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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
Vom 28. September 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 292)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden der Fußnotenhinweis "*" und folgende Fußnote angefügt:
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 80 S. 29)."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "durch Tarifvertrag" gestrichen.
b) Nach den Worten "Durch Tarifvertrag" werden die Worte "oder Dienstvereinbarung" eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Betriebe" durch die Worte "öffentlich-rechtlichen Betriebe" ersetzt.
4. In § 6 Satz 1 werden die Worte "gestört oder" gestrichen.
5. In § 9 wird die Verweisung " § 85 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" durch die Verweisung " § 47 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Ergebnis" durch das Wort "Wahlergebnis" ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Er nimmt die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten bis zur Wiederholungswahl wahr. | "Er nimmt bis zur Wiederholungswahl die Aufgaben des Personalrats wahr." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Verweisung "Absatz 2" die Worte "Satz 1 und 2" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Verwaltungsgericht bestimmt zur Wahrnehmung der Befugnisse der Gruppe im Personalrat bis zur Wiederholungswahl so viele wählbare Gruppenangehörige, wie der Gruppe Sitze im Personalrat zustehen."
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ersatzmitglieder" die Worte "in der Reihenfolge nach § 25 Abs. 2 und 3" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: '
"Er hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Eintritt der Voraussetzungen für eine Neuwahl den Wahlvorstand zu bestellen."
8. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "einzuleiten" die Worte " , durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen" eingefügt.
9. In § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "jugendliche" durch die Worte "in § 58 genannte" ersetzt.
10. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "jugendliche" durch die Worte "in § 58 genannte" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "jugendliche" jeweils durch die Worte "in § 58 genannte" ersetzt.
11. In § 35 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
12. § 40 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 mindestens ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied, 601 bis 1000 Beschäftigten zwei Mitglieder, 1001 bis 3000 Beschäftigten drei Mitglieder, 3001 bis 5000 Beschäftigten vier Mitglieder, über 5000 Beschäftigten fünf Mitglieder. | "Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 mindestens ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied, mehr als 600 Beschäftigten zwei Mitglieder, bei mehr als 1.000 Beschäftigten zusätzlich je angefangene weitere 1.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied." |
13. In § 42 Abs. 2 wird das Wort "jugendliche" durch die Worte "in § 58 genannte" ersetzt.
14. Dem § 43 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen."
15. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "ist" die Worte "anstelle des Personalrats" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "örtliche" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "beteiligen" die Worte "und die Dienststelle zu unterrichten" eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "beteiligen" die Worte "und die Mittelbehörde zu unterrichten" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte , und die oberste Dienstbehörde zu unterrichten" eingefügt.
Anm. d. Red. das Wort ist, ist in dem genannten Absatz nicht vorhanden
e) In Absatz 6 werden die Worte "Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen Maßnahmen" durch die Worte "Wird im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen eine Maßnahme" ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "oder 5" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In diesem Fall verdoppelt sich die Frist des § 74 Abs. 2 Satz 5. | "In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen des § 74 Abs. 2 Satz 4 und 5 und des § 82 Abs. 2 Satz 1." |
cc) In Satz 3 werden die Worte "nachgeordneten Personalrats, hat sie diesen" durch die Worte "Personalrats oder der Personalräte, hat sie diesen oder diese" ersetzt.
16. In § 57 Satz 2 werden die Worte "seine Wahl und" durch die Worte "die Wahl, die Größe und die" ersetzt.
17. § 58 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 58 Errichtung
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf jugendliche Beschäftigte angehören, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Jugendliche Beschäftigte sind Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. | " § 58 Errichtung
In Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet." |
18. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "jugendlichen" durch die Worte "in § 58 genannten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 erfüllen. Unbeschadet des Erlöschens der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 bleiben gewählte Beschäftigte bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt. | "Wählbar sind
im Übrigen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 erfüllen." |
19. In § 60 wird das Wort "jugendlichen" jeweils durch die Worte "in § 58 genannten" ersetzt.
20. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "jugendliche" durch die Worte "in § 58 genannte" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "jugendlichen" durch die Worte "in § 58 genannten" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 4 Halbsatz 1 wird das Wort "drei" jeweils durch das Wort "zwei" ersetzt.
21. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "jugendlichen" durch die Worte "in § 58 genannten" ersetzt und werden nach dem Wort "Berufsausbildung" die Worte "und der Übernahme der Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis" eingefügt.
bb) In den Nummern 2 und 3 wird das Wort "jugendlichen" jeweils durch die Worte "in § 58 genannten" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "dienen," die Worte "beim Personalrat" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "jugendliche" durch die Worte "in § 58 genannte" ersetzt.
22. In § 64 Satz 2 werden die Worte "die Stufenvertretungen der jugendlichen Beschäftigten" durch die Worte "diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen" und wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
23. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "jugendliche" durch die Worte "in § 58 genannte" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Klammerzusatz "(§ 56 Abs. 2)" die Worte "und die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 61 Abs. 4 Satz 1)" eingefügt.
24. In § 66 Abs. 2 werden die Worte " , des Wahlvorstands und die Wahlbewerberinnen und -bewerber" gestrichen.
25. § 68 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung wegen ihres Geschlechts oder Alters, wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt. | "(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt." |
26. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Worte "Betreuung von Kindern" durch die Worte "Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen" ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird das Wort "jugendlichen"
durch die Worte "in § 58 genannten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Personalvertretung" das Wort "rechtzeitig," eingefügt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 6 und des Absatzes 7 ist die oder der Beschäftigte über das beabsichtigte Gespräch rechtzeitig vorher zu unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, ein Mitglied des Personalrats an dem Gespräch zu beteiligen und nach Absatz 3 Satz 5 zu verlangen, dass dienstliche Beurteilungen der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen sind."
27. § 73 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3
Verwaltungsanordnungen eines federführenden Fachministeriums mit Wirkung über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinaus.
wird gestrichen.
28. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Personalrat" das Wort "schriftlich" eingefügt.
bb) Satz 2
Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet.
wird gestrichen.
cc) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die beabsichtigte Maßnahme" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Dienststellenleitung" die Worte "mit Ausnahme der Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 (Einführung neuer Arbeitsmethoden), Nr. 2 Alternative 3 (Änderung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen), Nr. 4 Alternative 2 (Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs), Nr. 5, Nr. 6 Alternative 2 (Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit) und Nr. 7" eingefügt.
29. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Höher- oder Rückgruppierung, Zuordnung einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Lohn- oder Vergütungsgruppe, | "3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten, Höher- oder Herabgruppierung," |
bb) In Nummer 7 wird die Verweisung " § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Verweisung " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
cc) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. Genehmigung, Versagung und Widerruf der Genehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit, | "13. Untersagung einer Nebentätigkeit und Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen," |
. dd) In Nummer 15 wird das Wort "schriftlicher" durch das Wort "Untersagung einer Nebentätigkeit und Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen," ersetzt.
b) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung), über die Auswahl von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und über deren Abberufung, | "3. Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung) und Aufstellung von Grundsätzen über die Auswahl von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und über deren Abberufung," |
30. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Anstellung," gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Worte "Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung bei Wechsel der Laufbahngruppe," gestrichen.
cc) In Nummer 7 wird die Verweisung " § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Verweisung " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Teilzeitbeschäftigung" die Worte " , Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchst. b wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen einschließlich Inhalt, Ort und Dauer."
31. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 werden die Worte "Entlohnungs- und Vergütungsgrundsätzen" durch das Wort "Entgeltgrundsätzen" sowie die Worte "Entlohnungs- und Vergütungsmethoden" durch das Wort "Entgeltmethoden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, insbesondere aufgrund der Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden, | "6. Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit oder vorhersehbaren Überstunden, Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit," |
bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Gleichstellungsbeauftragten" die Worte "und von Mitgliedern der Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes" eingefügt.
cc) In Nummer 10 wird das Wort "die" gestrichen.
dd) In Nummer 15 werden nach dem Wort "von" die Worte "Gutachterinnen und" eingefügt.
32. Der bisherige § 82 wird § 83 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung " § 79 Abs. 3 Nr. 4" durch die Verweisung " § 78 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c" ersetzt.
33. Der bisherige § 83 wird § 82 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung "nach § 82 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 9" durch die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 8" ersetzt.
