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Regelwerk
Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. Juli 2014
(GVBl. Nr. 12 vom 08.08.2014 S. 147)



Aufgrund des § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Artikel 1

Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

"Die Einkunftsgrenze des Satzes 2 Nr. 2 gilt auch bei vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen oder Lebenspartnerschaften, wenn der Beihilfeanspruch erst nach dem 1. Januar 2012 entstanden ist."

b) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte "diese Beträge" durch die Worte "die Beträge des Satzes 2" ersetzt.

2. § 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, wird bei der Person berücksichtigt, die den kinderbezogenen Zuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält oder die sachlichen Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt."Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, ist bei der Person zu berücksichtigen, die den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach dem Landesbesoldungsgesetz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält. Erhält keine beihilfeberechtigte Person den Familienzuschlag nach Satz 1, ist das Kind bei der Person zu berücksichtigen, die dem Familienzuschlag vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält, im Übrigen bei der Person, die die sachlichen Voraussetzungen für den Familienzuschlag erfüllt."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind angemessen bis zum 2,3-fachen Gebührensatz der Gebührenordnung für Ärzte vergleichbarer ärztlicher Leistungen."Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind angemessen bis zu den in der Anlage 5 genannten Beträgen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "sowie deren Zusammenschlüsse" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "gesetzliche" die Worte "andere Beihilfeträger des Bundes und der Länder sowie" eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Standarttarif" durch das Wort "Standardtarif" ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. Aufwendungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings und

8. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, für die sie einen Anspruch auf Heilfürsorge haben; § 9 Abs. 1 bleibt unberührt."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Abweichend von Satz 1 gilt dies in den Fällen der Heilfürsorge nur, wenn für die beihilfefähigen Aufwendungen keine Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Heilfürsorgebestimmungen zustehen."

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 98 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 6 und § 145 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1a," durch die Verweisung " § 72 Abs. 1 LBG" ersetzt.

5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit chronischer Herzinsuffizienz".

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Zahntechnische Leistungen"Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie zahntechnische Leistungen".

b) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Aufwendungen für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 13 bis 16 schränken die Beihilfefähigkeit bestimmter zahnärztlicher und zahntechnischer Leistungen ein."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Verweisung "Abschnitt C Nr. 213 bis 232 und Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Verweisung "Abschnitt C Nr. 2130 bis 2320 und Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

7. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn

  1. mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegt:
    1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktion, myofasciales Schmerzsyndrom),
    2. Zahnfleischerkrankungen (Parodontopathien), im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung; diese liegt vor, wenn nach der Erhebung des Paradontalstatus (Abschnitt E Nr. 400 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) Behandlungen nach Abschnitt E Nr. 407 bis 415 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte durchgeführt werden,
    3. umfangreiche Gebisssanierung; diese liegt vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
    4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen, einschließlich kieferorthopädischkieferchirurgischer Operationen,
    5. Behandlung mit Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach Abschnitt H Nr. 701 oder Nr. 702 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte und
  2. der nach Abschnitt J Nr. 800 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte erhobene Befund mit einem geeigneten Formblatt belegt wird.
" § 13 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn nachweislich mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegt:

  1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktion, myofasciales Schmerzsyndrom),
  2. Zahnfleischerkrankungen (Parodontopathien), im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung; diese liegt vor, wenn nach der Erhebung des Paradontalstatus (Abschnitt E Nr. 4000 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) Behandlungen nach Abschnitt E Nr. 4070 bis 4150 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte durchgeführt werden,
  3. umfangreiche Gebisssanierung; diese liegt vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
  4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen, einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen,
  5. Behandlung mit Aufbissbehelfen Mit adjustierter Oberfläche nach Abschnitt H Nr. 7010 oder Nr. 7020 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte."

8. In § 14 Abs. 3 wird die Verweisung " § 12" durch die Verweisung " § 12 Abs. 2 und 3" ersetzt.

9. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "den" gestrichen und wird die Verweisung " §§ 12 bis 14" durch die Verweisung " § 12 Abs. 2 und 3 und den §§ 13 und 14" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Aufwendungen für Materialkosten und Laborkosten, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Satz 2 der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden, sind nicht beihilfefähig."

11. Nach § 16 wird folgender neue § 16a eingefügt:

" § 16a Neuropsychologische Therapie

(1) Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von

  1. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie,
  2. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
  3. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
  4. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlung durch

  1. eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten,
  2. eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten oder
  3. eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder

einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich der Behandlung von

  1. ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADS oder ADHS), oder Intelligenzminderung,
  2. Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, oder
  3. schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang je Krankheitsfall beihilfefähig:

  1. bis zu fünf probatorischen Sitzungen,
  2. Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
    1. bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
    2. bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten
  3. Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
    1. bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
    2. bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten.

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig."

12. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Erstellung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium geeignete Gutachterinnen und Gutachter durch Rundschreiben bekannt gemacht."Das Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen bestellt worden ist."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Von dem Anerkennungsverfahren nach Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Therapeutin oder des Therapeuten ergeben."

13. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für ärztliche Leistungen" durch die Worte "Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte" ersetzt.

14. Nach § 20 wird folgender neue § 20a eingefügt:

" § 20a Einbeziehung von Bezugspersonen bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Notwendigkeit bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Gespräche unter psychodynamischen oder verhaltenstherapeutischen Gesichtspunkten zur Einbeziehung von Bezugspersonen in das Therapiekonzept zu führen, ist in der Begründung zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Therapie anzugeben. Hierbei ist auch anzugeben, in welchem Umfang die Einbeziehung der Bezugspersonen notwendig ist. Aufwendungen für die Einbeziehung sind beihilfefähig, soweit die vorgesehene Stundenzahl ein Verhältnis von 1 : 4 zur Stundenzahl der Patientin oder des Patienten nicht überschreitet. Die in diesem Verhältnis für die Einbeziehung der Bezugspersonen bewilligte Stundenzahl ist der Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten hinzuzurechnen. Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten, ist dies zu begründen. Wird hierfür von der Gutachterin oder dem Gutachter eine höhere Stundenzahl befürwortet, so reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten entsprechend. Stellt sich im Verlauf der Einbeziehung von Bezugspersonen heraus, dass eine Psychotherapie der Bezugsperson notwendig ist, bedarf es für die Entscheidung über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines eigenen Antrags.

(2) Soll die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen in Gruppen durchgeführt werden, darf ein Verhältnis von 1 : 2 zur Stundenzahl der Patientin oder des Patienten nicht überschritten werden. Die genehmigten Doppelstunden für die Gruppenbehandlung werden der Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten hinzugerechnet.

(3) Aufwendungen für die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen ohne eine in denselben Zeitabschnitt fallende, parallel laufende Behandlung der Patientin oder des Patienten sind nicht beihilfefähig."

15. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "für" das Wort "zuvor" eingefügt.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen der Umwandlung des Beamtenverhältnisses nach Satz 2 Nr. 1 ohne Dienstherrenwechsel ist ein erneuter Hinweis nach Satz 3 Halbsatz 2 entbehrlich."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "und der Festsetzungsstelle vorgelegt wird" werden gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist die Wahlleistungsvereinbarung dieser vorzulegen."

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absätze 2 und 3" durch die Angabe "Absätze 2 bis 4" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden," durch die Worte "Bei Behandlungen in Krankenhäusern im Sinne des Absatzes 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgender neue Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Aufwendungen zur Notfallbehandlung sind beihilfefähig, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht worden ist; die Absätze 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung. Eine Notfallversorgung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn diese unverzüglich und ohne jeglichen Aufschub erforderlich ist, da sonst das Leben der versorgten Person bedroht ist. Zur Notfallversorgung gehört nicht eine nach Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion sich anschließende Weiterbehandlung."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

18. § 28 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 28 Teilstationäre und stationäre Versorgung in einem Hospiz

Für die Aufwendungen einer stationären oder teilstationären Palliativversorgung in einem Hospiz gilt § 24 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.

" § 28 Palliativversorgung

(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig; § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Palliativversorgung in einem Hospiz, in denen palliativmedizinische Behandlungen erbracht werden, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 beihilfefähig."

19. § 29 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Satz 1 gilt auch für die ersten 14 Tage nach Ende einer auswärtigen Unterbringung oder einer ambulanten Operation, sofern im besonderen Fall eine Familien- und Haushaltshilfe, bei Alleinstehenden eine Haushaltshilfe, erforderlich ist."Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die ersten 14 Tage nach Ende einer auswärtigen Unterbringung oder einer ambulanten Operation, sofern die Notwendigkeit des Tätigwerdens einer Familien- und Haushaltshilfe, bei Alleinstehenden einer Haushaltshilfe, ärztlich bestätigt wurde."

20. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "auch" die Worte "der von" eingefügt.

b) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

"Darüber hinaus ist auch das von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders fortgezahlte Entgelt beihilfefähig; abweichend von § 62 Abs. 4 Satz 1 wird die Beihilfe hierzu auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers unmittelbar an diese oder diesen gezahlt."

c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Angabe "Sätze 1 bis 3" ersetzt.

21. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Aufwendungen" die Worte "für Pflegeberatung," eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Worte "neben anderen nach den §§ 11 bis 34 beihilfefähigen Aufwendungen" gestrichen.

c) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Aufwendungen nach den §§ 36 bis 41 sind nur beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person einer Pflegestufe zugeordnet ist."Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Aufwendungen nach den §§ 36 bis 42 nur beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person einer Pflegestufe zugeordnet ist."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf liegt vor, wenn neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist."(3) Ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung liegt vor, wenn aufgrund einer dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist (§ 45 a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -)."

e) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)" durch die Angabe "SGB XI" ersetzt.

22. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) sind je nach Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähig bis zu monatlich:
in Pflegestufe I440,00 EUR, ab 1. Januar 2012450,00 EUR,
in Pflegestufe II1040,00 EUR, ab 1. Januar 20121100,00 EUR,
in Pflegestufe III1510,00 EUR, ab 1. Januar 20121550,00 EUR und
in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI 1918,00 EUR.
"(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) und häusliche Betreuung (§ 124 SGB XI) sind je nach Pflegestufe beihilfefähig bis zu monatlich:
ohne Pflegestufe
in den Fällen des § 35 Abs. 3
225,00 EUR,
in Pflegestufe I450,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3665,00 EUR,
in Pflegestufe II1.100,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 31.250,00 EUR,
in Pflegestufe III1.550,00 EUR,
und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI1.918,00 EUR

."

b) In Absatz 4 Nr. 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 39 Abs. 3 Satz 4 bis 7" durch die Verweisung " § 39 Abs. 5 Satz 4 bis 7" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, die
1. in Pflegestufe I225,00 EUR, ab 1. Januar 2012235,00 EUR,
2. in Pflegestufe II430,00 EUR, ab 1. Januar 2012440,00 EUR und
3. in Pflegestufe III685,00 EUR, ab 1. Januar 2012700,00 EUR

monatlich beträgt.

"Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, die ohne Pflegestufe
in den Fällen des § 35 Abs. 3120,00 EUR,
in Pflegestufe I235,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3305,00 EUR,
in Pflegestufe II440,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3525,00 EUR,
und in Pflegestufe III700,00 EUR

monatlich beträgt."

bb) Satz 2

Wird eine andere geeignete Person wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (Verhinderungspflege) durch
  1. eine weitere andere geeignete Person ersetzt, gilt Satz 1, oder
  2. eine geeignete Pflegekraft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ersetzt, gelten die Absätze 2 bis 4.

wird gestrichen.

cc) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

"Die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 wird in den Fällen des § 36 a oder § 38 jeweils für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der entsprechenden Pflege nach § 36 a oder § 38 gezahlten Pauschalbeihilfe weiter gewährt."

dd) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe "Satz 1" durch die Worte "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

23. Nach § 36 werden folgende neue §§ 36a und 36b eingefügt:

" § 36a Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

(1) Ist eine andere geeignete Person nach § 36 Abs. 5 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 1550,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig.

(2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe der Pauschalbeihilfe nach § 36 Abs. 5 beihilfefähig. Notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, können auf Nachweis bis zu dem Betrag nach Absatz 1 übernommen werden. Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Absatz 1 Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 36b Ambulant betreute Wohngruppen

(1) Neben Beihilfen nach § 36 wird zusätzlich eine Pauschalbeihilfe von 200,00 EUR monatlich gewährt, wenn Pflegebedürftige

  1. in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben,
  2. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet,
  3. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von mindestens drei pflegebedürftigen Personen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung und
  4. die freie Wählbarkeit der Pflege und Betreuungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich eingeschränkt ist.

Eine aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen.

(2) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegekasse der beihilfeberechtigten Person oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen hierzu Zuschüsse nach § 45e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig aus denen die prozentuale Leistung der Pflegekasse berechnet ist; bei sozialer Pflegeversicherung gilt § 35 Abs. 4."

24. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(§ 42 Abs. 1 SGB XI)" die Worte "in einer von der Pflegekasse zugelassenen Pflegeeinrichtung" eingefügt.

b) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Ist für die pflegende Person eine Behandlung nach § 45 anerkannt und ist während der Maßnahme die Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich, sind abweichend von Satz 1 die Aufwendungen der Kurzzeitpflege in der Einrichtung nach § 45 beihilfefähig."

c) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe "18. Lebensjahres" durch die Angabe "25. Lebensjahres" ersetzt.

25. Die §§ 39 und 40 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 39 Vollstationäre Pflege 13

(1) Bei der vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, die folgende Eigenanteile übersteigen:

  1. bei beihilfeberechtigten Personen mit
    1. einem Angehörigen 40 v. H. oder
    2. mehreren Angehörigen 35 v. H.
  2. der um 510,00 EUR, beim Bezug von Versorgungsbezügen um 360,00 EUR, verminderten Einnahmen und
  3. bei alleinstehenden beihilfeberechtigten Personen oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(2) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der gepflegten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 2 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, des Zahlbetrages der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie des laufenden Erwerbseinkommens einer in § 4 Abs. 1 genannten Person. Dienstbezüge sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 3 Abs. 1 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen bleibt unberücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gehören nicht zu den Einnahmen.

(4) Bei einer Pflege in einer Pflegeeinrichtung, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Leistungen, die nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit führen, sind in Höhe von 1536,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird.

§ 40 Pflegehilfsmittel

(1) Neben den Aufwendungen nach den §§ 36 bis 39 sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig.

(2) Nach Absatz 1 sind auch Aufwendungen bis zur Höhe von

  1. 31,00 EUR monatlich für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel und
  2. 2557,00 EUR je Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person

beihilfefähig.

" § 39 Vollstationäre Pflege

(1) Aufwendungen einer vollstationären Pflege sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.

(2) Bei Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt. In den Fällen, in denen Personen nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind oder in denen der Leistungsanspruch ruht, sind als Leistung der Pflegeversicherung 50 v. H. der Leistungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI fiktiv zu berücksichtigen.

(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, die folgende Eigenanteile übersteigen:

  1. bei beihilfeberechtigten Personen mit
    1. einem Angehörigen 40 v. H. oder
    2. mehreren Angehörigen 35 v. H.

    der um 510,00 EUR, beim Bezug von Versorgungsbezügen um 360,00 EUR, verminderten Einnahmen und

  2. bei alleinstehenden beihilfeberechtigten Personen oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der zu pflegenden Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 2 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, des Zahlbetrages der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie des laufenden Erwerbseinkommens einer in § 4 Abs. 1 genannten Person. Dienstbezüge sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 3 Abs. 1 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) gehören nicht zu den Einnahmen.

(6) Bei Pflege in Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllen, aber nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen sind, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Leistungen, die nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit führen, sind in Höhe von 1536,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird.

§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

(1) Neben den Aufwendungen nach den §§ 36 bis 39, 42 und 42a sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel sind bis zu 31,00 EUR monatlich beihilfefähig. Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gilt Absatz 2.

(2) Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person sind bis zu 2.557,00 EUR je Maßnahme beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend, wenn beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige mit weiteren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In den Fällen des Satzes 2 ist der Gesamtbetrag der Förderung aus Beihilfe und Leistungen der privaten oder sozialen Pflegekasse auf 10.228,00 EUR je Maßnahme begrenzt; bei mehr als vier Pflegebedürftigen reduziert sich der beihilfefähige Betrag je Maßnahme der Anzahl entsprechend anteilig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend."

26. In § 42 Satz 1 wird die Angabe "Für die in § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI genannten Personen" durch die Angabe "In den Fällen des § 35 Abs. 3" ersetzt.

27. Nach § 42 wird folgender neue § 42a eingefügt:

" § 42a Pflegeberatung

Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Leistungen der Pflegeversicherung

  1. bezogen werden oder
  2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

Aufwendungen nach Satz 1 sind außerdem nur beihilfefähig, wenn das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium hierzu eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist."

28. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Aufwendungen, die Frauen mit einem erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisiko durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung entstehen, sind nur bei einer Leistungserbringung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren nach Maßgabe der Anlage 6 beihilfefähig."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Nummer 2 wird die Verweisung "Abschnitt B Nr. 100 bis 102 und Abschnitt C Nr. 200 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Verweisung "Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.

c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig; dies gilt nicht für Personen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist und die Teilnahme an mindestens 80 v. H. der Kurseinheiten eines Kurses nachgewiesen wird. Aufwendungen für Anmeldegebühren und Mitgliedsbeiträge sind nicht beihilfefähig.

Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde. Je Kurs beträgt die Beihilfe vor Anwendung des § 59 höchstens 75,00 EUR.

(6) Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen sind im Rahmen des § 45 beihilfefähig, wenn

  1. die Vorsorgeleistung medizinisch notwendig ist,
  2. eine ärztliche Behandlung und eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichen, um
    1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
    2. eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu vermeiden,
    3. einer Erkrankung vorzubeugen oder die Verschlimmerung einer Erkrankung zu vermeiden oder
    4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und
  3. die Einrichtung, in der die Vorsorgeleistung erbracht werden soll, geeignet ist."

29. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem geeigneten Kurort durchgeführt wird, der in dem von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium bekannt gemachten Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist;"Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem in der Anlage 7 genannten Kurorte durchgeführt wird;".

b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c wird die Verweisung " § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 87a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 6 und § 145 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1a," durch die Verweisung " § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 4 Satz 1 LBG" ersetzt.

30. In § 48 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Bei gemeinsamer An- und Abreise einer beihilfeberechtigten Person mit einer oder einem oder mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit einem Personenkraftwagen, sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal nach Satz 1 beihilfefähig."

31. Nach § 48 wird folgender neue § 48a eingefügt:

" § 48a Ambulante Nachsorgemaßnahmen

Aufwendungen für eine aus medizinischen Gründen in unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Maßnahme nach § 45 erforderliche ambulante Nachsorgemaßnahme für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe der in Satz 2 genannten Beträge beihilfefähig, wenn sie wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern. Die Aufwendungen sind je Einheit bis zu den nachfolgend genannten Höchstbeträgen beihilfefähig:

  1. Analyse des Versorgungsbedarfs 68,00 EUR,
  2. Koordinierung der verordneten Leistung 68,00 EUR und
  3. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme 68,00 EUR.

Die Nachsorgeeinheit beträgt jeweils 60 Minuten, die maßnahmebezogen in kleinere Zeiteinheiten zu je 15 Minuten aufgeteilt werden kann; eventuell anfallende Fahrtkosten sowie anfallende Umsatzsteuer sind mit den Höchstbeträgen abgegolten."

32. § 49 Abs. 2 Satz 3

Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Pauschalbeihilfe nur einmal gezahlt.

wird gestrichen.

33. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:

"4. zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss; § 26 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend,".

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 5 bis 7.

34. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufwendungen für eine ambulante Behandlung am Toten Meer wegen Erkrankungen an Neurodermitis oder Psoriasis für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige im Umfang des § 47 beihilfefähig, wenn

  1. die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind,
  2. durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist,
  3. die Behandlung in einem der in der Anlage 7 Teil B Nr. 2 genannten Orte durchgeführt wird und
  4. die Festsetzungsstelle die Behandlung vorher anerkannt hat.

Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich der Flugkosten für An- und Abreise sind nach § 30 beihilfefähig. Werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Unterkunft, Verpflegung, Flug und Transfer insgesamt pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend."

35. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Satz 2 Halbsatz 2 ist nur anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 v. H. zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, denen vor der Elternzeit der nach Satz 2 erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter; in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 2 für den anderen Elternteil ausgeschlossen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) In den Fällen des § 5 wird der Bemessungssatz zugrunde gelegt, der der verstorbenen Person bei eigener Antragstellung für seine Person zugestanden hätte."(2) In den Fällen des § 5 sind die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

"2. einer Bezugsperson als Aufwendungen der behandelten Person,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5.

36. Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 findet keine Anwendung für Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42a."

37. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a" durch die Angabe " § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2" ersetzt.

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Dabei ist der Summe der mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen."Dabei ist der Summe der mit dem Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen."

c) In Satz 5 wird nach der Verweisung " § 36 Abs. 5" die Verweisung ", § 36b Abs. 1" eingefügt.

38. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Verweisung " § 80a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 6 und § 145 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1a," durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 LBG" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen
  1. nach den §§ 43 und 44,
  2. für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21),
  3. bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 35 bis 42) und
  4. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 1

gezahlt werden. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind außerdem Pauschalbeihilfen nach § 36 Abs. 5 und § 49 Abs. 2.

"(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen
  1. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 1,
  2. nach § 33 Abs. 1 Satz 3,
  3. bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 35 bis 42 a),
  4. nach den §§ 43 und 44 und
  5. für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21) gezahlt werden. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind außerdem Pauschalbeihilfen nach § 36 Abs. 5, § 36b Abs. 1 und § 49 Abs. 2."

39. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) In den Fällen des § 29 Satz 4, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 48 Satz 3 Nr. 2, § 55 Abs. 2 Nr. 7, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 62 Abs. 2 Satz 3 und der Anlage 1 holt die Festsetzungsstelle ein amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ein. Die Ergebnisse der Untersuchung sind der beauftragenden Festsetzungsstelle mitzuteilen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "55 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe "55 Abs. 2 Nr. 7" ersetzt.

40. In § 63 Satz 2 wird nach der Verweisung " § 36 Abs. 5" die Verweisung ", § 36b Abs. 1" eingefügt.

41. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Abschnitt A wird vor der Methode "Autohomologe Immuntherapien (z.B. ACTI-Cell-Therapie)" die Methode "-Atlastherapie nach Arlen" eingefügt.

bb) In Abschnitt C wird nach der Methode "Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen" die Methode "-Computergestützte mechanische Distraktionsverfahren zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Methode "Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich" wird vor dem Wort "Extracorporale" das Wort "Fokussierte" eingefügt.

bb) Bei der Methode "Magnetfeldtherapie" werden nach dem Wort "wird" die Worte "sowie bei psychiatrischen Erkrankungen" eingefügt.

42. In Anlage 2 Nr. 1.1 wird das Wort "Gestaltungstherapie" durch das Wort "Gestalttherapie" ersetzt.

43. Der Verordnung werden die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 5 bis 7 angefügt.

44. Die Inhaltsübersicht wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.

.

 Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 43)


Anlage 5 (zu § 8 Abs. 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für heilpraktische Leistungen

NummerLeistungsbeschreibungBeihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
01 - 10Allgemeine Leistungen
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung12,50
2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall80,00
2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2 ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.

35,00
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers3,00
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig.

18,50
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.

9,00
6Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit13,00
7Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr18,00
8Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags

Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.

20,00
9Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1bei Tag24,00
9.2In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)26,00
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen29,00
10Nebengebühren für Hausbesuche
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort4,00
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort8,00
10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort1,00
10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort2,00
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.

Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.

0,20
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.16,00
11Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten5,00
11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben)Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)15,00
Schriftliche gutachtliche Äußerung16,00
11.3Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen8,00
12Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich

Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.

3,00
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker usw.)4,00
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment4,00
12.7Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11)10,00
12.8Blutzuckerbestimmung2,00
12.9Hämoglobinbestimmung3,00
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches6,00
12.11Zählung der Leuko- und ErythrozytenErythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCN) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH , MCHC) und die Erythrozytenverteilungskur ve und/oder Leukozytenzahl und/ oder Thrombozytenzahl.3,00
Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse)1,00
12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme3,00
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

7,00
13Sonstige Untersuchungen
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00
14Spezielle Untersuchungen
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read5,00
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung20,00
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)7,00
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm41,00
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen14,00
14.8Oszillogramm-Methoden11,00
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen

Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar.

8,00
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen9,00
17Neurologische Untersuchungen
17.1Neurologische Untersuchung21,00
18 - 23Spezielle Behandlungen
20Atemtherapie, Massagen
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren8,00
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage6,00
20.3Bindegewebsmassage6,00
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)4,00
20.5Großmassage6,00
20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)8,00
Massage im extramuskulären Bereich (z.B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)6,00
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensiostisch, Perlgerät6,00
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten6,00
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut4,00
21Akupunktur
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose23,00
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte7,00
22Inhalationen
22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden3,00
24 - 30Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
24Eigenblut, Eigenharn
24.1Eigenblutinjektion11,00
25Injektionen, Infusionen
25.1Injektion, subkutan5,00
25.2Injektion, intramuskulär5,00
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell7,00
25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung7,00
25.5Injektion, intraartikulär11,50
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke11,50
25.7Infusion8,00
25.8Dauertropfeninfusion

Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

12,50
26Blutentnahmen
26.1Blutentnahme3,00
26.2Aderlass12,00
27Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband5,00
27.2Skarifikation der Haut4,00
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig5,00
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig5,00
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel5,00
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten5,00
27.7Setzen von Fontanellen5,00
27.8Setzen von Cantharidenblasen5,00
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes aus Nummer 27.8)5,00
27.10Anwendung von Pustulantien5,00
27.12Biersche Stauung5,00
28Infiltrationen
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig9,00
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig15,00
29Roedersches Verfahren
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren5,00
30Sonstiges
30.1Spülung des Ohres5,00
31Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses9,00
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung8,00
32Versorgung einer frischen Wunde
32.1bei einer kleinen Wunde8,00
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde13,00
33Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1Verbände, jedes Mal5,00
33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände7,00
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband

Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

10,00
34Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1Chiropraktische Behandlung4,00
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.

17,00
35Osteopathische Behandlung
35.1des Unterkiefers11,00
35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule21,00
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke21,00
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke12,00
35.5des Daumens10,00
35.6einzelner Finger und Zehen10,00
36Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades7,00
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades4,00
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)13,00
36.4Kneippsche Güsse4,00
37Elektrische Bäder und Heißluftbäder

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig

37.1Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm3,00
37.2Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine5,00
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten5,00
37.4Elektrisches Vierzellenbad4,00
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)8,00
38Spezialpackungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig

38.1Fangopackungen3,00
38.2Paraffinpackungen, örtliche3,00
38.3Paraffinganzpackungen3,00
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen3,00
39Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen3,00
39.2Ganzbestrahlungen8,00
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)4,00
39.5Anwendung der Influenzmaschine4,00
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)4,00
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen8,00
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten3,00
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung3,00
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten4,00
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)4,00
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator4,00
39.13Ultraschall-Behandlung4,00

Anlage 6 (zu § 43 Abs. 3) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung

Die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 können von gesunden und erkrankten Ratsuchenden direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit > 10 v. H.) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig:

  1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
    Einmalige Pauschale in Höhe von 900,00 EUR pro Familie. Diese umfasst die interdisziplinäre Erstberatung mit Stammbaumerfassung sowie die Mitteilung des Genbefundes; darüber hinaus beinhaltet die Pauschale auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder. Die Kosten werden der Ratsuchenden zugeordnet.
  2. Genanalyse
    1. Einmalige Pauschale in Höhe von 5.900,00 EUR für eine an Brust- oder Eierstockkrebs Erkrankte (Indexfall);
    2. Einmalige Pauschale in Höhe von 360,00 EUR, wenn es sich bei der Ratsuchenden um eine gesunde Frau handelt und diese nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht wird.

    Die Genanalyse nach Satz 1 Buchst. a wird bei den Indexfällen durchgeführt. Im Fall einer gesunden Ratsuchenden wird die an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankte Verwandte untersucht, wenn nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung erfolgt ist. Bei dieser Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Patientin, dessen Kosten dieser zugerechnet werden. Wenn aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Patientin abgeleitet werden können oder wenn sie eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, wird die Genanalyse als sogenannter prädikativer Gentest der gesunden Ratsuchenden zugeordnet. Das Vorliegen einer solchen Voraussetzung ist durch schriftliche ärztliche Stellungnahme oder durch schriftliche Dokumentation der Ablehnung nachzuweisen.

  3. Früherkennungsmaßnahmen
    Pauschale für das strukturierte Früherkennungsprogramm in Höhe von 580,00 EUR einmalig pro Kalenderjahr.
  4. Präventive Operationen
    Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen.

Anlage 7 (zu § 47 Abs. 3) Heilkurorteverzeichnis

Teil A
Inland

1. Verzeichnis

Name ohne "Bad"PLZGemeindeAnerkennung als Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)
Artbezeichnung
A
Aachen52066AachenBurtscheidHeilbad
52062AachenMonheimsalleeHeilbad
Aalen73433AalenRöthardtOrt mit Heilstollen-Kurbetrieb
Abbach93077Bad AbbachBad Abbach, Abbach-Schloßberg, Au, Kalkofen, WeichsHeilbad
Ahlbeck17419AhlbeckGSeeheilbad
Aibling83043Bad AiblingBad Aibling, Harthausen, Thürham, ZellHeilbad
Alexandersbad95680Bad AlexandersbadGHeilbad
Altenau38707AltenauGHeilklimatischer Kurort
Altenberg01773AltenbergAltenbergKneippkurort
Andernach56626AndernachBad TönissteinHeilbad
Arolsen34454Bad ArolsenKHeilbad
Aulendorf88326AulendorfAulendorfKneippkurort
B Baden-Baden76530Baden-BadenBaden-Baden, Balg, Lichtental, OosHeilbad
Badenweiler79410BadenweilerBadenweilerHeilbad
Baiersbronn72270BaiersbronnSchwarzenberg-Schönmünzach, ObertalKneippkurort Heilklimatischer Kurort
Baltrum26579BaltrumGNordseeheilbad
Bansin17429BansinGSeeheilbad
Bayersoien82435Bad BayersoienBad BayersoienHeilbad
Bayreuth95410BayreuthB - Lohengrin Therme BayreuthHeilquellenkurbetrieb
Bayrischzell83735BayrischzellGHeilklimatischer Kurort
Bederkesa27624BederkesaGMoorheilbad
Bellingen79415Bad BellingenBad BellingenHeilbad
Belzig14806BelzigBelzigOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bentheim48455Bad BentheimBad BentheirnHeilbad
Berchtesgaden83471BerchtesgadenGHeilklimatischer Kurort
Berggrießhübel01819BerggrießhübelBerggrießhübelKneippkurort
Bergzabern76887Bad BergzabernBad BergzabernKneippheilbad und Heilklimatischer Kurort
Berka99438Bad BerkaBad BerkaOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Berleburg57319Bad BerleburgBad BerleburgKneippheilbad
Berneck95460Bad Berneck i. FichtelgebirgeBad Berneck i. Fichtelgebirge, Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, WarmeleithenKneippheilbad
Bernkastel-Kues54470Bernkastel-KuesStadtteil Kueser PlateauHeilklimatischer Kurort
Bertrich56864Bad BertrichBad BertrichHeilbad
Beuren72660BeurenGOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bevensen29549Bad BevensenBad BevensenHeilbad und Kneippkurort
Biberach88400BiberachJordanbadKneippkurort
Birnbach84364Bad BirnbachBirnbach, AunhamHeilbad
Bischofsgrün95493BischofsgrünGHeilklimatischer Kurort
Bischofswiesen83483BischofswiesenGHeilklimatischer Kurort
Blankenburg, Harz38889Blankenburg, HarzGHeilbad
Blieskastel66440BlieskastelBlieskastel-Mitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen)Kneippkurort
Bocklet97708Bad BockletGHeilbad
Bodenmais94249BodenmaisGHeilklimatischer Kurort
Bodenteich29389BodenteichGKneippkurort
Boll73087Bad BollBad BollOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Boltenhagen23944Ostseebad BoltenhagenGSeeheilbad
Boppard56154BoppardBad SalzigHeilbad
Borkum26757BorkumGNordseeheilbad
Brambach08648Bad BrambachBad Brambach(Mineral-) Heilbad
Bramstedt24576Bad BramstedtBad BramstedtHeilbad
Breisig53498Bad BreisigBad BreisigHeilbad
Brilon59929BrilonBrilonKneippkurort
Brückenau97769Bad BrückenauG - sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes ZeitlofsHeilbad
Buchau88422Bad BuchauBad Buchau(Moor-) Heilbad
Buckow15377BuckowG - ausgenommen der Ortsteil "Hasenholz"Kneippkurort
Bünde32257BündeRandringhausenKurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Büsum25761BüsumBüsumSeeheilbad
Burg/Fehmarn23769Burg/FehmarnBurgSeeheilbad
Burgbrohl56659BurgbrohlBad TönissteinHeilbad
C Camberg65520Bad CambergKKneippheilbad
Colberg-Heldburg98663Bad Colberg-HeldburgBad ColbergOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Cuxhaven27478CuxhavenGNordseeheilbad
D
Dahme23747DahmeDahmeSeeheilbad
Damp24351DampDamp 2000Seeheilbad
Daun54550DaunDaunKneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Detmold32760DetmoldHiddesenKneippkurort
Diez65582DiezDiezFelkekurort
Ditzenbach73342Bad DitzenbachBad DitzenbachHeilbad
Dobel75335DobelGHeilklimatischer Kurort
Doberan18209Bad DoberanBad Doberan
Heiligendamm
(Moor-) Heilbad
Seeheilbad
Driburg33014Bad DriburgBad Driburg, HermannsbornHeilbad
Düben04849Bad DübenBad Düben(Moor-) Heilbad
Dürkheim67098Bad DürkheimBad DürkheimHeilbad
Dürrheim78073Bad DürrheimBad Dürrheim(Sole-) Heilbad und Heilklimatischer Kurort
E
Ehlscheid56581EhlscheidGHeilklimatischer Kurort
Eilsen31707Bad EilsenGHeilbad
Elster08645Bad ElsterBad Elster, SohlMineral- und Moorheilbad
Ems56130Bad EmsBad EmsHeilbad
Emstal34308Bad EmstalSandHeilbad
Endbach35080Bad EndbachKKneippheilbad
Endorf83093Bad EndorfBad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Kurf, Rachental, StröbingHeilbad
Erwitte59597ErwitteBad WesternkottenHeilbad
Esens26422EsensBensersielNordseeheilbad
Essen49152Bad EssenBad EssenHeilbad
Eutin23701EutinGHeilklimatischer Kurort
F
Fallingbostel29683FallingbostelFallingbostelKneippheilbad
Feilnbach83075Bad FeilnbachG - ausgenommen die Gemeindeteile der ehemaligen Gemeinde DettendorfHeilbad
Finsterbergen99898FinsterbergenGHeilklimatischer Kurort
Fischen87538Fischen/AllgäuGHeilklimatischer Kurort
Frankenhausen06567Bad FrankenhausenKSole-Heilbad
Freiburg79098FreiburgOrtsbereich "An den Heilquellen"Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Freienwalde16259Bad FreienwaldeFreienwaldeMoorheilbad
Freudenstadt72250FreudenstadtFreudenstadtKneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Friedrichskoog25718FriedrichskoogFriedrichskoogNordseeheilbad
Füssen87629Füssena) Bad FaulenbachHeilbad
b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am SeeKneippkurort
Füssing94072Bad FüssingBad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, ZwicklarnHeilbad
G
Gaggenau76571GaggenauBad RotenfelsOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Gandersheim37581Bad GandersheimBad GandersheimHeilbad
Garmisch-Partenkirchen82467Garmisch- PartenkirchenG - ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde WambergHeilklimatischer Kurort
Gelting24395GeltingGKneippkurort
Gersfeld36129Gersfeld (Rhön)KKneippheilbad
Gladenbach35075GladenbachKKneippheilbad
Glücksburg24960GlücksburgGlücksburgSeeheilbad
Göhren18586Ostseebad GöhrenGKneippkurort
Goslar38644GoslarHahnenklee, BockswieseHeilklimatischer Kurort
Gottleuba01816Bad GottleubaBad GottleubaMoorheilbad
Graal-Müritz18181Graal-MüritzGSeeheilbad
Grasellenbach64689GrasellenbachKKneippkurort und Kneippheilbad
Griesbach i. Rottal94086Bad Griesbach i. RottalBad Griesbach i. Rottal, WeghofHeilbad
Grömitz23743GrömitzGrömitzSeeheilbad
Grönenbach87728GrönenbachGrönenbach, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b. Grönenbach, Ziegelberg, ZiegelstadelKneippheilbad
Großenbrode23775GroßenbrodeGSeeheilbad
Grund37539Bad GrundBad GrundOrt mit Heilstollen Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
H
Haffkrug-Scharbeutz23683Haffkrug-ScharbeutzHaffkrugSeeheilbad
Haigerloch72401HaigerlochBad ImnauOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Harzburg38667Bad HarzburgKHeilbad und Heilklimatischer Kurort
Heilbrunn83670Bad HeilbrunnBad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Vogelherd, Weiherweber, Wiesweber, WörnernHeilklimatischer Kurort
Heiligenhafen23774HeiligenhafenHeiligenhafenSeeheilbad
Heiligenstadt37308HeiligenstadtHeiligenstadtHeilbad
Helgoland27498HelgolandGSeeheilbad
Herbstein36358HerbsteinKHeilbad
Heringsdorf17442HeringsdorfGOstseeheilbad und (Sole-) Heilbad
Herrenalb76332Bad HerrenalbBad HerrenalbHeilbad und Heilklimatischer Kurort
Hersfeld36251Bad HersfeldKHeilbad
Hille32479HilleRothenuffelnKurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Hindelang87541Bad HindelangHindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Gailenberg, Groß, Hinterstein, Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Riedle, Unterjoch, VorderhindelangKneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Hinterzarten79856HinterzartenGHeilklimatischer Kurort
Hitzacker29456HitzackerHitzackerKneippkurort
Höchenschwand79862HöchenschwandHöchenschwandHeilklimatischer Kurort
Hönningen53557Bad HönningenBad HönningenHeilbad
Höxter37671HöxterBruchhausenHeilquellen-Kurbetrieb
Hohwacht24321HohwachtGSeeheilbad
Homburg61348Bad Homburg v. d. HöheKHeilbad
Horn32805Horn - Bad MeinbergBad MeinbergHeilbad
I
Iburg49186Bad IburgBad IburgKneippheilbad
Isny88316IsnyIsny, NeutrauchburgHeilklimatischer Kurort
J
Juist26571JuistGNordseeheilbad
K
Karlshafen34385Bad KarlshafenKHeilbad
Kassel34117KasselBad WilhelmshöheKneippheilbad und Thermal-Sole-Heilbad
Kellenhusen23746KellenhusenKellenhusenSeeheilbad
Kissingen97688Bad KissingenGHeilbad
Klosterlausnitz07639Bad KlosterlausnitzBad KlosterlausnitzHeilbad
König64732Bad KönigKHeilbad
Königsfeld78126KönigsfeldKönigsfeld, Bregnitz, GrenierKneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Königshofen97631Bad Königshofen i. GrabfeldG - ohne d. eingegliederten Gebiete d. ehemaligen Gemeinden Aub und MerkershausenHeilbad
Königstein61462Königstein
im Taunus
K, FalkensteinHeilklimatischer Kurort
Kösen06628Bad KösenGHeilbad
Kötzting93444Bad KötztingStadtteil KötztingKneippheilbad und Kneippkurort
Kohlgrub82433Bad KohlgrubGHeilbad
Kreuth83708KreuthGHeilklimatischer Kurort
Kreuznach55543Bad KreuznachBad KreuznachHeilbad
Krozingen79189Bad KrozingenBad KrozingenHeilbad
Krumbach86381Krumbach (Schwaben)B - Sanatorium KrumbadPeloidkurbetrieb
L
Laasphe57334Bad LaaspheBad LaaspheKneippheilbad
Laer49196Bad LaerGSoleheilbad
Lahnstein56112LahnsteinStadtteil "Lahnstein auf der Höhe"Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Langensalza99947Bad LangensalzaKSchwefel-Sole-Heilbad
Langeoog26465LangeoogGNordseeheilbad
Lausick04651Bad LausickBad LausickHeilbad
Lauterberg37431Bad LauterbergBad LauterbergKneippheilbad
Lenzkirch79853LenzkirchLenzkirch, SaigHeilklimatischer Kurort
Liebenstein36448Bad LiebensteinKHeilbad
Liebenwerda04924Bad LiebenwerdaDobra, Kosilenzien, Maasdorf, ZeischaOrt mit Peloidkurbetrieb
Liebenzell75378Bad LiebenzellBad LiebenzellHeilbad
Lindenfels64678LindenfelsKHeilklimatischer Kurort
Lippspringe33175Bad LippspringeBad LippspringeHeilbad und Heilklimatischer Kurort
Lippstadt59556LippstadtBad WaldliesbornHeilbad
Lobenstein07356LobensteinLobensteinMoor-Heilbad
Ludwigsburg71638LudwigsburgHoheneckOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
M
Malente23714MalenteMalente-Gremsmühlen, Krummsee, TimmdorfHeilklimatischer Kurort
Manderscheid54531ManderscheidManderscheidHeilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Marienberg56470Bad MarienbergBad Marienberg (nur Stadtteile Bad Marienberg, Zinhain u. d. Gebietsteil d. Gemarkung Langenbach, begrenzt durch d. Gemarkungsgrenze Hardt, Zinhain, Marienberg sowie d. Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg)Kneippheilbad
Marktschellenberg83487MarktschellenbergGHeilklimatischer Kurort
Masserberg98666MasserbergMasserbergHeilklimatischer Kurort
Mergentheim97980Bad MergentheimBad MergentheimHeilbad
Mettlach66693MettlachOrscholzHeilklimatischer Kurort
Mölln23879MöllnMöllnKneippkurort
Mössingen72116MössingenBad SebastiansweilerOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münder31848Bad MünderBad MünderOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münster/Stein55583Bad Münster am Stein-EbernburgBad Münster am SteinHeilbad und Heilklimatischer Kurort
Münstereifel53902Bad MünstereifelBad MünstereifelKneippheilbad
Murnau82418Murnau a.StaffelseeB - Ludwigsbad MurnauMoorkurbetrieb
Muskau02953Bad MuskauGOrt mit Moorkurbetrieb
N Nauheim61231Bad NauheimKHeilbad, Kneippkurort
Naumburg34309NaumburgKKneippkurort
Nenndorf31542Bad NenndorfBad NenndorfHeilbad
Neualbenreuth95698NeualbenreuthB - Badehaus
Maiersreuth /Sibyllenbad
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Neubulach75386NeubulachNeubulachHeilstollen-Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
Neuenahr53474Bad Neuenahr-AhrweilerBad NeuenahrHeilbad
Neuharlingersiel26427NeuharlingersielNeuharlingersielNordseeheilbad
Neukirchen34626NeukirchenKKneippkurort
Neustadt/D93333Neustadt a.d. DonauBad GöggingHeilbad
Neustadt/S97616Bad Neustadt a. d. SaaleBad Neustadt a. d. Saale, SalzburgHeilbad
Nidda63667NiddaBad SalzhausenHeilbad
Nonnweiler66620NonnweilerNonnweilerHeilklimatischer Kurort
Norden26506NordenNorddeich, Westermarsch IINordseeheilbad
Norddorf25946Norddorf/AmrumNorddorfSeeheilbad
Norderney26548NorderneyGNordseeheilbad
Nordstrand25845NordstrandGSeeheilbad
Nümbrecht51588NümbrechtGHeilklimatischer Kurort
O
Oberstaufen87534OberstaufenG - ausgenommen die Gemeindeteile Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, NägeleshaldeSchrothheilbad und Heilklimatischer Kurort
Oberstdorf87561OberstdorfOberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, SpielmannsauKneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Oeynhausen32545Bad OeynhausenBad OeynhausenHeilbad
Olsberg59939OlsbergOlsbergKneippkurort
Orb63619Bad OrbKHeilbad
Ottobeuren87724OttobeurenOttobeuren, EldernKneippkurort
Oy-Mittelberg87466Oy-MittelbergOyKneippkurort
P
Pellworm25847PellwormPellwormSeeheilbad
Petershagen32469PetershagenHopfenbergKurmittelgebiet
Peterstal-Griesbach7774-0Bad Peterstal-GriesbachGHeilbad und Kneippkurort
Porta Westfalica32457Porta WestfalicaHausbergeKneippkurort
Preußisch Oldendorf32361Preußisch OldendorfBad HolzhausenHeilbad
Prien83209Prien a. ChiemseeG - ohne den eingegliederten Gemeindeteil Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen - und den Gemeindeteil WildenwartKneippkurort
Pyrmont31812Bad PyrmontKHeilbad
R
Radolfzell78315RadolfzellMettnauKneippkurort
Ramsau83486Ramsau bei BerchtesgadenGHeilklimatischer Kurort
Rappenau74906Bad RappenauBad Rappenau(Sole-) Heilbad
Reichenhall83435Bad ReichenhallBad Reichenhall, Bayerisch Gmain und KiblingHeilbad
Reichshof51580ReichshofEckenhagenHeilklimatischer Kurort
Rengsdorf56579R engsdorfR engsdorfHeilklimatischer Kurort
Rippoldsau-Schapbach77776Bad Rippoldsau-SchapbachBad RippoldsauHeilbad
Rodach96476Bad Rodach b.CoburgBad RodachHeilbad
Rothenfelde49214Bad RothenfeldeGHeilbad
Rottach-Egern83700Rottach-EgernGHeilklimatischer Kurort
S
Saarow15526Bad SaarowBad SaarowThermalsole- und Moorheilbad
Sachsa37441Bad SachsaBad SachsaHeilklimatischer Kurort
Säckingen79713Bad SäckingenBad SäckingenHeilbad
Salzdetfurth31162Bad SalzdetfurthBad Salzdetfurth, DetfurthHeilbad
Salzgitter38259SalzgitterSalzgitter-BadOrt mit Sole-Kurbetrieb
Salzschlirf36364Bad SalzschlirfKHeilbad
Salzuflen32105Bad SalzuflenBad SalzuflenHeilbad
Salzungen36433Bad SalzungenBad SalzungenHeilbad
Sasbachwalden77887SasbachwaldenGKneippkurort
Sassendorf59505Bad SassendorfBad SassendorfHeilbad
Saulgau88348SaulgauSaulgauHeilbad
Schandau01814Bad SchandauBad Schandau, Krippen, OstrauKneippkurort
Scharbeutz23683ScharbeutzScharbeutzSeeheilbad
Scheidegg88175ScheideggGKneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Schieder32816Schieder-SchwalenbergSchieder, GlashütteKneippkurort
Schlangenbad65388SchlangenbadKHeilbad
Schleiden53937SchleidenGemündKneippkurort
Schlema08301Bad SchlemaGHeilbad
Schluchsee79859SchluchseeSchluchsee, Faulenfürst, FischbachHeilklimatischer Kurort
Schmallenberg57392Schmallenberga) FredeburgKneippkurort
b) GrafschaftHeilklimatischer Kurort
Schmiedeberg06905Bad SchmiedebergGHeilbad
Schömberg75328SchömbergSchömbergHeilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Schönau83471Schönau a. KönigsseeGHeilklimatischer Kurort
Schönberg24217SchönbergHolmHeilbad und Kneippkurort
Schönborn76669Bad Schönborna) Bad MingolsheimHeilbad
b) LangenbrückenOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Schönebeck-Salzelmen39624Schönebeck-SalzelmenGHeilbad
Schönwald78141SchönwaldGHeilklimatischer Kurort
Schussenried88427Bad SchussenriedBad Schussenried(Moor-) Heil bad
Schwalbach65307Bad SchwalbachKHeilbad
Schwangau87645SchwangauGHeilklimatischer Kurort
Schwartau23611Bad SchwartauBad SchwartauHeilbad
Segeberg23795Bad SegebergGHeilbad
Siegsdorf83313SiegsdorfB - Adelholzer PrimusquelleHeilquellen-Kurbetrieb
Sobernheim55566Bad SobernheimBad SobernheimFelke-Heilbad
Soden am Taunus65812Bad Soden am TaunusKHeilbad
Soden-Salmünster63628Bad Soden-SalmünsterKHeilbad
Soltau29614SoltauB(Sole-) Heilbad
Sooden-Allendorf37242Bad Sooden-AllendorfKHeilbad
Spiekeroog26474SpiekeroogGNordseeheilbad
St. Blasien79837St. BlasienSt. BlasienKneippkurort und Heilklimatischer Kurort
St. Peter-Ording25826St. Peter-OrdingSt. Peter-OrdingSeeheilbad und Mineralheilbad
Staffelstein96226Bad StaffelsteinGHeilbad
Steben95138Bad StebenGHeilbad
Stützerbach98714StützerbachStützerbachKneippkurort
Stuttgart70173StuttgartBerg, Bad CannstattOrt mit Heilquellen-Kurberieb
Suderode06507Bad SuderodeGHeilbad
Sülze18334Bad SülzeG(Moor- und Sole-) Heilbad
Sulza99518Bad SulzaBad SulzaSole-Heilbad
T
Tabarz99891TabarzGKneippkurort
Tecklenburg49545TecklenburgTecklenburgKneippkurort
Tegernsee83684TegernseeGHeilklimatischer Kurort
Teinach-Zavelstein75385Bad Teinach-ZavelsteinBad TeinachHeilbad
Templin17268TemplinTemplinThermalsoleheilbad
Tennstedt99955Bad TennstedtGOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Thyrnau94136ThyrnauB - Sanatorium KellbergMineralquellen-Kurbetrieb
Timmendorfer Strand23669Timmendorfer StrandTimmendorfer Strand, NiendorfSeeheilbad
Titisee-Neustadt79822Titisee-NeustadtTitiseeKneippkurort
Todtmoos79682TodtmoosGHeilklimatischer Kurort
Tölz83646Bad Tölza) Gebiet der ehemaligen Stadt Bad TölzMoorheilbad und Heilklimatischer Kurort
b) Gebiet der ehemaligen Gemeinde OberfischbachHeilklimatischer Kurort
Traben-Trarbach56841Traben-TrarbachBad WildsteinHeilbad
Travemünde23570TravemündeTravemündeSeeheilbad
Treuchtlingen91757TreuchtlingenB - Altmühltherme/LambertusbadOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Triberg78098TribergTribergHeilklimatischer Kurort
U
Überkingen73337Bad ÜberkingenBad ÜberkingenHeilbad
Überlingen88662ÜberlingenÜberlingenKneippheilbad
Utach72574Bad UrachBad UrachHeilbad
V
Vallendar56179VallendarVallendarKneippkurort
Varel26316VarelB - DangastOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Vilbel61118Bad ViIbelKOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Villingen-Schwenningen78050Villingen-SchwenningenVillingenKneippkurort
Vlotho32602VlothoSeebruch, Senkelteich, Valdorf-WestKurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
W
Waldbronn76337WaldbronnGemeindeteile Busenbach, ReichenbachOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Waldsee88399Bad WaldseeBad Waldsee, Steinach(Moor-) Heilbad und Kneippkurort
Wangerland26434WangerlandHorumersiel, SchilligNordseeheilbad
Wangerooge26486WangeroogeGNordseeheilbad
Warburg34414WarburgGermeteKurmittelgebiet (Heilquelle)
Waren (Müritz)17192Waren (Müritz)GHeilbad
Warmbad09429WolkensteinWarmbadOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Weiskirchen66709WeiskirchenWeiskirchenHeilklimatischer Kurort
Weißenstadt am See95163Weißenstadt am SeeKurzentrum WeißenstadtOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wenningstedt25996Wenningstedt/SyltWenningstedtSeeheilbad
Westerland25980WesterlandWesterlandSeeheilbad
Wiesbaden65189WiesbadenKHeilbad
Wiesenbad09488WiesaThermalbad WiesenbadOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wiessee83707Bad WiesseeGHeilbad
Wildbad75323Bad WildbadBad WildbadHeilbad
Wildemann38709WildemannGKneippkurort
Wildungen34537Bad Wildungena) KHeilbad
b) ReinhardshausenOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Willingen34508Willingena) KHeilklimatischer Kurort, Kneippkurort
b) UsselnHeilklimatischer Kurort
Wilsnack19336Bad WilsnackKThermal- und Moorheilbad
Wimpfen74206Bad WimpfenBad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, Höhenhöfe(Sole-) Heilbad
Windsheim91438Bad WindsheimBad Windsheim, Kleinwindsheimermühle, WalkmühleHeilbad
Winterberg59955WinterbergWinterberg, Altastenberg, ElkeringhausenHeilklimatischer Kurort
Wittdün/Amrum25946Wittdün/AmrumWittdünSeeheilbad
Wörishofen86825Bad WörishofenBad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres HartKneippheilbad
Wolfegg88364WolfeggGHeilklimatischer Kurort
Wünnenberg33181WünnenbergWünnenbergKneippheilbad
Wurzach88410Bad WurzachBad Wurzach(Moor-) Heilbad
Wyk a. F.25938Wyk a. F.WykSeeheilbad
Z Zingst18374Ostseebad ZingstGSeeheilbad
Zwesten34596ZwestenKOrt mit Heilquellen-Kurbetrieb
Zwischenahn26160Bad ZwischenahnBad ZwischenahnHeilbad
* B = Einzelkurbetrieb

G = gesamtes Gemeindegebiet

K = nur Kerngemeinde, Kernstadt

2. Register der Kurorte (Ortsteile),
die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind

Heilkurort ohne Zusatz "Bad"aufgeführt bei
A
Abbach-Schloßberg
Achmühl
Adelholzen
Agering
Aichmühle
Ainsen
Alschbach
Altastenberg
Anatswald
An den Heilquellen
Au
Au
Aunham
Abbach
Heilbrunn
Siegsdorf
Füssing
Füssing
Füssing
Blieskastel
Winterberg
Oberstdorf
Freiburg
Abbach
Grönenbach
Birnbach
B
Balg
Baumberg
Bayerisch Gmain
Bensersiel
Bernwies
Berg
Birgsau
Bockswiese
Brandholz
Brandschachen
Bregnitz
Bruchhausen
Bruck
Burtscheid
Busenbach
Baden-Baden
Heilbrunn
Reichenhall
Esens
Heilbrunn
Stuttgart
Oberstdorf
Goslar
Grönenbach
Füssing
Königsfeld
Höxter
Hindelang
Aachen
Waldbronn
C
CannstadtStuttgart
D
Dangast
Detfurth
Dietersberg
Dobra
Dürnöd
Varel
Salzdetfurth
Oberstdorf
Liebenwerda
Füssing
E
Ebene
Eckarts
Eckenhagen
Egg
Egglfing a. Inn
Einödsbach
Eisenbartling
Eitlöd
Eldern
Elkeringhausen
Erbach
Oberstdorf
Brückenau
Reichshof
Grönenbach
Füssing
Oberstdorf
Endorf
Füssing
Ottobeuren
Winterberg
Wimpfen
F
Faistenoy
Faulenbach
Faulenfürst
Fischbach
Fleckinger Mühle
Flickenöd
Frankenhammer
Fredeburg
Oberstdorf
Füssen
Schluchsee
Schluchsee
Wimpfen
Füssing
Berneck
Schmallenberg
G
Gailenberg
Gemünd
Germete
Gerstruben
Glashütte
Gmeinschwenden
Gögging
Gögging
Gottenried
Graben
Greit
Gremsmühlen
Grenier
Griesbach
Groß
Gruben
Gundsbach
Hindelang
Schleiden
Warburg
Oberstdorf
Schieder
Grönenbach
Füssing
Neustadt a. d. Donau
Oberstdorf
Heilbrunn
Grönenbach
Malente
Königsfeld
Peterstal-Griesbach
Hindelang
Oberstdorf
Oberstdorf
H
Hahnenklee
Hartenthal
Harthausen
Hausberge
Heiligendamm
Herbisried
Hermannsborn
Hiddesen
Hinterstallau
Hinterstein
Höhenhöfe
Hofham
Hoheneck
Holm
Holzhäuser
Holzhaus
Holzhausen
Hopfen am See
Hopfenberg
Horumersiel
Hub
Hub
Hueb
Goslar
Wörishofen
Aibling
Porta Westfalica
Doberan
Grönenbach
Driburg
Detmold
Heilbrunn
Hindelang
Wimpfen
Endorf
Ludwigsburg
Schönberg
Füssing
Füssing
Preußisch Oldendorf
Füssen
Petershagen
Wangerland
Füssing
Heilbrunn
Grönenbach
I
Imnau
In der Tarrast
Irching
Haigerloch
Grönenbach
Füssing
J
Jauchen
Jordanbad
Oberstdorf
Biberach
K
Kalkofen
Kellberg
Kibling
Kiensee
Kleinwindsheimermühle
Klevers
Kornofen
Kornau
Kosilenzien
Kreuzbühl
Krippen
Krummsee
Kurf
Kutschenrangen
Abbach
Thyrnau
Reichenhall
Heilbrunn
Windsheim
Grönenbach
Grönenbach
Oberstdorf
Liebenwerda
Grönenbach
Schandau
Malente
Endorf
Berneck
L
Langau
Langenbach
Langenbrücken
Lautzkirchen
Lichtental
Liebenstein
Linden
Heilbrunn
Marienberg
Schönborn
Blieskastel
Baden-Baden
Hindelang
Heilbrunn
M
Maasdorf
Manneberg
Meinberg
Mettnau
Mingolsheim
Mitterreuthen
Monheimsallee
Mürnsee
Liebenwerda
Grönenbach
Horn
Radolfzell
Schönborn
Füssing
Aachen
Heilbrunn
N
Neutrauchburg
Niederholz
Niendorf
Norddeich
Isny
Grönenbach
Timmendorfer Strand
Norden
O
Oberbuchen
Oberdorf
Oberenzenau
Oberes Hart
Oberfischbach
Obergammenried
Oberjoch
Obermühl
Oberreuthen
Obersteinbach
Obertal
Ölmühle
Oos
Orscholz
Ostfeld
Ostrau
Heilbrunn
Hindelang
Heilbrunn
Wörishofen
Tölz
Wörishofen
Hindelang
Heilbrunn
Füssing
Heilbrunn
Baiersbronn
Grönenbach
Baden-Baden
Mettlach
Heilbrunn
Schandau
P
Pichl
Pimsöd
Poinzaun
Füssing
Füssing
Füssing
R
Rachental
Ramsau
Randringhausen
Raupolz
Rechberg
Reckenberg
Reichenbach
Reindlschmiede
Reute
Riedenburg
Riedle
Ringang
Rödlasberg
Röthardt
Rotenfels
Rothenstein
Rothenuffeln
Endorf
Heilbrunn
Bünde
Grönenbach
Grönenbach
Hindelang
Waldbronn
Heilbrunn
Oberstdorf
Füssing
Hindelang
Oberstdorf
Berneck
Aalen
Gaggenau
Grönenbach
Hille
S
Safferstetten
Saig
Salzburg
Salzhausen
Salzig
Sand
Schieferöd
Schillig
Schöchlöd
Schönau
Schöneschach
Schwand
Schwarzenberg-Schönmünzach
Schwenden
Sebastiansweiler
Seebruch
Seefeld
Senkelteich
Sohl
Spielmannsau
Steinach
Steinreuth
Ströbing
Füssing
Lenzkirch
Neustadt a. d. Saale
Nidda
Boppard
Emstal
Füssing
Wangerland
Füssing
Heilbrunn
Wörishofen
Oberstdorf
Baiersbronn
Grönenbach
Mössingen
Vlotho
Grönenbach
Vlotho
Elster
Oberstdorf
Waldsee
Füssing
Endorf
T
Thalau
Thalham
Thierham
Thürham
Timmdorf
Tönisstein
Tönisstein
Füssing
Füssing
Füssing
Aibling
Malente
Andernach
Burgbrohl
U
Unterbuchen
Unterenzenau
Unteres Hart
Untergammenried
Unterjoch
Untersteinbach
Unterreuthen
Usseln
Heilbrunn
Heilbrunn
Wörishofen
Wörishofen
Hindelang
Heilbrunn
Füssing
Willingen
V
Valdorf-West
Voglherd
Voglöd
Vorderhindelang
Vlotho
Heilbrunn
Füssing
Hindelang
W
Waldegg b. Grönenbach
Waldliesborn
Walkmühle
Warmbad
Warmeleithen
Weghof
Weichs
Weidach
Weiherweber
Westermarsch II
Westernkotten
Wies
Wiesweber
Wildstein
Wilhelmshöhe
Wörnern
Würding
Grönenbach
Lippstadt
Windsheim
Wolkenstein
Berneck
Griesbach
Abbach
Füssing
Heilbrunn
Norden
Erwitte
Füssing
Heilbrunn
Traben-Trarbach
Kassel
Heilbrunn
Füssing
Z
Zeitlofs
Zeischa
Zell
Ziegelberg
Ziegelstadel
Zieglöd
Zinnhaim
Zwicklarn
Brückenau
Liebenwerda
Aibling
Grönenbach
Grönenbach
Füssing
Marienberg
Füssing

Teil B
Ausland

1. Europäische Union

LandOrt
BulgarienSeebad Goldstrand
FrankreichAix-les-Bains
Amdie-les-Bains
Cambo-les-Bains
Dax
La Roche-Posay
ItalienAbano Terme
Galzignano
Ischia
Montegrotto
LettlandJurmala
LitauenDruskininkai
ÖsterreichBadgastein
Bad Hall in Tirol
Bad Hofgastein
Bad Schönau
Bad Waltersdorf
Gröbming-Mitterberg
Oberlaa
PolenKolobrzeg (Kolberg)

Swieradow-Zdroj (Bad Flinsberg) Swinemünde

Ustron

RumänienBad Felix (Baile Felix)
SpanienHeilbad Archena/Archena Murcia
SlowakeiBojnice (Deutscher Ortsname: Weinitz)
Piestany
Turcianske Teplice
TschechienBad Belohrad (Lazne Belohrad)
Bad Joachimsthal/ Jachymov
Bad Teplitz in Nordböhmen, mit Ortsteil Dubi/Lazne Teplice v Cechach
Franzensbad/Frantiskovy Lazne
Johannisbad/Janske Lazne
Karlsbad/Karlovy Vary
Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne
Luhacovice, Ortsteil Bad Luhacovice
Marienbad/Marianske Lazne
UngarnBad Heviz
Bad Zalakaros
Bük
Hajduszoboszlo
Komarom Sarvar

2. Außerhalb der Europäischen Union

RegionLandOrt
Totes MeerIsraelEn Bokek (Ein Boqueq)
Sedom
JordanienSweimeh

ID 14/1781

ENDE