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Regelwerk
Änderungstext

DRModG NRW - Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. Juni 2016
(GV.NRW Nr. 18 vom 27.06.2016 S. 310, ber. S. 642)



Artikel 1
LBG NRW - Landesbeamtengesetz
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen

(wie eingefügt)

Artikel 2
LBesG NRW - Landesbesoldungsgesetz
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

....

Artikel 3
LBeamtVG NRW - Landesbeamtenversorgungsgesetz
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

....

Artikel 4
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 97 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden."(1) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erfüllt."

Artikel 5
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 55 Absatz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540) wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für jede Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen."(1) Für jede Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt."

Artikel 6
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 118 Absatz 2 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 539), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen."(2) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt."

Artikel 7
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 88 Absatz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212) wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für jede Einrichtung ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen."(1) Für jede Einrichtung ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt."

Artikel 8
Aufhebung des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes

Das Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe § 39 folgende Angabe eingefügt:

" § 39a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis"

2. In § 10 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Ämtern oder", "in" und "ihr Amt oder" gestrichen.

3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Professoren," die Wörter "Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten," eingefügt.

4. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe " § 17 Absatz 4" durch die Angabe " § 16 Absatz 4" ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Hochschule kann insbesondere diejenigen, die als hauptberufliche Rektoratsmitglieder nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 stehen, nach Beendigung der Amtszeit in den Hochschuldienst übernehmen. Dies kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein."(4) Hauptberufliche Rektoratsmitglieder sind, soweit andere Gesetze oder Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen, im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Dies gilt nicht, wenn das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, darum bittet, von der Weiterführung abzusehen. Sie sind aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nicht nachkommen. § 4 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt."

b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

6. In § 21 Absatz 5 wird die Angabe " § 81" durch die Angabe " § 80" ersetzt.

7. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Nach § 35 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen, unbeschadet weiterer Dienstaufgaben nach dieser Vorschrift, überwiegend Lehraufgaben wahr."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 123 Absatz 3" durch die Angabe " § 122 Absatz 3" ersetzt.

b) In § 36 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Professoren" die Wörter "sowie für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten" eingefügt.

9. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann in begründeten Fällen auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen auf die Ausschreibung einer Professur verzichtet werden, wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann. Dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt. Von einer Ausschreibung kann in Ausnahmefällen auch abgesehen werden, wenn für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3, 4 und 6 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten; im Falle des Satzes 6 bedarf die Entscheidung zusätzlich des Einvernehmens des Hochschulrats. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll."(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann in den folgenden Fällen abgesehen werden:
  1. Wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll.
  2. In begründeten Fällen, wenn
    1. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor,
    2. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, die oder der an der berufungswilligen Universität beschäftigt ist, falls die Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach § 36 vorliegen und sie oder er in besonderer Weise fachlich qualifiziert ist, oder
    3. eine sonstige Nachwuchswissenschaftlerin oder ein sonstiger Nachwuchswissenschaftler, falls die Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach § 36 vorliegen und sie oder er in besonderer Weise fachlich sowohl qualifiziert als auch mit der berufungswilligen Universität verbunden ist,

    auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll.

  3. In Ausnahmefällen, wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann; dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt.
  4. In Ausnahmefällen, wenn für die Besetzung der Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt.

Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 Nummer 1 bis 4 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten; im Falle des Satzes 3 Nummer 4 bedarf die Entscheidung zusätzlich des Einvernehmens des Hochschulrats. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll."

10. Nach § 38 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Universität strebt an, in den Fächergruppen ein Verhältnis zwischen Männern und Frauen, bei denen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 von der Ausschreibung abgesehen werden kann, zu erreichen, welches der Gleichstellungsquote nach § 37a Absatz 1 entspricht; § 37a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Stellen oder die Beschäftigungsposition nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b sollen vom Rektorat nach Vorschlag des Fachbereichsrats öffentlich ausgeschrieben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstaben b und c muss das Vorliegen der Qualitätsvoraussetzungen, unter denen von der Ausschreibung abgesehen werden kann, in einem geeigneten Verfahren der Qualitätssicherung festgestellt werden, zu dem das Nähere die Berufungsordnung regelt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c kommt ein Absehen von der Ausschreibung zudem nur in Betracht, wenn die Universität hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen, nach denen von der Ausschreibung abgesehen werden kann, ein Qualitätssicherungskonzept entwickelt hat, welches die Bestenauslese ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren; das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann sich vorbehalten, dass die Universität dieses Konzept und seine Weiterentwicklung mit ihm abstimmt."

11. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 122 Absatz 2, § 123 Absatz 2 und 3, § 124 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 sowie § 126" durch die Angabe " § 121 Absatz 2, § 122 Absatz 2 und 3, § 123 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 sowie § 125" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 122 Absatz 2, § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 126" durch die Angabe " § 121 Absatz 2, § 124 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 125 " ersetzt.

c) § 39 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze für die Einstellung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern in ein Beamtenverhältnis zu treffen."(7) Für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gelten die für die Professorinnen und Professoren geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten führen die akademische Bezeichnung " Lecturer".

12. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

" § 39a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) Als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer darf in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Höchstaltersgrenze des Absatzes 1 erhöht sich um Zeiten

  1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
  2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
  4. der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitengesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um bis zu sechs Jahre.

(3) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch dann eingestellt oder übernommen werden, wenn sie das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 findet keine Anwendung.

(4) Die jeweilige Höchstaltersgrenze erhöht sich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

(5) Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, wenn

  1. der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse (insbesondere wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse) daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber zu gewinnen oder zu behalten oder
  2. sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Über Ausnahmen nach Satz 1 entscheidet die jeweilige Hochschule."

13. § 42 Absatz 2 Satz 2

Lehrkräften für besondere Aufgaben, denen nach Maßgabe des § 44 Absatz 2 Satz 2 Lehraufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen worden sind, kann vom Fachbereichsrat die akademische Bezeichnung "Lecturer" verliehen werden.

wird aufgehoben.

14. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4

Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen nach Maßgabe des Satzes 2 Lehraufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen worden sind, kann vom Fachbereichsrat die akademische Bezeichnung "Lecturer" verliehen werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "66b" durch die Angabe "45" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter " § 123 Absatz 2 Satz 3 bis 8" durch die Wörter " § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 " ersetzt.

d) In Absatz 9 wird die Angabe " § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 2 und 3" durch die Angabe " § 121 Absatz 2, § 125 Absatz 2 und 3 " ersetzt.

15. In § 73a Absatz 4 wird die Angabe " §§ 78 Absatz 4 und 124 Absatz 4" durch die Angabe " §§ 77 Absatz 4 und 123 Absatz 4" ersetzt.

16. In § 77 Absatz 3 wird die Angabe " § 92 Absatz 1 bis 3 " durch die Angabe " § 91 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

17. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In § 83 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "77" durch die Angabe "75" ersetzt.

18. Dem § 84 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit Personen auf der Grundlage des § 42 Absatz 2 Satz 2 oder des § 44 Absatz 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) oder in der Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) die akademische Bezeichnung "Lecturer" verliehen worden ist, kann der Fachbereichsrat entscheiden, dass diese Personen diese Bezeichnung für eine Übergangsfrist, die den Zeitraum der Verleihung nicht überschreiten und höchstens drei Jahre betragen darf, weiterhin führen dürfen."

Artikel 10
Änderung des Kunsthochschulgesetzes

Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe § 32 folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis'.'

2. § 32 Absatz 6 wird aufgehoben.

3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) Als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer darf in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Höchstaltersgrenze des Absatzes 1 erhöht sich um Zeiten

  1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
  2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
  4. der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitengesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um bis zu sechs Jahre.

(3) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch dann eingestellt werden, wenn sie das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 findet keine Anwendung

(4) Die jeweilige Höchstaltersgrenze erhöht sich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.

(5) Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, wenn

  1. der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse (insbesondere wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse) daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber zu gewinnen oder zu behalten oder
  2. sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Über Ausnahmen nach Satz 1 entscheidet die Hochschule mit Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums."

Artikel 11
Änderung des Schulgesetzes NRW

Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Bei der Ernennung findet § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes 14. Juni 2 016 (GV. NRW. S. 3 10) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung."

2. In § 77 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 94" durch die Angabe " § 9 3 " ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) § 24 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt."

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Ausgestaltung, verlängerte Dauer und Umfang einer Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst,."

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

3. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 17 Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt

Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt."

4. In § 18 wird der Satzteil vor der Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
"Die Landesregierung kann gemäß § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für das Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an die Stelle."

