umwelt-online: LDG - Landesdisziplinargesetz RP (2)
UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

Teil 5
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 53 Zuständigkeit

Die Disziplinargerichtsbarkeit wird für alle Beamte, für die dieses Gesetz gilt, von dem Verwaltungsgericht Trier und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeübt. Hierzu wird bei dem Verwaltungsgericht Trier eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. Diese entscheiden in allen gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Eine weitere Instanz ist nicht gegeben.

§ 54 Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) Für die Übertragung des Disziplinarverfahrens auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO entsprechend. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. bei Einstellung des Disziplinarverfahrens aus den Gründen des § 38 Abs. 2,
  2. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
  3. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
  4. über die Kosten.

Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.

§ 55 Beamtenbeisitzer 10

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl (§ 56 Abs. 1) bei einem rheinlandpfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) beschäftigt sein.

(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 und 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 VwGO finden auf die Beamtenbeisitzer keine Anwendung.

§ 56 Wahl der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuß (§ 26 VwGO) auf vier Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(2) Das für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Ministerium stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die im Land bestehenden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten und die kommunalen Spitzenverbände können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind die Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen aufzuführen. Die Liste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.

§ 57 Ausschluß von der Ausübung des Richteramts

(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. Ehegatte oder Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde,
  5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
  6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befaßt ist oder
  7. nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.

(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

§ 58 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers 10

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlaß eines Strafbefehls beantragt oder dem nach § 39 BeamtStG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht heranzuziehen.

§ 59 Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers

Das Amt des Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

  1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, verhängt worden ist,
  3. er zu einem nicht rheinlandpfälzischen Dienstherrn versetzt wird oder
  4. das Beamtenverhältnis endet.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, der Beamte ist gegen seinen Willen versetzt worden und hat dem Erlöschen widersprochen.

§ 60 Senat für Disziplinarsachen

Für den Senat für Disziplinarsachen gelten § 54 Abs. 1 und 3 und die §§ 55 bis 59 entsprechend.

Abschnitt 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Unterabschnitt 1
Disziplinarklage

§ 61 Klageerhebung

(1) Die Disziplinarklage (§ 40) ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich zu erheben. § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung.

(2) Die Klageschrift muß den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird und die anderen für die Entscheidung, insbesondere für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen.

(3) Mit der Klageschrift sind die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen.

§ 62 Nachtragsklage

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer beim Verwaltungsgericht anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsklage in das Verfahren einbezogen werden.

(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Verwaltungsgericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, mit. Das Verwaltungsgericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsklage erhoben werden kann. Die Frist kann verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung den Abschluß des Disziplinarverfahrens erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder eines Beschlusses nach § 68 Nachtragsklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch in einem neuen eigenständigen Disziplinarverfahren verfolgt werden.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsklage erhoben und darüber hinaus auch nicht die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens beantragt, entscheidet das Verwaltungsgericht über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Wird das Disziplinarverfahren fortgesetzt, gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 63 Klagezustellung

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage an den Beamten und bestimmt eine Frist, in der er sich schriftlich äußern kann. Zugleich weist er ihn auf die Fristen des § 64 Abs. 1 und des § 67 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.

§ 64 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift hat der Beamte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel im Sinne des Absatzes 1, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Verwaltungsgericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels im Sinne des Absatzes 1 eine Frist setzen. Die Frist kann verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, ist das Disziplinarverfahren durch Beschluß des Verwaltungsgerichts einzustellen. Gegen den Beschluß kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 65 Klagerücknahme

(1) Die Disziplinarklage kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beamten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch dessen Einwilligung voraus.

(2) Ist die Disziplinarklage zurückgenommen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(3) Nach der Zurücknahme der Disziplinarklage können die ihr zugrundeliegenden Handlungen nicht mehr verfolgt werden.

§ 66 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das Verwaltungsgericht kann aus dem Disziplinarverfahren solche Handlungen ausscheiden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 67 Beweisaufnahme

(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Beweisanträge hat der Dienstherr in der Klageschrift und der Beamte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(4) § 33 gilt entsprechend; eines Antrags bedarf es nicht.

§ 68 Entscheidung durch Beschluß

(1) Das Verwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 2 vorliegt.

