Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Juni 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 28.06.2013 S. 157)



Artikel 1
LBesg - Landesbesoldungsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
LBeamtVG - Landesbeamtenversorgungsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Ministergesetzes

Das Ministergesetz in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. S. 59), BS 1103-1, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 73 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) gilt entsprechend."

b) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung'≪ durch die Verweisung " § 75 LBeamtVG" ersetzt.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Unbeschadet des Absatzes 7 findet für die am 1. Juli 2013 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen § 18 Abs. 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Das Gleiche gilt für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder der Landesregierung."

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "sowie das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit Ausnahme seines § 68" gestrichen.

2. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. Waisen (§ 23 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung),"5. Waisen (§ 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - LBeamtVG -),"

3. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Dauer und die Erteilung des Erholungsurlaubs sowie "1. die Dauer, die Erteilung und den Verfall des Erholungsurlaubs,"

b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. die Abgeltung von Erholungsurlaub, der wegen Dienstunfähigkeit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, sowie".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

4. Nach § 113 wird folgender neue § 113a eingefügt:

" § 113a Heilfürsorge

(1) Den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei (Heilfürsorgeberechtigte) wird Heilfürsorge gewährt, solange sie Dienstbezüge erhalten. Das Gleiche gilt

  1. während der Elternzeit von Heilfürsorgeberechtigten und
  2. bei der Erteilung von Urlaub aus familiären Gründen; § 76 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Heilfürsorge umfasst die

  1. Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
  2. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten und
  3. Leistungen in Fällen einer Empfängnisregelung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.

(3) Ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht

  1. bei Behandlungen, für die nach dem Sozialgesetzbuch ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist, und
  2. bei Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings.

(4) Die Leistungen der Heilfürsorge sind grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung im notwendigen und angemessenen Umfang zu gewähren. Sie dürfen zusammen mit anderen aufgrund des gleichen Sachverhalts erfolgenden Leistungen den erforderlichen Gesamtumfang nicht übersteigen; unberücksichtigt bleiben dabei Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldzahlungen.

(5) Bei einem Dienstunfall finden die Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zur Unfallfürsorge Anwendung.

(6) Wenn eine sich auf die Behandlung beziehende Anordnung durch die Heilfürsorgeberechtigte oder den Heilfürsorgeberechtigten nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird, kann Heilfürsorge ganz oder teilweise versagt werden. Das Gleiche gilt, wenn nach näherer Maßgabe der nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte ohne Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen und die Beamtin oder der Beamte es unterlassen hat, sich als heilfürsorgeberechtigt auszuweisen oder die Dienststelle unverzüglich zu unterrichten.

(7) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Heilfürsorge im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin sind Art und Umfang der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen sowie psychotherapeutischen Behandlung, der Krankenhausbehandlung, der Krankenpflege und Betreuung, der Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken und Heilmitteln, der Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, der Heilverfahren, der Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation, der Fahr- und Transportkosten, der medizinischen Leistungen außerhalb des Landes sowie der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung können Leistungen ausgeschlossen oder begrenzt und die landesrechtlichen Regelungen zur Beihilfe für entsprechend anwendbar erklärt werden."

5. In § 122 Abs. 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Verweisung " §§ 70 bis 82 LBeamtVG" ersetzt.

6. § 125 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. § 60 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung) sowie"8. § 71 LBeamtVG (Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung) sowie".

b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 9. § 62 Abs. 3 und des § 64 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Entzug von Versorgungsbezügen)"9. § 10 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 LBeamtVG (Entzug von Versorgungsbezügen).

7. § 127 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummern 3 und 4 werden eingefügt:

3. der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz,

4. der Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,"

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 5 bis 7.

8. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 4 geändert.

Artikel 5
Änderung des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Das Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVBl S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 294), BS 2020-2 a, wird wie folgt geändert:

In Artikel 7 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "12,5-fache" durch die Angabe "12-Fache" und der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz durch den Klammerzusatz "(§ 3 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-7, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

b) Folgender Halbsatz wird angefügt:

"für Dienstherrenwechsel nach dem 31. Dezember 2013 entfällt das Erfordernis einer Abfindung."

2. In § 3 Abs. 1 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden ist oder werden soll, gilt als Besoldungsausgabe im Sinne des Satzes 2 bei aufsteigenden Gehältern der Betrag der vorletzten Stufe des Grundgehalts, bei Festgehältern der Betrag des Grundgehalts."

3. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Versorgungsrücklage nach bisherigem Bundesrecht (§ 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung)".

b) Folgende neue Absätze 1 bis 3 werden eingefügt: "(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet.

Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 v. H. abgesenkt werden.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 werden die Anpassungen der Besoldung und der Versorgung gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird bis zum 31. Dezember 2017 den Sondervermögen zugeführt.

(3) Bis zum 31. Dezember 2017 werden den Versorgungsrücklagen zusätzlich 50 v. H. der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2011 eingetretenen Verminderung der Versorgungsausgaben zugeführt."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Verweisung " § 24" durch die Verweisung " § 64" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "zur Durchführung des § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. in anderer Weise eine entsprechende Versorgungsrücklage bilden."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Verweisung " § 14 a Abs. 2, 2 a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "Maßgabe der Absätze 1 bis 3" ersetzt.

f) Absatz 3 a wird gestrichen.

g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und in Satz 3 werden die Worte "des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Worte "des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.

i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden die Worte "zur Durchführung des § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "nach dieser Bestimmung" ersetzt.

