umwelt-online: LPersVG Landespersonalvertretungsgesetz - Rheinland-Pfalz (3)
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VI. Abschnitt
Beteiligung des Personalrats
1. Unterabschnitt
Allgemeines
§ 67 Regeln der Zusammenarbeit
(1) Dienststellenleitung und Personalrat haben einmal im Vierteljahr zu Besprechungen zusammenzutreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, beabsichtigte Maßnahmen und Initiativen, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Dienststellenleitung hat zu Vorschlägen der Personalvertretung nach Beratung mit dieser unverzüglich Stellung zu nehmen. Dienststellenleitung und Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Ist durch eine Maßnahme der Dienststelle ein Recht der Personalvertretung verletzt worden und stimmt der Personalrat der Maßnahme nicht nachträglich zu, sind ihre Folgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, zu beseitigen.
(3) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalvertretung sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen eines Arbeitskampfes zwischen tariffähigen Parteien berühren die Rechte und Pflichten von Dienststelle und Personalvertretung nach diesem Gesetz nicht.
(4) Dienststelle und Personalrat haben jede Werbung zugunsten politischer Parteien sowie sonstige Betätigungen, die dazu bestimmt sind, die Ziele politischer Parteien unmittelbar zu fördern, in der Dienststelle zu unterlassen. Die Behandlung von Angelegenheiten tarif-, besoldungs- und sozialpolitischer Art, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(5) Beschäftigte werden durch ihre Mitgliedschaft in der Personalvertretung in ihrer Meinungsfreiheit nicht beschränkt. Beschäftigte, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(6) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Die Personalvertretung ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, mit Stellen außerhalb der Dienststelle oder der Verwaltung zusammenzuarbeiten.
§ 68 Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen 10
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
§ 69 Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung 10 24b
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung rechtzeitig fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung zu beraten.
(3) Zu allen Vorstellungs- und Auswahlgesprächen ist ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied des Personalrats einzuladen, dessen Dienststelle die Gespräche führt; § 53 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 81 Satz 1. Finden die Vorstellungs- und Auswahlgespräche ohne Einladung nach Satz 1 statt, sind sie vor Durchführung der vorgesehenen Maßnahme unter Nachholung der Einladung erneut durchzuführen. Dem Personalratsmitglied sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Ein Mitglied des Personalrats ist auf Verlangen der oder des zu Beurteilenden an dem Beurteilungsgespräch zu beteiligen. Die Personalvertretung kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben auch aller von der Dienststelle verwendeten technischen Mittel bedienen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten nach Absatz 2 und 3 entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(5) Die Personalvertretung kann Gutachten oder Stellungnahmen von Sachverständigen oder Auskunftspersonen einholen, soweit sie dies zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält. Für die Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen und Auskunftspersonen gilt § 71 entsprechend. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen der Kosten entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(6) Die oder der Personalratsvorsitzende oder ein beauftragtes Personalratsmitglied hat jederzeit das Recht, die Dienststelle zu begehen und die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen.
(7) Bei dienstlichen Gesprächen der in § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 11 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten zur Überprüfung von Pflichtverletzungen, die zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen können, haben die Beschäftigten das Recht, ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.
(8) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 6 und des Absatzes 7 ist die oder der Beschäftigte über das beabsichtigte Gespräch rechtzeitig vorher zu unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, ein Mitglied des Personalrats an dem Gespräch zu beteiligen und nach Absatz 3 Satz 5 zu verlangen, dass dienstliche Beurteilungen der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen sind. Wird die Unterrichtungs- oder die Hinweispflicht nach Satz 1 verletzt, ist das Gespräch unter Nachholung der Unterrichtungs- und der Hinweispflicht zu wiederholen. Maßnahmen nach Absatz 7 können erst danach getroffen werden; bereits durchgeführte Maßnahmen sind rückgängig zu machen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 69a Digitalisierungsausschuss 24b
(1) In Dienststellen mit in der Regel mehr als einhundert Beschäftigten kann die Personalvertretung zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 14 bis 16 und 18 jeweils die Bildung eines Digitalisierungsausschusses beantragen. Er hat die Aufgabe, die erwogene Maßnahme der Dienststelle unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse über Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und Daten eingehend zu beraten und der Dienststelle und dem Personalrat seine Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme soll das Meinungsbild der Ausschussmitglieder wiedergeben. Die Personalvertretung hat den Antrag innerhalb von zwölf Werktagen nach Unterrichtung über erwogene Maßnahmen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 bei der Dienststellenleitung zu stellen. Diese hat den Digitalisierungsausschuss rechtzeitig und umfassend über die erwogene Maßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Digitalisierungsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen. Die Mitglieder der Dienststelle werden von der Dienststellenleitung und die Mitglieder der Personalvertretung von dem Personalrat entsandt. Die Dienststelle entsendet zwei oder drei Mitglieder. Die Personalvertretung kann so viele Mitglieder wie die Dienststelle entsenden. Die Mitglieder sollen je nach Art der Mitbestimmungsangelegenheit über die erforderlichen digitalen Kenntnisse verfügen.
§ 70 Schutz der Mitglieder der Personalvertretung 10a
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich der, sei es auch nur vorübergehend, nachgerückten Ersatzmitglieder bedarf der Zustimmung der Personalvertretung.
(2) Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Antrags, kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleitung ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht besonders die Stellung des Personalrats und seine Funktionsfähigkeit zu würdigen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beteiligte.
(3) Hat das Verwaltungsgericht die Zustimmung zur Kündigung ersetzt und kündigt der Arbeitgeber, können die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben und sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen.
(4) Mitglieder des Personalrats, einschließlich der, sei es auch nur vorübergehend, nachgerückten Ersatzmitglieder, dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet, umgesetzt oder zugewiesen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und wenn der Personalrat der Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung zugestimmt hat.
(5) Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst gilt Absatz 4 nicht. Absatz 4 gilt ferner nicht bei der Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an den Vorbereitungsdienst. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht, solange sie entsprechend den Erfordernissen des Vorbereitungsdienstes zu einer anderen Dienststelle versetzt, abgeordnet oder zugewiesen sind. Die Sätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 130 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entsprechende Anwendung.
§ 71 Verschwiegenheitspflicht 18a
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Personalvertretung, den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den zuständigen Arbeitgebervereinigungen, wenn und soweit sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzugezogen werden. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung sowie gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats zum Personalrat. Die Verschwiegenheitspflicht besteht ferner nicht gegenüber den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den übrigen für den Arbeitsschutz tätigen Stellen im Rahmen dieser Aufgaben.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.
§ 72 Behandlung personenbezogener Unterlagen 24b
(1) Personenbezogene Unterlagen, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens, Mitwirkungsverfahrens und Anhörungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie Speicherung in Dateien ist unzulässig.
(2) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (z.B. Niederschriften, Personallisten) sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Personenbezogene Unterlagen des Personalrats sind für die Dauer der Amtsperiode des Personalrats aufzubewahren. Sie sind spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode zu vernichten, soweit sie nicht von dem Archiv einer Gebietskörperschaft übernommen werden.
2. Unterabschnitt
Formen und Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung
§ 73 Grundsätze der Mitbestimmung 10
(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.
(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Ist das Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und stimmt der Personalrat bei nachgeholter Befassung nicht zu, ist die Maßnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, rückgängig zu machen.
(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat schriftlich oder elektronisch von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt mit Begründung seine Zustimmung. Die beabsichtigte Maßnahmeist im Rahmen der Sitzungsvorbereitung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf sechs Werktage abkürzen. Im beiderseitigen Einvernehmen kann sie verlängert werden. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststellenleitung den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen. Führt die Dienststellenleitung eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, nicht durch, so hat sie darüber den Personalrat unter Darlegung der Gründe schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
(3) Der Personalrat kann in sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, in personellen sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich oder elektronisch bei der Dienststellenleitung beantragen. Bei einer Maßnahme, die nur einzelne Beschäftigte betrifft und keine Auswirkungen auf Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle Beschäftigten hat, ist ein Antrag nach Satz 1 nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Beschäftigten zulässig; Absatz 5 findet keine Anwendung. Die Dienststellenleitung mit Ausnahme der Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 (Einführung neuer Arbeitsmethoden), Nr. 2 Alternative 3 (Änderung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen), Nr. 4 Alternative 2 (Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs), Nr. 5, Nr. 6 Alternative 2 (Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit) und Nr. 7 hat über den Antrag innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrags zu entscheiden und den Personalrat hiervon schriftlich oder elektronisch zu unterrichten; eine Ablehnung ist zu begründen. Ist eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
(4) Kommt eine Einigung über eine von der Dienststelle beabsichtigte oder vom Personalrat vorgeschlagene Maßnahme nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat die Angelegenheit binnen zwölf Werktagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Eine Abschrift der Vorlage ist jeweils dem Personalrat beziehungsweise der Dienststellenleitung zuzuleiten. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung innerhalb von 24 Werktagen vorzulegen; Absatz 2 gilt entsprechend. Einigt sich die übergeordnete Dienststelle nicht mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung, so kann sie oder die bei ihr bestehende Stufenvertretung die Angelegenheit binnen zwölf Werktagen auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde unterbreiten. Die oberste Dienstbehörde hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung in der Regel innerhalb von 24 Werktagen vorzulegen; Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle soll binnen eines Monats nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.
(6) Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat den Personalrat und die Personalvertretung, bei der sich die Angelegenheit im Verfahren der Mitbestimmung befindet, über die vorläufige Regelung unverzüglich und unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Das Einigungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet. Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung unverzüglich nach Eintritt des Nichteinigungsfalls bestellt werden, und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf dessen Person sich beide Parteien einigen müssen und das den Vorsitz führt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das unparteiische Mitglied durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestellt. Unter den Mitgliedern der Personalvertretung müssen sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Gruppen befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich Beamtinnen und Beamte oder im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte. Beide Geschlechter sollen in der Einigungsstelle vertreten sein. Das unparteiische Mitglied ist innerhalb von zehn Werktagen nach Benennung der übrigen Mitglieder zu bestellen. Durch Dienstvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens geregelt werden.
(2) Aufgrund einer Dienstvereinbarung kann die Einigungsstelle für die Dauer der Amtszeit der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet werden; Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zwischen den Parteien eine Einigung über die Person des unparteiischen Mitgliedes für die gesamte Amtszeit erzielt wird.
(3) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(4) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 5 durch die Beteiligten bindenden Beschluss. Sie hat sich dabei an den Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes und der tariflichen Regelungen, zu halten. Sie kann den Anträgen der Beteiligten teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Beschlussfassung hat sich das unparteiische Mitglied zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt es nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen, von dem den Vorsitz führenden Mitglied zu unterschreiben und den Beteiligten schriftlich zuzustellen.
(5) Die Einigungsstelle beschließt
eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann einen die Beteiligten bindenden Beschluss der Einigungsstelle nach Absatz 4, der im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und abweichend entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Entscheidung und deren Gründe schriftlich zu unterrichten.
(7) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jeden Falles eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 76 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind in allen Angelegenheiten des Personalvertretungsrechts zulässig, soweit sie nicht lediglich Einzelmaßnahmen betreffen und soweit nicht Rechtsvorschriften oder tarifliche Regelungen entgegenstehen. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. § 74 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(3) Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt wird.
(4) Die Dienststelle kann jederzeit, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, die Dienstvereinbarung ganz oder teilweise aufheben, wenn ihr das in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung für eine gemeinwohlorientierte Staatstätigkeit angezeigt erscheint. Die Aufhebung ist zu begründen.
§ 77 Durchführung von Entscheidungen
Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt ferner für Vereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.
§ 78 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 07 10 24b
(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 15 und 16 ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(3) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten allgemeinen personellen Angelegenheiten mit:
§ 79 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten 10 10a 24b
(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 13 und 14 ist die Beamtin oder der Beamte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(3) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten allgemeinen personellen Angelegenheiten mit:
§ 80 Mitbestimmung in sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten 10 10a 24b
(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die oder der Beschäftigte auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit:
(3) Muss für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 7) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze der Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienst- oder Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(4) Der Plan nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 hat die Wirkung einer Dienstvereinbarung; § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 81 Ausnahmen von der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten 07 10a
In Personalangelegenheiten der in § 5 Abs. 5 und 6 und § 11 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B, auch wenn ihnen ein dieser Besoldungsordnung zugeordneter Dienstposten übertragen werden soll, und der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, der unmittelbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Dienststelle bei obersten Landesbehörden sowie der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nur mit, wenn sie es beantragen. Diese Personen sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. In Personalangelegenheiten der in § 41 Abs.1 LGB bezeichneten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerin einer dort benannten Funktion bestimmt der Personalrat nicht mit.
§ 82 Verfahren der Mitwirkung 10 10 24c
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen nach mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.
(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Werktagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle die Gründe schriftlich mitzuteilen. § 74 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen vier Werktagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 89 Abs. 1 gilt entsprechend. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
§ 83 Mitwirkung des Personalrats bei Kündigungen 10 24b 24c
(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 81 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
Wird eine Kündigung ausgesprochen, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so ist der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen verpflichtet. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Werktagen, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist.
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