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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 1)

Vom 15. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 27 vom 22.12.2008 S. 408)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote zu der Überschrift

*)  § 28 a dient der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25).

wird gestrichen.

2. In § 22 Abs. 4 wird die Verweisung " § 47 Abs. 2 Nrn. 3 und 6" durch die Verweisung " § 47 Abs. 2 Nrn. 2 und 5" ersetzt.

3. § 28a erhält folgende Fassung:

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  § 28a Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 08

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder
  2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)

erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; die §§ 21, 202 Abs. 1 und § 219 gelten entsprechend.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

" § 28a Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Wer die Staatsangehörigkeit

  1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
  2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,

besitzt, kann die Befähigung für eine Laufbahn auch durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), erwerben. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen kann unter den in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG , insbesondere die Zuständigkeiten der Behörden, die Einzelheiten der Anerkennungsbedingungen, das Anerkennungsverfahren, die Voraussetzungen und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung sowie die Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG ."

4. § 80d Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Urlaub nach Absatz 1 darf, auch zusammen mit Urlaub nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, insgesamt
  1. die Dauer von zwölf Jahren,
  2. bei Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2, der bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt wird, die Dauer von 15 Jahren

nicht überschreiten.

"Urlaub nach Absatz 1 darf, auch zusammen mit Zeiten der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und mit Urlaub nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten."

5. § 87a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Einem Beamten mit Dienstbezügen` ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
  1. Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,

wenn er

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt.

"'Einem Beamten mit Dienstbezügen, der ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, ist auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung von mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren,

wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Zeiten der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 1 und Urlaub nach Satz 1 Nr. 2 dürfen, auch zusammen mit Urlaub nach § 80 d Abs. 1, insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten."

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

b) Absatz 2

(2) Auf die Höchstdauer des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist Urlaub nach § 80d Abs. 1 anzurechnen.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) § 80a Abs. 4 und § 80e gelten entsprechend."(3) § 80 e gilt entsprechend."

6. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "und" gestrichen.

b) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. einem Beamten, der im Rahmen eines Rotationsverfahrens innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums mehrfach den Dienstort wechselt, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) auch gewährt wird, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, und § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 TGV keine Anwendung findet."

7. § 194a Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

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 2. Leiter und stellvertretender Leiter der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Einstufung in die Niedersächsische Besoldungsordnung B, ausgenommen die Polizeipräsidenten, und"2. Leiter, stellvertretender Leiter und Vorstandsmitglied der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Einstufung in die Niedersächsische Besoldungsordnung B, ausgenommen die Polizeipräsidenten, und".

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt:

" § 10 Hauptberuflichkeit

Hauptberuflich im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre."

2. Die Anlage 1 (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe 16 wird das Amt "Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Tierseuchenkasse" gestrichen.

b) Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe 2 werden die Ämter "Direktorin oder Direktor beim Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Mitglied des Vorstands -", "Direktorin oder Direktor der Feuerwehr - bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 400 000 -", "Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Tierseuchenkasse" und "Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Landesschulbehörde" eingefügt und das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes Informatikzentrum Niedersachsen" gestrichen.

bb) In der Besoldungsgruppe 3 wird das Amt "Direktorin oder Direktor der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt" eingefügt.

cc) In der Besoldungsgruppe 3 werden das Amt "Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Statistik" und die Fußnote 1 gestrichen.

dd) In der Besoldungsgruppe 4 werden das Amt "Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Statistik" und die Fußnote 1 gestrichen.

ee) In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -" mit der Fußnote "≫ wenn nicht Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B 6" eingefügt.

ff) In der Besoldungsgruppe 6 wird das Amt "Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands -" mit der Fußnote "≫ wenn Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter; sonst B5" eingefügt.

3. § 12 erhält folgende Fassung:

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  § 12 Höhe der Besoldung

Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 18 für die dort genannten Besoldungsbestandteile. Von diesen Anlagen ersetzen die Anlagen 2, 4, 5 und 9 bis 17 die entsprechenden Anlagen IV, VIII, V und VI a bis VI i zum Bundesbesoldungsgesetz. Die Anlagen 3 und 7 ersetzen die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843). Die Anlage 6 ersetzt die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkung der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz. Die Beträge der Anlage 18 treten an die Stelle der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774).

" § 12 Höhe der Besoldung; Vergütung für zusätzliche Arbeit

(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 18 für die dort genannten Besoldungsbestandteile. Von diesen Anlagen ersetzen die Anlagen 2, 4, 5 und 9 bis 17 die entsprechenden Anlagen IV, VIII, V und VI a bis VI i zum Bundesbesoldungsgesetz. Die Anlagen 3 und 7 ersetzen die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September2003 (BGBl. I S. 1843). Die Anlage 6 ersetzt die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkung der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz.

(2) 'Die Beträge der Anlage 18 treten an die Stelle der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch die Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582). 2Abweichend von Satz 1 ist Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe der Besoldung zu zahlen, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der Mehrarbeitsleistung Anspruch gehabt hätte.

(3) § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG gilt mit der Maßgabe, dass

  1. Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit anstelle einer Ausgleichszahlung in Höhe der Sätze der Mehrarbeitsvergütung eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung zu gewähren ist, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte, und
  2. Lehrkräften an öffentlichen Schulen auf Antrag auch dann eine Ausgleichszahlung gewährt werden kann, wenn ein vollständiger Arbeitszeitausgleich möglich ist."

4. Der Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung B ("Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen") wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe 2 werden die Ämter "Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamtes für Ökologie" und "Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben" gestrichen.

b) In der Besoldungsgruppe 3 wird das Amt "Präsidentin oder Präsident der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege" gestrichen.

c) In der Besoldungsgruppe 4 wird das Amt "Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 86 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

2. Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

3. Nummer 5

das Logistikzentrum Niedersachsen.

wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

§ 8a Abs. 5 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 6. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 476), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 18), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

2Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit wird für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit abweichend von Satz 1 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung gewährt, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte."

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

§ 5 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 211), wird wie folgt geändert:

1. Es werden die folgenden neuen Sätze 6 bis 9 eingefügt:

"Lehrkräften mit ermäßigter Arbeitszeit wird für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit abweichend von Satz 5 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung gewährt, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte. Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist nach Beendigung der Ansparphase mit der Besoldung für den Monat August zu zahlen. Die weiteren Teilbeträge sind in jährlichem Abstand zu zahlen."

2. Der bisherige Satz 6 wird Satz 10.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 2 Nr. 3 sowie die Artikel 4 und 5 mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

___
1) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10).