34. In § 84 Satz 1 werden nach dem Wort "Personalrat" die Worte "rechtzeitig und eingehend" eingefügt.
35. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Klammerzusatz die Worte "sowie die Ortsgemeinde" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: "Der Beschluss ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis er durch Beschluss der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung mit Wirkung für die folgende Wahl aufgehoben wird."
36. § 92 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Stehen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Wettbewerb mit privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen, so finden die §§ 73 und 80 Abs. 2 Nr. 11 bis 17 einschließlich der damit unmittelbar zusammenhängenden Vorbereitungs- und Folgemaßnahmen keine Anwendung; § 69 Abs. 2 bleibt unberührt. | "Stehen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Wettbewerb mit privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen, so tritt in den Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 11, 12, 14 bis 16 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung; § 74 Abs. 6 gilt entsprechend." |
b) Die Sätze 2 und 3
Dies gilt nicht für die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und die Einführung, Anwendung und Änderung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistungen der Beschäftigten zu überwachen. In den Fällen des § 78 Abs. 2 kann der Personalrat die Zustimmung nur verweigern, wenn er geltend macht, dass die Maßnahme rechtswidrig ist; bei Einwendungen aus anderen Gründen sind diese mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu erörtern.
werden gestrichen.
c) In dem bisherigen Satz 4 wird die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 4" und werden die Worte "einer Woche" durch die Worte "von sechs Werktagen" ersetzt."
37. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 werden folgende neue Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Neben den Fällen des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bestimmt der Personalrat auch bei der Umsetzung unter Wechsel der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten mit.
(6) Eine Beteiligung der Personalvertretung findet bei Anordnungen, durch die Einsatz oder Einsatzübungen von Polizeibeamtinnen und -beamten geregelt werden, nicht statt."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
Die Worte "Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes" werden durch die Worte "Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten" ersetzt.
38. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Stufenvertretungen" durch das Wort "Stufenvertretung" ersetzt.
b) Das Gliederungszeichen "(1)" und die Absätze 2 und 3
(2) Die bei dem für die Polizei zuständigen Ministerium gebildete Stufenvertretung nimmt für die in Aus- oder Fortbildung an der Landespolizeischule oder der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindlichen Polizeibeamtinnen und -beamten die Aufgaben des Personalrats in den Fällen wahr, in denen die Schulleiterin oder der Schulleiter Entscheidungen zu treffen hat.(3) Eine Beteiligung der Personalvertretung findet bei Anordnungen, durch die Einsatz oder Einsatzübungen von Polizeibeamtinnen und -beamten geregelt werden, nicht statt.
werden gestrichen.
39. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Gliederungszeichen "(1)"
wird gestrichen.
bb) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Lehrkräfte sowie die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 7 des Schulgesetzes (SchulG) bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13. | "Die Lehrkräfte sowie die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 7 des Schulgesetzes (SchulG) bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus." |
cc) Satz 2
Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus.
wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Ein Personalrat, für den in § 12 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn Absatz 1 Satz 1 zur Folge hätte, dass nicht jede Gruppe im Personalrat vertreten wäre.
wird gestrichen.
40. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Abweichend von § 55 Abs. 2 und 3 müssen Dienststellenleitung und Stufenvertretung mindestens einmal im Jahr zu Besprechungen zusammentreten; die Sitzungen des Personalrats finden nach Bedarf statt. | "(4) Dienststellenleitung und Stufenvertretung müssen mindestens einmal im Halbjahr zu Besprechungen zusammentreten; die Sitzungen der Stufenvertretung finden nach Bedarf statt." |
b) Absatz 6
(6) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Dienstvereinbarungen über die Freistellung von Mitgliedern von Personalräten an Schulen und Studienseminaren sowie von Stufenvertretungen für Schulen Grundsätze und Obergrenzen abweichend von § 40 festlegen.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Worte "technischen und pädagogischen" werden durch die Worte "pädagogischen und technischen" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und folgender Satz wird angefügt:
"Im Falle des organisatorischen Verbundes einer Realschule plus mit einer Integrierten Gesamtschule sind alle Beschäftigten abweichend von Satz 1 ausschließlich für die Stufenvertretung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 2 Buchst. e wahlberechtigt."
41. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 95 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2" durch die Verweisung " § 95 Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "sowie im Falle des § 5 Abs. 3 durch die Leiterin oder den Leiter der örtlichen Verwaltung (Dekanin oder Dekan)" gestrichen.
42. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Worte "und die dort errichteten Prüfungsämter" gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Worte ", die Abteilung Polizei des bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung errichteten Prüfungsamtes" gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Der gemeinsame Personalrat nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu beteiligen, wenn die Leiterin oder der Leiter der Landespolizeischule oder des Fachbereichs Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Maßnahmen gegenüber den dort in Aus- oder Fortbildung befindlichen Polizeibeamtinnen und -beamten trifft."
43. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "anderen" das Wort "Gruppe" eingefügt.
b) In Satz 2, wird die Verweisung " § 95 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2" durch die Verweisung " § 95 Satz 2" ersetzt.
Gemeinsame DienststellenJe eine Dienststelle bilden gemeinsam 1. das Landesamt für Denkmalpflege und die Verwaltung der staatlichen Schlösser, 2. die staatlichen Ämter für Vor- und Frühgeschichte.
§ 5 bleibt unberührt.
wird gestrichen.
45. § 105 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 105 Arbeitsverhältnis
Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nur vorübergehend gelöst ist, gelten während der Unterbrechung als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in der Regel 60 Tage im Jahr beschäftigt werden. § 18 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 3 gelten entsprechend. | " § 105 Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit, die regelmäßig mit Unterbrechung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, gelten auch während der Unterbrechung als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes." |
46. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter" durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit" ersetzt.
§ 106aBeteiligung bei witterungsbedingter Unterbrechung der Arbeit
Die Dienststellenleitung hat die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine witterungsbedingte Unterbrechung der Arbeit gemäß § 62 des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 27 vom 17. Dezember 2003, erfüllt sind, und die Entscheidung über die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Arbeit nach einer witterungsbedingten Unterbrechung mit dem Personalrat zu erörtern.
wird gestrichen.
48. In der Überschrift des § 108 a werden die Worte "Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz" durch die Worte "Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz" ersetzt.
49. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Ausnahmen von" durch das Wort "Sonderregelungen" ersetzt.
b) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:
"(1) Neben den Fällen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 bestimmt der Personalrat auch bei der Genehmigung, der Versagung und dem Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit mit."
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
50. § 121 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 121 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, sind zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Gesetz. (2) Dieses Gesetz ist revisibles Landesrecht. | " § 121 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 8, 19, 22 und 70 Abs. 1 bis 3 auch über
(2) Die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der Verpflichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 91 Abs. 2 Satz 1, den Beschluss nebst Gründen zu unterschreiben, entsprechend." |
51. § 122 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Fachkammer bei den Verwaltungsgerichten besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, der Fachsenat bei dem Oberverwaltungsgericht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, richterlichen und ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzern.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sein.
Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend. (3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzerinnen oder Beisitzern oder einer nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzerin und einem nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzer. Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, zwei richterlichen Beisitzerinnen oder richterlichen Beisitzern oder einer richterlichen Beisitzerin und einem richterlichen Beisitzer und je einer oder einem nach Absatz 2 berufenen ehrenamtlichen Beisitzerin oder Beisitzer. | "(2) Die Fachkammer bei den Verwaltungsgerichten besteht aus einer oder einem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, der Fachsenat bei dem Oberverwaltungsgericht aus einer oder einem Vorsitzenden, Richterinnen und Richtern sowie ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sein.
Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern oder einer nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richterin und einem nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richter. Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei Richterinnen oder Richtern oder einer Richterin und einem Richter und je einer oder einem nach Absatz 2 berufenen ehrenamtlichen Richterin oder ehrenamtlichen Richter." |
52. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Änderung der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz
Die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2035-1-1, wird wie folgt geändert:
§ 60 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Zahl "25,56" durch die Zahl "30,00" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Zahl "12,78" durch die Zahl "15,00" ersetzt.
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
(1) Die Verkürzung der regelmäßigen Amtszeit der Jugendund Auszubildendenvertretungen von drei auf zwei Jahre (Artikel 1 Nr. 20 Buchst. c und Nr. 22) gilt nicht für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängigen Gerichtsverfahren werden nach § 121 des Landespersonalvertretungsgesetzes in seiner bisher geltenden Fassung zu Ende geführt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.