4. § 3 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Verweisung " § 3 a Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung " § 3 a Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Entnahme aus der weiteren Versorgungsrücklage erfolgt nach Maßgabe des Haushalts."

Artikel 7
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2031-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes'≪ durch die Verweisung " § 15 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)" ersetzt.

3. In § 27 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 15 LBesG" ersetzt.

4. In § 38 Abs. 2 Nr. 3 wird die Verweisung " § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)" durch die Verweisung " § 70 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG)" ersetzt.

5. In § 46 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 15 LBesG" ersetzt.

6. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 48 BeamtVG" durch die Verweisung " § 63 LBeamtVG" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 48 BeamtVG" durch die Verweisung " § 63 LBeamtVG" ersetzt.

7. § 106 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " §§ 53 bis 59, 62 und 90 BeamtVG" durch die Verweisung " §§ 10, 70 und 73 bis 82 LBeamtVG" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Verweisung " § 53 BeamtVG" durch die Verweisung " § 73 LBeamtVG" und die Verweisung " § 53 Abs. 2 BeamtVG" durch die Verweisung " § 73 Abs. 2 LBeamtVG" ersetzt.

c) Satz 4

Bei Anwendung des § 53a BeamtVG sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 53a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt, aus denen er errechnet ist, zurückbleibt.

wird gestrichen.

d) Im bisherigen Satz 5 werden die Verweisung " §§ 54 und 55 BeamtVG" durch die Verweisung " §§ 74 und 75 LBeamtVG", die Verweisung " § 54 BeamtVG" durch die Verweisung " § 74 LBeamtVG" und die Verweisung " § 55 BeamtVG" durch die Verweisung " § 75 LBeamtVG" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung

Das Erste Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430; 2012 S. 92, BS 2032-1 d) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die in den Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-1) ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

Um 1,0 v. H. werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R, W und C (kw),
  2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,
  3. die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
  4. die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
  5. die Anwärtergrundbeträge,
  6. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11,
  7. die Beträge der Anlage 12, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,"

bb) In Nummer 5 werden die Worte "nach Landesrecht" durch die Worte "nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "II bis VIII" durch die Angabe "6 bis 12" ersetzt.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die in den Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

Um 1,0 v. H. werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R, W und C (kw),
  2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,
  3. die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
  4. die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
  5. die Anwärtergrundbeträge,
  6. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11,
  7. die Beträge der Anlage 12, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,"

bb) In Nummer 5 werden die Worte "nach Landesrecht" durch die Worte "nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "II bis VIII" durch die Angabe "6 bis 12" ersetzt.

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die in den Anlagen 6 bis 12 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

Um 1,0 v. H. werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R, W und C (kw),
  2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Landesbesoldungsordnung A,
  3. die Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
  4. die allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung C (kw),
  5. die Anwärtergrundbeträge,
  6. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage 11,
  7. die Beträge der Anlage 12, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 67 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes,"

bb) In Nummer 5 werden die Worte "nach Landesrecht" durch die Worte "nach § 38 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "II bis VIII" durch die Angabe "6 bis 12" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Kommunal-Versorgungsrücklagegesetzes

Das Kommunal-Versorgungsrücklagegesetz vom 9. November 1999 (GVBl. S. 395 - 396 -), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 430), BS 2032-13, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 3 a Abs. 1 bis 4 des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG) vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152, BS 2030-7) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 3 a Abs. 1 bis 4 LFinFG" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 14a Abs. 2, 2 a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 3 a Abs. 1 bis 4 LFinFG" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 3a Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152, BS 2030-7) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 3a Abs. 6 Satz 2 des LFinFG" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 14a Abs. 1, 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung'≪ durch die Verweisung " § 3a Abs. 1 bis 4 des LFinFG" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Landesreisekostengesetzes

Das Landesreisekostengesetz vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2032-30, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" durch die Verweisung " § 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort ", Dienstgänge" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. Fahr- und Flugkostenerstattung (§ 5),"

bb) Nummer 7 wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und die Angabe "(§ 14)" wird durch die Angabe "(§ 13)" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8 und die Angabe "(§ 15)" wird durch die Angabe "(§ 14)" ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und die Angabe "(§ 16)" wird durch die Angabe "(§ 15)" ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und die Angabe "(§ 17)" wird durch die Angabe "(§ 16)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "oder einen Dienstgang" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt oder die Dienstreise am Dienst- oder Wohnort stattfindet. Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung. Als Dienstreisen gelten auch Reisen zu Zwecken der Fortbildung, die im dienstlichen Interesse liegen, sowie Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung (§ 10) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind."

c) Absatz 3 wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Mehraufwendungen" durch die Worte "notwendigen Reisekosten'≪ ersetzt.

bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "oder des Dienstgangs" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden die Worte "und Dienstgänge" und die Worte "oder Dienstgang" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird gestrichen.

bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte "oder eines Dienstgangs" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Worte "oder eines Dienstgangs" gestrichen.

d) In Absatz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "und Dienstgänge" und die Worte "oder denselben Dienstgang" gestrichen.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die

Worte "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "oder des Dienstgangs" und die Worte "oder der Dienstgang" gestrichen.

cc) In Satz 5 wird die Verweisung " § 17a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 8 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

f) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 eingefügt:

"(6) Der Nachweis der Reisekosten kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung von den für die Abrechnung zuständigen Stellen verlangt werden. Erfolgt die Vorlage der Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Anforderung, kann der Antrag insoweit abgelehnt werden."

