedersächsische Besoldungsordnung B, ausgenommen der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz und die Polizeipräsidenten, und
  3. die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverbanddurch Satzung als leitend bestimmten Funktionen.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Tritt ein Beamter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu einem anderen Dienstherrn, so gilt Satz 1 nur, wenn die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe im Einvernehmen mit dem bisherigen Dienstherrn erfolgt. Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

(5) Wird der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit.

(6) Der Beamte ist aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen

  1. mit Ablauf der Probezeit,
  2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
  3. in den Fällen des § 106 Satz 1 mit dem Beginn des Mandats oder
  4. mit unanfechtbarer Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge in einem Verfahren nach § 73 a NDiszG.

Der Beamte ist abweichend von § 39 Abs. 1 Nr. 1 zu entlassen, wenn er sich nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und er ein Dienstvergehen begeht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die §§ 36 bis 42 bleiben im Übrigen unberührt.

(7) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. Einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.

(8) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

Das Niedersächsische Disziplinargesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitenden Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 194a NBG) werden anstelle der Zurückstufung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Besteht neben diesem ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, so kann zusätzlich auch in diesem eine Zurückstufung erfolgen.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6.

c) In dem neuen Absatz 5 wird in Satz 2 die Verweisung "Absatz 3 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

d) In dem neuen Absatz 6 wird in Satz 2 die Verweisung . "Absatz 6" durch die Verweisung "Absatz 5" ersetzt.

2. Nach § 73 wird der folgende § 73a eingefügt:

" § 73a Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktionim Beamtenverhältnis auf Probe

Dienstvergehen einer Beamtin oder eines Beamten in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 194 a NBG), die oder der zugleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ist das Disziplinarverfahren gegen diese Beamtinnen und Beamten von der Disziplinarbehörde einzuleiten, die für das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständig ist. Die Klagebehörde kann abweichend von § 38 Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Dienstenthebung auch anordnen, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung erkannt werden wird. Für diesen Fall gelten § 38 Abs. 2 und § 40 entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Gesetzesüber die Anstalt Niedersächsische Landesforsten

§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616) erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Auf die Ämter der Mitglieder der Anstaltsleitung findet § 194 a des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechende Anwendung."

Artikel 4
Übergangsvorschriften

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2007 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 194 a des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten, berufen worden sind, ist diese Vorschrift mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der ersten Amtszeit endet und eine Berufung in eine zweite Amtszeit nicht stattfindet; § 14 a Abs. 2, die §§ 53, 59 Abs. 1 Satz 4, § 107 Abs. 2 Satz 3, § 119 NBG und § 10 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes sind in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamten, die sich mindestens zwei Jahre lang im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 194 a NBG in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung befinden, soll das Amt auf Antrag im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen werden, wenn sie sich darin bewährt haben. § 194 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBG in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung gilt entsprechend.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes

Nach § 6 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nds. GVBl. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), wird der folgende § 6 a eingefügt:

" § 6a Dienstliche Beurteilungen

(1) Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Richter sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung bei Richtern auf Lebenszeit zulassen und die Beurteilungszeiträume für die Regelbeurteilung bestimmen.

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Richters. Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen.

(3) Bevor die Beurteilung fertig gestellt wird, ist dem Richter Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung dem Richter bekannt zu geben.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.

(5) Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend."

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Es treten außer Kraft:

1. Artikel 4 dieses Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2011 und

2. Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 529), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 77), mit Ablauf des 31. Dezember 2008.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.