Artikel 13
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst: 

altneu
§ 10 Familienpflegezeit " § 10 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell"

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 95 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224)" durch die Wörter " § 94 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "96" durch die Angabe "95" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "15" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes sowie Freistellungen zur Pflege und Betreuung von Angehörigen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 67 des Landesbeamtengesetzes sind kein Urlaub im Sinne des Absatzes 1."

b) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die dienstvorgesetzte Stelle kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für eine Verlängerung eines Urlaubs oder eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen."

4. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "15 " ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass der Richterin oder dem Richter gestattet wird, für die Dauer von drei bis sieben Jahren die Dienstzeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel des regelmäßigen Dienstes mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass sie oder er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll oder in denen der Richterin oder dem Richter bereits eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 bewilligt worden ist.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

6. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Familienpflegezeit

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen, die eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, ist auf Antrag Familienpflegezeit in der Form von Familienpflegeteilzeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt, dass die Richterinnen und Richter ihren tatsächlichen Dienst während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil des reduzierten Dienstes ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. Der Dienst in der Pflegephase muss mindestens 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes betragen. Die Bewilligung der Familienpflegeteilzeit ist mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des Absatzes 7 Satz 1 zu versehen.

(2) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit ist nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitabschnitt zu bewilligen. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu 24 Monate ist möglich. Familienpflegeteilzeit kann auch von mehreren Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit der Richterin oder des Richters erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.

(3) Durch die Inanspruchnahme der Familienpflegeteilzeit bleiben andere Regelungen zur Freistellung, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz unberührt. Eine Bewilligung einer Jahresfreistellung nach § 9 Absatz 3 darf erst nach vollständiger Beendigung der Familienpflegeteilzeit erfolgen.

(4) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit endet mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Ende der häuslichen Pflegesituation folgt, spätestens jedoch nach 24 Monaten. Die Beendigung der häuslichen Pflege ist der dienstvorgesetzten Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Familienpflegeteilzeit endet, nachdem die zu erbringende Dienstleistung in der Nachpflegephase vollständig geleistet wurde. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, wenn eine vollständige Ableistung der Dienstleistung vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

(5) Die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen ist entsprechend § 2a Absatz 4 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen. § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(6) Während der Familienpflegeteilzeit darf die Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe oder kraft Auftrags gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Richterinnen und Richter auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären. Die §§ 21 und 24 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

(7) Treten während des Bewilligungszeitraums der Familienpflegeteilzeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,
  2. bei Dienstherrnwechsel oder
  3. in besonderen Härtefällen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Dienstleistungsstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Richterinnen und Richtern zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 12 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

" § 10 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

(1) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraums der Dienst bis zur regelmäßigen Dienstzeit erhöht und diese Dienstzeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Dienstzeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.

(2) In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 7 kann die Ermäßigung der Dienstzeit oder die ununterbrochene Freistellung auch zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Der Bewilligungszeitraum wird unterbrochen für die Dauer einer Elternzeit oder einer Familienpflege- oder Pflegezeit. In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 67 des Landesbeamtengesetzes erfolgt die Ermäßigung der Dienstzeit während der Pflegephase zu Beginn des Bewilligungszeitraums.

(3) Treten während des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist die Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,
  2. bei Dienstherrnwechsel oder
  3. in besonderen Härtefällen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Dienstleistungsstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Richterinnen und Richtern zurückzuzahlen, zu wenig gezahlte Bezüge sind vom Dienstherrn nachzuzahlen. Dies gilt nicht, soweit der Ausgleich über Dienstzeit oder Freistellung bereits erfolgt ist oder die Richterin oder der Richter verstirbt. § 15 des Landesbesoldungsgesetzes 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) bleibt unberührt. In Fällen des § 7 besteht ein Rückkehranspruch unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 5."

7. In § 30 Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort "entsprechend" die Wörter "mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes" eingefügt.

8. In § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe " §§ 14, 16 Absatz 4" durch die Wörter "Teil 3 und" ersetzt.

9. § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 70 und § 71 des Landesbeamtengesetzes und nach Beendigung der Jahresfreistellung nach § 64 des Landesbeamtengesetzes sowie nach der Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit,"1. Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 64 und § 70 des Landesbeamtengesetzes und nach Beendigung der Freistellung nach § 65 des Landesbeamtengesetzes sowie nach der Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit,"

10. In § 67 Nummer 4 Buchstabe f werden nach der Angabe "10 " die Wörter "und Teil 3 und 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.