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

4. In § 4 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2 gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Fahr- und Flugkostenerstattung".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fahrpreisermäßigungen" durch die Worte "Fahr- und Flugpreisermäßigungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Fahrkosten" durch die Worte "Fahr- und Flugkosten" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Fahrkosten" durch die Worte "Fahr- und Flugkosten" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Mehraufwand" durch das Wort "Aufwand" ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Absatz 1, 2 und 3 Nr. 2 und Absatz 4 werden nicht gewährt, wenn ein Dienstfahrzeug unentgeltlich genutzt werden kann und der Benutzung dienstliche oder zwingende persönliche Gründe nicht entgegengestanden haben."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei einer Dienstreise am Dienstort oder zum Wohnort mit einer Gesamtdauer von mindestens acht Stunden am Kalendertag wird ein gekürztes Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen von 2,05 EUR gewährt. Revierleiterinnen und Revierleiter erhalten für Dienstreisen am Dienstort (§ 2 Abs. 3 Satz 4) kein Tagegeld. Satz 1 gilt sinngemäß für die an einem Kalendertag durchgeführten Dienstreisen am Dienstort oder zum Wohnort, bei denen erst durch die Zusammenrechnung nach Absatz 2 die Gesamtdauer von mindestens acht Stunden erreicht wird."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltliche Mahlzeiten, ist von dem Tagegeld für das unentgeltliche Frühstück 20 v. H., für das unentgeltliche Mittag- und Abendessen je 40 v. H., mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung einzubehalten."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Verpflegung" durch das Wort "Mahlzeiten" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

8. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "nachgewiesenen" durch das Wort "entstandenen" ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 8 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet."

b) In Absatz 2 werden die Worte "und Dienstgänge" gestrichen.

10. § 10 wird gestrichen.

11. Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 14 Satz 4" durch die Verweisung " § 13 Satz 4" ersetzt.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

12. Der bisherige § 12 wird § 11.

13. Der bisherige § 13 wird § 12 und in Absatz 3 Satz 2 die Verweisung im Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 2 Satz 3)" durch die Verweisung im Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 2 Satz 4)" ersetzt.

14. Der bisherige § 14 wird § 13 und Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltliche Mahlzeiten, ist von der Vergütung nach Satz 1 für das unentgeltliche Frühstück 15 v. H., für das unentgeltliche Mittag- und Abendessen je 30 v. H., mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einzubehalten; dies gilt auch, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Mahlzeiten ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen."

15. Der bisherige § 15 wird § 14 und die Worte "oder Dienstgängen" werden gestrichen sowie die Verweisung " § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 8" durch die Verweisung " § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 7" ersetzt.

16. Der bisherige § 16 wird § 15 und Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

17. Der bisherige § 17 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Sind Bewerberinnen und Bewerber aus besonderem dienstlichen Interesse zur persönlichen Vorstellung aufgefordert worden, können ihnen für die hierzu erforderlichen Reisen im Inland Fahrkostenerstattung (§ 5 Abs. 1) bis zur Höhe der notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels und Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 1 Satz 2) gewährt werden; am Wohnort und am Vorstellungsort entstandene Kosten werden nicht erstattet. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort "inländischen" gestrichen.

bb) In Satz 5 Halbsatz 1 werden nach den Worten

"Liegt die Ausbildungsstelle im" die Worte "nicht zur Europäischen Union gehörenden" eingefügt.

cc) Satz 6 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

18. Der bisherige § 18 wird § 17.

19. Der bisherige § 19 wird § 18 und die Worte "und Dienstgängen" werden gestrichen.

20. Der bisherige § 20 wird § 19 und in Absatz 1 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1, 4 und 6, § 7 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" durch die Verweisung " § 6 Abs. 1, 4 und 6 und § 7 Abs. 1 und 3" ersetzt.

21. Die bisherigen §§ 21 und 22 werden §§ 20 und 21.

Artikel 11
Änderung des Landesumzugskostengesetzes

Das Landesumzugskostengesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl S. 319), BS 2032-42, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes'≪ durch die Verweisung " § 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch jeweils das Wort "Landesbesoldungsgesetz" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 40 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 41 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" durch das Wort "Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Worte "Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

7. In § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte Jahrgangsstufe 12" durch die Worte "vorletzten Jahrgangsstufe der Oberstufe" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen

Das Landesgesetz über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 - 491 -), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2120-2, wird wie folgt geändert:

§ 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird die Jahreszahl "2002" durch die Jahreszahl "2013" und die Angabe "8,51 EUR" durch die Angabe "10,01 EUR" ersetzt.

