Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
- Saarland -

Vom 19. November 2008
(ABl. Nr. 50 vom 11.12.2008 S. 1930)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Ministergesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung vom 17. Juli 1963 (Amtsbl. S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2503), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner."

2. Nach § 22 wird folgender § 23 angefügt:

" § 23 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "verheiratet ist oder war" ein Komma und die Wörter "eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat oder hatte" eingefügt.

2. Nach § 62 wird folgender § 63 angefügt:

" § 63 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83 wie folgt gefasst:

altneu
§ 83 In-Kraft-Treten" § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

3. § 39 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
  1. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an seinen Ehegatten vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbürtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen;
  2. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten;
  3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten.
"Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten."

4. § 83 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 83 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

" § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 96 wie folgt gefasst:

altneu
§ 96 In-Kraft-Treten" § 96 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,"6. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartner,".

cc) Nummer 8

8. Personen, die durch Annahme als Kind miteinander verbunden sind,

wird aufgehoben; die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die in den Nummern 2, 3 und 6 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; die in Nummer 9 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind."Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
  1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind."

3. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Inkrafttreten" ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft."(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 5
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1903), wird wie folgt geändert:

1. In § 97 Abs. 4 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.

2. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

2. Dem § 75 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner."

3. Dem § 79 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartner."

4. In § 87a Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartner."

5. In § 95 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartner."

6. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

7. Dem § 105 wird folgender Satz angefügt:

"Zu den Angehörigen und Hinterbliebenen gehören auch eingetragene Lebenspartner und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner."

8. Nach § 108c Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner."

9. Dem § 108f Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner."

10. Dem § 124 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner."

11. In § 157 werden nach dem Wort "Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 7
Änderung der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter

Die Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehefrau" die Wörter "oder der eingetragenen Lebenspartnerin" eingefügt.

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

2. In § 17 werden nach dem Wort "Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 8
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 14 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Witwer" ein Komma und die Wörter "überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 3 Nr. 4 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b) werden nach dem Wort "Beihilfeberechtigten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten" eingefügt.

cc) In Nummer 3 Buchstabe b) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

dd) In Nummer 4 Buchstabe b) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

ee) In Nummer 5 Buchstabe b) werden nach dem Wort "Beihilfeberechtigten" die Wörter "oder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten" eingefügt.

ff) In Nummer 6 Buchstabe b) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

gg) In Nummer 7 Buchstabe b) werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" angefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern "den Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartner", nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" und nach den Wörtern "dem Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

c) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Wörter "eingetragener Lebenspartner" eingefügt.

4. In § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

5. § 6 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

6. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

7. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

8. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Sie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 9
Änderung der Saarländischen Laufbahnverordnung

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird in Abschnitt IX nach dem Wort "In-Kraft-Treten" ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

2. In § 9 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 3, § 20a Satz 3, § 26a Satz 3 und § 33 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils ein Komma und die Wörter "eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

3. In Abschnitt IX werden nach dem Wort "In-Kraft-Treten" ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

4. In § 62 werden nach dem Wort "Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 10
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 2. Mai 2001 (Amtsbl. S. 1526), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 3 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" und dem anschließenden Komma die Wörter "bei eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Lebenspartnerschaftsurkunde," angefügt.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes

Die Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 23. September 1996 (Amtsbl. S. 1034), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1379), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Der bisherige Wortlaut des § 28 wird zu Absatz 1.

c) Als Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 507), geändert durch Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen.

2. In § 37 werden nach den Wörtern "in Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 535), geändert durch Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen.

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "in Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gleichzeitig" die Wörter "mit dem Inkrafttreten" eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1986 (Amtsbl. S. 530), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein, von verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde" ein Komma und die Wörter "bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Bewerberinnen und Bewerbern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

2. § 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1973 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 21. Februar 1980 (Amtsbl. S. 453), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein, von verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde" ein Komma und die Wörter "bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Bewerberinnen und Bewerbern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

2. § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 16
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes vom 7. September 1983 (Amtsbl. S. 549), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. August 2006 (Amtsbl. S. 1502), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" und dem anschließenden Komma die Wörter "bei eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Lebenspartnerschaftsurkunde," angefügt.

3. § 41 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 17
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13)

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 737), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 2007 (Amtsbl. S. 2122), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 10 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

3. In § 32 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter "Heiratsurkunde und" durch die Wörter "Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie" ersetzt.

4. § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 18
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 657), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 2007 (Amtsbl. S. 2122), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 10 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

3. In § 32 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter "Heiratsurkunde und" durch die Wörter "Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie" ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 19
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 785), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 2007 (Amtsbl. S. 2122), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 71 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

3. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "Heiratsurkunde und" durch die Wörter "Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie" ersetzt.

4. § 71 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 71 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 20
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1996 (Amtsbl. S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Buchst. a) werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

2. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 21
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen vom 22. September 1981 (Amtsbl. S. 697), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 2007 (Amtsbl. S. 2122), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 10 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

3. In § 32 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter "Heiratsurkunde und" durch die Wörter "Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie" ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 22
Änderung der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Saarland

Die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Saarland vom 20. April 2000 (Amtsbl. S. 835), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "von Vorschriften" gestrichen.

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "in Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" eingefügt.

Artikel 23
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 5. Dezember 2001 (Amtsbl. S. 2247), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2007 (Amtsbl. S. 1430), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" und dem anschließenden Komma die Wörter "bei eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Lebenspartnerschaftsurkunde," angefügt.

3. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 24
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9)

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) vom 22. September 1994 (Amtsbl. S. 1410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 2007 (Amtsbl. S. 2122), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 10 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

3. In § 32 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter "Heiratsurkunde und" durch die Wörter "Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie" ersetzt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "in Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" eingefügt.

Artikel 25
Verordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland

Die Verordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung".

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "in Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" eingefügt.

Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 19. Januar 1981 (Amtsbl. S. 141), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

3. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 27
Änderung des Saarländischen Disziplinargesetzes

Das Saarländische Disziplinargesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), wird wie folgt geändert:

1. In § 80 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner", nach dem Wort "Ehegattin" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartnerin" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder die eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.

2. Nach § 86 wird folgender § 87 angefügt:

" § 87 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 28
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Beamte und Richter in eingetragener Lebenspartnerschaft

§ 28 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, ist, soweit er sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe bezieht, auf Beamte und Richter in einer bestehenden oder früheren eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden."

2. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:

" § 15 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 29
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das durch das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleitete und geänderte Beamtenversorgungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft"

b) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 109 Außerkrafttreten".

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus."

3. § 109 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 109 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 30
Änderung der Saarländischen Trennungsgeldverordnung

Die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Saarländische Trennungsgeldverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (Amtsbl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 34 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "unverheirateten" die Wörter "oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden" eingefügt.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "des eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Wörter "der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

c) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "seinen eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

4. In § 7 Abs. 2 werden im Satzteil vor Buchstabe a) nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der eingetragene Lebenspartner", in Buchstabe a) nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartners" und in Buchstabe b) nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Inkrafttreten" ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: "Sie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 31
Änderung des Saarländischen Umzugskostengesetzes

Das Saarländische Umzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 863), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden in der Tabellenübersicht nach dem Wort "Verheiratete" die Wörter "und eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Verheirateten" die Wörter "oder eingetragenen Lebenspartner", nach dem Wort "Verwitwete" die Wörter "oder überlebende eingetragene Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Inkrafttreten" ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: "Es tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 32
Änderung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Das Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 22. März 1972 (Amtsbl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

2. § 12 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3. die Kosten, die durch die Anhörung nach § 9 Abs. 4 und die Vernehmung von Zeugen entstanden sind."

3. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:

" § 14 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 33
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "für die Ehe geführten Familienbuch" die Wörter "und bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft die Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

2. In Absatz 1 des § 16 werden nach den Wörtern "in Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 34
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe

Die Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern "für die Ehe geführten Familienbuch" die Wörter "und bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft die Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

2. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Nach den Wörtern "in Kraft" werden die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 35
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

In § 6 Abs. 2 Nr. 12 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2007 (Amtsbl. S. 2190) werden nach dem Wort "Hinterbliebenenversorgung" die Wörter "für Ehegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder" angefügt.

Artikel 36
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen

Die Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen vom 30. Januar 2001 (Amtsbl. S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2005 (Amtsbl. S. 1575), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "in Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Zu demselben Zeitpunkt" durch die Wörter "Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten" ersetzt.

Artikel 37
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen - Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe -

Die Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen - Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe - vom 20. November 2003 (Amtsbl. S. 2947), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 24 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Nach den Wörtern "in Kraft" werden die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 38
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe -

Die Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - vom 27. September 2005 (Amtsbl. S. 1575) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

2. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:

" § 14 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 39
Änderung der Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen

Die Rechtsverordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen vom 16. Januar 1997 (Amtsbl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 32 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder der eingetragenen Lebenspartner/innen" eingefügt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Nach den Wörtern "in Kraft" werden die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 40
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf vom 9. September 2003 (Amtsbl. S. 2518), geändert durch Artikel 4 Abs. 33 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern "für die Ehe geführten Familienbuch" die Wörter "und bei bestehender eingetragener Lebenspartnerschaft die Lebenspartnerschaftsurkunde" eingefügt.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Nach den Wörtern "in Kraft" werden die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 41
Änderung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes

Das Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Landesgraduiertenförderungsgesetz) vom 10. Oktober 1984 (Amtsbl. S. 1137), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "seines Ehegatten" die Wörter "oder seines eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "seines Ehegatten" die Wörter "oder seines eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "seines Ehegatten" die Wörter "oder seines eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Nach den Wörtern "in Kraft" werden die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 42
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 29. November 1984 (Amtsbl. S. 1281), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "seinem Ehegatten" die Wörter "oder seinem eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "verheiratet ist" die Wörter "oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt" und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder sein eingetragener Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "verheirateten" die Wörter "oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder seines eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Nach den Wörtern "in Kraft" werden die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 43
Änderung des Schulmitbestimmungsgesetzes

§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen (Schulmitbestimmungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte,
  2. mit schriftlicher Zustimmung des allein personensorgeberechtigten Elternteils Personen, die mit diesem verheiratet sind, eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt."

Artikel 44
Änderung des Schülerförderungsgesetzes

Das Schülerförderungsgesetz vom 20. Juni 1984 (Amtsbl. S. 661), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. für verheiratete oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Unterhaltsverpflichtete, die nicht dauernd getrennt leben, mit einem Kind in Einkommensstufe I 864 Euro, in Einkommensstufe II 971 Euro und in Einkommensstufe III 1.099 Euro."

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 45
Änderung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes

Das Saarländische Denkmalschutzgesetz vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach § 23 wird die Angabe " § 24 Außerkrafttreten" eingefügt.

2. In § 15 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "verwandt ist" die Wörter "oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt" eingefügt.

3. Folgender § 24 wird angefügt:

" § 24 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 46
Änderung des Saarländischen Archivgesetzes

Das Saarländische Archivgesetz vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 5 Abs. 7 werden nach den Wörtern "den Ehegatten" ein Komma und die Wörter "den eingetragenen Lebenspartnern" eingefügt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Nach den Wörtern "in Kraft" werden die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 47
Änderung des Landesaufnahmegesetzes

Das Landesaufnahmegesetz vom 23. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1214), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

2. Es wird folgender § 4 angefügt:

" § 4 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 48
Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer

In § 7 Satz 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer vom 5. Juni 1991 (Amtsbl. S. 866, ber. 1992 S. 1310), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), werden nach dem Wort "Hinterbliebenenrente" die Wörter "für Ehegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder" angefügt.

Artikel 49
Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland

§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland vom 14. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1846), geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 werden nach dem Wort "Hinterbliebenenrente" die Wörter "für Ehegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder" angefügt.

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "4. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten und gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Eingehen einer Ehe oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt."

Artikel 50
Änderung der Saarländischen Schiedsordnung

Die Saarländische Schiedsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 (Amtsbl. S. 974, 1313), geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegattin" ein Komma und die Wörter "ihres eingetragenen Lebenspartners/ihrer eingetragenen Lebenspartnerin" und nach dem Wort "Ehe" ein Komma und die Wörter "die eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.

2. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:

" § 45

Diese Schiedsordnung tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 51
Änderung des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze

Das Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in Bezug auf eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend anzuwenden."

2. In § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn eingetragene Lebenspartner/Lebenspartnerinnen aus dem Vertrag berechtigt sind."

3. In § 37f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) werden nach dem Wort "Ehegattin" ein Komma und die Wörter "ihres eingetragenen Lebenspartners/ihrer eingetragenen Lebenspartnerin" und nach dem Wort "Ehe" ein Komma und die Wörter "die eingetragene Lebenspartnerschaft" eingefügt.

4. Nach § 61 wird folgender § 62 angefügt:

" § 62 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 52
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten und Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten und Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1222) erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Es tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft."

Artikel 53
Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland

§ 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland vom 26. September 2001 (Amtsbl. S. 2115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2006 (Amtsbl. S. 1654), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 werden nach dem Wort "Hinterbliebenenrente" die Wörter "für Ehegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder" angefügt.

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "7. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten und gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Eingehen einer Ehe oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt."

Artikel 54
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes

Die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen für die Arbeitskammer des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1977 (Amtsbl. S. 190), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Buchstabe f wird das Wort "Ehefrauen" durch die Wörter "Ehegatten, eingetragene Lebenspartner" ersetzt.

2. In § 11 werden nach den Wörtern "in Kraft" die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" angefügt.

Artikel 55
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

In § 11 Abs. 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "eingetragene Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 56
Änderung des Saarländischen Sparkassengesetzes

Das Saarländische Sparkassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2006 (Amtsbl. S. 1534) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "4. Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind;".

3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "seinem eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

4. § 49 wird wie folgt geändert:

" § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 9. Januar 1965 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 57
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland

Das Gesetz über die Landwirtschaftskammer für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Wörter "die eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.

2. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:

" § 26 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 58
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Februar 2008 (Amtsbl. S. 398), wird wie folgt geändert:

1. In § 65 Abs. 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Wörter "sein eingetragener Lebenspartner" eingefügt.

2. Nach § 73 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 59
Neufassung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 60
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.