umwelt-online: LDG - Landesdisziplinargesetz RP (1)

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LDG - Landesdisziplinargesetz
- Rheinland - Pfalz -

Vom 2. März 1998
(GVBl. 1998 S. 29; 06.02.2001 S. 29; 18.12.2001 S. 307; 02.03.2006 S. 56; 15.09.09 S. 333; 20.10.2010 S. 319 10; 18.06.2013 S. 157 13; 15.06.2015 S. 90 15)
Gl.-Nr.: 2031-1




Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Teil 1
Geltungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 10 13 15

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Landesbeamtengesetz (LBG) Anwendung findet. Frühere Beamte, die einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamte, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte anwendbar sind.

(2) Altersgeldberechtigte nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, sowie für die Verfolgung von Handlungen nach der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses, die bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gelten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -), als Ruhestandsbeamte. Altersgeld gilt insoweit als Ruhegehalt.

(3) Die besonderen Bestimmungen des Landesrichtergesetzes für Disziplinarsachen der Staatsanwälte und des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz für Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofes sowie der aus diesen Ämtern in den Ruhestand getretenen Beamten bleiben unberührt.

(4) Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 10 15

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die

  1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des BeamtStG- und
  2. von Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 61 LBG

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Dienstvergehen gelten auch für als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 85 Abs. 2 LBG), soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Dienstvergehen anwendbar sind.

(2) Bei Beamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die in § 85 Abs. 2 LBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 3 Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße,
  3. Kürzung der Dienstbezüge,
  4. Zurückstufung und
  5. Entfernung aus dem Dienst.

(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst zulässig. Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 114 und 115 .

(4) Mißbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 4 Verweis

Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.

§ 5 Geldbuße

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden. Bei der Bestimmung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge bleibt der Familienzuschlag unberücksichtigt.

(2) Hat der Beamte keine Dienstbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500,- EUR verhängt werden.

§ 6 Kürzung der Dienstbezüge 10

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem rheinlandpfälzischen Dienstherrn § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) bekleidet. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.

(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(3) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen rheinlandpfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG). Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich; dies gilt nicht bei der Ernennung zum Wahlbeamten auf Zeit.

§ 7 Zurückstufung 10 10

(1) Durch die Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt mit geringerem Grundgehalt versetzt; die Versetzung darf höchstens bis in das dem bisherigen Amt zugeordnete Einstiegsamt erfolgen. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.

(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wieder befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen rheinlandpfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 § 2 LBG). Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich; dies gilt nicht bei der Ernennung zum Wahlbeamten auf Zeit.

§ 8 Entfernung aus dem Dienst 10

(1) Mit der Entfernung aus dem Dienst wird das Beamtenverhältnis beendet. Der Beamte verliert auch den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Der aus dem Dienst entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge, soweit nicht in der Entscheidung auf Grund des § 70 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem rheinlandpfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) bekleidet. Ist eines von mehreren Ämtern ein Ehrenamt, und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Dienst auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(4) Wird gegen einen Beamten, der früher bei einem rheinlandpfälzischen Dienstherrn § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens verhängt wird.

(5) Ist gegen einen Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden, soll er bei einem rheinlandpfälzischen Dienstherrn (§ 2 LBG) nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

§ 9 Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 10 Aberkennung des Ruhegehalts 10

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter ein. Der Beamte verliert auch den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.

(2) Der Ruhestandsbeamte, dessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v. H. des ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts, soweit nicht in der Entscheidung auf Grund des § 70 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem rheinlandpfälzischen Dienstherrn (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) bekleidet hat.

(4) § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 11 Bestimmung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die zuständigen Disziplinarorgane (§ 14) entscheiden über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die Disziplinarmaßnahme soll vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Dienst entfernt werden müßte.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden.

§ 12 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als zwei Jahre verstrichen, darf ein Verweis nicht mehr verhängt werden.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als drei Jahre verstrichen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als sieben Jahre verstrichen, darf eine Zurückstufung nicht mehr verhängt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen nach § 115 unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 13 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafverfahren oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Beamten im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung (StPO) nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

  1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht verhängt werden,
  2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn dieser, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen darstellt.

Teil 3
Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

§ 14 Disziplinarorgane

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Gerichten ausgeübt.

(2) Als Dienstvorgesetzter gilt bei Ruhestandsbeamten die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde. Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist.

§ 15 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, Aussetzung

(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, kann wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

(2) Das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie ein Disziplinarverfahren, in dessen Lauf die öffentliche Klage erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig wird, sind auszusetzen. Dies gilt nicht, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Beamten liegen.

(3) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren soll fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nachträglich eintreten. Es ist spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Das ausgesetzte Disziplinarverfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Gegen eine Aussetzung im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens kann der Beamte Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellen. Die Aussetzung im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unanfechtbar.

§ 16 Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren 13

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 15 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Das Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 17 Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten

(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) Auf Antrag des jeweils zuständigen Disziplinarorgans (§ 14) bestellt das Vormundschaftsgericht im Falle des Absatzes 1 einen gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Disziplinarverfahren. Der Vertreter muß Beamter, Richter, Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand sein. § 16 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt entsprechend.

§ 18 Bevollmächtigte und Beistände

(1) Der Beamte kann sich in jeder Lage des Disziplinarverfahrens eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.

(2) Dem Bevollmächtigten oder Beistand ist bei jeder Anhörung und jeder Beweiserhebung die Anwesenheit zu gestatten. Das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, steht dem Bevollmächtigten in gleichem Umfang zu wie dem Beamten.

§ 19 Zustellung

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung durch die Gerichte jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Andere Anordnungen und Entscheidungen werden formlos bekanntgegeben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

§ 20 Innerdienstliche Mitteilungen

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die zuständigen Disziplinarorgane (§ 14) und die Verwendung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.

§ 21 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Landesverwaltungszustellungsgesetzes, des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Teil 4
Behördliches Disziplinarverfahren

Abschnitt 1
Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung

§ 22 Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wird abgesehen, wenn feststeht, daß nach § 12 oder § 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.

(3) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den für die anderen Ämter zuständigen Dienstvorgesetzten mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.

§ 23 Einleitung auf Antrag des Beamten

(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.

(3) § 22 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 24 Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlaß einer Abschlußentscheidung (§§ 38 bis 40) auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) Aus dem Disziplinarverfahren können bis zum Erlaß einer Abschlußentscheidung (§§ 38 bis 40) oder eines Widerspruchsbescheids (§ 49) solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Beschränkungsvoraussetzungen entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, ist ihre Verfolgung nach dem unanfechtbaren Abschluß des Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.

§ 25 Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Das Disziplinarverfahren ist beschleunigt durchzuführen.

(2) Ist das Disziplinarverfahren innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Einleitung nicht durch Einstellung (§ 38), durch Erlaß einer Disziplinarverfügung (§ 39) oder durch Erhebung der Disziplinarklage (§ 40) abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluß des Disziplinarverfahrens (§ 79) beantragen. Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt ist.

Abschnitt 2
Anhörung des Beamten, Ermittlungen

§ 26 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

(1) Der Beamte ist über die Durchführung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung ist dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche zu setzen. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden.

(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

§ 27 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen 13

(1) Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen; § 22 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Von der Durchführung der Ermittlungen soll abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 15 LBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von ihrer Durchführung kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens, aufgeklärt ist.

§ 28 Bestellung eines Ermittlungsführers

(1) Der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen einen Ermittlungsführer bestellen.

(2) Der Ermittlungsführer soll für die Dauer seiner Tätigkeit in dem Hauptamt so weit entlastet werden, daß der beschleunigte Abschluß der Ermittlungen durch seine hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.

§ 29 Beweiserhebung

(1) Der Dienstvorgesetzte oder der Ermittlungsführer bedient sich der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Er kann insbesondere

  1. schriftliche dienstliche Auskünfte einholen,
  2. Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Zeugen und Sachverständigen einholen,
  3. Urkunden und Akten beiziehen sowie
  4. den Augenschein einnehmen.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über die Einnahme eines richterlichen Augenscheins können ohne nochmalige Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über Beweisanträge des Beamten entscheidet der Dienstvorgesetzte oder der Ermittlungsführer nach pflichtgemäßem Ermessen. Den Beweisanträgen ist stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

§ 30 Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und § 76 StPO bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

(3) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Eidesleistung.

(4) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder Absatz 3 darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.

§ 31 Herausgabe von Schriftgut

(1) Der Beamte hat dienstliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und sonstige amtliche Unterlagen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluß anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; § 30 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) § 32 bleibt unberührt.

§ 32 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluß Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 30 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Gegen den Beschluß kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozeßordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(4) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 33 Untersuchung des Beamten in einem Krankenhaus

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag und nach Anhörung eines Sachverständigen durch Beschluß anordnen, daß der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder einer sonstigen geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird; § 30 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Unterbringung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Das Verwaltungsgericht hat den Beamten von dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt das Verwaltungsgericht von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Bevollmächtigten, der die Befähigung zum Richteramt haben muß. Von dem Beschluß, durch den die Unterbringung angeordnet wird, ist zusätzlich ein Angehöriger des Beamten oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(3) Gegen den Beschluß kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden.

(4) Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozeßordnung dazu berufenen Behörden durchgesetzt werden. Sie darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

(5) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 34 Protokoll

Über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 168a StPO gilt entsprechend.

