umwelt-online: DiszG - Disziplinargesetz (Nds)(2)
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§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, so ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der Disziplinarbehörde, die sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamtin oder dem Beamten die in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung zugestellt wird.

§ 37 Kosten

(1) Wird das Disziplinarverfahren durch Disziplinarverfügung abgeschlossen, so werden die Kosten der Beamtin oder dem Beamten auferlegt. Werden bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur einzelne der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen berücksichtigt, so können die Kosten verhältnismäßig geteilt werden.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, so trägt die für die Einstellungsverfügung zuständige Disziplinarbehörde die entstandenen Kosten. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, so können die Kosten der Beamtin oder dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden.

(3) Kosten, die durch das Verschulden eines Verfahrensbeteiligten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer oder eines Bevollmächtigten ist der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die notwendigen Auslagen der zuständigen Disziplinarbehörde und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten. Das Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

(5) Die Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten sind stets erstattungsfähig. Die Erstattung der Auslagen der zuständigen Disziplinarbehörde richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes.

(6) Zur Kostenfestsetzung ist die Disziplinarbehörde zuständig, die die Kostenentscheidung erlassen hat. Die der Beamtin oder dem Beamten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag festgesetzt.

(7) Ist eine Disziplinarbehörde kostentragungspflichtig, die nicht Behörde des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten ist, so hat sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Dienstherrn.

Viertes Kapitel
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 38 Zulässigkeit

(1) Die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn

  1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder
  2. durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die Klagebehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden.

(3) Die Klagebehörde kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 vom Hundert des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten einbehalten werden.

(4) Die Klagebehörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt auch mit Wirkung für die Vergangenheit jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

§ 39 Rechtswirkungen

(1) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Die Anordnungen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte innehat. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anordnung der Einbehaltung von Ruhegehalt entsprechend.

(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(3) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte sich zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit meldet. Der Zeitpunkt ist von der Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge 09

(1) Die nach § 38 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden ist,
  2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, oder
  3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 eingestellt worden ist und die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) Die nach § 38 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Bezüge, die nicht nach Absatz 1 verfallen, sind nachzuzahlen. Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach § 73 NBG ohne die vorläufige Dienstenthebung ganz oder teilweise zu untersagen gewesen wären, können auf die nachzuzahlenden Bezüge ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Über die Anrechnung entscheidet die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde.

Vierter Teil
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Erstes Kapitel
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 41 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz werden den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen. Hierzu wird bei jedem Verwaltungsgericht mindestens eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht mindestens ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.

§ 42 Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von zwei Richterinnen oder Richtern und einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. Die ehrenamtliche Richterin oder der ehren-amtliche Richter soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) An der Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter nach § 6 VwGO wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen. Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet diese oder dieser anstelle der oder des Vorsitzenden. Über einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen (§ 58) oder über einen Antrag nach § 80 oder 123 VwGO entscheidet die Kammer für Disziplinarsachen in der Besetzung nach Absatz 1 Satz 1; § 87a VwGO gilt in diesen Verfahren entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Rechtsstreit der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter übertragen worden ist.

§ 43 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter 11

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, Kommunalbeamtinnen oder Kommunalbeamte oder Körperschaftsbeamtinnen oder Körperschaftsbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts haben.

(2) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden vom Oberverwaltungsgericht für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie können wiederbestellt werden.

(3) Wird während der Amtsperiode die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richterinnen und Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtsperiode bestellt.

(4) Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten sollen aufgefordert werden, für die Bestellung Vorschläge zu machen.

(5) Die §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 3 und die §§ 22 bis 29 VwGO gelten nicht.

§ 44 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Von der Ausübung des Richteramts ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, wer

  1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. mit der Beamtin oder dem Beamten oder einer durch das Dienstvergehen verletzten Person verheiratet oder in Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  3. die Beamtin oder den Beamten oder eine durch das Dienstvergehen verletzte Person gesetzlich vertritt oder vertreten hat,
  4. mit der Beamtin oder dem Beamten oder einer durch das Dienstvergehen verletzten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  5. in dem vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren nicht richterlich mitgewirkt hat, als Zeugin oder Zeuge vernommen wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
  6. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder
  7. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei diesen Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist.

