Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
Frame öffnen

SLVO - Saarländische Laufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland

- Saarland -

Vom 27. September 2011
(Amtsbl. I Nr. 33 vom 13.10.2011 S. 312; 14.01.2015 S. 134 15)


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte des Landes gelten die bundesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltungen der Länder und ergänzend hierzu die Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. Beamtinnen und Beamte auf Zeit,
  2. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

(4) Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes gilt die Saarländische Feuerwehrlaufbahnverordnung, für Beamtinnen und Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes gilt die Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte gilt die Saarländische Polizeilaufbahnverordnung.

(5) Für Richterinnen und Richter gilt diese Verordnung entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Gestaltung der Laufbahnen 15

(1) Eingangsamt der Laufbahn ist, sofern sich aus dem Besoldungsrecht nichts anderes ergibt, im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 2, im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6, im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9 und im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.

(2) In den Laufbahngruppen (§ 10 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes) können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:

  1. Allgemeiner Verwaltungsdienst,
  2. Technischer Verwaltungsdienst,
  3. Steuerverwaltungsdienst,
  4. Justizdienst,
  5. Gesundheits- und sozialer Dienst,
  6. Agrar- und Umweltdienst,
  7. Naturwissenschaftlicher Dienst,
  8. Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst,
  9. Allgemeiner wissenschaftlicher Dienst,
  10. Ärztlicher Dienst,
  11. Tierärztlicher Dienst.

(3) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport verwendet werden.

§ 3 Befähigung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn, wenn

  1. sie erfolgreich einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst abgeschlossen und die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, soweit nicht auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von der Prüfung abgesehen werden kann,
  2. sie anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung die Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 erfüllen,
  3. sie anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung die Voraussetzungen des § 18 Nummer 2, des § 25 Nummer 2 oder des § 33 Nummer 2 erfüllen,
  4. diese nach § 17 des Saarländischen Beamtengesetzes anerkannt wurde,
  5. sie eine Einführungszeit abgeleistet und die vorgeschriebene Aufstiegsprüfung bestanden haben,
  6. ihnen im Wege des Praxisaufstiegs ein Amt der nächsthöheren Laufbahngruppe verliehen wurde oder
  7. sie ihnen in den Fällen des § 17 Absatz 3 und des § 24 Absatz 3 zuerkannt wurde.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erworben werden (§ 18 des Saarländischen Beamtengesetzes).

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

(4) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden (§ 22 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes).

§ 4 Probezeit 15

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich in der Probezeit bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.

(2) Beamtinnen und Beamte sollen während der Probezeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Verhältnisse und Möglichkeiten auf mindestens zwei Dienstposten eingesetzt werden.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Bestehen Zweifel an der Bewährung, so sind diese besonders zu begründen.

(4) Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Probezeit in vollem Umfang berücksichtigt.

(5) Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischen-staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.

(6) Der Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit ist den Beamtinnen und Beamten im Falle ihrer Bewährung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist in die Personalakte aufzunehmen.

(7) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

§ 5 Bewährungszeit bei weiterer Ausbildung und Prüfung

Setzt die Verleihung eines anderen Amtes innerhalb einer Laufbahngruppe eine weitere Ausbildung und Prüfung voraus, haben sich Beamtinnen und Beamte nach Ablegen der Prüfung mindestens ein Jahr in entsprechenden Dienstgeschäften zu bewähren.

§ 6 Dienstzeiten

(1) Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der Beendigung der Probezeit oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe.

(2) Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt.

(3) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Die Zeit eines Urlaubs zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst von Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes gilt bis zur Dauer von fünf Jahren, die Zeit eines Urlaubs, der überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von zwei Jahren als Dienstzeit.

(4) Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen werden im Umfang von höchstens drei Jahren als Dienstzeiten berücksichtigt, sofern diese Zeiten nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind.

§ 7 Regelmäßig zu durchlaufende Ämter, Bewährungszeiten 15 15 15

(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden (§ 11 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes). Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie seit der Beendigung der Probezeit oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben.

(3) Ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe anderer Besoldungsordnungen oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie seit der Beendigung der Probezeit oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben.