2. In § 32 Absatz 2 wird die Angabe "6" durch die Angabe " 7" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Schiedsamtsgesetzes

In § 12 Absatz 3 Satz 2 des Schiedsamtsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2014 (GV. NRW. S. 104) geändert worden ist, wird die Angabe "81" durch die Angabe "80" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 48 Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten" durch die Angabe " § 48 Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf" ersetzt.

b) Die Überschrift des § 48 wird wie folgt gefasst:

" § 48 Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf"

Artikel 17
Änderung des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "den gehobenen oder den höheren" durch die Wörter "das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im" ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter für "den mittleren" durch die Wörter "das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im" ersetzt.

2. In § 67 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Laufbahngruppe" die Wörter "mit dem entsprechenden Einstiegsamt" eingefügt.

Artikel 18
Änderung des Landesministergesetzes

Das Landesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter " § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 10 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung" und die Wörter " § 82 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 81 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)  (ab 01.01.2017) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stehen den Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften zu."

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 67 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung " ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter " § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 66 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. 1103

Artikel 19
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes

§ 9 des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter "Nr. 2.2 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung (Anlage zum Landesbesoldungsgesetz)" durch die Wörter " § 56 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter " § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der §§ 31 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der §§ 36 bis 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 3 10) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 20
Aufhebung des Gesetzes zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung

Das Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 21
Aufhebung des Gesetzes zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen

Das Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in leitenden Funktionen vom 18. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 576), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen

§ 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203), das zuletzt durch Gesetz vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "(l)" wird gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt: "Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig."

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 23
Aufhebung des übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 24
Aufhebung des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen

Das Gesetz zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) wird aufgehoben.

Artikel 25
Aufhebung des Gesetzes zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

Das Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) wird aufgehoben.

Artikel 26
Aufhebung des Gesetzes zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 196), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 27
Änderung des Sonderzahlungsgesetzes - NRW

Das Sonderzahlungsgesetz - NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 31 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 8 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter " § 22 Abs. 2 oder § 86 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 27 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 8 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Familienzuschlag" das Wort "die Strukturzulage," eingefügt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Nummer 1 Abs. 3 und nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W" durch die Wörter " § 63 und § 64 des Landesbesoldungsgesetzes" und die Wörter " § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 59 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

dd) In Nummer 3 werden die Angabe "Bundesbesoldungsordnung C" durch die Angabe "Landesbesoldungsordnung C" und die Wörter " § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 87 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 31 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 58 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " §§ 59 bis 62 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter " § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 43 Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 58 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 28
Aufhebung des Sonderzahlungsgesetzes - NRW

(ab 01.01.2017)

Das Sonderzahlungsgesetz - NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 29
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das durch Artikel 2 beschlossene Landesbesoldungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. (ab 01.01.2017) In der Inhaltsübersicht wird bei § 17 das Wort "Versorgungsrücklage" durch die Angabe "-aufgehoben-" ersetzt.

2. (ab 01.01.2017) § 17 wird aufgehoben.

3. (ab 01.08.2016) Die Anlagen 6 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 11 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

4. (ab 01.01.2017) Die Anlagen 6 bis 16 erhalten die aus den Anhängen 12 bis 22 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 30
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

(ab 01.08.2016)

Die Anlage des durch Artikel 3 dieses Gesetzes beschlossenen Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhält die aus dem Anhang 23 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 31
Änderung des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes

Das Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben.

2. § 2 wird § 1 und in Satz 2 werden die Wörter " § 6 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) " durch die Wörter " § 60 Absatz 4 und Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 3 wird § 2 und in Absatz 5 werden die Wörter " § 83 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" durch die Angabe " § 82 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung" und die Wörter "Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)" durch die Wörter "Abschnitt IV des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2 016 (GV. NRW. S. 3 10) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. § 4 wird § 3.

