Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

LPartAnpG - Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes

Vom 3. Januar 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 27.01.2005 S. 21)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Änderung von Gesetzen

Artikel 1
Landesbeamtengesetz 1

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 104 Satz 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. für eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner das gleiche gilt wie für Eheleute.".

Artikel 2
Landesverwaltungsgesetz 2

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 81 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern 4 bis 9.

cc) Die neue Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Ehegattinnen und Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen und Ehegatten, "7. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen und Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,".

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
  1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
  2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist und
  3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
 "Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
  1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist und
  3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.".

2. In § 267 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ",eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

3. § 281 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an den Ehegatten oder an die Ehegattin vor oder während der Ehe, an ihre oder seine Verwandte oder der Ehegattin oder des Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an ihre oder seine oder des Ehegatten oder der Ehegattin voll- oder halbbürtige Geschwister oder an die Ehegattin oder den Ehegatten einer dieser Personen, "1. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an den Ehegatten oder an die Ehegattin vor oder während der Ehe, an den eingetragenen Lebenspartner oder an die eingetragene Lebenspartnerin vor oder während der Lebenspartnerschaft, an ihre oder seine Verwandte oder der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an ihre oder seine oder der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners voll- oder halbbürtige Geschwister oder an die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner einer dieser Personen,"

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegattin" die Worte ", des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin" eingefügt.

. . .

Artikel 10
Landesnaturschutzgesetz 3

In § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "ihre eingetragene Lebenspartnerin oder seinen eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

Zweiter Teil
Änderung von Verordnungen

Artikel 12
Laufbahnverordnung 4

Die Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 5 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ",eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ",eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner" eingefügt.

. . .

Artikel 14
Sonderurlaubsverordnung

§ 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung vom 14. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 29), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. 
 a)Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin1 Arbeitstag,
b)Muß der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauern pflegebedürftig sind, übernehmen, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,bis zu 2 Arbeitstagen,
1.
a)Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin1 Arbeitstag,
b)Muss die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht,bis zu 2 Arbeitstagen,

2. In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehemannes" die Worte "der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

3. Nach Nummer 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 sind auch die Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beamtin oder des eingetragenen Lebenspartners des Beamten.".

. . .

Dritter Teil
Schlussbestimmungen

Artikel 29
Inkrafttreten

Diese Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Ändert Ges. i.d.F.d. B. vom 3. März 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5

2) Ändert Ges. i.d.F.d. B. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-1

3) Ändert Ges. d.g.F. vom 18. Juli 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4

ENDE