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Änderungstext
4. DRÄndG - Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz
Viertes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 467)
Der Sächsische Landtag hat am 5. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
§ 80 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht." |
Artikel 3
Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 4
Weitere Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80e die folgenden Angaben eingefügt:
" § 80f Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023
§ 80g Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023
§ 80h Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022".
2. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zweijahresfrist kommt bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung."
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge." |
b) Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent aus der Summe heranzuziehen, die sich aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt." |
4. § 39 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Es darf nicht hinter 76,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zurückbleiben; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge." |
5. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 werden die Wörter "jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4" jeweils durch die Wörter "Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit der Berechnung der Höchstgrenze der Betrag nach Nummer 1 der Anlage zugrunde gelegt wird, erhöht sich der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge".
6. Dem § 80 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der in Nummer 1 der Anlage genannte Betrag nimmt an allgemeinen Anpassungen nach Satz 1 teil."
7. Nach § 80e werden die folgenden §§ 80f bis 80h eingefügt:
" § 80f Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner besteht der Anspruch nur für die Kalenderjahre, in denen deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbare ausländische Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jeweils vor dem Kalenderjahr der Nachzahlung 18.000 Euro nicht überstiegen hat. War ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig, wird die Nachzahlung nur demjenigen gewährt, der die Beihilfe für den berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten hat oder erhalten hätte.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 vorhandene Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten monatliche Nachzahlungen für ihren berücksichtigungsfähigen Ehegatten und Lebenspartner sowie je berücksichtigungsfähiges Kind nach § 87 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 2 und 3 erfüllen.
(3) Die Nachzahlungen an Beamte und Richter nach § 87 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Nachzahlungen nach Absatz 1 und 2 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9. Nachzahlungen aus einem Beamten- und Richterverhältnis nach § 87 des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließen die Nachzahlung für den gleichen Zeitraum nach Absatz 1 und 2 aus. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt.
§ 80g Weitere Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 4/18, für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 vorhandene Ruhestandsbeamte oder Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten monatliche Nachzahlungen nach § 87a Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 vorhandene Ruhestandsbeamte und Unterhaltsbeitragsempfänger nach § 82 Absatz 4 erhalten jeweils für das erste und zweite im Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Kind monatliche Nachzahlungen nach § 87a Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes.
(3) Die Nachzahlungen an Beamte und Richter nach § 87a des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Nachzahlungen nach Absatz 1 und 2 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9. Nachzahlungen aus einem Beamten- und Richterverhältnis nach § 87a des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließen die Nachzahlung für den gleichen Zeitraum nach Absatz 1 und 2 aus. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt.
§ 80h Nachzahlungen wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2022
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87b Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87b Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 erfüllt sind.
(3) Die Nachzahlungen an Beamte und Richter nach § 87b des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die Nachzahlungen nach Absatz 1 und Absatz 2 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9. Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt."
8. Die Anlage aus dem Anhang 4 zu diesem Gesetz wird angefügt.
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80 folgende Angaben eingefügt:
" § 80a Pauschale Beihilfe
§ 80b Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung".
2. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Die Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass zustehenden Leistungen die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beihilfeberechtigt sind:
| "Beihilfeberechtigt sind:
|
bb) Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. für ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 71 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten. | "6. für frühere Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten." |
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)" durch die Wörter "Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467)" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Personen. Berücksichtigungsfähige Personen sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 42 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder). Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare ausländische Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung 18.000 Euro nicht übersteigt. | "(4) Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) der beihilfeberechtigten Person. Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung durchschnittlich 18.000 Euro nicht übersteigt. Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung des Grundgehaltes folgt, und ist erstmalig für Leistungserbringungen im Jahr 2024 zu Grunde zu legen. Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Betrag bekanntgeben. Ist ein Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen im Sinne von Satz 2 berücksichtigungsfähig, erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5, wenn die beihilfeberechtigte Person vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte. Die Sätze 8 und 9 gelten für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder erst ab dem 1. Januar 2025." |
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Angehörigen" durch die Wörter "berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt.
f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Eigenbeteiligungen entfallen auf Antrag der beihilfeberechtigten Person, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes übersteigen (Belastungsgrenze)."
g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Die Beihilfe wird als Prozentsatz (Bemessungssatz) der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. Der Bemessungssatz beträgt
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent; er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent. Die nach Berücksichtigung von Eigenbeteiligungen und des Bemessungssatzes festgesetzte Beihilfe ist für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt in Höhe von 40 Euro zu kürzen. Die Eigenbeteiligungen und der Selbstbehalt entfallen auf Antrag der beihilfeberechtigten Person, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes übersteigen (Belastungsgrenze). | "(7) Die Beihilfe wird als Prozentsatz (Bemessungssatz) der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. Der Bemessungssatz beträgt:
Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2023 Kinder berücksichtigungsfähig sind. Bei am 31. Dezember 2023 vorhandenen Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, denen nach § 80 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustand oder im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zugestanden hätte, wenn keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 2 bestand, beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent für
nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, sowie berücksichtigungsfähige Erwachsene, wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, auch wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 7 beträgt der Bemessungssatz für am 1. Januar 2024 vorhandene Waisen 80 Prozent." |
h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||
(8) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.
Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
| "(8) Bei Aufwendungen in Pflegefällen im Sinne der §§ 28 und 28a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Bemessungssatz abweichend von Absatz 7
Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent. Soweit in den Fällen des Satzes 3 die erstattungsfähigen Aufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch übersteigen, ist Satz 1 anzuwenden." |
i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
| "Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
Unabhängig von den Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist Beihilfe mindestens in angemessener Höhe zu leisten. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegten Ausschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen. Ausschlüsse und Obergrenzen sind insbesondere unangemessen, wenn sie zur Folge haben, dass das Leistungsniveau des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch unterschritten wird. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 darf Regelungen dieses Gesetzes wiederholen, wenn dies zum besseren Verständnis der dort in Ausgestaltung der Absätze 1 bis 8 getroffenen Regelungen erforderlich ist." |
j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
3. Nach § 80 werden folgende § 80a und § 80b eingefügt:
" § 80a Pauschale Beihilfe
(1) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 erklären. Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 sind unwiderruflich und in Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe einzureichen. Die pauschale Beihilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Antrags bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe folgt, gewährt, soweit kein späterer Zeitpunkt angegeben wird. Sie wird monatlich gezahlt.
(2) Der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, bleibt unbeschadet eines Verzichts nach Absatz 1 Satz 1 bestehen.
(3) Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei der beihilfeberechtigten Person beschränkt auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil, soweit sich die Höhe des Beitrages nach der Höhe des Einkommens bestimmt. Bei vollständiger Versicherung in einer privaten Krankenversicherung bemisst sich die pauschale Beihilfe höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Beitragsrückerstattungen für nicht in Anspruch genommene Leistungen in der Krankenversicherung bleiben bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe unberücksichtigt.
(4) Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe anzurechnen.
(5) Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(6) Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
(7) Beihilfeberechtigten, die sich nach Absatz 1 für eine pauschale Beihilfe entschieden haben, wird auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 eine pauschale Beihilfe gewährt. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine pauschale Beihilfe auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden kann. Die Bewilligung und Zahlung der pauschalen Beihilfe für berücksichtigungsfähige Erwachsene erfolgt jeweils so lang unter dem Vorbehalt des Widerrufes und der Rückforderung, bis das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 vollständig nachgewiesen ist.
(8) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 kann anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 eine pauschale Beihilfe gewährt werden. Absatz 1 bis 7 gilt entsprechend.
(9) Das Nähere hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.
§ 80b Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung
Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Absatz 4 erstattet. Die Erstattung wird nur einmal gewährt, wobei die Erstattung aus einem aktiven Dienstverhältnis einer Erstattung aufgrund eines Versorgungsanspruchs vorgeht. Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Der Erstattungsbetrag wird monatlich gezahlt. Änderungen der Höhe des an die Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrags sind durch die Beihilfeberechtigten unverzüglich mitzuteilen."
4. § 112 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 112 Beihilfeakten
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie ist in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit zu bearbeiten; Zugang haben nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder offengelegt werden, wenn die Beihilfeberechtigten und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Personen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen an die Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren. | " § 112 Beihilfeakten
(1) Unterlagen über Beihilfe sind stets als Teilakte (Beihilfeakte) zu führen. Zur Beihilfeakte gehören
Die Beihilfeakte ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie ist in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit zu bearbeiten; Zugang haben nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit. (2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke und Zwecke der Rechnungsprüfung nur verarbeitet werden, wenn
(3) Personenbezogene Daten in Beilhilfebelegen dürfen nach Abschluss der Bearbeitung nur verarbeitet werden, wenn dies für folgende Zwecke erforderlich ist:
Die Einhaltung der Zugriffsbeschränkung ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen. (4) Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverschreibungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen an die Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren." |
5. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugskosten, Reisekosten und zum Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind so lange aufzubewahren, bis sie für eine Prüfung durch Treuhänder gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach der Geltendmachung der Abschläge gegenüber den pharmazeutischen Unternehmern. Zahlt das pharmazeutische Unternehmen die Abschläge nicht innerhalb von zwei Jahren nach Geltendmachung, können die Belege längstens bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss eines hierüber geführten Verfahrens aufbewahrt werden. | "(2) Unterlagen über Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugskosten, Reisekosten und zum Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
Ist aus Unterlagen nach Satz 1 die Art einer Erkrankung ersichtlich, sind sie unverzüglich zurückzugeben, zu vernichten oder bei elektronischer Speicherung zu löschen, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge und Heilverfahren sind längstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die für die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs eingereichten Unterlagen erstmals bei der zuständigen Stelle eingegangen sind, aufzubewahren. Ist die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs nach fünf Jahren noch nicht abgeschlossen, sind diese Unterlagen bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 solange aufbewahrt werden, wie sie zur Bearbeitung von Folgeanträgen erforderlich sind, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle. Werden bei der zuständigen Stelle eingereichte Unterlagen im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 in elektronischer Form gespeichert, sind Papierbelege spätestens nach Abschluss der Bearbeitung zu vernichten. Arzneimittelverschreibungen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind so lange aufzubewahren, bis sie für eine Prüfung durch Treuhänder gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren nach deren Eingang bei der zuständigen Stelle." |
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
6. § 118 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden. Abweichend von Satz 1 dürfen in Beihilfeangelegenheiten beamtenrechtliche Entscheidungen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. | "(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
In Beihilfeangelegenheiten dürfen beamtenrechtliche Entscheidungen vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Die Festsetzungsstelle für die Beihilfe kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Rechnungsprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Ein Risikomanagementsystem muss
|
7. Dem § 118a Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Abweichend davon ist eine Auftragserteilung im staatlichen Bereich auch an nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie als unterstützende Dienstleistung im Rahmen der überwiegend automatisierten Erledigung von Beihilfeangelegenheiten zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe bei der automatisierten Bearbeitung von Teilprozessen in der Beihilfe erforderlich ist. Eine Auftragserteilung an eine nichtöffentliche Stelle setzt voraus, dass die bei ihr zur Verarbeitung von Personalaktendaten befugten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Sicherstellung des Datenschutzes verpflichtet werden. Eine Auftragserteilung an eine nichtöffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz in der Europäischen Union hat und die Datenverarbeitung im Inland stattfindet. Der nichtöffentliche Auftragnehmer hat die Kontrolle der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu dulden. Die Erteilung eines Datenverarbeitungsunterauftrags durch den nichtöffentlichen Auftragnehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. In diesem Falle gelten die Sätze 3 bis 6 entsprechend."
Artikel 6
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- nicht dargestellt -
Artikel 7
Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG)
- nicht dargestellt -
Artikel 8
Folgeänderungen
(1) Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist" durch die Angabe "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)" ersetzt.
2. In § 70 Absatz 2 werden nach dem Wort "Besoldungsgesetzes" die Wörter "vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.
3. In § 87 Satz 2 wird die Angabe " § 91" durch die Angabe " § 84 Absatz 1" ersetzt.
4. In § 95 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 57" ersetzt.
(2) In § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, wird die Angabe "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)" durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist," ersetzt.
(3) Das Sächsische Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe c wird die Angabe "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)" durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist" ersetzt.
2. In § 12 Absatz 5 wird die Angabe "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045)" durch die Angabe "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)" ersetzt.
(4) § 5 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 65" durch die Angabe " § 63" und die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist" werden durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist" durch die Angabe "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)" ersetzt.
(5) Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Satz 1 werden die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist" durch die Angabe "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)" ersetzt.
2. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 28" durch die Angabe " § 26" und die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist" werden durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist" ersetzt.
bb) In Nummer 1a wird die Angabe " § 27" durch die Angabe " § 25" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe " § 68" durch die Angabe " § 66" und die Angabe " § 69" durch die Angabe " § 67" ersetzt.
(6) In § 17 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, werden die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist" durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist" ersetzt.
(7) Das Sächsische Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045)" durch die Angabe "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)" ersetzt.
2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)" durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist" ersetzt.
(8) In § 41 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, werden die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist" durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist" ersetzt.
(9) In § 66 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, werden die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist" durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist," ersetzt.
(10) Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 106), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Kommunale Versorgungsverband gewährt ferner nach Maßgabe dieses Gesetzes Beihilfen gemäß § 80 und § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet die Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 80b des Sächsischen Beamtengesetzes für Versorgungsempfänger und nimmt die übrigen in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben wahr." |
2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist" durch die Angabe "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)" ersetzt.
(11) In § 46 Absatz 4 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, werden die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist" durch die Angabe "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)" ersetzt.
(12) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) geändert worden ist, wird die Angabe "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045)" durch die Angabe "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Sächsischen Richtergesetzes
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Sächsische Richtergesetz vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das durch Artikel 8 Absatz 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964" gestrichen.
2. In § 64 Satz 1 werden die Wörter "der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964" gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum Jahr 2025
§ 63 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 63 Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand
In den Fällen von § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes und § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 64 Satz 1 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Zuschlag beträgt monatlich 20 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sowie der Amtszulagen. Der Zuschlag wird längstens bis zum 31. Dezember 2031 gewährt." |
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anders bestimmt ist. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Die Artikel 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(4) Artikel 3 Nummer 1 bis 7 und Artikel 4 treten am 1. August 2023 in Kraft.
(5) Die Artikel 9 und 10 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 231550
ENDE |