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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum zweiten Nachtragshaushalt des Haushaltsjahres 2023
- Niedersachsen -

Vom 3. Mai 2023
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 09.05.2023 S. 80)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von
  1. 45.000 000 Euro im Jahr 2019,
  2. 95.000 000 Euro im Jahr 2020 und
  3. jeweils 190.000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022
    zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung sowie
"5. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 179.000 000 Euro im Jahr 2023 und in Höhe von 190.000 000 Euro im Jahr 2024 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,"

b) Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 119.000 000 Euro ab dem Jahr 2023 zur anteiligen Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten sowie".

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

2. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 beläuft sich für das Jahr 2022 auf 409.000 000 Euro und für das Jahr 2023 auf 83.000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und für aus der Ukraine vertriebene Menschen, der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst und des Aktionsprogramms 'Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche' sowie von Steuereinnahmeausfällen aufgrund der Kindergeld-Sonderzahlung 2022."(1) Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 beläuft sich für das Jahr 2023 auf 191.000 000 Euro und für das Jahr 2024 auf 57.600 000 Euro. 2Er dient zur anteiligen Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine sowie der Umsetzung des am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst."

Artikel 2
Änderung des Aufnahmegesetzes

§ 4b des Aufnahmegesetzes vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 596), erhält folgende Fassung:

altneu
" § 4b Sonderzahlung im Jahr 2023

(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur finanziellen Unterstützung bei der Aufnahme und Unterbringung von unter den § 24 AufenthG fallenden Kriegsvertriebenen aus der Ukraine im Jahr 2023 zusätzlich zu der Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 einmalig 50.000 000 Euro. An den Mitteln nach Satz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von solchen Kriegsvertriebenen aus der Ukraine.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

  1. 20 vom Hundert der Mittel nach dem sich aus der Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit âEurošBestand an Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Regelleistungsberechtigten (RLB) mit der Staatsangehörigkeit Ukraine, mit einem Zugang ab Juni 2022 ohne Vorbezug von Arbeitslosengeld (ALG, ALG II) und deren Zahlungsansprüche (ZA) für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung (lfd. KdU) 1,2,3âEuro˜ ergebenden Anteil der Aufwendungen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt im Oktober 2022 für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II), die für Bedarfsgemeinschaften entstanden sind, denen mindestens eine nach § 19 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigte Person angehört, die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und die vor Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht hatte und Arbeitslosengeld nicht bezogen hat, an den Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, die allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes für solche Bedarfsgemeinschaften im Oktober 2022 entstanden sind,
  2. 40 vom Hundert der Mittel nach der Aufnahmequote eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach der Festsetzung der Aufnahmequoten für die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 durch das für Inneres zuständige Fachministerium zum Stichtag 23. September 2022 und
  3. 40 vom Hundert der Mittel nach dem sich aus der Sonderauswertung aus dem Ausländerzentralregister des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge âEurošAnzahl der zum Stand 29. Januar 2023 aufhältigen Personen, die seit dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind, für Bundesland: NiedersachsenâEuro˜ ergebenden Anteil der in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt aufhältigen Personen, die seit dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind, an der Gesamtzahl solcher in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes aufhältigen Personen

."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des Buchstabens c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. Am Ende des Buchstabens d wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

3. Es wird der folgende Buchstabe e angefügt:

"e) Leiterin oder Leiter der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund,".

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 611), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 6 wird bei dem Amt "Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent" der Funktionszusatz "- in der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung -" durch den Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter der Vertretung des Landes Niedersachsen beim Bund -" ersetzt.

b) Dem Abschnitt "Künftig wegfallende Ämter" wird die folgende Besoldungsgruppe angefügt:

"Besoldungsgruppe B 6 Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

- in der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung -".

2. Die Anlage 12 (zu § 39) wird wie folgt geändert:
Gültig ab 01.07.2023 siehe =>

a) Unter der Überschrift wird das Datum "1. Dezember 2022" durch das Datum "1. Juli 2023" ersetzt.

b) Unter der Angabe "Nummer 2" werden in der Spalte "Monatsbeträge in Euro" die Zahl "63,69" durch die Zahl "95,00" und die Zahl "127,38" durch die Zahl "180,00" ersetzt.

c) Unter der Angabe "Nummer 5 Abs. 2" werden in der Spalte "Monatsbeträge in Euro" die Zahl "63,69" durch die Zahl "95,00" und die Zahl "127,38" durch die Zahl "180,00" ersetzt.

d) Unter der Angabe "Nummer 6 Abs. 1" werden in der Spalte "Monatsbeträge in Euro" die Zahl "66,87" durch die Zahl "95,00" und die Zahl "133,75" durch die Zahl "180,00" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes

Gültig ab 01.08.2023 siehe =>

§ 8 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 4 werden die Worte "sowie von" durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden die folgenden neuen Nummern 5 bis 8 eingefügt:

"5. Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Pharmazeutisch-technischen Assistenten,

6. Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern,

7. Diätassistentinnen und Diätassistenten,

8. Orthoptistinnen und Orthoptisten sowie von".

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 9.

dd) Die Worte "ab dem 1. Januar 2020" werden gestrichen.

b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Förderung für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach Satz 1 Nrn. 5 bis 8 absolvieren, wird ab dem Beginn des Schuljahres 2023/2024 gewährt."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "gewährt" werden ein Komma und die folgende neue Nummer 1 eingefügt:

"1. wenn die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers zur Zahlung eines Schulgeldes durch bundesrechtliche Regelung ausgeschlossen ist,".

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
2. für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, sowie"2. für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 9 vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben,"

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

d) Die bisherigen Sätze 3 und 4

Für Schulen, die den Schulbetrieb am 1. Januar 2019 noch nicht aufgenommen hatten, besteht ein Anspruch auf Förderung nach Satz 1 erst nach Ablauf von drei Jahren nach Anzeige der Aufnahme des Schulbetriebes beim Fachministerium. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Anzeige beim Fachministerium, frühestens jedoch mit der Aufnahme des Schulbetriebes zu laufen.

werden gestrichen.

2. Absatz 3

(3) Das Land gewährt dem freien Träger einer Schule im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eine Förderung für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers im Jahr 2019 in Höhe des von der Schülerin oder dem Schüler gezahlten Schulgeldes. Der Anspruch besteht nur, wenn sich der freie Träger gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die erhaltene Förderung unverzüglich an die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler auszukehren. Förderung nach Satz 1 wird dem freien Träger nicht gewährt

  1. für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung in einem Beruf nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 vor dem 1. Januar 2019 oder nach dem 31. Juli 2019 begonnen haben,
  2. für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung in einem Beruf nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, und
  3. für Schulen, die den Schulbetrieb am 1. Januar 2019 noch nicht aufgenommen hatten.

wird gestrichen.

3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

4. Im neuen Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 596), werden die Worte "das Jahr 2022" durch die Worte "die Jahre 2022 und 2023" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege

In § 11 Abs. 7 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird die Jahreszahl "2023" durch die Jahreszahl "2025" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Gültig ab 01.08.2023 siehe =>

§ 151a des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schulgeldfreiheit" ein Semikolon und der folgende Halbsatz eingefügt:

"ab dem Schuljahr 2023/2024 wird die Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit auch den Trägern genehmigter Ersatzschulen der Bildungsgänge der Fachschule - Heilerziehungspflege - und der Fachschule - Heilpädagogik - gewährt".

b) In Satz 3 werden die Worte "an den" durch die Worte "an dem" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden das Wort "zusätzlichen" gestrichen und nach dem Wort "Finanzhilfe" die Worte "zur Förderung der Schulgeldfreiheit" eingefügt.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 4 Nr. 2 am 1. Juli 2023, Artikel 5 und Artikel 8 am 1. August 2023 in Kraft.

ID 230886

ENDE