(2) Das Verwaltungsgericht kann, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß

  1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist,
  2. die Klage abweisen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, oder
  3. das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.

Der Beschluß nach Satz 1 darf nur ergehen, wenn die Beteiligten der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, der Klageabweisung oder der Einstellung des Disziplinarverfahrens zustimmen. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Verwaltungsgericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(3) Der Beschluß nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Gegen den Beschluß nach Absatz 2 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden. Die Beschwerde kann nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 gestützt werden.

(4) Der rechtskräftige Beschluß nach Absatz 2 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 69 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Disziplinarklage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 84, § 101 Abs. 2 und § 106 VwGO finden keine Anwendung.

(2) Zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur die Handlungen gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht darf über die gestellten Anträge hinausgehen.

(3) Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil

  1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) verhängen,
  2. die Klage abweisen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, oder
  3. das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.

§ 70 Abweichende Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag

(1) Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte oder Ruhestandsbeamte der Gewährung nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.

(2) Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über den in § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus verlängern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der Beamte oder Ruhestandsbeamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.

(3) Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil bestimmen, daß der Unterhaltsbeitrag nach § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflichtet ist.

§ 71 Rechtsmittel

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann Berufung an das Oberverwaltungsgericht (§ 81) eingelegt werden.

Unterabschnitt 2
Klage des Beamten

§ 72 Statthaftigkeit, Frist, Form

(1) Der Beamte kann vor dem Verwaltungsgericht in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Klage erheben. § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGO finden Anwendung.

(2) Für die Frist und die Form der Klage gelten die §§ 74 und 81 VwGO entsprechend.

(3) Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, gilt § 75 VwGO entsprechend. Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt ist.

§ 73 Klagezustellung

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Dienstherrn und bestimmt eine Frist, in der er die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen hat und sich zu der Klage schriftlich äußern kann.

§ 74 Klagerücknahme

(1) Die Klage kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Dienstherrn und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch dessen Einwilligung voraus.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Beamte das Disziplinarverfahren trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Beamte ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 102 Abs. 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, stellt das Verwaltungsgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

§ 75 Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweisaufnahme

(1) Für die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gilt § 66 entsprechend.

(2) Für die Beweisaufnahme gilt § 67 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 76 Mündliche Verhandlung, Entscheidung

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die §§ 84 und 101 Abs. 2 VwGO gelten entsprechend. § 106 VwGO findet keine Anwendung.

(2) In seiner Entscheidung darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(3) In seiner Entscheidung über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung (§ 42 Abs. 1 Satz 1) kann das Verwaltungsgericht

  1. die Klage abweisen,
  2. die Disziplinarverfügung aufheben,
  3. die Disziplinarverfügung zugunsten des Beamten abändern oder
  4. das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.

§ 77 Rechtsmittel

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (§ 86) beantragt werden. Ist über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden worden, gilt § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend.

§ 78 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Hat das Verwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 3 unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Unterabschnitt 3
Anträge in besonderen Fällen

§ 79 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 25 Abs. 2) bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluß des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht vorliegt, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluß des Verwaltungsgerichts einzustellen. Gegen den Beschluß kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.

(3) Der rechtskräftige Beschluß nach Absatz 2 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 80 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

(1) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen sind auf Antrag des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 47) auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Beschluß. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.

(3) Für die Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach Absatz 2 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.

Abschnitt 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Unterabschnitt 1
Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage

§ 81 Frist, Form

(1) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage (§ 71) ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Berufungsfrist nach Satz 1 ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingeht. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(2) Die Berufungsbegründung muss einen Antrag enthalten, aus dem sich ergibt, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen bezweckt werden; die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sind im Einzelnen anzuführen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

§ 82 Zurücknahme der Berufung

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch dessen Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Berufungsverfahren trotz Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 102 Abs. 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

§ 83 Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. §§ 62 und 63 Satz 2 finden keine Anwendung.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 64 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Beweisanträge, die im ersten Rechtszug entgegen der Frist des § 67 Abs. 2 nicht gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 84 Entscheidung durch Beschluß

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß verwerfen, wenn sie unzulässig ist.

(2) Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 2 vorliegt.

(3) Der Beschluß nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.

(4) § 130a VwGO findet keine Anwendung.

§ 85 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 84, § 101 Abs. 2 und § 106 VwGO finden keine Anwendung.

(2) Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden.

(3) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.

Unterabschnitt 2
Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten

§ 86 Frist, Form und Zulassung der Berufung

Für die Frist und die Form des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Klage des Beamten sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a VwGO entsprechend.

§ 87 Zurücknahme der Berufung, Berufungsverfahren

Für die Zurücknahme der Berufung und das Berufungsverfahren gelten die §§ 82 und 83 Abs. 4 entsprechend. Im übrigen gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Klage des Beamten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 88 Entscheidung durch Beschluß

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß verwerfen, wenn sie unzulässig ist.

(2) Das Oberverwaltungsgericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluß entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 130a Satz 1 VwGO vorliegen.

(3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 stehen einem Urteil gleich.

§ 89 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 101 Abs. 2 VwGO gilt entsprechend. Die §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung.

(2) § 85 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 3
Beschwerde

§ 90 Frist, Form, aufschiebende Wirkung

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann, sofern nichts anderes bestimmt ist, Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. § 146 Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.

(2) Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend.

(3) Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 hat aufschiebende Wirkung. Im übrigen gilt für die aufschiebende Wirkung der Beschwerde § 149 VwGO entsprechend.

§ 91 Entscheidung durch Beschluß

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluß.

(2) Wird ein Beschluß des Verwaltungsgerichts nach § 68 Abs. 2 aufgehoben, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Abschnitt 4
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

§ 92 Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zugunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen gewesen ist.

(2) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zugunsten des Betroffenen ist auch zulässig, wenn

  1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  2. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
  3. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das im Disziplinarverfahren ergangene Urteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  4. bei dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat, oder
  5. bei dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, daß die Gründe für den gesetzlichen Ausschluß bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.

(3) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens nach einer Disziplinarklage ist zugunsten des Betroffenen auch zulässig, wenn in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 unzulässig wird.

(4) Als erheblich im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Als neu im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 93 Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen

Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zuungunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn

  1. eine der Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 vorliegt, oder
  2. der Betroffene nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.

§ 94 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem im Disziplinarverfahren ergangenen Urteil

  1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
  2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 95 Antrag, Verfahren

(1) Zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

  1. der von dem Urteil Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tod sein Ehegatte oder Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister,
  2. der Dienstherr.

Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Bevollmächtigten bedienen.

(2) Der Antrag ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(4) Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.

§ 96 Entscheidung durch Beschluß

(1) Das zuständige Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluß verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.

(2) Das zuständige Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Dienstherrn durch Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben oder das Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluß nach Absatz 1 sowie der Beschluß nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 97 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das zuständige Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Das zuständige Gericht kann in dem Urteil das angefochtene Urteil aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis oder die Rechte als Ruhestandsbeamter nicht mehr bestehen.

(3) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann, falls dem Disziplinarverfahren eine Disziplinarklage (§ 61) zugrunde liegt, Berufung an das Oberverwaltungsgericht (§ 81) eingelegt und, falls dem Disziplinarverfahren eine Klage des Beamten (§ 72) zugrunde liegt, die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (§ 86) beantragt werden.

§ 98 Rechtswirkungen, Entschädigung 10

(1) Wird in einem zugunsten des Betroffenen mit Erfolg betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil aufgehoben, erhält der Betroffene von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung entsprochen hätte. Wurde in dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt, gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 35 Abs. 2 und 4 LBG entsprechend.

(2) Der Betroffene und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Land verlangen. Der Anspruch ist zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluß des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde (§ 40 Abs. 2) geltend zu machen. Ihre Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis.

Abschnitt 5
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 99 Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage

(1) Dem Beamten sind in der Entscheidung, durch die gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch zugunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.

(2) Wird die Disziplinarklage abgewiesen oder das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht.

§ 100 Kostenentscheidung nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten

(1) In der Entscheidung über eine Klage oder einen Antrag des Beamten trägt der unterliegende Teil die Kosten dieses Verfahrens. Hat die Klage oder der Antrag teilweise Erfolg, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 76 Abs. 3 Nr. 4 .

(2) Wird das Disziplinarverfahren nach § 79 Abs. 2 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens.

