umwelt-online: LPersVG Landespersonalvertretungsgesetz - Rheinland-Pfalz (2)

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§ 34 Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten

Ist in der Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt, kann der Personalrat diese zu seinen Sitzungen oder zu Sitzungen seiner Ausschüsse einladen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann Anregungen zur Behandlung von Angelegenheiten geben, die die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen.

§ 35 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung 10

(1) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats und dessen Ausschüssen beratend teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

(2) Erachtet sie einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von sechs Werktagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt. Die Frist des § 74 Abs. 2 Satz 4 verlängert sich entsprechend. In dieser Zeit hat der Personalrat die beabsichtigte Maßnahme erneut mit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.

(3) Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechungen des Personalrats mit der Dienststellenleitung gemäß § 67 Abs. 1 beratend hinzuzuziehen.

§ 36 Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richter- oder Staatsanwaltsrat

Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat oder der Staatsanwaltsrat beteiligt, so teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats dem Richterrat oder dem Staatsanwaltsrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, an der Sitzung des Personalrats teilzunehmen (§§ 45 und 84 LRiG). Auf Antrag des Richterrats oder des Staatsanwaltsrats oder der Dienststellenleitung hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats eine Sitzung anzuberaumen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 37 Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Über die Niederschrift befindet der Personalrat in der folgenden Sitzung. Bei Verhandlungen des Personalrats mit der Dienststellenleitung ist mindestens das Ergebnis der Verhandlungen in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

(2) Die Mitglieder des Personalrats, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen. Der Gleichstellungsbeauftragten steht dieses Recht für diejenigen Sitzungsteile zu, an denen sie hätte teilnehmen dürfen.

(3) Haben die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, Beauftragte von Stufenvertretungen oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.

§ 38 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden. Sie bedarf der Annahme durch zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl.

§ 39 Ehrenamt, Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich 07

(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrer Tätigkeit an Weisungen der Dienststelle nicht gebunden. Die Tätigkeit im Personalrat darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2) Die Mitglieder des Personalrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, soweit sie es für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben oder die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Befugnisse als erforderlich ansehen durften. Nicht nach § 40 freigestellte Mitglieder des Personalrats haben ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten zu unterrichten, bevor sie den Arbeitsplatz zur Ausübung der Personalratstätigkeit verlassen.

(3) Versäumnis der Arbeitszeit nach Absatz 2 hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge; den Beschäftigten dürfen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Führt das Versäumnis dazu, dass die restliche dienstplanmäßige Arbeitszeit nicht mehr erfüllt werden kann, so gilt sie als erfüllt.

(4) Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben oder die Wahrnehmung ihrer Befugnisse außerhalb ihrer Arbeitszeit beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Der Ausgleich von Reisezeiten erfolgt entsprechend § 10 der Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS 2030-1-3) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht abweichende tarifvertragliche Regelungen bestehen. Der Anspruch ist vor Ablauf eines Monats zu erfüllen, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wird.

(5) Die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Personalrats dürfen bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft nicht geringer bemessen werden als die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt vergleichbarer Beschäftigter. Das gilt auch für allgemeine Zuwendungen.

(6) Soweit nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Personalrats bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Beschäftigter gleichwertig sind.

§ 40 Freistellungen 10

(1) Die Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und Wahrnehmung der Befugnisse des Personalrats erforderlich ist.

(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 mindestens ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

mehr als 600 Beschäftigten zwei Mitglieder,

bei mehr als 1.000 Beschäftigten zusätzlich je angefangene weitere 1.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied.

Auf Antrag des Personalrats sollen anstelle der ganzen Freistellung eines Mitglieds mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. In Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten sind entsprechend der Staffel nach Satz 1 Teilfreistellungen vorzunehmen.

(3) Durch Dienstvereinbarung können im Rahmen der Staffel des Absatzes 2 andere Regelungen getroffen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Personalrats ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

(4) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 26 gewählten Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung und sodann die weiteren Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Die so ausgewählten Vorstandsmitglieder können zugunsten anderer auf eine Freistellung verzichten.