2. In Buchstabe b wird die Jahreszahl "2003" durch die Jahreszahl "2014" und das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" durch das Wort "Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Landesgesetzes über die Errichtung des Landeskrankenhauses
- Anstalt des öffentlichen Rechts -

Das Landesgesetz über die Errichtung des Landeskrankenhauses - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 - 494 -), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2126-21, wird wie folgt geändert:

In § 17 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamtenversorgungsgesetz" die Worte "und ab dem 1. Juli 2013 alle Versorgungslasten nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Verwaltungshochschulgesetzes

Das Verwaltungshochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 502), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), BS 223-20, wird wie folgt geändert:

1. In § 59 Abs. 4 a wird die Verweisung " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

2. § 63 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Verweisung " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes" und die Verweisung " § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 39 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), BS 223-41, wird wie folgt geändert:

§ 79 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Verweisung " § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 37 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes" und die Verweisung " § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 39 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

2. Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Weiterbildungsgesetz vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454), geändert durch Artike152 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 223-60, wird wie folgt geändert:

In § 27 wird die Verweisung " § 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 30 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung

Die Jubiläumszuwendungsverordnung vom 26. September 2002 (GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2012 (GVBl S. 156), BS 2030-1-7, wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. a wird die Verweisung " § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 20 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 20 Abs. 1 LBesG" ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 20 Abs. 1 LBesG" ersetzt.

2. In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung " § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 31 LBesG" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen

Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 30. November 2012 (GVBl. S. 376, BS 2030-1-11), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 14 Satz 5 LRKG" durch die Verweisung " § 13 Satz 5 LRKG" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Landesbesoldungsgesetz".

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Verweisung " § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Verweisung " § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 29 LBesG" ersetzt.

cc) Nach Buchstabe b wird folgender neue Buchstabe c eingefügt:

"c) nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG weitere hauptberufliche Zeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen, soweit der Oberfinanzdirektion das Recht zur Ernennung übertragen wurde,".

dd) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und die Verweisung " § 28 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" wird durch die Verweisung " § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG" ersetzt.

ee) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und die Verweisung " § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" wird durch die Verweisung " § 33 LBesG" und das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

ff) Nach Buchstabe e wird folgender neue Buchstabe f eingefügt:

"f) nach § 52 Abs. 1 LBesG über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden, soweit der Oberfinanzdirektion das Recht zur Ernennung übertragen wurde, und"

gg) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g und die Verweisung " § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" wird durch die Verweisung " § 62 LBesG" ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 57 Abs. 5 LBesG" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Landesbeamtenversorgungsgesetz"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Oberfinanzdirektion Koblenz werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches folgende Zuständigkeiten übertragen:

  1. nach § 41 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eine ärztliche Untersuchung zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge anzuordnen,
  2. nach § 57 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG über die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
  3. nach § 58 Abs. 2 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen und
  4. nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden."

c) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 49 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 9 Abs. 4 LBeamtVG" und die Verweisung " § 84 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 9 Abs. 1 LBeamtVG" ersetzt.

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern 2 und 3 geändert.

Artikel 19
Änderung der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 3. Januar 2000 (GVBl. S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 20), BS 2030-1-13, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Dienstaufsichtsbereiche des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Verweisung " §§ 3 bis 16" durch die Verweisung ,; §§ 3 bis 15" ersetzt.

b) Die Nummern 18 bis 25, 35, 36 und 41 bis 48 werden gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "derselben Laufbahngruppe" gestrichen und wird die Verweisung " § 34 Satz 2" durch die Verweisung " § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie § 27 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 60 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 45". und das Wort "Landesbeamten" durch die Worte "Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
  1. darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 BeamtStG vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 LBG den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
  2. nach § 52 LBG darüber zu entscheiden, ob Beamtinnen und Beamte von dienstlichen Handlungen ausgeschlossen sind,
  3. nach § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
  4. nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG die Genehmigung zu erteilen, über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben,
  5. nach § 37 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG bei Versagung der Genehmigung Schutz zu gewähren,
  6. die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen aufgrund der §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung zu treffen,
  7. nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Zustimmung zu Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen zu erteilen,
  8. die mit der Arbeitszeit, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 73, 75 und 76 bis 78 LBG sowie der Arbeitszeitverordnung zu treffen,
  9. die mit Altersteilzeit zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 75 a und 75 b LBG zu treffen,
  10. nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen,
  11. nach § 81 Abs. 2 Satz 3 LBG eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
  12. nach § 81 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Bezüge festzustellen und den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen,
  13. nach § 48 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen,
  14. entlassenen Beamtinnen und Beamten nach § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D."

und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen, sowie diese Erlaubnis zurückzunehmen,

nach § 50 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 87 bis 96 LBG die Personalakten zu führen; § 88 Abs. 2 LBG bleibt unberührt,

in den Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG über den Widerspruch zu entscheiden; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt, und

Rechtsschutz zu gewähren."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "10 bis 14" durch die Worte "11 bis 14 und die Zuständigkeit, die mit der Arbeitszeit oder einer Teilzeitbeschäftigung zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund des § 74 LBG und der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist, zu treffen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Worte " Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6" durch die Worte "Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 und 10" ersetzt.

cc) Nummer 3 Buchst. a und b erhält folgende Fassung:

altneu
 "a) nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte geltend zu machen und

b) nach den §§ 70 und 71 LBG über den Ersatz von Sachschäden zu entscheiden und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,"

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "17 und 19" durch die Angabe "15 und 17" ersetzt.

ee) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "5. die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 16
  1. für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Nr. 15, 28 und 37 bis 39 genannten Behörden,
  2. für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Nr. 17 genannten Behörden in den Fällen, in denen die Maßnahme von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion getroffen worden ist, und
  3. für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Nr. 1 bis 14, 16 und 40 genannten Behörden in den Fällen der Nummer 3 und des § 12 Abs. 2 Nr. 3."

