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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 12. November 2014
(Amtsbl. I Nr. 29 vom 11.12.2014 S. 428)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt VI der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

altneu
f) Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken"f) Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen"

b) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken" § 61 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen"

c) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 83a Familienpflegezeit"

2. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Satz 1 die Landesregierung Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen."

3. § 15 Absatz 1 Satz 4 red. Anm.: kontextgemäß handelt es sich um Satz 3:

Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens 18 Monate.

wird aufgehoben.

4. § 16 Absatz 1 Satz 3

Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens 18 Monate.

wird aufgehoben.

5. In § 20 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendiensten" die Wörter "oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst" eingefügt.

6. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten stellt die Landesregierung die Laufbahnbefähigung fest."

7. § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 Eintritt in den Ruhestand

(1) Für Beamtinnen und Beamte ist das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden.

(5) Die für die Versetzung in den Ruhestand erforderliche versorgungsrechtliche Wartezeit (§ 32 des Beamtenstatusgesetzes) richtet sich nach § 4 Absatz 1 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes. Ist diese nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes durch Entlassung.

" § 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/
Geburtsmonat
Anhebung um MonateAltersgrenze
JahreMonate
1950
Januar bis Juni2652
Juli bis Dezember4654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als insgesamt drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden.

(5) Die für die Versetzung in den Ruhestand erforderliche versorgungsrechtliche Wartezeit (§ 32 des Beamtenstatusgesetzes) richtet sich nach § 4 Absatz 1 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes. Ist diese nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes durch Entlassung."

8. § 44 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

  1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. als schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 60. Lebensjahr vollendet haben.
" § 44 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dem Antrag von im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen auf Versetzung in den Ruhestand zum Ende des Monats des Schulhalbjahres, das vor dem Schulhalbjahr liegt, in dem sie die Altersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 erreichen, soll entsprochen werden.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahreMonate
1955
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni6606
Juli7607
August8608
September bis Dezember9609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

9. § 46 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand aus anderen als den in § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aufgeführten Gründen trifft die oberste Dienstbehörde."Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde."

10. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden."(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beginnt der Ruhestand mit dem Ende des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird."

11. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 43 bis 50" durch die Wörter "Vorschriften über den Ruhestand" ersetzt.

12. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 61 wird wie folgt gefasst:

" § 61 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen"

b) In Satz 1 werden die Wörter "Belohnungen und Geschenken" durch die Wörter "Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen" ersetzt.

13. In § 79 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden."

14. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Erholungsurlaubs" die Wörter "sowie die Voraussetzungen und den Umfang einer finanziellen Abgeltung" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "deutsche" gestrichen.

15. In § 83 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden."

16. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:

" § 83a Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge kann auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bewilligt werden, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass

  1. in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet wird sowie
  2. in einer Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Arbeitszeit geleistet wird, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegephase geleistet worden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich ist. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(3) Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen. Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann die Arbeitszeit nachträglich verringert werden. Die Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss mindestens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Umfang entsprechen, wenn die Beamtin oder der Beamte darlegt, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen dies erfordert. Eine neue Familienpflegezeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und der Maßgaben des Absatzes 2 erst im Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden."

17. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:

" § 94a Ablieferungspflicht für politische Beamtinnen und Beamte

Für die Ablieferungspflicht der in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten gilt § 4 Absatz 3 und 5 des Saarländischen Ministergesetzes sinngemäß."

18. § 95 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 95 Personalakte

(1) Zu den Personalaktendaten (§ 50 des Beamtenstatusgesetzes) gehören auch die in Dateien gespeicherten Unterlagen, die Beamtinnen und Beamte betreffen, soweit sie mit ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Andere als die in § 50 des Beamtenstatusgesetzes und die in Satz 1 genannten Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

(5) Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 des Beamtenstatusgesetzes) sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertreterinnen oder Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

" § 95 Personalakte

(1) Die gemäß § 50 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes für jede Beamtin und jeden Beamten zu führende Personalakte ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.

(3) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

(4) Eine Verwendung für andere als die in § 50 Satz 4 des Beamtenstatusgesetzes genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle genutzt werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.

(5) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 und 3 ist aktenkundig zu machen.

(6) Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 des Beamtenstatusgesetzes) sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertreterinnen oder Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen."

19. § 98 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bevollmächtigten von Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."(2) Bevollmächtigten von Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; § 20 Absatz 3 und 4 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

20. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden."Personalaktendaten dürfen nur zum Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden."(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen."

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Verarbeitungs- und Nutzungsformen" durch das Wort "Verarbeitungsformen" ersetzt.

21. Dem § 106 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Sind diese keine Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, so wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von der obersten Dienstbehörde bestimmt."

22. § 121 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie oder er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Diese Regelung gilt nicht für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände."1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können nach Erreichen der in § 43 Absatz 1 und 2 für sie geltenden Altersgrenze verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Diese Regelung gilt nicht für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände."

23. § 128 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 128 Altersgrenze

(1) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

" § 128 Altersgrenze

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahreMonate
1955
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni6606
Juli7607
August8608
September bis Dezember9609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(2) Auf Antrag der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten kann der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als insgesamt drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben."

24. § 129 wird aufgehoben.

§ 129 Ausgleich für die besondere Altersgrenze

Der Ausgleich für Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze (§ 128) in den Ruhestand treten, richtet sich nach § 48 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.

25. § 131 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 128 bis 130" durch die Angabe " §§ 128 und 130" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen richtet sich nach § 48 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes."

26. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut

Für die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, gelten die §§ 128 bis 130 und § 131 Absatz 1 entsprechend.

wird Absatz 1.

b) Im neuen Absatz 1 wird die Angabe " §§ 128 bis 130 und" durch die Angabe " §§ 128 und 130 sowie" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen richtet sich nach § 48 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes."

27. In § 142 Absatz 1 werden die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 1375), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a
Besoldung bei Familienpflegezeit

(1) Bei einer Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes wird für den Zeitraum der Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist während der Nachpflegephase mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung."

2. In der Anlage IX werden in dem Abschnitt "Bundesbesoldungsordnungen A und B" in der Vorbemerkung Nummer 10 die Angabe "63,69" durch die Angabe "76,19" und die Angabe "127,38" durch die Angabe "152,38" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetze

...

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Disziplinargesetzes

In § 87 des Saarländischen Disziplinargesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), werden die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

In § 80 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 15 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 66), werden nach der Angabe " § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes" die Wörter "oder auf Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes" eingefügt.

Artikel 6
...

Artikel 9
Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes treten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule, die im Monat Januar 2015 das 65. Lebensjahr vollenden, zum Ende des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, das vor dem Schulhalbjahr liegt, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(2) Für vor dem 1. Januar 2015 teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, denen die Teilzeitbeschäftigung nach § 8 der Arbeitszeitverordnung und § 3b der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist, gelten die für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze und die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 44 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie die für die Berechnung der Versorgungsabschläge maßgeblichen Altersgrenzen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Sie treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand. Dies gilt auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2015 nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Beamtengesetzes oder § 95 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 oder § 95 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in der bis zum 21. Dezember 2005 geltenden Fassung Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt und dieser vor dem 1. Januar 2015 angetreten worden ist.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 14 Buchstabe b und 17 bis 21 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2013 in Kraft.

ID 14/2524

ENDE