§ 35 Akteneinsicht

Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und soweit dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.

§ 36 Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung

(1) Sofern das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden soll, ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekanntzugeben und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb der Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, die Frist einzuhalten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern. Über den Antrag entscheidet der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Sofern das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden soll, ist dem Beamten außerdem Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 37 Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 38 bis 40 nicht für ausreichend, führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

Abschnitt 3
Abschlußentscheidung

§ 38 Einstellungsverfügung 13

(1) Das Disziplinarverfahren ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, einzustellen, wenn

  1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, nach dem gesamten Verhalten des Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. bei einem Ruhestandsbeamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt erscheint,
  4. nach den §§ 12 oder 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf oder
  5. das Disziplinarverfahren oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren ist ferner durch schriftliche Verfügung einzustellen, wenn

  1. der Beamte stirbt,
  2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst endet oder
  3. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 70 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eintreten.

§ 39 Disziplinarverfügung

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt und ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.

(3) Geldbußen können verhängen:

  1. die oberste Dienstbehörde oder die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zum zulässigen Höchstbetrag und
  2. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages.

(4) Kürzungen der Dienstbezüge können verhängen:

  1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und
  2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf zwei Jahre.

(5) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum zulässigen Höchstmaß kann der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zuständige Dienstvorgesetzte verhängen.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen.

§ 40 Erhebung der Disziplinarklage

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht durch Einstellung oder durch Erlaß einer Disziplinarverfügung abgeschlossen, ist vor dem Verwaltungsgericht Disziplinarklage (§ 61 ) mit dem Ziel der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen. § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 41 Kostentragung

(1) Der Beamte, gegen den durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, trägt die Kosten des Disziplinarverfahrens. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch zugunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.

(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht.

(3) Im übrigen können dem Beamten nur solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.

§ 42 Rechtsbehelf

(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 72) erheben. Vor der Erhebung der Klage ist ein Widerspruchsverfahren (§ 48) durchzuführen; dies gilt nicht, wenn die Disziplinarverfügung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Einstellungsverfügung, in der ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen wird, ob ein Dienstvergehen vorliegt, sowie für die selbständige Kostenentscheidung gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich bekanntzugeben. Hält dieser seine Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde bekanntzugeben. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.

(2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 38 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung des Disziplinarverfahrens erfolgen, es sei denn, daß nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Einstellung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 ist der Beamte anzuhören.

(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 44 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 unzulässig wird, ist die Disziplinarverfügung von der sie erlassenden Behörde auf Antrag aufzuheben.

(2) Der Beamte kann gegen die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 72 ) erheben. Vor der Erhebung der Klage ist ein Widerspruchsverfahren (§ 48) durchzuführen; dies gilt nicht, wenn die Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

Abschnitt 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 45 Zulässigkeit

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebes oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, daß dem Ruhestandsbeamten ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Der Beamte oder Ruhestandsbeamte ist vor den Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuhören.

§ 46 Rechtswirkungen 10 13

(1) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

(3) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem rheinlandpfälzischen Dienstherrn (: § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG) bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.

(4) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(5) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 15 LBesG begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

§ 47 Rechtsbehelf

Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen, der Ruhestandsbeamte die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt, beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 80 ). Anstelle des Verwaltungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, wenn bei diesem ein sachgleiches Disziplinarverfahren anhängig ist.

Abschnitt 5
Widerspruchsverfahren

§ 48 Statthaftigkeit, Frist, Form

(1) Das Widerspruchsverfahren ist ein Vorverfahren. Es ist in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen vor der Erhebung der Klage des Beamten durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Frist und die Form des Widerspruchs gilt § 70 VwGO entsprechend.

§ 49 Widerspruchsbescheid 10

(1) Den Widerspruchsbescheid erlässt die nach § 54 Abs. 3 BeamtStG zuständige Behörde, bei Ruhestandsbeamten der nach § 14 Abs. 2 zuständige Dienstvorgesetzte. In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 43 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.

(2) In der Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 39 Abs. 1) kann die Widerspruchsbehörde

  1. den Widerspruch zurückweisen,
  2. die Disziplinarverfügung aufheben,
  3. die Disziplinarverfügung zugunsten des Beamten abändern oder
  4. das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.

§ 50 Kostentragung

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 .

(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die Kosten des Widerspruchsverfahrens.

(3) Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) Kosten, die durch einen Antrag des Beamten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstanden sind, fallen diesem zur Last.

(5) Im übrigen können dem Beamten nur solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.

§ 51 Rechtsbehelf

Der Beamte kann gegen die ursprüngliche Entscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 72) erheben. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO gilt entsprechend.

§ 52 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

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