5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach den Worten "Absatz 1 Nr. 3 und 4" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "gewähren" das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 5 wird gestrichen.

6. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Nr. 15, 28 und 37 bis 39 genannten Behörden die Zuständigkeiten nach Absatz 1 übertragen."

7. § 10 wird gestrichen.

8. Die bisherigen §§ 11 bis 13 werden §§ 10 bis 12.

9. Der bisherige § 14 wird § 13 und in Absatz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "sind die Zuständigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 -" durch die Worte "ist die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4," ersetzt und die Verweisung "- und Abs. 2 Nr. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 10" gestrichen.

10. Der bisherige § 15 wird § 14.

11. Der bisherige § 16 wird § 15 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Zuständigkeitsregelungen" die Worte "mit der Maßgabe, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis E 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 3 und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 4 bis E 14 TV-L den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 entsprechen," eingefügt.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

12. Der bisherige § 17 wird § 16.

13. Es werden folgende Bezeichnungen, Angaben und Verweisungen ersetzt:

a) In § 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Halbsatz 1

altneu
 "das Ministerium des Innern und für Sport" durch "das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur".

b) In § 3 Abs. 1 und in § 6 "A 1" durch "A 3".

c) In § 13 Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1 " §§ 4 bis 13" durch " §§ 4 bis 12".

14. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 20
Änderung der Mutterschutzverordnung

Die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 134 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1-23, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 3 werden nach dem Klammerzusatz "(§§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung)" die Worte " , für die Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes'≪ eingefügt.

2. In § 5a Satz 2 wird im Klammerzusatz die Verweisung " § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 56 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 11a Abs. 2 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Verweisung " § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 56 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz

Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Nr. 4 wird die Verweisung " § 47 oder § 47 a des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 60 oder § 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG)" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Worte "Landesbesoldungsgesetz" ersetzt.

3. § 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, wird bei der Person berücksichtigt, die den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält oder die sachlichen Voraussetzungen für den Familienzuschlag erfüllt."(5) Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, wird bei der Person berücksichtigt, die den kinderbezogenen Zuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält oder die sachlichen Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt."

4. § 39 Abs. 3 Satz 4 und 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dienstbezüge sind die in § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 2 BeamtVG genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bleibt unberücksichtigt."Dienstbezüge sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 3 Abs. 1 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen bleibt unberücksichtigt."

Artikel 22
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444, BS 2030-5) wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Bundes- oder" gestrichen.

Artikel 23
Änderung der Dienstwohnungsverordnung

Die Dienstwohnungsverordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2032-1-1, wird wie folgt geändert:

In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 13 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 24
Änderung der Kommunal-Besoldungsverordnung

Die Kommunal-Besoldungsverordnung vom 15. November 1978 (GVBl. S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272), BS 2032-9, wird wie folgt geändert:

§ 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 6 Bemessung des Grundgehalts

Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit ist der Zeitpunkt des Beginns der Stufenberechnung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Zeit bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gilt als Erfahrungszeit. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt in Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe. Abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 LBesG steigt das Grundgehalt nach Erreichen der achten Stufe jährlich bis zum Endgrundgehalt."

Artikel 25
Änderung der Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung

Die Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung vom 6. Juli 1979 (GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch § 136 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2032-10, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Verweisung " § 78 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 49 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

2. Die Anlage erhält folgende Fassung:

altneu
 "Anlage

Vorbemerkung

Folgende Abkürzung wird verwendet:

BesGr = Besoldungsgruppe

NummerFunktion und wahrnehmende LehrkraftStellenzulage monatl. in EUR
1Ausschließlicher Unterricht an Förderschulen (§ 49 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes)
1.1Tätigkeit an allgemein bildenden Förderschulen
1.1.1Fachlehrerin, Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen (BesGr A 10 -kw- und A 11 -kw-)26,63
1.1.2Fachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen (BesGr A 11 und A 12)53,26
1.1.3Lehrerin, Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen (BesGr A 12)

53,26
1.2Tätigkeit an berufsbildenden Förderschulen
1.2.1Fachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen (BesGr A 10 -kw- und A 11 -kw-)26,63
1.2.2Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis (BesGr A 10 und A 11)26,63
1.2.3Fachlehrerin, Fachlehrer

- mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht (BesGr A 12)

26,63
1.2.4Fachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen (BesGr A 11 und A 12)53,26
1.2.5Fachschullehrerin, Fachschullehrer (BesGr A 12 -kw-)53,26
1.2.6Lehrerin, Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen (BesGr A 12)

53,26
2Verwendung im sonderpädagogischen Bereich (§ 49 Satz 1 Nr. 2 des Landesbesoldungsgesetzes)
2.1Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation (BesGr A 10 und A 11)53,26
2.2Studienrätin, Studienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation (BesGr A 13)26,63
2.3Oberstudienrätin, Oberstudienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation (BesGr A 14)53,26
3Fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen (§ 49 Satz 1 Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes)
3.1Tätigkeit als die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter einer schulanübergreifenden Orientierungsstufe, die nicht Teil einer Gesamtschule ist
3.1.1Lehrerin, Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen (BesGr A 12)

53,26
3.1.2Lehrerin, Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus (BesGr A 13)

53,26
3.1.3Realschullehrerin, Realschullehrer (BesGr A 13)53,26
4Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung (§ 49 Satz 1 Nr. 4 des Landesbesoldungsgesetzes)
4,1Tätigkeit des Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter am Pädagogischen Landesinstitut
4.1.1Fachlehrerin, Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen (BesGr A 11 -kw-)53,26
4.1.2Fachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen (BesGr A 11 und A 12)53,26
4.1.3Konrektorin, Konrektor

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 13)

53,26
4.1.4Konrektorin, Konrektor

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 12 -kw-)

53,26
4.1.5Rektorin, Rektor

- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 13)

53,26
4.1.6Lehrerin, Lehrer

- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 12 -kw-)

53,26
4.1.7Konrektorin, Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern in der Grundsäule (BesGr A 13)

53,26
4.1.8Lehrerin, Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen (BesGr A 12)

53,26
4.1.9Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 13)

53,26
4.1.10Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 12 -kw-)

53,26
4.1.11Lehrerin, Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus (BesGr A 13)

53,26
4.1.12Realschullehrerin, Realschullehrer (BesGr A 13)53,26
4.1.13Förderschullehrerin, Förderschullehrer (BesGr A 13)53,26
4.1.14Studienrätin, Studienrat (BesGr A 13)53,26
4.2Tätigkeit als lehrbeauftragte Fachleiterin oder lehrbeauftragter Fachleiter an einem Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen
4.2.1Fachlehrerin, Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen (BesGr A 11 -kw-)79,89
4.2.2Fachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen (BesGr A 11 und A 12)79,89
4.2.3Konrektorin, Konrektor

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 13)

53,26
4.2.4Konrektorin, Konrektor

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 12 -kw-)

53,26
4.2.5Rektorin, Rektor

- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 13)

53,26
4.2.6Lehrerin, Lehrer

- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 12 -kw-)

53,26
4.2.7Konrektorin, Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern in der Grundschule (BesGr A 13)

53,26
4.2.8Lehrerin, Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen (BesGr A 12)

79,89
4.2.9Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 13)

53,26
4.2.10Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern (BesGr A 12 -kw-)

53,26
4.3Tätigkeit als lehrbeauftragte Fachleiterin oder lehrbeauftragter Fachleiter an einem Studienseminar für das Lehramt an Förderschulen
4.3.1Förderschullehrerin, Förderschullehrer (BesGr A 13)79,89
4.4Tätigkeit als lehrbeauftragte Fachleiterin oder lehrbeauftragter Fachleiter an einem Studienseminar für das Lehramt an Redschulen plus
4.4.1Lehrerin, Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen - (BesGr A 12)

79,89
4.4.2Lehrerin, Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus (BesGr A 13)

79,89
4.4.3Realschullehrerin, Realschullehrer (BesGr A 13)79,89
4.5Tätigkeit als lehrbeauftragte Fachleiterin oder lehrbeauftragter Fachleiter an einem Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien
4.5.1Studienrätin, Studienrat (BesGr A 13)79,89
4.5.2Oberstudienrätin, Oberstudienrat (BesGr A 14)53,26
4.6Tätigkeit als lehrbeauftragte Fachleiterin oder lehrbeauftragter Fachleiter an einem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
4.6.1Studienrätin, Studienrat (BesGr A 13)79,89
4.6.2Oberstudienrätin, Oberstudienrat (BesGr A 14)"53,26

Artikel 26
Änderung der Lehrzulagenverordnung

Die Lehrzulagenverordnung vom 17. März 1990 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142), BS 2032-12, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 9 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 27
Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 221, BS 2032-1-2) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 2 a Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 56 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)" ersetzt.

b) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"2. einer Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes,

3. einer Zulage nach Nummer 10 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes,"

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "Bundesbesoldungsordnung C" durch die Worte "Landesbesoldungsordnung C (kw)" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "-inhaber" wird durch das Wort "Lehramtsinhaber" ersetzt.

bb) Das Wort "Eingangsamt" wird jeweils durch das Wort "Einstiegsamt" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "Allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Worte "Allgemeine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 9 Abs. 1 LBesG" ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 5. September 1975 (GVBl. S. 373), zuletzt geändert durch Anordnung vom 18. August 1980 (GVBl. S. 178), BS 2032-19, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

Das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" wird durch das Wort "Landesbesoldungsgesetz" ersetzt.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Stufen nach den §§ 29, 30, 31 und 35 des Landesbesoldungsgesetzes sind die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte."