(2) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind auch ausgeschlossen, wenn sie der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehören.

(3) Für die Ablehnung der Gerichtspersonen findet § 54 Abs. 1 VwGO Anwendung.

§ 45 Nichtheranziehung Ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter, gegen die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist, dürfen während dieser Verfahren nicht herangezogen werden. Satz 1 gilt entsprechend während der Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und während der Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung.

§ 46 Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt

(1) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach ihrer Bestellung

  1. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
  2. unanfechtbar mit einer Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, diszipliniert worden sind,
  3. in ein Amt außerhalb des Gerichtsbezirks des Verwaltungsgerichts versetzt worden sind oder
  4. nicht mehr Landesbeamtin oder Landesbeamter sind.

(2) In Härtefällen können die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

§ 47 Senat für Disziplinarsachen

(1) Der Senat für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichts-bescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit. Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) Die oder der Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
  2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
  3. über die Kosten.

Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet diese oder dieser anstelle der oder des Vorsitzenden.

(3) Die §§ 43 bis 46 gelten entsprechend.

Zweites Kapitel
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Erster Abschnitt
Klageverfahren

§ 48 Disziplinarklage, Klage gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren

(1) Die Disziplinarklage ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich zu erhöben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Soweit tatsächliche Feststellungen nach § 24 Abs. 1 bindend sind, brauchen die Tatsachen und die zugehörigen Beweismittel nicht dargestellt zu werden, wenn auf die Entscheidung verwiesen wird, in der die tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind.

(2) Vor Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt. Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen diese Behörde zu richten.

(3) Die §§ 65 und 75 VwGO finden keine Anwendung.

§ 49 Nachtragsdisziplinarklage

(1) Weitere Sachverhalte, die nicht Gegenstand der beim Verwaltungsgericht anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage durch die Klagebehörde in das Disziplinarklageverfahren einbezogen werden. § 48 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bereits in der Klageschrift enthaltene Darstellungen nicht wiederholt werden müssen.

(2) Liegen weitere Sachverhalte vor, die nicht Gegenstand des anhängigen Disziplinarklageverfahrens sind, so kann die Klagebehörde die Aussetzung des Disziplinarklageverfahrens beantragen. In dem Antrag sind die tatsächlichen Anhaltspunkte anzugeben, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

(3) Das Verwaltungsgericht kann den Antrag nur ablehnen, wenn die weiteren Sachverhalte für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung den Abschluss des Disziplinarverfahrens erheblich verzögern würde. Im Fall der Ablehnung kann das Verfahren, auch auf Antrag der Klagebehörde, zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzt werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nachträglich ändert.

(4) Die Aussetzung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, bis zu dem die Ermittlungen des weiteren Sachverhalts voraussichtlich beendet werden können. Die Aussetzung ist auf Antrag der Klagebehörde zu verlängern, wenn die Beendigung der Ermittlungen aus Gründen, die die Klagebehörde nicht zu vertreten hat, innerhalb der Frist nicht möglich ist. Die Entscheidung über die Aussetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(5) Setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren aus, so führt die Klagebehörde in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 die Ermittlungen durch. Sie kann die Durchführung der Ermittlungen der Disziplinarbehörde übertragen.

(6) Erhebt die Klagebehörde innerhalb der nach Absatz 4 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage, so setzt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der weiteren Sachverhalte fort. Die Klagebehörde kann jedoch wegen der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden weiteren Sachverhalte bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 54 Nachtragsdisziplinarklage erheben.

(7) Die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Sachverhalte können nur in einem gesonderten Disziplinarverfahren verfolgt werden, wenn das Gericht die Aussetzung wegen erheblicher Verzögerung des Abschlusses des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat.

§ 50 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Im Disziplinarklageverfahren hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Verwaltungsgericht unbeachtet lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage über die Frist und die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte einen zwingenden Grund für das verspätete Geltendmachen glaubhaft macht.

(3) Das Verwaltungsgericht kann der Klagebehörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, der nach Absatz 1 geltend gemacht worden ist oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 49 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Wird der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift bei der Disziplinarklage nicht innerhalb der Frist beseitigt, so wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts eingestellt. Wird bei einer Nachtragsdisziplinarklage der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt, so wird das Verfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der der Nachtragsdisziplinarklage zugrunde liegenden Sachverhalte eingestellt.