Artikel 32
Änderung des Landesreisekostengesetzes

In § 3 Absatz 4 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2 013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist, werden die Wörter " § 17a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 6 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 33
Aufhebung des Versorgungslastenverteilungsgesetzes

Das Versorgungslastenverteilungsgesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 34
Änderung des Versorgungsfondsgesetzes

Das Versorgungsfondsgesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 14a Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I. S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I. S. 1466 -)" durch die Wörter " § 17 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch das Wort "Landesbesoldungsgesetz" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 69e des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. 1 S. 686)" durch die Wörter " § 69e des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Pensionsfondsgesetzes Nordrhein-Westfalen

(ab 01.01.2017)

Das Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 92) wird wie folgt geändert:

1. In 1 Absatz 1 werden die Wörter "übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist" durch die Wörter "Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)" durch die Wörter "vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Nordrhein-Westfalen" die Wörter "sowie nach § 17 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern " (GV. NRW. S. 234)" die Wörter "in der bis zum 30. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geltenden Fassung" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "durch Artikel 8 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)" durch die Wörter " Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254)" ersetzt.

4. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2016 (BGBl. I S. 348)" ersetzt.

5. In § 14 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750)" durch die Wörter "Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 872)" ersetzt.

Artikel 36
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2015/2016 Nordrhein-Westfalen

Das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird aufgehoben.

2. Der bisherige § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes für die dort aufgeführten Besoldungsbestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a und A 13a entsprechend."

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "Nummer l " die Wörter "in der bis zum 30. Juni 2 016 geltenden Fassung dieses Gesetzes" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Euro und" die Wörter "bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt" eingefügt.

3. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 3 und 4.

Artikel 37
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2 014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetz" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 66 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter " § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

4. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

6. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Letztere gelten die §§ 55, 72 der Strafprozessordnung zum Schutz vor einer etwaigen disziplinarischen Verfolgung entsprechend."

7. In § 30 Absatz 2 wird das Wort "Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch das Wort "Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

8. In § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, unterrichten die Dienststellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarorgane zur

  1. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1,
  2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und
  3. Einstellung des Disziplinarverfahrens, wenn die Beamtin oder der Beamte mit einem Antrag auf Entlassung einer im Disziplinarverfahren zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zuvor kommt.

Der Zeitraum im Sinne des Artikels 56a Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Richtlinie nach Satz 1 beträgt längstens 15 Jahre. Er endet frühestens bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze."

9. In § 33 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 74 Absatz 1 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 27 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 29 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

11. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetzes" und die Angabe "83 Abs. 1" durch die Angabe "82 Absatz 1" ersetzt.

12. In § 56 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

13. Dem § 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für Letztere gelten die §§ 55, 72 der Strafprozessordnung zum Schutz vor einer etwaigen disziplinarischen Verfolgung entsprechend."

14. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 74 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

15. Es wird ersetzt:

In § 79 Absatz 3, § 81 Satz 3 und § 83 wird das Wort "Innenministerium" jeweils durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" und in § 80 Satz 1 das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

16. In der Anlage wird nach Nummer 30 folgende Nummer 31 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr
31Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf ..........

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

1,0

Artikel 38
Aufhebung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung

Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 39
Aufhebung der Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags

Die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 29. August 1997 (BGBl. I S. 2324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 40
Aufhebung der Auslandszuschlagsverordnung

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 41
Aufhebung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung

Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl I S. 1234) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 42
Aufhebung der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten

Die Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NRW. S. 544), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 43
Aufhebung der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

Die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 407), die durch Verordnung vom 28. August 2012 (GV. NRW. S. 385) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 44
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge)

Die Verordnung zur Durchführung des § 31 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Überleitung des Beamtenversorgungsrechts vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), wird aufgehoben.

Artikel 45
Aufhebung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe e des Gesetzes zur Überleitung des Beamtenversorgungsrechts vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), wird aufgehoben.

Artikel 46
Gesetz zur Erprobung von Zeitwertkonten

§ 1 Experimentierklausel

Der Landschaftsverband Rheinland kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zur Erprobung der Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexiblere Gestaltungen des Berufslebens durch Dienstvereinbarung ein geldbasiertes Zeitwertkontensystem für seine Beamtinnen und Beamten einrichten. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, ist das Modell entsprechend anzupassen.

§ 2 Sonderregelung Beihilfe

Während der Beurlaubung zur Durchführung eines geldbasierten Zeitwertkontensystems (Entnahmezeitraum) besteht ein Anspruch auf Leistung der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. § 64 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Artikel 47
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2016 in Kraft.

Artikel 29 Nummer 3 und Artikel 30 treten am 1. August 2016 in Kraft.

Artikel 3 § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 66 Absatz 2 Satz 2 und § 85 Absatz 6, Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 28, Artikel 29 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 35 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Anhänge 1 - 23

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ID 161056

ENDE