3. In § 2 wird das Wort "Präsidenten" durch die Worte "Präsidentinnen und Präsidenten" ersetzt.

4. § 3 wird gestrichen.

Artikel 29
Änderung der ZBV-Zuständigkeitsverordnung

Die ZBV-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Mai 1985 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413), BS 2032-22, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. Berechnung und Anordnung der Auszahlung

  1. der Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes (LRKG),
  2. der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG), für Beamte, Richter, Dienstanfänger, Rechtspraktikanten, Beschäftigte des Landes, Auszubildende des Landes, der sonstigen zu ihrer Ausbildung im Landesdienst beschäftigten Personen sowie der nebenamtlich und nebenberuflich im Landesdienst tätigen Personen und für die zum Land abgeordneten Beamten und für die in den Landesdienst abgeordneten Richter der in Anlage 3 aufgeführten Behörden und Einrichtungen,

6. Bewilligung und Gewährung des Trennungsgeldes (§ 9 Abs. 2 der Landestrennungsgeldverordnung) sowie für die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung des Trennungsgeldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 LRKG und nach § 12 LUKG gemäß den Bestimmungen der Landestrennungsgeldverordnung, für Beamte, Richter, Dienstanfänger, Rechtspraktikanten, Beschäftigte des Landes, Auszubildende des Landes, der sonstigen zu ihrer Ausbildung im Landesdienst beschäftigten Personen sowie der nebenamtlich und nebenberuflich im Landesdienst tätigen Personen und für die zum Land abgeordneten Beamten und für die in den Landesdienst abgeordneten Richter der in Anlage 3 aufgeführten Behörden und Einrichtungen."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, des § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und des § % Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" durch die Verweisung " § 16 Abs. 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) und des § 7 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG)" ersetzt.

3. In § 3 Nr. 3 wird die Verweisung " § 58 BeamtVG" durch die Verweisung " § 82 LBeamtVG" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die Verweisung " § 72 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 werden nach den Worten "besoldungs- und versorgungsrechtlichen" die Worte "sowie in reise- und umzugskostenrechtlichen" eingefügt.

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.7 wird die Verweisung " § 40 Abs. 6 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 41 Abs. 6 Satz 4 LBesG" ersetzt.

b) In Nummer 1.9 werden die Worte "Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Beginns der Lebensaltersstufe" durch die Worte "Entscheidung über die Stufenfestsetzung nach § 29 Abs. 2 LBesG" ersetzt.

c) Nummer 1.11 wird gestrichen.

d) In Nummer 2.9 wird die Verweisung " § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 45 LBesG" ersetzt.

e) Nummer 2.11 wird gestrichen.

7. Folgende neue Anlage 3 wird eingefügt:

"Anlage 3
Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld

Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die nachfolgend genannten Behörden und Einrichtungen:

1 das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur,

2 das Statistische Landesamt,

3 das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation,

4 die Vermessungs- und Katasterämter,

5 die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

6 die Zentrale Verwaltungsschule,

7 die Landespolizeischule,

8 das Landeskriminalamt,

9 die Zentralstelle für Polizeitechnik,

10 die Bereitschaftspolizei,

11 das Wasserschutzpolizeiamt,

12 die Polizeipräsidien,

13 die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule,

14 die Struktur- und Genehmigungsdirektionen,

15 die Auf sichts- und Dienstleistungsdirektion,

16 der Landesbetrieb Daten und Information,

17 der Landesbetrieb Mobilität,

18 das Ministerium der Finanzen,

19 die Oberfinanzdirektion Koblenz,

20 die Finanzämter,

21 die Fachhochschule für Finanzen,

22 die Landesfinanzschule,

23 der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung,

24 das Amt für Wiedergutmachung,

25 das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

26 die Gerichte,

27 die Staatsanwaltschaften,

28 die Justizvollzugseinrichtungen,

29 das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie,

30 das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,

31 die Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Neuwied, die Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Neuwied und die Wilhelm-Hubert-Cüppers-Schule Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Trier, soweit es sich um Personal des Verwaltungs- und Sozialbereichs handelt,

32 das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung,

33 das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland Pfalz,

34 das Landesamt für Geologie und Bergbau,

35 die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum,

36 das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur,

37 die öffentlichen Schulen nach § 6 Abs. 1 des Schulgesetzes und die Versuchsschulen,

38 die Studienseminare, ausgenommen die Leiter, die stellvertretenden Leiter sowie die Fachleiter,

39 die Studienseminare, soweit es sich um die Leiter, die stellvertretenden Leiter sowie die Fachleiter handelt,

40 das Pädagogische Landesinstitut Rheinland-Pfalz,

41 das Landesbibliothekszentrum, soweit es sich um die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst handelt,

42 das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten,

43 das Landesuntersuchungsamt,

44 die Forstämter,

45 das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht,

46 die Zentralstelle der Forstverwaltung,

47 das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen,

48 der Rechnungshof Rheinland-Pfalz mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und Nr. 6."