(4) Die der rechtskräftigen Einstellung nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 zugrunde liegenden Sachverhalte können nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

§ 51 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das Verwaltungsgericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Sachverhalte ausscheidet, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung erfolgt durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die ausgeschiedenen Sachverhalte können wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nach Satz 1 nachträglich ändert. Die ausgeschiedenen Sachverhalte können nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 52 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, eines rechtskräftigen Strafbefehls oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes) sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 53 Beweisaufnahme

(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(3) Im Disziplinarklageverfahren sind Beweisanträge von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Frist und die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Satz 2 gilt nicht, wenn ein zwingender Grund für die Verspätung glaubhaft gemacht wird.

(4) § 26 Abs. 1, 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 54 Entscheidung durch Beschluss

(1) Wenn das Verwaltungsgericht die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann es, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

  1. die Klage abweisen,
  2. im Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung die Disziplinarverfügung aufheben oder die Disziplinarmaßnahme durch eine Disziplinarmaßnahme von geringerem Gewicht ersetzen oder
  3. im Disziplinarklageverfahren eine Disziplinarmaßnahme (§ 6 ) aussprechen.

§ 55 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Vor Erteilung der Zustimmung hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten die beabsichtigte Entscheidung nach Art und Höhe mitzuteilen. Zur Erklärung der Zustimmung kann eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat und die Beteiligten über diese Folge belehrt worden sind. Erfolgt der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist, so entfällt die Zustimmung rückwirkend, wenn für die Verspätung ein zwingender Grund glaubhaft gemacht wird.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 55 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO wird nicht angewandt.

(2) Im Disziplinarklageverfahren dürfen nur die Sachverhalte zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil

  1. eine Disziplinarmaßnahme (§ 6 ) aussprechen oder
  2. die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht kann

  1. die Klage abweisen,
  2. die Disziplinarmaßnahme durch eine Disziplinarmaßnahme von geringerem Gewicht ersetzen oder
  3. die Disziplinarverfügung aufheben.

§ 56 Wirkungen der Klagerücknahme

Wenn die Klagebehörde die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können ihr zugrunde liegende Sachverhalte nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

Zweiter Abschnitt
Besondere Verfahren

§ 57 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, so kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 23 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für das Überschreiten der Frist von sechs Monaten nicht vor, so bestimmt das Verwaltungsgericht eine Frist, in der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 49 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, so ist es durch Beschluss des Verwaltungsgerichts einzustellen.

(4) Die dem rechtskräftigen Beschluss nach Absatz 3 zugrunde liegenden Sachverhalte können nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

§ 58 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 09

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen. Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Es findet weder ein Widerspruchs- noch ein Klageverfahren statt. Der Antrag nach Satz 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen oder Ruhegehalt sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.

Drittes Kapitel
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Erster Abschnitt
Berufung

§ 59 Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. § 124a Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten gegen Urteile die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a VwGO gelten entsprechend.

§ 60 Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 49 wird nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 61 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. § 106 VwGO wird nicht angewandt.

(2) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in einem Disziplinarverfahren wird mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig.

Zweiter Abschnitt
Beschwerde

§ 62 Statthaftigkeit, Frist und Form der Beschwerde

(1) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 54 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

§ 63 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Ist die Beschwerde in den Fällen des § 62 Abs. 2 begründet, so hebt das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.

Viertes Kapitel
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 64 Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

  1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
  2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
  4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  5. an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
  6. an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
  7. die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können,
  8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleitetem Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, oder
  9. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass das Urteil die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihre Protokolle verletzt.

(2) Tatsachen und Beweismittel sind im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2

  1. erheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme sein kann, und
  2. neu, wenn sie dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind.

Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, so gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlungen eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 65 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

  1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das auf denselben tatsächlichen Feststellungen beruht, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
  2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte ihr oder sein Amt oder ihren oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren haben oder ihn verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn sie oder er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

Satz 1 Nr. 1 gilt nur, soweit der Wiederaufnahmeantrag auf einen der in § 64 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründe gestützt wird.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 66 Frist, Verfahren

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen dreier Monate schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. Antrags-berechtigt sind die Beteiligten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Ist im Urteil eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, eine Zurückstufung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden, so sind auch die Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten antragsberechtigt, wenn sie Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenrente beziehen. 5In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Der Antrag ist unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 67 Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Zulassung nicht für gegeben oder diesen für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der beteiligten Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 68 Rechtswirkungen, Entschädigung 09

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, so erhält diese oder dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das angefochtene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen, so gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 und 4 NBG entsprechend.

(2) Die Beamtin oder der Beamte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) geltend zu machen.

Fünftes Kapitel
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 69 Kosten

(1) Für die gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Kosten entsprechend, soweit in diesem Kapitel nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte, gegen die oder den im Disziplinarklageverfahren vom Verwaltungsgericht eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Spricht das Verwaltungsgericht eine der in § 33 Abs. 1 genannten Disziplinarmaßnahmen aus, so können die Kosten verhältnismäßig geteilt werden. Wird die Disziplinarklage trotz Vorliegens eines Dienstvergehens abgewiesen, so können die Kosten abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. Wird das Disziplinarklageverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 eingestellt, so trägt die Klagebehörde die Kosten des Verfahrens. Bei einer Einstellung nach § 50 Abs. 3 Satz 4 gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, so können die Kosten abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(4) Stellt das Verwaltungsgericht das behördliche Disziplinarverfahren nach § 57 Abs. 3 ein, so trägt die Klagebehörde die Kosten.

(5) Ist eine Disziplinarbehörde kostentragungspflichtig, die nicht Behörde des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten ist, so hat sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Dienstherrn.

§ 70 Umfang der Kostenpflicht

Kosten im Sinne des § 69 sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. § 162 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO gilt entsprechend.

§ 71 Gerichtskosten

(1) Für die Erhebung der Gerichtskosten finden die für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechende Anwendung.

(2) In Disziplinarklageverfahren des ersten Rechtszugs ist der Streitwert nach der sich für die Klagebehörde aus dem Inhalt der Klageschrift ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Die Einstellung nach § 50 Abs. 3 Satz 3 steht einer Klagerücknahme gleich. Verfahren nach § 57 sind gerichtsgebührenfrei. Verfahren nach § 58 gelten als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Fünfter Teil
Unterhaltsbeitrag

§ 72 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 11 Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Kalendermonats.

(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 13 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs ist der Rentenanspruch im Voraus abzutreten.

(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist. Nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die Klagebehörde bestimmen.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs angerechnet. Die früheren Beamtinnen und Beamten, die früheren Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die Empfängerinnen und Empfänger des Unterhaltsbeitrags sind verpflichtet, der Klagebehörde alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. Wer dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, dem kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 trifft die Klagebehörde.

Sechster Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen

§ 73 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Übt die Beamtin oder der Beamte zusätzlich ein Ehrenamt aus und wird nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eine Disziplinarklage erhoben, so kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit diesem ausgeübte Nebenämter beschränkt werden. Satz 1 gilt für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung entsprechend.

§ 73a Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktionim Beamtenverhältnis auf Probe 06 09

Dienstvergehen einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG), die oder der zugleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ist das Disziplinarverfahren gegen diese Beamtinnen und Beamten von der Disziplinarbehörde einzuleiten, die für das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständig ist. Die Klagebehörde kann abweichend von § 38 Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Dienstenthebung auch anordnen, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung erkannt werden wird. Für diesen Fall gelten § 38 Abs. 2 und § 40 entsprechend.

§ 74 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

Die Disziplinarbefugnisse werden durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige Disziplinarbehörde ausgeübt. Besteht die zuständige Disziplinarbehörde nicht mehr, so bestimmt das für das Disziplinarrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist.

Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 75 Verordnungsermächtigungen

Jedes Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Disziplinarrecht zuständigen Ministerium durch eine Verordnung für die Beamtinnen und Beamten

  1. seines Geschäftsbereichs die höheren Disziplinarbehörden und Disziplinarbehörden bestimmen,
  2. der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 regeln,
  3. seines Geschäftsbereichs und der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 abweichend regeln,

wenn hierdurch die Erfüllung der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.

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