(5) Durch die Freistellung nach Absatz 1 bis 3 dürfen dem Personalratsmitglied keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Für ein freigestelltes Personalratsmitglied, bei dem die Freistellung zu einem Wechsel des Beschäftigungsorts führt, ist der maßgebende Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts der Sitz der Dienststelle, der das Personalratsmitglied angehört. § 39 Abs. 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum für die Weiterzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und für die weitere Beschäftigung für Mitglieder des Personalrats, die mindestens zwölf Jahre freigestellt waren, auf zwei Jahre erhöht.

(6) Nach Absatz 1 bis 3 freigestellte Personalratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Personalratsmitglieds ist diesem Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene dienststellenübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Personalrats, die mindestens zwölf Jahre freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

§ 41 Schulungs- und Bildungsmaßnahmen 24b

(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die sie für die Tätigkeit im Personalrat für erforderlich halten durften. Dafür stehen jedem Personalratsmitglied während der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats 20 Kalendertage zur Verfügung. Dies erhöht sich für Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, um weitere fünf Kalendertage. Stehen der Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach Auffassung der Dienststellenleitung zwingende dienstliche Erfordernisse entgegen, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

(2) Für Ersatzmitglieder, die nach § 25 Abs. 1 in absehbarer Zeit Mitglied des Personalrats werden oder als Verhinderungsvertreterin oder Verhinderungsvertreter eintreten, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass ihnen fünf Kalendertage zur Verfügung stehen. Mit Erwerb der Mitgliedschaft im Personalrat wird dies auf die Zeit nach Absatz 1 angerechnet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt 15 Kalendertage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Landes- oder Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt 20 Kalendertage. Freistellungen nach Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes oder durch tarifvertragliche Regelungen werden auf die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet.

(4) Auf die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 bis 3 findet § 39 Abs. 4 Anwendung. Die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 1 und 2 entstehenden Kosten einschließlich der Teilnehmergebühren, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten trägt die Dienststelle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 3 entstehenden Reisekosten gilt Satz 2 entsprechend.

(5) Die Mitgliedschaft in mehreren Personalvertretungen führt nicht zu einer Erhöhung des Freistellungsumfangs.

§ 42 Sprechstunden 10

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, kann an gesonderten Sprechstunden des Personalrats für in § 58 genannte Beschäftigte ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen.

(3) Die Beschäftigten sind berechtigt, während der Arbeitszeit und ohne Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts die Sprechstunden des Personalrats aufzusuchen oder den Personalrat in anderer Weise in Anspruch zu nehmen. Stehen dem Besuch der Sprechstunde zwingende dienstliche Gründe entgegen, können Beauftragte des Personalrats mit den Beschäftigten an deren Arbeitsplatz sprechen. Die Beschäftigten dürfen wegen der Inanspruchnahme des Personalrats nicht benachteiligt werden.

§ 43 Kosten und Sachaufwand 10 24b

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Bürokräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf sind auch Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter zeitweise zur Vorbereitung von Beschlüssen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat geeignete Anschlagflächen in der Dienststelle zur Verfügung zu stellen und die Kosten für erforderliche Informationsschriften des Personalrats zu übernehmen. Für Bekanntmachungen und Informationen kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.

(4) Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, werden Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.

(5) Lehnt die Dienststellenleitung einen Antrag des Personalrats auf Übernahme von Kosten ab oder stellt sie Räume, Geschäftsbedarf, Büropersonal oder Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter nach Absatz 2 oder 3 nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, so entscheidet auf Antrag des Personalrats ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

§ 44 Aufwandsentschädigung

Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung.

§ 45 Beitragsverbot

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

4. Unterabschnitt
Arbeitsgemeinschaften auf Bezirks- und Landesebene

§ 46 Beratung gemeinsamer Angelegenheiten von Personalräten auf Bezirks- und Landesebene

(1) Die Stufenvertretungen bilden bei Bedarf je eine Arbeitsgemeinschaft auf der Ebene der Hauptpersonalräte und der Ebene der Bezirkspersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Jede Stufenvertretung entsendet je ein Mitglied in ihre Arbeitsgemeinschaft.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften der Stufenvertretungen können Angelegenheiten auf der jeweiligen Ebene abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer Stufenvertretung dieser Ebene hinausgehen. Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt.