§ 101 Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Für den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 102 Kostentragung bei Zurücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden

(1) Wer eine Klage, einen Antrag, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(2) Erledigt sich ein gerichtliches Disziplinarverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten dieses Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Teil 6
Folgen und Vollziehung der Entscheidungen der Disziplinarorgane

Abschnitt 1
Disziplinarmaßnahmen, Zwangsgeld und Unterhaltsbeitrag

§ 103 Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt.

(3) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder von den nach § 108 Abs. 1 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.

(4) Die Kürzung der Dienstbezüge sowie die Kürzung des Ruhegehalts beginnen mit dem auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Kalendermonat. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Kürzung der Dienstbezüge verhängenden Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als verhängt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge und für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(5) Bei der Zurückstufung werden die Dienstbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(6) Bei der Entfernung aus dem Dienst sowie bei der Aberkennung des Ruhegehalts wird die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Entfernung aus dem Dienst verhängenden Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Aberkennung des Ruhegehalts als verhängt.

§ 104 Kürzung der Ausgleichszahlung 13

Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, die Kürzung der Dienstbezüge verhängt und tritt er während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich nach § 63 LBeamtVG entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 63 LBeamtVG entsprechend zu kürzen.

§ 105 Vollstreckung des Zwangsgeldes

Das Zwangsgeld (§ 31 Abs. 1) kann von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 108 Abs. 1 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.

§ 106 Zahlung des Unterhaltsbeitrags 13

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

(2) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, ohne Kinderzuschuß anzurechnen. Die Leistung des Unterhaltsbeitrags kann davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene im Umfang des gezahlten Unterhaltsbeitrags für denselben Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge erstattet.

(3) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder zum Beamten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird. Im übrigen gelten die §§ 10, 70 und 73 bis 82 LBeamtVG sinngemäß; der Betroffene gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 73 LBeamtVG ist die Höchstgrenze nach § 73 Abs. 2 LBeamtVG um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt, aus denen er errechnet ist, zurückbleibt. Bei Anwendung der §§ 74 und 75 LBeamtVG sind der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag nach § 74 LBeamtVG und der unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles sich ergebende Betrag nach § 75 LBeamtVG in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrags zu den Dienstbezügen oder zum Ruhegehalt zu kürzen.

Abschnitt 2
Einbehaltene Bezüge

§ 107 Verfall

(1) Die nach § 45 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt worden ist,
  2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
  3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 38 Abs. 1 Nr. 5 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
  4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 38 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) festgestellt hat, daß die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 4 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt werden.

§ 108 Nachzahlung

(1) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des § 107 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 45 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.

(2) Auf die nach Absatz 1 nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten angerechnet werden, die der Beamte aus Anlaß der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) feststellt, daß ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt werden.

Abschnitt 3
Kosten und Aufwendungen

§ 109 Kosten

(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden erhoben:

  1. Auslagen, die nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
  2. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten (§ 33),
  3. die Auslagen des nach § 33 Abs. 2 Satz 2 bestellten Bevollmächtigten und
  4. die Auslagen des nach § 17 Abs. 2 bestellten Vertreters.

§ 110 Erstattung von Aufwendungen

(1) Soweit der Dienstherr die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er dem Beamten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig; darüber hinausgehende Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur dann erstattungsfähig, wenn das jeweils zuständige Disziplinarorgan (§ 14 ) sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache für notwendig erklärt.

(2) Soweit der Beamte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er dem Dienstherrn die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu erstatten.

§ 111 Vollstreckung und Zufluß

(1) Die dem Beamten auferlegten Kosten und die von ihm zu erstattenden Aufwendungen können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 108 Abs. 1 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.

(2) Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.

Teil 7
Verwertungsverbot und Begnadigung

§ 112 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte 10

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Disziplinarmaßnahme verhängenden Entscheidung. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine die Kürzung der Dienstbezüge verhängende Entscheidung noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses oder nach § 48 BeamtStG anhängig ist.

(3) Die in der Personalakte enthaltenen Vorgänge und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Der Beamte kann beantragen, daß die Entfernung unterbleibt oder die Vorgänge und Eintragungen gesondert aufbewahrt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist bei den Vorgängen und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme zu vermerken, daß diese nicht mehr berücksichtigt werden darf.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung, im übrigen mit dem Tag, an dem der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstvorgesetzte Kenntnis von den wesentlichen Verdachtstatsachen erhält.

§ 113 Begnadigung 10

(1) Für die Ausübung des Gnadenrechts bei Disziplinarmaßnahmen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die Ausübung des Gnadenrechts vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29 - 53 -, BS 3215-1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 36 Abs. 2 LBG entsprechend.

Teil 8
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen

Abschnitt 1
Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf

§ 114 Zulässige Disziplinarmaßnahmen

Zulässige Disziplinarmaßnahmen bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind Verweis und Geldbuße.

§ 115 Ermittlungen 10

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG  nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.

(2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten; § 23 gilt entsprechend.

(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich vom Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 2
Kommunalbeamte und sonstige mittelbare Landesbeamte

§ 116 Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde 10

(1) Wer Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kommunalbeamten  ist, bestimmen die Gemeindeordnung , die Landkreisordnung, die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz und das Landesbeamtengesetz

(2) Bei Kommunalbeamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die obere Aufsichtsbehörde der kommunalen Gebietskörperschaft; dies gilt in den Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 1 auch bei Beigeordneten und Kreisbeigeordneten sowie bei Beamten, deren Dienstvorgesetzter ehrenamtlich tätig ist.

§ 117 Verhängung von Geldbußen

Der Dienstvorgesetzte des Kommunalbeamten kann abweichend von § 39 Abs. 3 Nr. 2 Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen.

§ 118 Widerspruchsverfahren

(1) Vor der Erhebung der Klage des Kommunalbeamten (§ 72) ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. § 48 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichtsbehörde. Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erläßt den Widerspruchsbescheid die obere Aufsichtsbehörde und, wenn diese die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die oberste Aufsichtsbehörde.

§ 119 Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann den zuständigen Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung nicht nach, kann sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten.

§ 120 Sonstige mittelbare Landesbeamte 10

Für die sonstigen mittelbaren Landesbeamten gelten die §§ 116 bis 119 entsprechend, sofern nicht das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt.

Teil 9
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 121 Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Dienstordnungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich am 1. Mai 1998 befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 10 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die Dienstordnungsmaßnahmen nach bisherigem Recht entsprechen den gleichlautenden Disziplinarmaßnahmen nach neuem Recht. Die folgenden Dienstordnungsmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge und

2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung.

(3) Wegen der vor dem 1. Mai 1998 begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Handlungen darf eine Kürzung des Ruhegehalts nicht verhängt werden.

(4) Wegen der vor dem 1. Mai 1998 begangenen Dienstvergehen, für die nach bisherigem Recht eine Dienstordnungsmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden konnte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. Im übrigen richtet sich das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.

(5) Ist wegen eines vor dem 1. Mai 1998 begangenen Dienstvergehens gegen einen Beamten im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden Dienstordnungsmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem 1. Mai 1998 verhängt wird.

(6) Ist vor dem 1. Mai 1998 ein förmliches Dienstordnungsverfahren eingeleitet worden, sind ungeachtet der durchgeführten Vorermittlungen nach bisherigem Recht die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungen durchzuführen. Die nach diesem Gesetz für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die nach bisherigem Recht zuständige Einleitungsbehörde mit der Fortführung des Disziplinarverfahrens beauftragen und einen nach bisherigem Recht bestellten Untersuchungsführer zum Ermittlungsführer nach diesem Gesetz bestellen.

(7) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen eine vor dem 1. Mai 1998 in einem Dienstordnungsverfahren ergangene Entscheidung bestimmen sich nach bisherigem Recht. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(8) Hat das Verwaltungsgericht vor dem 1. Mai 1998 über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags entschieden, bleiben im Berufungsverfahren nach diesem Gesetz die für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags geltenden Bestimmungen des bisherigen Rechts anwendbar.

(9) Die nach bisherigem Recht in einem Dienstordnungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach bisherigem Recht zu vollstrecken.

(10) Die Frist für das Verwertungsverbot und deren Berechnung für die vor dem 1. Mai 1998 verhängten Dienstordnungsmaßnahmen bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und deren Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind.

§ 122 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erläßt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

§ 123 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelungen in § 121, das Dienstordnungsgesetz Rheinland-Pfalz (DOG) vom 20. Juni 1974 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 647), BS 2031-1, außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen