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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Juni 2010
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 24.06.2010 S. 452)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort "für" die Worte "ihre oder" eingefügt.

2. § 30 Abs. 1 Satz 2

An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die oberste Aufsichtsbehörde, soweit Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes betroffen sind.

wird gestrichen.

3. In § 41 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "genehmigungspflichtigen" durch das Wort "anzeigepflichtigen" ersetzt.

4. In § 91 Abs. 4 werden nach dem Wort "Landesarchiv" die Worte "oder einem anderen zuständigen öffentlichen Archiv" eingefügt.

5. § 95 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Ständige Mitglieder sind die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Innenministeriums, die oder der im Landesbeamtenausschuss den Vorsitz führt, sowie die Leiterin oder der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Innenministeriums und die Leiterin oder der Leiter der für Grundsatzfragen der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung zuständigen Abteilung des Finanzministeriums für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes."Ständige Mitglieder sind die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Finanzministeriums, die oder der im Landesbeamtenausschuss den Vorsitz führt, sowie die Leiterin oder der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Finanzministeriums und die Leiterin oder der Leiter der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Innenministeriums für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes."

b) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort "Innenministeriums" durch das Wort "Finanzministeriums" ersetzt.

6. In § 100 wird das Wort "Innenministerium" durch das Wort "Finanzministerium" ersetzt.

7. In § 132 wird die Zahl "2010" durch die Zahl "2012" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein 2

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201, ber. S. 314) - (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein) -, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,"

2. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie
  1. verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), leben,
  2. verwitwet sind oder ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner überleben,
  3. geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind oder
  4. in anderen als den in Nummern 1 bis 3 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrags der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des jeweils maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt."

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die eine Lebenspartnerschaft führen, sofern sie Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort. "Ehe" die Worte "oder eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.

d) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben."

3. In § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die für Ehepartnerinnen oder Ehepartner geltenden Bestimmungen über die Auslandsdienstbezüge gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben."

4. Die Bundesbesoldungsordnung B - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - wird wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe B 5 wird der Amtsbezeichnung "Ministerialdirigent - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung -" folgende Fußnote 3 a angefügt:

"3a) Erhält für die Dauer der Bestellung zur stellvertretenden Staatssekretärin oder zum stellvertretenden Staatssekretär eine widerrufliche Zulage in Höhe von 11 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5."

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes  - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein 3

Das Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 506) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 1 Geltungsbereich" die Angabe " § 1 a Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften" eingefügt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:

" § 1 a Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,
  2. die Lebenspartnerin der Ehefrau oder der Ehegattin,
  3. der Lebenspartner dem Ehemann oder dem Ehegatten,
  4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
  5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
  6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
  7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer,

gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen des Abschnitts III Anspruch auf Witwen oder Witwergeld und sind insoweit witwengeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus."

3. In § 22 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort "Gesetzbuchs" die Worte "in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" eingefügt.

4. In § 54 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

"(6) Erhält eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger neben dem Ruhegehalt Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, gilt § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes die Leistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments tritt."

5. In § 55 Abs. 1 Satz 7 werden nach dem Wort "Versorgungsausgleich" ein Komma und danach die Worte "jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), geändert durch Artikel 9 d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939)," eingefügt.

6. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz durch Entscheidung des Familiengerichts begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 öder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus, Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 gewährt wird; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet war. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "begründeten" die Worte "oder übertragenen Anrechte oder" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), aufgehoben durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung."

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend."

7. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente" gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ergeht nach der Ehescheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen."

8. In § 71 Abs. 3 wird die Angabe "2009" durch die Angabe "2010" ersetzt.

9. In § 86 Abs. 4 werden nach dem Wort "Gesetzbuchs" die Worte "in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes 4

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SHAbgG -) i.d.F.d.B. vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), wird die folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:

"Entsprechendes gilt für die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners der oder des Abgeordneten."

2. In § 48 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt:

Nr. 12 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2010; Ausgabe 24. Juni 2010.455

"12 a) Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung stehen überlebende Lebenspartner überlebenden Ehegatten gleich."

3. In § 49 wird folgender neuer Absatz 4 a eingefügt:

"(4 a) Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung stehen überlebende Lebenspartner überlebenden Ehegatten gleich."

Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 5

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201, ber. S. 314), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, oder, sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden betroffen ist, das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschriften."Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - regelt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium oder, sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden betroffen ist, das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften."

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 10 Zuständigkeitsregelungen

(1) (gestrichen)

(2) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet, soweit sie nicht durch Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt sind, für die Beamtinnen und Beamten des Landes das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes festgelegten Zusätze entsprechend, soweit nicht das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und der fachlich zuständigen obersten Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulässt.

" § 10 Zuständigkeitsregelungen

Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - entscheidet, soweit sie nicht durch Laufbahnverordnungen oder Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt sind, für die Beamtinnen und Beamten des Landes das Finanzministerium. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes festgelegten Zusätze entsprechend, soweit nicht die fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulässt."

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Landesbesoldungsordnung A wird in der Besoldungsgruppe A 16 die Amtsbezeichnung "Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2" durch die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein - Kommunalunternehmen - als alleiniges Vorstandsmitglied -, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2" ersetzt.

b) Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg 1" durch die Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein - Kommunalunternehmen - als alleiniges Vorstandsmitglied -1" ersetzt.

bb) Die Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1) Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellter Verbandsdirektor von sechs Jahren."1) Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellte Verbandsdirektorin oder bestellter Verbandsdirektor oder Vorstand von sechs Jahren. Zeiten entsprechender Verwendung können im .Falle einer Umstrukturierung der Einrichtungen berücksichtigt werden."

cc) In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten Landesbehörde" gestrichen.

c) Der Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - wird in der Landesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten Landesbehörde" eingefügt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 3 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft


1) Ändert Ges. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 6. August 2002, in Landesrecht übergeleitet durch Ges. vom 12. Dezember 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-16

3) Ändert Ges. i.d.F. vom 20. Juli 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-15

4) Ändert Ges. i.d.F. vom 13. Februar 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 1101-5

5) Ändert Ges. i.d.F. vom 18. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-1