8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz "(§ 49 Abs. 6 BeamtVG)" durch den Klammerzusatz "(§ 5 Abs. 3 LBeamtVG)" ersetzt.

bb) Nummer 6 wird gestrichen.

cc) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz "(§ 35 Abs. 3, § 38 Abs. 6 BeamtVG)" durch den Klammerzusatz "(§ 44 Abs. 3, § 47 Abs. 6 LBeamtVG)" ersetzt.

dd) In Nummer 9 wird der Klammerzusatz "(§ 44 Abs. 2 BeamtVG)" durch den Klammerzusatz "(§ 58 Abs. 2 LBeamtVG)" ersetzt.

ee) In Nummer 10 wird der Klammerzusatz "(§ 62 Abs. 3 BeamtVG)" durch den Klammerzusatz "(§ 10 Abs. 3 LBeamtVG)" ersetzt.

ff) Nummer 19 erhält folgende Fassung:

altneu
 "19 Erstattungen nach § 225 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für Versorgungsempfänger,"

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1.2 wird jeweils die Verweisung " § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 BeamtVG" durch jeweils die Verweisung " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVG" ersetzt.

bb) In Nummer 1.3 wird die Verweisung " §§ 31 bis 35 BeamtVG" durch die Verweisung " §§ 43, 44 und 54 bis 56 LBeamtVG" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4 Die Befugnis zur Anerkennung eines Dienstunfalls und die Entscheidung über die Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde (§§ 42, 57 Abs. 3 und 58 Abs. 1 LBeamtVG)."

Artikel 30
Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2001 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2006 (GVBl. S. 32), BS 2032-30-2, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(§ 17 Abs. 4 LRKG)" durch den Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 2 Satz 4 LRKG)" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 16 LRKG" durch die Verweisung " § 15 LRKG" ersetzt.

c) Absatz 4 wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

2. In § 2 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2 gestrichen.

3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 31
Änderung der Landestrennungsgeldverordnung

Die Landestrennungsgeldverordnung vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch § 143 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2032-42-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Verweisung " § 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Verweisung " § 18 Abs. 1 Satz 1 LRKG" durch die Verweisung " § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG" und der Klammerzusatz "(§ 18 Abs. 1 Satz 3 LRKG)" durch den Klammerzusatz "(§ 17 Abs. 1 Satz 3 LRKG)" ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird die Verweisung " § 18 Abs. 1 Satz 2 LRKG" durch die Verweisung " § 17 Abs. 1 Satz 2 LRKG" ersetzt.

cc) In Nummer 9 wird die Verweisung " § 18 Abs. 1 Satz 2 LRKG" durch die Verweisung " § 17 Abs. 1 Satz 2 LRKG" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Bei Beamten, auf die § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist, gilt mit Zuweisung die Umzugskostenvergütung als zugesagt; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen."

bb) In Satz 5 wird das Wort "inländischen" gestrichen.

cc) In Satz 6 werden nach dem Wort "Heimfahrten" die Worte "aus einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Staat" eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Die obersten Dienstbehörden können hierzu Richtlinien erlassen." 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte Jahrgangsstufe 12" durch die Worte "vorletzten Jahrgangsstufe der Oberstufe" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 14 Satz 5 LRKG" durch die Verweisung " § 13 Satz 5 LRKG" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 14 Satz 4 LRKG" durch die Verweisung " § 13 Satz 4 LRKG" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 6 werden die Worte "oder Dienstgängen" gestrichen.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Anwendung" die Worte "und § 6 Abs. 2 und 3 LRKG keine Anwendung" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 11 Abs. 1 LRKG)" durch den Klammerzusatz "(§ 10 Abs. 1 LRKG)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§§ 8 und 11 Abs. 1 LRKG)" durch den Klammerzusatz "(§§ 8 und 10 Abs. 1 LRKG)" ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 32
Anwendung der Vollstreckungsvergütungsverordnung

Die Bestimmungen des Abschnitts III der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung sowie die Bestimmungen der Abschnitte V und VI der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie sich auf Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung im Sinne des Abschnitts III beziehen, finden keine Anwendung.

Artikel 33
Übergangsbestimmung

Artikel 10 gilt erstmals für Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass, die am 1. Juli 2013 angetreten werden.

Artikel 34
Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft:

  1. Artikel 19 und 29 Nr. 1, 5 und 7 und Artikel 30 mit Wirkung vom 1. Oktober 2012,
  2. Artikel 1 §§ 37 bis 40, § 69 Abs. 7 und Tabelle Nr. 3 der Anlage 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2013,
  3. Artikel 2 § 9 Abs. 5 am 1. Januar 2015,
  4. das Gesetz im Übrigen am 1. Juli 2013.

(2) Es treten außer Kraft am 1. Juli 2013:

  1. das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430; 2012 S. 92), BS 2032-1,
  2. das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 - 285 -), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2032-2,
  3. die Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 17. Februar 1977 (GVBl. S. 57, 84), zuletzt geändert durch Anordnung vom 12. September 1997 (GVBl. S. 410), BS 2032-4,
  4. die Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung vom 14. November 2006 (GVBl. S. 360), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283), BS 2032-5,
  5. die Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 24. August 1978 (GVBl. S. 634, BS 2032-7),
  6. die Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 7. Oktober 1975 (GVBl. S. 396, BS 2032-20).

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 treten §§ 19, 21 und 22 sowie die Anlage II Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430; 2012 S. 92), BS 2032-1, am 1 Januar 2013 außer Kraft.