(3) Die Personalräte bei der Staatskanzlei und den Ministerien können Angelegenheiten, die die Staatskanzlei und die Ministerien gleichermaßen betreffen und einheitlich geregelt werden sollten, in gemeinsamen Sitzungen erörtern. Die Besprechungsergebnisse sind den Mitgliedern der Landesregierung mitzuteilen. Die Befugnisse und Pflichten der Personalräte bei der Staatskanzlei und den Ministerien werden durch diese Regelung nicht berührt.

(4) Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) gelten entsprechend.

III. Abschnitt
Personalversammlung

§ 47 Allgemeines 24b

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, der Eigenart der Dienststelle oder anderen sachlichen Gegebenheiten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(2) Der Personalrat kann ferner Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises (Teilversammlungen) durchführen.

(3) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die Personalräte bestimmen zugleich, welches der vorsitzenden Mitglieder die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.

(4) Der Personalrat kann im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung mittels Videokonferenz die Teilnahme von Beschäftigten an einer Personalversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglichen und eine Personalversammlung in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen; § 31 Abs. 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) Die jeweilige Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Versammlungen rechtzeitig zu verständigen.

§ 48 Einberufung, Tätigkeitsbericht 24b

(1) Personalversammlungen sind mindestens einmal in jedem Kalenderjahr, erstmals in dem auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahr durchzuführen. Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; diese Versammlung darf nicht als Teilversammlung nach § 47 Abs. 2 durchgeführt werden.

(2) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen, die der Gleichstellung von Frau und Mann dienen, über die Situation der schwerbehinderten Beschäftigten sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht zu erstatten. Diese Berichte hat die Dienststellenleitung vorher dem Personalrat zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu erörtern.

(3) Der Personalrat ist auf Wunsch der Dienststellenleitung oder eines Viertels der Beschäftigten verpflichtet, innerhalb von 20 Werktagen eine Personal- oder Teilversammlung durchzuführen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 durchführen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung stattgefunden hat.

§ 49 Zeitpunkt, Freizeitausgleich

(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht zwingende dienstliche Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an einer Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts sowie aller Zulagen zur Folge. Soweit die Teilnahme außerhalb der Arbeitszeit erfolgt, ist als Ausgleich Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrtkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Auszubildende, die an zentralen Ausbildungslehrgängen teilnehmen.

§ 50 Aufgaben

(1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten, im Falle des § 47 Abs. 3 die jeweiligen Dienststellen oder Dienststellenteile oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren.

(2) Das Verbot parteipolitischer Betätigung ist zu beachten.

(3) Niemand darf für Äußerungen in der Personalversammlung benachteiligt oder disziplinarischen Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, dass durch sie gröblich gegen dienstliche Pflichten verstoßen wird.

§ 51 Teilnahme weiterer Personen

(1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr oder ihren Beauftragten ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.

(2) Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat ihnen die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe von Versammlungsort und -zeit mitzuteilen.

(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Personalrat oder die Personalversammlung können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige oder kundige Auskunftspersonen hinzuziehen.

IV. Abschnitt
Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat

1. Unterabschnitt
Stufenvertretungen

§ 52 Stufenvertretungen 07

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei der Mittelbehörde (§ 5 Abs. 2 Satz 2) ein Bezirkspersonalrat und bei der obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat gebildet.

(2) Bei einer der obersten Dienstbehörde nachgeordneten Behörde, deren Geschäftsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, nimmt die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr

  1. der Bezirkspersonalrat, wenn nachgeordnete Dienststellen vorhanden sind,
  2. der Personalrat der Behörde, wenn nachgeordnete Dienststellen nicht vorhanden sind.

Die zum Geschäftsbereich dieser Behörden gehörenden Beschäftigten nehmen an der Bildung des Hauptpersonalrats und, soweit nachgeordnete Dienststellen nicht vorhanden sind, an der Bildung des Bezirkspersonalrats nicht teil. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs "Umwelt" des hierfür fachlich zuständigen Ministeriums sowie für den nachgeordneten Schulbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.

(3) Für die Schulen werden Stufenvertretungen nach Maßgabe des § 97 gebildet.

§ 53 Zuständigkeit 10 24b

(1) In Angelegenheiten, in denen die Leitung einer übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, entscheidet, ist anstelle des Personalrats die Stufenvertretung zu beteiligen.

(2) Wird die Leitung einer übergeordneten Dienststelle wie die Leitung einer nachgeordneten Dienststelle tätig, ist der bei der übergeordneten Dienststelle bestehende Personalrat zu beteiligen.

(3) In Angelegenheiten, in denen die Entscheidung von einer Stelle getroffen wird, die einem anderen Verwaltungszweig oder einer anderen Körperschaft angehört als die Dienststelle, auf die oder deren Beschäftigte sich die Maßnahme erstreckt, hat die entscheidungsbefugte Stelle den Personalrat der Dienststelle, auf die oder deren Beschäftigte sich die Maßnahme erstreckt, zu beteiligen und die Dienststelle zu unterrichten.

(4) Erstreckt sich eine Maßnahme im Sinne von Absatz 3 auf mehrere Dienststellen in dem Bereich einer Mittelbehörde, hat die entscheidungsbefugte Stelle den bei dieser Mittelbehörde gebildeten Bezirkspersonalrat zu beteiligen und die Mittelbehörde zu unterrichten. Erstreckt sie sich auf Dienststellen mehrerer Mittelbehörden, hat die entscheidungsbefugte Stelle den Hauptpersonalrat zu beteiligen, der bei der obersten Dienstbehörde besteht, die diesen Mittelbehörden übergeordnet ist.

(5) Bei beabsichtigten Maßnahmen eines federführenden Fachministeriums mit Wirkung über den eigenen Geschäftsbereich hinaus, die Angelegenheiten nach § 78 Abs. 3, § 79 Abs. 3 und § 80 zum Gegenstand haben, hat das federführende Fachministerium den bei sich bestehenden Hauptpersonalrat zu beteiligen und gleichzeitig alle anderen Hauptpersonalräte der Dienststellen, auf die sich die Maßnahme erstreckt, zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie eine Stellungnahme gegenüber dem Hauptpersonalrat des federführenden Fachministeriums abgeben können. Ist bei dem federführenden Fachressort kein Hauptpersonalrat gebildet, nimmt diese Funktion der dort bestehende Personalrat wahr. Mit dem Beschluss über die beantragte Zustimmung hat die federführende Personalvertretung dem Fachministerium auch die Stellungnahmen der anderen Hauptpersonalräte zu übermitteln. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung.

(6) Ist eine Dienststelle neu errichtet und ist bei ihr ein Personalrat noch nicht gebildet worden, ist bis auf die Dauer von längstens sechs Monaten die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

(7) Wird im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen eine Maßnahme von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an dieser Maßnahme zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

(8) Ist nach Absatz 1 eine Stufenvertretung zuständig, hat sie vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem Personalrat oder den Personalräten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen des § 74 Abs. 2 Satz 4 und 5 und des § 82 Abs. 2 Satz 1.Entscheidet sich die Stufenvertretung entgegen dem Votum des Personalrats oder der Personalräte, hat sie diesen oder diese zu unterrichten und ihre Entscheidung umfassend zu begründen.

(9) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 86 entsprechend.

§ 54 Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretung

(1) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

(2) Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel

bis zu 3000 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

3001 bis 5000 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,

5001 bis 10000 Beschäftigten aus 17 Mitgliedern,

10001 und mehr Beschäftigten aus 19 Mitgliedern.

Im Übrigen gelten für Wahl und Zusammensetzung die §§ 10, 11 und 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie die §§ 14 bis 19 entsprechend; in der Stufenvertretung erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Nicht wählbar sind Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, befugt sind. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 3 aus.

(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellenleitungen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

§ 55 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung

(1) Für die Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 20 bis 28, § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 8, §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 41 bis 45 entsprechend. Der Umfang der Freistellung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Der Schutz der Mitglieder der Stufenvertretung bestimmt sich nach § 70.

(2) Dienststellenleitung und Stufenvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu Besprechungen im Sinne von § 67 Abs. 1 zusammentreten.

(3) Die konstituierende Sitzung der Stufenvertretung findet spätestens zwölf Werktage nach der Feststellung des Wahlergebnisses statt. Die weiteren Sitzungen werden von dem Vorstand vorbereitet. Sie finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat, statt.

(4) Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung mitbestimmt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen. Die Abstimmung muss in einer Personalratssitzung erfolgen, wenn im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widerspricht.

2. Unterabschnitt
Gesamtpersonalrat

§ 56 Gesamtpersonalrat 24b

(1) In den Fällen des § 5 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 53 Abs. 1 und 8 entsprechend. Soweit die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats begründet ist, ist er anstelle der Personalräte der Dienststelle zu beteiligen.

§ 57 Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit 10 24b

Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Für die Größe, die Wahl und die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats und seiner Mitglieder gelten § 53 Abs. 9, § 54 Abs. 2 und 3 und § 55 entsprechend.

V. Abschnitt
Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 58 Errichtung 10

In Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.

§ 59 Wahlberechtigung, Wählbarkeit 10

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind

  1. alle Auszubildenden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  2. alle übrigen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und

im Übrigen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 erfüllen.

§ 60 Zusammensetzung 10

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 in § 58 genannten Beschäftigten aus einer Person,

21 bis 50 in § 58 genannten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 200 in § 58 genannten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

mehr als 200 in § 58 genannten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.

(3) In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den jugendlichen Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.

§ 61 Wahl und Amtszeit 07 10

(1) Spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit bestimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung drei Beschäftigte, die in § 58 genannte Beschäftigte sein sollen, als Wahlvorstand und legt fest, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung wahrnimmt. § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung kein Wahlvorstand, so beruft der Personalrat aufgrund eigener Beschlussfassung, auf Antrag von mindestens drei in § 58 genannten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Jugend- und Auszubildendenversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Findet die Versammlung nicht statt oder wählt sie keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von einem der Berechtigten nach Satz 1.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt. Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so findet Verhältniswahl statt. Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus einer Person, so wird sie mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl § 15 Abs. 4 und 6 sowie die §§ 17 bis 19 entsprechend.

(4) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am Tage nach der Feststellung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Personalrats (§ 22), das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 23), das Ruhen der Mitgliedschaft (§ 24) sowie die Ersatzmitglieder (§ 25) gelten entsprechend. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt; für Wahlen außerhalb dieser Zeit gilt § 21 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 und 5 entsprechend.

(5) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§ 62 Aufgaben 10

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. Maßnahmen, die den in § 58 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Übernahme der Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,
  2. darüber zu wachen, dass zugunsten der in § 58 genannten Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,
  3. Anregungen und Beschwerden von in § 58 genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die betroffenen jugendlichen Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,
  4. Maßnahmen, die dem Abbau von Benachteiligungen von weiblichen Jugendlichen und Auszubildenden dienen, beim Personalrat zu beantragen.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat anhand der einschlägigen Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

(3) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen mit der Dienststellenleitung hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch in § 58 genannten Beschäftigte betreffen.

(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Unterrichtung des Personalrats Sitzungen abhalten. Die Bestimmungen über die konstituierende Sitzung und die weiteren Sitzungen (§ 29 Abs. 1 und 2) gelten entsprechend. An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein von ihr beauftragtes Mitglied hat das Recht, nach Unterrichtung des Personalrats Arbeits- und Ausbildungsplätze zu begehen.

§ 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Versammlung teilnehmen. Die für Personalversammlungen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

§ 64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung 10 24b

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 54 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 58 bis 62 entsprechend.

§ 65 Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung 10

(1) Besteht in einer Dienststelle ein Gesamtpersonalrat und gehören mehr als einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf in § 58 genannte Beschäftigte an, ist eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden.

(2) In die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.

(3) Besteht im Bereich der Gesamtdienststelle nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, nimmt diese auch die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahr.

(4) Für die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats (§ 56 Abs. 2) und die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 61 Abs. 4 Satz 1) entsprechend.

§ 66 Entsprechende Anwendung von Bestimmungen 10 24b

(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung (§ 31a), Sitzungsniederschrift (§ 37), Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 41) sowie Kosten und Sachaufwand (§ 43) entsprechend. Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass hierdurch weder der berufliche Werdegang noch das Ausbildungsziel gefährdet werden dürfen; auf Antrag der jeweiligen Vertretung kann ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich entsprechende Maßnahmen der Dienststellenleitung aufheben. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.

(2) Für die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, gelten die Bestimmungen über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung (§ 70) entsprechend.

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