§ 8 Laufbahnwechsel 15

(1) Ein Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die von einer Laufbahnbewerberin oder einem Laufbahnbewerber erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden (§ 17 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes), wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(3) In den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes, des § 29 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, des § 29 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 40 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn nach einer mindestens sechsmonatigen Unterweisung, es sei denn, für die neue Laufbahn ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich.

(4) Im Falle des § 17 Absatz 4 des Saarländischen Beamtengesetzes erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn, wenn sie oder er erfolgreich an einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme mit Leistungskontrollen teilgenommen hat, es sei denn, für die neue Laufbahn ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich. Das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport. Die Qualifizierungsmaßnahme dauert mindestens drei Monate im einfachen Dienst, ein Jahr im mittleren Dienst und ein Jahr und sechs Monate im gehobenen und höheren Dienst. Während dieser Zeit hat die Beamtin oder der Beamte die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen zu erwerben.

(5) Über die Anerkennung der Befähigung nach Absatz 2 sowie den Erwerb der Befähigung nach den Absätzen 3 und 4 entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.

(6) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine höhere Laufbahn gelten die § § 20, 21, 27, 28, 29, 35 und 36.

(7) Sind Stellen im Wege eines Aufstiegsverfahrens nach den §§ 20, 21, 27, 28, 29, 35 und 36 zu besetzen, soll eine Ausschreibung erfolgen.

§ 9 Erleichterungen für schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Prüfungsverfahren sind den schwerbehinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

(3) Bei der dienstlichen Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Abschnitt II
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

1. Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Vorbereitungsdienste 15

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", jeweils mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) Wird die Ausbildung für eine Laufbahn in Teilen an geeigneten Ausbildungsstätten bei dem Bund oder in anderen Bundesländern durchgeführt, kann die Laufbahnprüfung nach dem dort geltenden Recht abgelegt werden. In diesem Fall gilt die Laufbahnprüfung als im Saarland abgelegt.

(4) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes verlängern. Das Nähere können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen regeln.

§ 11 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Der Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen richtet sich nach § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes.

(2) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass die einzelnen Leistungen mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten sind:

13 bis 15 Punkte = sehr gut (1)= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
10 bis 12 Punkte = gut (2)= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
7 bis 9 Punkte = befriedigend (3)= eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
4 bis 6 Punkte = ausreichend (4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5)= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können,
0 Punkte = ungenügend (6)= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Soweit mit anderen Bundesländern gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden, können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen andere Noten- und Punktesysteme vorsehen.

§ 12 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe dürfen die Bewerberinnen oder Bewerber

  1. das 40. Lebensjahr oder
  2. als schwerbehinderte Menschen das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Nummer 1 erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind. Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

2. Einfacher Dienst

§ 13 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.

§ 14 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Die Fachministerien können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben.

(4) Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.

3. Mittlerer Dienst

§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 15

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder den Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa fest, welcher Bildungsstand einem mittleren Bildungsabschluss entspricht.

§ 16 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, insoweit angerechnet werden, als der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt.

§ 17 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(3) Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§ 18 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung (§ 17 Absatz 1) abgelegt hat oder
  2. eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweist, die zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geeignet ist, die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln, oder
  3. die Laufbahnbefähigung nach § 18 des Saarländischen Beamtengesetzes erworben hat oder
  4. die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst nach sonstigen Rechtsvorschriften erworben hat.

§ 19 Übernahme von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes

Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den mittleren Dienst übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 18 erfüllen. Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr. Bis zur Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

§ 20 Aufstieg in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes 15

(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr. Sie kann bis zur Hälfte gekürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung entsprechen muss. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 21 Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes 15 15

(1) Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,
  2. ein Amt der Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens drei Jahren in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes, bewährt haben,
  3. in der letzten dienstlichen Beurteilung oder einer anlassbezogenen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und
  4. sich in einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren, als Beamtinnen und Beamte des technischen Verwaltungsdienstes von mindestens 20 Jahren, seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben.

Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A aufsteigen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa, für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die für die Ernennung zuständige Stelle die Entscheidung über die Zulassung.

(3) Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie seit mindestens drei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A innehaben und anschließend erfolgreich an berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen teilgenommen haben. Das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.

(4) Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A verliehen werden.

4. Gehobener Dienst

§ 22 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst 15

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa fest, welcher Bildungsstand dem zu einem Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand entspricht.

§ 23 Vorbereitungsdienst 15

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des § 15 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelor oder einer anderen Prüfung abgeschlossen hat, der oder die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, besitzt ebenfalls die Laufbahnbefähigung. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.

§ 24 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(3) Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§ 25 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe 15

In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung (§ 24 Absatz 1) abgelegt hat oder
  2. einen Studiengang an einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelor oder einer anderen Prüfung abgeschlossen und nach Bestehen dieser Prüfung eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die entsprechende Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, und während dieser Zeit berufsbegleitend an einer Qualifizierungsmaßnahme mit Leistungskontrollen erfolgreich teilgenommen hat; das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport,
  3. die Laufbahnbefähigung nach § 18 des Saarländischen Beamtengesetzes erworben hat oder
  4. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst nach sonstigen Rechtsvorschriften erworben hat.

§ 26 Übernahme von Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Laufbahngruppe

Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den gehobenen Dienst übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 25 erfüllen. Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr. Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

§ 27 Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes 15

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. seit der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt haben,
  2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen und
  3. an einem von der obersten Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Die Einführungszeit kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben, jedoch höchstens auf ein Jahr und sechs Monate.

(4) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab, die der Laufbahnprüfung entsprechen muss. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

§ 28 Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes 15 15

(1) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,
  2. ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens vier Jahren in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes, bewährt haben,
  3. in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und
  4. sich in einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren, als Beamtinnen und Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten sowie des technischen Verwaltungsdienstes von mindestens 20 Jahren, seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben.

Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A aufsteigen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa, für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die für die Ernennung zuständige Stelle die Entscheidung über die Zulassung.

(3) Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie seit mindestens drei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A innehaben und anschließend erfolgreich an berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen teilgenommen haben. Das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.

(4) Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A verliehen werden.

§ 29 Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes

(1) Beamtinnen und Beamte im mittleren Steuerverwaltungsdienst können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zur Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,
  2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen,
  3. das 40. Lebensjahr vollendet haben,
  4. mindestens das zweite Beförderungsamt innehaben,
  5. über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen,
  6. in einer sechsmonatigen berufsbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen haben und
  7. eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von zwölf Jahren nachweisen können.

(2) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen wurden, können grundsätzlich nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A verliehen werden.

(3) Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A verliehen werden.

5. Höherer Dienst

§ 30 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Prüfung oder einen Abschluss nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nachweist.

§ 31 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saarländischen Beamtengesetzes sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 32 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 33 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe 15

In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung (§ 32 Absatz 1) abgelegt hat oder
  2. ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an einer Hochschule oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang abgeschlossen und nach Bestehen dieser Prüfung eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die entsprechende Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, und, mit Ausnahme des allgemeinen wissenschaftlichen Dienstes, während dieser Zeit an einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme mit Leistungskontrollen erfolgreich teilgenommen hat; das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport,
  3. die Laufbahnbefähigung nach § 18 des Saarländischen Beamtengesetzes erworben hat oder
  4. die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst nach sonstigen Rechtsvorschriften erworben hat.

§ 34 Übernahme von Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Laufbahngruppe

Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den höheren Dienst übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 33 erfüllen. Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften des höheren Dienstes bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr. Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

§ 35 Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes 15

(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, verliehen werden, wenn

  1. ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,
  2. sie seit Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben,
  3. sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die jeweils zwei Jahre auseinander liegen müssen, die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und
  4. sie eine Einführungszeit zurückgelegt haben.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann Beamtinnen und Beamten ein Amt nach Satz 1 verliehen werden, die

  1. in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und
  2. an einem von der für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuständigen Stelle geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Mit der Übertragung eines Amtes des höheren Dienstes erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für diese Laufbahn.

(3) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit trifft die für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuständige Stelle. Diese Entscheidung darf frühestens nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Zeit getroffen werden. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn erforderlich sind, erworben haben. Bei Beamtinnen und Beamten, die einen förderlichen Masterstudiengang abgeschlossen haben, verringert sich die Einführungszeit um zwei Jahre, bei Beamtinnen und Beamten, die den Abschluss einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder vergleichbaren Einrichtung besitzen, um ein Jahr. Die Mindesteinführungszeit beträgt ein Jahr.

(5) Die Beamtinnen und Beamten haben während der Einführungszeit drei Ausbildungsabschnitte von einer Mindestdauer von jeweils drei Monaten außerhalb des bisherigen Aufgabengebiets zu durchlaufen, wobei mindestens ein Ausbildungsabschnitt außerhalb der eigenen Verwaltung zurückzulegen ist. Sie haben zusätzlich erfolgreich an berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen teilzunehmen, in denen die für die neue Laufbahn notwendigen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.

§ 36 Praxisaufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes 15

(1) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,
  2. ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens fünf Jahren in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des höheren Dienstes, bewährt haben,
  3. in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und
  4. sich in einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren, als Beamtinnen und Beamte des technischen Verwaltungsdienstes von mindestens 20 Jahren, seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben.

Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A aufsteigen.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuständige Stelle.

(3) Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A verliehen werden, wenn sie seit mindestens drei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A innehaben und anschließend erfolgreich an berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen teilgenommen haben. Das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.

(4) Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A verliehen werden.

Abschnitt III
Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 37 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung 15

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtenverhältnis die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter Vorbildungs- und Ausbildungsgang sowie die für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Prüfungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) Für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart herkömmlich oder erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur berücksichtigt werden, wenn

    1. keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und
    2. die Berücksichtigung einer solchen Bewerberin oder eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist, wobei für den Landesdienst die Landesregierung die Feststellung nach Buchstabe a trifft, im Übrigen die oberste Dienstbehörde entscheidet, und
  1. ihre Befähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss, für die in § 51 des Saarländischen Beamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung, festgestellt worden ist.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss für seinen Zuständigkeitsbereich.

§ 38 Beförderung und Aufstieg

Für die Beförderung und den Aufstieg in eine höhere Laufbahn gelten § 7 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 20, 21, 27, 28, 29, 35 und 36.

Abschnitt IV
Dienstliche Beurteilung, Fortbildung

§ 39 Regel- und Anlassbeurteilung

(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum darf vier Jahre nicht überschreiten. Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten zu beurteilen, wenn dies die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Die obersten Dienstbehörden können allgemeine Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.

§ 40 Inhalt der Beurteilung

(1) Die Beurteilung soll sich insbesondere auf kognitive Fähigkeiten, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung und soziales Verhalten erstrecken.

(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und, soweit möglich, mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.

§ 41 Fortbildung von Beamtinnen und Beamten

(1) Beamtinnen und Beamten soll in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Fortbildung gegeben werden. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an bestimmten Fortbildungsangeboten besteht nicht. Nach längerer, insbesondere urlaubsbedingter Abwesenheit, soll die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden.

(2) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höherbewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen.

Abschnitt V
Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 42 Zuständigkeit 15

An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in den Fällen des § 7 Absatz 1 sowie des § 10 Absatz 2 bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres und Sport und bei den Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Aufsichtsbehörde.

Abschnitt VI
Ergänzende Vorschriften

§ 43 Wechsel von einem anderen Dienstherrn

(1) Bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten, die nicht dem Geltungsbereich des Saarländischen Beamtengesetzes unterliegen, ist diese Verordnung anzuwenden.

(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als geleistet, als die Beamtin oder der Beamte eine Probezeit in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat.

Abschnitt VII
Ausnahmeregelungen

§ 44 Ausnahmen 15 15

(1) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zugelassen werden:

  1. Höchstalter für die Einstellung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber:
    § 12 Absatz 1, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern,
  2. Mindestdienstzeiten für Beförderungen und den Aufstieg:
    § 7 Absatz 2 und 3, § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
  3. Mindestzeiten hauptberuflicher Tätigkeit:
    Bei Tätigkeiten nach § 18 Nummer 2, § 25 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 kann die Dauer einer hauptberuflichen Tätigkeit in den Fällen eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern auf ein Jahr gekürzt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen in den dort bezeichneten Fällen für die Beamtinnen und Beamten

  1. der Gemeinden und Gemeindeverbände das Ministerium für Inneres und Sport,
  2. der Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.

(3) Abweichend von den § § 18 und 25 kann in das Beamtenverhältnis auf Probe auch übernommen werden, wer im Rahmen von Personalentwicklungsmaßnahmen an einer dem Vorbereitungsdienst vergleichbaren Qualifizierungsmaßnahme mit Abschlussprüfung erfolgreich teilgenommen hat.

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 45 Überleitung der Beamtinnen und Beamten in die neuen Fachrichtungen 15

Die Zuordnung der bisherigen zu den neuen Fachrichtungen nach § 2 Absatz 2 ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Im Übrigen entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport. Die Amtsbezeichnungen richten sich nach der Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen vom 18. Januar 1977 (Amtsbl. S. 109), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 46 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), in einem Aufstiegsverfahren befinden, richtet sich das Aufstiegsverfahren abweichend von § 35 nach dem bisherigen Recht.

(2) Bis zur Einrichtung der nach § 35 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beamtinnen und Beamten in angemessenem Umfang auch an ausgewählten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen haben.

§ 47 Aufstieg für besondere Verwendungen 15

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach den §§ 22a, 28a, 35a der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), im Aufstieg für besondere Verwendungen befinden oder die im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendungen bereits ein Amt der höheren Laufbahngruppe innehaben, können abweichend von § 21 Absatz 3, § 28 Absatz 3 und § 36 Absatz 3 im mittleren Dienst Ämter bis zur Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A, im gehobenen Dienst Ämter bis zur Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A und im höheren Dienst Ämter bis zur Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A verliehen werden, soweit sie hierfür besonders geeignet sind. § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 4 und § 36 Absatz 4 der Saarländischen Laufbahnverordnung gelten entsprechend.

(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendungen bereits das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahngruppe innehaben, auch ohne Zustimmung des Landespersonalausschusses im mittleren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 9, im gehobenen Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 13 sowie im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A verliehen werden.

(3) Die Begrenzung auf die bisherigen fachlichen Verwendungsbereiche kann mit Zustimmung der Beamtinnen und Beamten aufgehoben werden.

§ 48 Praxisaufstieg

(1) Bis zur Einrichtung der nach § 21 Absatz 3, § 28 Absatz 3 und § 36 Absatz 3 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen haben die Beamtinnen und Beamten in Abhängigkeit von der jeweiligen Laufbahngruppe in angemessenem Umfang an ausgewählten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 4, § 28 Absatz 1 Nummer 4 und § 36 Absatz 1 Nummer 4 noch keine Dienstzeit von 25 Jahren erbracht haben, tritt an die Stelle dieser Dienstzeit die Vollendung des 50. Lebensjahres.

§ 49 Horizontaler Laufbahnwechsel

Bis zur Einrichtung der nach § 8 Absatz 4 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen sind die Beamtinnen und Beamten mindestens ein Jahr in die Aufgaben der anderen Laufbahn einzuführen.

§ 50 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Regelungen dieser Verordnung stehen.

§ 51 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 25 Nummer 2 und § 33 Nummer 2

Bis zur Einrichtung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 Nummer 2 und § 33 Nummer 2 gelten § 48 und § 46 Absatz 2 entsprechend. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst stehen.

§ 52 Beurteilungsrichtlinien

Bis zur Anpassung der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung, dürfen Beamtinnen und Beamte auf der Grundlage der Regelungen der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), beurteilt werden.

§ 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Saarländische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

.

Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den Fachrichtungen nach § 2 Absatz 2 SLVOAnlage


Fachrichtungen nach § 2 Absatz 2 SLVOBisherige Laufbahnen
Allgemeiner Verwaltungsdienst
(mittlerer) Allgemeiner Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
(gehobener) Allgemeiner Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
(höherer) Allgemeiner Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
(mittlerer) Dienst bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland
(gehobener) Dienst bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland
(mittlerer) Dienst in der Verwaltung der RZVK
(gehobener) Dienst in der Verwaltung der RZVK
(höherer) Luftfahrtverwaltungsdienst
(gehobener) Stenographischer Dienst des Landtags
(mittlerer) Verwaltungsdienst an der Universität des Saarlandes
(gehobener) Verwaltungsdienst an der Universität des Saarlandes
(mittlerer) Vollstreckungsdienst
(höherer Dienst)
Landtagsstenographen
Diplomkaufleute
Diplomökonomen
Diplomvolkswirte
Diplomwirtschaftsingenieure
Informatiker
Technischer Verwaltungsdienst
(mittlerer) Dienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung
(gehobener) Dienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung
(höherer) Dienst in der Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung
(gehobener) Bergtechnischer Dienst
(höherer) Staatsdienst im Bergfach
(gehobener) Dienst in der Datenverarbeitung
Eichoberwart (einfacher Dienst)
(mittlerer) Eichdienst
(gehobener) Eichtechnischer Dienst
(höherer) Eichdienst
(gehobener) Fernmeldetechnischer Dienst
Forstaufseher (einfacher Dienst)
(mittlerer) Forstdienst
(gehobener) Forstdienst
(höherer) Forstdienst
(höherer) Staatsdienst im Markscheidefach
(gehobener) Technischer Verwaltungsdienst mit den Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Maschinen- und Elektrotechnik, Naturschutz und Landschaftspflege
(höherer) Technischer Verwaltungsdienst mit den Fachrichtungen Hochbau, Städtebau, Bauingenieurwesen, Maschinen- und Elektrotechnik, Vermessungs- und Liegenschaftswesen, Landespflege
(mittlerer) vermessungstechnischer Verwaltungsdienst des Landes
(gehobener) vermessungstechnischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und gehobener kartographischer Verwaltungsdienst des Landes
(höherer Dienst)
Diplomingenieure der Fachrichtung Nachrichtentechnik
Werkleiter
Steuerverwaltungsdienst
(mittlerer) Steuerverwaltungsdienst
(gehobener) Steuerverwaltungsdienst
Justizdienst
(einfacher) Justizwachtmeisterdienst
(mittlerer) Justizdienst
(gehobener) Justizdienst (Rechtspfleger)
(mittlerer) Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten
(mittlerer) allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei Justizvollzugsanstalten
(gehobener) Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten
(mittlerer) Gerichtsvollzieherdienst
(gehobener) Amtsanwaltsdienst
Gesundheits- und sozialer Dienst
(mittlerer) Gesundheitsdienst bei Gesundheitsämtern
(mittlerer) Lebensmittelüberwachungsdienst
(mittlerer) Pflegedienst an psychiatrischen Krankenanstalten und staatlichen Lungenheilstätten
(gehobener) Sozialdienst
(höherer Dienst)
Apotheker
Psychologen
Agrar- und Umweltdienst
(gehobener) Gartenbaudienst
(höherer) Gartenbaudienst
(höherer) Landwirtschaftlicher Dienst
(gehobener) Obstbaudienst
(höherer Dienst)
Geologen
Diplomingenieure der Fachrichtung Raumplanung mit dem Studienschwerpunkt Raumordnung und Landesplanung
Naturwissenschaftlicher Dienst
(höherer Dienst)
Biologen
Chemiker
Geographen
Geophysiker
Mathematiker
Mineralogen
Physiker
Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
(gehobener) Archivdienst
(höherer) Archivdienst des Landes und Archivdienst an der Universität
(mittlerer) Bibliotheksdienst
(gehobener) Bibliotheksdienst
(höherer) Bibliotheksdienst
(höherer Dienst)
Archäologen
Kunsthistoriker
Allgemeiner wissenschaftlicher Dienst
(höherer Dienst)
Laufbahn des Akademischen Rates
Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst
Ärztlicher Dienst
(höherer Dienst)
Ärzte
Zahnärzte
Tierärztlicher Dienst
(höherer Dienst)
Tierärzte


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen