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Änderungstext
Gesetz Nr. 1861 zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze (LGG)
- Saarland -
Vom 17. Juni 2015
(Amtsbl.
I Nr. 15 vom 25.06.2015 S. 376; 16.07.2015 15)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2a Geltungsbereich bei wirtschaftlicher Beteiligung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken".
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Statistische Erhebung | " § 6 Statistische Erhebung; Verordnungsermächtigung". |
c) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 5 Maßnahmen zur Erhöhung der Zeitsouveränität | "Abschnitt 5 Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer". |
d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Arbeitszeiten | " § 16 Familiengerechte Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen". |
e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teilzeitarbeit | " § 17 Teilzeitarbeit; Telearbeit". |
f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wahl und Stellung | " § 22 Wahl und Stellung der Frauenbeauftragten; Verordnungsermächtigung". |
g) Nach der Angabe zu § 22 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 22a Gesamtfrauenbeauftragte
§ 22b Gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen".
h) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Aufgaben | " § 23 Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten". |
i) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 24 Widerspruchs- und Schlichtungsverfahren". |
j) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Gerichtliches Verfahren".
k) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schweigepflicht | " § 26 (weggefallen)". |
l) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gremien | " § 29 Gremien; Verordnungsermächtigung". |
m) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | " § 31 Inkrafttreten". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und nach den Wörtern "Aufsicht des Landes" werden das Komma hinter dem Wort "Landes" sowie die Wörter "der Gemeindeverbände oder der Gemeinden" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Soweit das Land, die Gemeinden, Landkreise oder der Regionalverband Saarbrücken Mehrheitsbeteiligungen an juristische Personen des privaten Rechts halten oder erwerben, haben sie darauf hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen eine öffentliche Beteiligung besteht, beachtet werden.
wird aufgehoben.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Geltungsbereich bei wirtschaftlicher Beteiligung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken
(1) Soweit das Land, die Gemeinden, die Landkreise oder der Regionalverband Saarbrücken Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften halten oder erwerben, stellen sie sicher, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch von diesen entsprechend angewendet werden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung eines Frauenförderplans, für Stellenbesetzungsverfahren einschließlich der Besetzung von Vorstands- oder Geschäftsführungsposten sowie für die Wahl der Frauenbeauftragten.
(2) Für Beteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften unterhalb der Mehrheitsgrenze sollen das Land, die Gemeinden, die Landkreise oder der Regionalverband Saarbrücken darauf hinwirken, dass Maßnahmen entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des privaten Rechts und den Personengesellschaften ergriffen werden."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Dienststelle" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beschäftigte sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Richterinnen und Richter sowie Personen, die sich in der Ausbildung befinden. | "Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bediensteten unabhängig davon, ob der Beschäftigung ein Beamten-, Richter-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zugrunde liegt." |
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe " § 58" wird durch die Angabe " § 51 Absatz 1" ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern "des Saarländischen Beamtengesetzes" werden die Wörter "vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428)," eingefügt.
ccc) Das Wort "Beschäftigte" wird durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Teilzeitbeschäftigte" werden die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.
bbb) Das Wort "alle" wird gestrichen.
ccc) Das Wort "bzw." wird durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Personalstellen" werden die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.
bb) Nach dem Wort "und" wird das Wort "andere" eingefügt.
cc) Nach der Angabe " § 17" werden die Wörter "Absatz 5 und 6" eingefügt.
dd) Nach den Wörtern "des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes" werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556)" eingefügt.
d) Absatz 4
(4) Beförderung ist jede Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt; als Beförderung im Sinne dieses Gesetzes gilt bei Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
wird aufgehoben.
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5 und der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Unterrepräsentanz" werden die Wörter "von Frauen" eingefügt.
bbb) Die Wörter "Lohngruppe, Vergütungsgruppe" werden durch das Wort "Entgeltgruppe" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Wort "Besoldungsgruppe" werden die Wörter "Entgeltgruppe und jede" vorangestellt.
bbb) Die Wörter " , jede Vergütungsgruppe und jede Lohngruppe" werden gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Stellen" durch das Wort "Dienststellen" ersetzt.
5. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Beurteilung" die Wörter " , der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit" eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Statistische Erhebung
(1) Zur Feststellung der unterschiedlichen Repräsentanz von Frauen und Männern hat jede Dienststelle, die über einen eigenen Stellenplan verfügt, eine nach Geschlechtern sowie Voll- und Teilzeitbeschäftigten getrennte Statistik zu führen. Diese hat mindestens Auskunft zu geben über die Anteile an allen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, einschließlich der Zahl der gewährten Zulagen, die Verteilung der dienststelleninternen Funktionen, die Zahl und die Dauer der Beurlaubungen, der Einstellung und der mutmaßlich in der folgenden Berichtsperiode zu besetzenden Stellen nach Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen und Funktionen sowie der Zahl der Auszubildenden nach Ausbildungsberufen. Die statistische Erhebung ist von der Dienststelle jährlich mit Stand 30. Juni des Jahres zu fertigen. (2) Die statistische Erhebung ist in der Dienststelle öffentlich zu machen sowie an das Statistische Amt, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und die Stelle weiterzuleiten, die den Frauenförderplan nach § 8 in Kraft gesetzt hat. Die Erhebung ist als Landesstatistik zu führen und mindestens alle drei Jahre zu veröffentlichen. | " § 6 Statistische Erhebung; Verordnungsermächtigung
(1) Jede Dienststelle, die über einen eigenen Stellenplan verfügt, erfasst in den einzelnen Bereichen jährlich mit Stand 30. Juni statistisch die Zahl der Frauen und Männer
(2) Im Schulbereich wird die Statistik nach Absatz 1 für die jeweiligen Schulformen Grundschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Förderschule sowie für die beruflichen Regelschulformen insgesamt erhoben. Zuständig hierfür ist das Ministerium für Bildung und Kultur. (3) Die statistische Erhebung ist in der Dienststelle öffentlich zu machen sowie an das Statistische Amt, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und die Stelle weiterzuleiten, die den Frauenförderplan nach § 8 in Kraft gesetzt hat. Die Erhebung ist als Landesstatistik zu führen und mindestens alle drei Jahre zu veröffentlichen. (4) Die Landesregierung regelt die einzelnen Vorgaben für die Erfassung und Mitteilung der statistischen Angaben unter Berücksichtigung der Personalstandstatistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1312), durch Rechtsverordnung." |
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Jede Dienststelle hat für einen Zeitraum von drei Jahren für ihren Zuständigkeitsbereich einen Frauenförderplan vorzulegen. Gegenstand des Frauenförderplanes sind die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des Frauenförderplanes. | "(1) Jede Dienststelle mit Ausnahme der Schulen hat für einen Zeitraum von vier Jahren für ihren Zuständigkeitsbereich einen Frauenförderplan vorzulegen. Gegenstand des Frauenförderplanes sind die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des Frauenförderplanes. Für die jeweiligen Schulformen Grundschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Förderschule sowie für die beruflichen Regelschulformen insgesamt gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; zuständig für die Aufstellung der Frauenförderpläne ist das Ministerium für Bildung und Kultur. Zum Abbau von Unterrepräsentanz muss der Frauenförderplan für seine Geltungsdauer verbindliche Zielvorgaben in Prozentsätzen bezogen auf die Unterrepräsentanz von Frauen in den jeweiligen Entgelt- und Besoldungsgruppen sowie auf den Vorgesetzten- und Leitungsebenen enthalten. Die Zielvorgaben bestimmen, dass in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, diese bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt werden, soweit nicht in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben nach den Sätzen 4 und 5 sind zu benennen. Bei der Festlegung der Zielvorgaben ist festzustellen, welche für die Besetzung von Personalstellen erforderlichen Qualifikationen die Beschäftigten bereits aufweisen oder wie sie die geforderte Qualifikation erwerben können (geschlechtergerechte Personalentwicklung)." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "dieses" wird durch das Wort "des" ersetzt.
bb) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter "sowie die zu erwartende Fluktuation oder personalwirtschaftliche Einsparmaßnahmen." ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ist in einem Planungszeitraum mit einem Rückgang von Personalstellen zu rechnen, so ist sicherzustellen, dass sich der Anteil von Frauen in den Funktions- und Einkommensbereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, nicht rückläufig entwickelt. | "(3) Sind in einem Planungszeitraum personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen, die Personalstellen sperren oder zum Wegfall bringen, ist im Frauenförderplan vorzugeben, dass der Frauenanteil in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens gleich bleibt." |
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Frauenförderplan ist nach zwei Jahren zu überprüfen und der aktuellen Entwicklung anzupassen. Bei dieser Anpassung sind insbesondere die Gründe sowie ergänzende Maßnahmen aufzunehmen, wenn erkennbar ist, dass die Ziele des Frauenförderplans sonst nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Zeiträume erreicht werden können. Das Gleiche gilt bei Umressortierungen."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Drei-Jahres-Frist" durch das Wort "Vierjahresfrist" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angaben "12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung" werden durch die Angaben "14. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 406)," ersetzt.
bbb) Nach dem Wort "Anteil" wird das Wort "für" durch das Wort "an" ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
i) Folgende Absätze 9 bis 11 werden angefügt:
"(9) Die im Frauenförderplan festgelegten Zielvorgaben und Maßnahmen müssen bei der Personalplanung und -entwicklung, bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen, Einstellung, Beförderung oder Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sowie bei der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen beachtet werden.
(10) Werden die Zielvorgaben des Frauenförderplans für jeweils vier Jahre nicht erreicht, sind die Gründe hierfür im nächsten Bericht zum Frauenförderplan darzulegen.
(11) Der Frauenförderplan ist den Beschäftigten unverzüglich zur Kenntnis zu geben."
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Leiter/ der Leiterin" durch die Wörter "durch die Leiterin oder den Leiter" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden den Wörtern "oder der Präsident" die Wörter "die Präsidentin" vorangestellt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "den Leiter/ die Leiterin" durch die Wörter "die Leiterin oder den Leiter" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw." gestrichen und nach dem Wort "Einstellungen" die Wörter " , Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten" eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Jede Dienststelle, die einen Frauenförderplan aufgestellt hat, berichtet jeweils nach Ablauf von einem Jahr, spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, der Stelle, die den Frauenförderplan gemäß § 8 in Kraft gesetzt hat, über die Umsetzung der Zielvorgaben. Die Berichte sollen auch dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zugänglich gemacht werden. Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes alle drei Jahre über die Umsetzung dieses Gesetzes für die gesamte Landesverwaltung. Beim Saarländischen Rundfunk berichtet der Leiter/die Leiterin der Dienststelle dem Rundfunkrat über die Umsetzung der Zielvorgaben. | "(1) Jede Dienststelle, die einen Frauenförderplan aufgestellt hat, sowie das Ministerium für Bildung und Kultur für die jeweiligen Schulformen Grundschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Förderschule sowie für die beruflichen Regelschulformen insgesamt berichten jeweils nach zwei Jahren der Dienststelle, die den Frauenförderplan gemäß § 8 Absatz 1 in Kraft gesetzt hat, über die Umsetzung dieses Gesetzes. Die Berichtspflicht umfasst die bisherigen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere die Auskunft über die Entwicklung des Frauenanteils in den Entgelt- und Besoldungsgruppen in den einzelnen Berufsfach- und Laufbahngruppen im öffentlichen Dienst, insbesondere in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, die Maßnahmen zur Frauenförderung, die Umsetzung des Frauenförderplans, die Umsetzung der Zielvorgaben nach § 7 Absatz 1 und 10 sowie nach § 29 Absatz 2 und die Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Die Berichte werden den Beschäftigten und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zugänglich gemacht. Im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände wird der Bericht auch dem Gemeinde- oder Stadtrat und dem Kreistag oder der Regionalversammlung sowie bei den Eigenbetrieben dem Werksausschuss zugänglich gemacht. Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle vier Jahre über die Umsetzung dieses Gesetzes für die gesamte Landesverwaltung und legt einen Gesamtbericht über den Geltungsbereich dieses Gesetzes vor. Beim Saarländischen Rundfunk berichtet die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Rundfunkrat über die Umsetzung der Zielvorgaben." |
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Berichterstattung durch Rechtsverordnung zu regeln."
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Stellenausschreibung kann öffentlich erfolgen, wenn das Ziel der Beseitigung der Unterrepräsentanz mit einer hausinternen oder dienststellenübergreifenden Stellenausschreibung nicht erreicht werden kann."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Auf eine Ausschreibung kann - nach Anhörung der Frauenbeauftragten - verzichtet werden" werden durch die Wörter "Im Einvernehmen mit der Frauenbeauftragten kann von einer Stellenausschreibung abgesehen werden" ersetzt.
bb) Die Angaben "a)", "b)", "c)" und "d)" werden durch die Angaben "1.", "2.", "3." und "4." ersetzt und die neuen Nummern 2 bis 4 wie folgt geändert:
aaa) In der neuen Nummer 2 wird das Wort "bzw." durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.
bbb) In der neuen Nummer 3 werden dem Wort "Dienstherrn" die Wörter "Arbeitgebers oder" vorangestellt.
ccc) In der neuen Nummer 4 wird das Wort "Ausschreibung" durch das Wort "Stellenausschreibung" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Vor jeder Ausschreibung ist zu prüfen, ob die Stelle auch mit einer verringerten Arbeitszeit, bei gleichzeitig existenzsicherndem Einkommen, ausgeschrieben werden kann. | "(3) Vor jeder Stellenausschreibung ist zu prüfen, ob die Stelle oder das zu vergebende Amt auch mit einer verringerten Arbeitszeit oder im Wege der Arbeitsplatzteilung ausgeschrieben werden kann. Das gilt auch für leitende Positionen." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Ausschreibung" durch das Wort "Stellenausschreibung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "bzw. des zu übertragenden" durch die Wörter "oder des zu vergebenden" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Jede Stellenausschreibung hat" durch die Wörter "In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, hat jede Stellenausschreibung" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Ausschreibung" wird jeweils durch das Wort "Stellenausschreibung" ersetzt.
bb) Das Wort "Personalstelle" wird durch das Wort "Stelle" ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wort "mindestens" werden die Wörter "bei gleicher Qualifikation" vorangestellt.
bb) Das Wort "Ausschreibung" wird durch das Wort "Stellenausschreibung" ersetzt.
cc) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter " , sofern Bewerbungen von Frauen in ausreichender Zahl vorliegen." ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sind ebenso unzulässig wie Fragen nach der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit. | "(2) In Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen sind Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie der Sicherstellung der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit unzulässig." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Ist dies aus sachlichen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen."
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Einstellungen" die Wörter " , Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bzw. des zu besetzenden" durch die Wörter "oder des zu vergebenden" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "letzten" die Wörter "Höhergruppierung oder" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "drei" wird durch das Wort "vier" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Einstellung" werden die Wörter " , Übertragung einer höherwertiger Tätigkeit" eingefügt.
cc) Das Wort "es" wird gestrichen.
dd) Das Wort "Bereiche" wird durch das Wort "Bereich" ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Lohn-, Vergütungs-" werden durch das Wort "Entgelt-" ersetzt.
b) Die Wörter "v. H." werden durch das Wort "Prozent" ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "trägt der" werden durch die Wörter "tragen Arbeitgeber beziehungsweise" ersetzt.
b) Die Wort "bzw." wird jeweils durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.
c) Das Wort "Frau" wird durch das Wort "Person" ersetzt.
d) Nach den Wörtern "geringer ist" wird das Komma gestrichen.
e) In dem Satzteil nach den Wörtern "geringer ist" wird das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.
f) Die Wörter "männlichen Bewerbers ist" werden durch das Wort "Person" ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " , insbesondere in unteren und mittleren Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen" gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Das dritte Wort " , die" wird durch das Wort "mit" ersetzt.
bbb) Das Wort "wahrnehmen," wird gestrichen.
ccc) Die Wörter "Beschäftigte mit reduzierter Arbeitszeit" werden durch das Wort "Teilzeitbeschäftigte" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Dienstunfallrechts" wird durch die Wörter "Dienstunfall- und Unfallversicherungsrechts" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "auf" werden die Wörter "Entgelt oder" eingefügt.
cc) Die Wörter " , Vergütung oder Lohn" werden gestrichen.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterin ist in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere im Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts zu geben."
16. In Abschnitt 5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 5 Maßnahmen zur Erhöhung der Zeitsouveränität | "Abschnitt 5 Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer". |
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 16 Familiengerechte Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Unter Beachtung der dienstlichen Gegebenheiten sollen die Dienststellen verstärkt Arbeitszeiten anbieten und ermöglichen, die den Bedürfnissen von Beschäftigten Rechnung tragen, die Familien- oder Betreuungspflichten wahrnehmen. | "(1) Die Dienststelle hat Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familienpflichten und Erwerbstätigkeit erleichtern, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "erforderlich" wird das Komma gestrichen.
bbb) Die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" werden durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.
ccc) Die Wörter "Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten" werden durch die Wörter "Arbeitszeitverordnung vom 18. Mai 1999 (Amtsbl. S. 854), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)," ersetzt.
ddd) Nach dem Wort "Richter" werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28)," eingefügt.
bb) Satz 3
Die Landesregierung hat dem saarländischen Landtag nach Ablauf von fünf Jahren über die Ergebnisse der Modelle Bericht zu erstatten.
wird aufgehoben.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Teilzeitarbeit | " § 17 Teilzeitarbeit; Telearbeit". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Anträgen von Beschäftigten, die eine Verringerung der täglichen, wöchentlichen, monatlichen oder jährlichen Arbeitszeit zum Ziel haben, ist zu entsprechen, wenn nicht zwingende dienstliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Ablehnung eines Antrages ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen. | "(1) Anträgen von Beschäftigten mit Familienpflichten auf Teilzeitbeschäftigung ist auch bei Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben zu entsprechen, wenn nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Üben Beschäftigte keine Familienpflichten aus, kann ihrem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung entsprochen werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Beschäftigten mit Familienpflichten auch Telearbeitsplätze anzubieten. Die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung beziehungsweise Telearbeit ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen." |
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Dienststelle hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Absatz" wird der Punkt gestrichen.
bbb) Das Wort "Nr." wird durch das Wort "Nummer" ersetzt.
ccc) Die Wörter "SGB IV" werden durch die Wörter "Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
ddd) Nach dem Wort "werden" werden die Wörter "in der Regel" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ausnahmen sind für Dienstverhältnisse wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte an saarländischen Hochschulen oder bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten zulässig."
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Dem Wunsch von Beschäftigung mit einer verringerten Arbeitszeit ihre Arbeitszeit zu erhöhen, soll im Rahmen der dienstlichen Möglichkeit entsprochen werden. Beschäftigte mit verringerter Arbeitszeit, die kein dauerhaftes existenzsicherndes persönliches Einkommen erzielen, haben auf Verlangen Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Besetzung der nächsten, ihrer Qualifikation und Eignung entsprechenden Stelle, die ihnen eine eigenständige Existenzsicherung erlaubt. | "(4) Unbefristet Teilzeitbeschäftigte, die den Wunsch auf einen Vollzeitarbeitsplatz haben, sind bei der Neubesetzung von Vollzeitarbeitsplätzen unter Beachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte mit befristeter Arbeitszeitverkürzung, die vor Ablauf der Frist den Wunsch auf einen Vollzeitarbeitsplatz haben. Ihnen ist die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten." |
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Teilzeitarbeit steht der Übernahme und Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nicht entgegen. | "(6) Teilzeit- und Telearbeit stehen der Übernahme und Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nicht entgegen. Sie sind in Leitungsfunktionen für beide Geschlechter zu fördern. Die Dienststelle sieht dafür eine dienststellenbezogene Zielvorgabe vor, die im Frauenförderplan festzuschreiben ist." |
g) In Absatz 5 wird das Wort "Frauen" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.
19. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Beschäftigte in Elternzeit können abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen der Möglichkeiten des § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes auf Antrag eine Beschäftigung in der Dienststelle ausüben. | "Die Dienststelle soll den wegen Familienpflichten beurlaubten Beschäftigten den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
" § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."
20. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 19 Hinweispflicht
Beschäftigte, die eine verringerte Arbeitszeit oder eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Anspruch nehmen wollen, sind auf die konkreten Folgen, insbesondere in Bezug auf ihre Renten- und Versorgungsansprüche hinzuweisen. | " § 19 Hinweispflicht
Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen, sind insbesondere auf die arbeits-, beamten-, renten- und versorgungsrechtlichen Folgen sowie auf die Möglichkeit der Befristung mit Verlängerung und deren Folgen hinzuweisen. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte, die eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Anspruch nehmen wollen." |
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Dienststelle hat, soweit sie nach § 7 zur Erarbeitung eines Frauenförderplanes verpflichtet ist, das Amt einer Frauenbeauftragten einzurichten, das die Dienststelle sowie die Bediensteten in allen Fragen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung berät und unterstützt. Ist ein halbes Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes gemäß § 22 noch keine Frauenbeauftragte gewählt und ernannt worden, so dürfen keine Einstellungen und Beförderungen von Männern in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, vorgenommen werden. | "(1) Jede Dienststelle mit regelmäßig mindestens zehn Beschäftigten mit Ausnahme der Schulen hat das Amt einer Frauenbeauftragten einzurichten, die die Dienststelle sowie die Bediensteten in allen Fragen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung berät und unterstützt. Dienststellen mit weniger als zehn Beschäftigten mit Ausnahme der Schulen können das Amt einer Frauenbeauftragten einrichten. Für die jeweiligen Schulformen Grundschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Förderschule sowie für die beruflichen Regelschulformen insgesamt gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Musikhochschulgesetzes" werden die Wörter "vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274)" eingefügt.
bb) Nach dem Wort "Fachhochschulgesetzes" werden die Wörter "vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406)," eingefügt.
cc) Nach dem Wort "Kunsthochschulgesetzes" werden die Wörter "vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274)," eingefügt.
22. § 22 wird wie folgt gefasst: 15
alt | neu |
§ 22 Wahl und Stellung
(1) Die Frauenbeauftragte wird von den weiblichen Beschäftigten in geheimer und unmittelbarer Wahl für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt. Sie wird alsdann von dem Dienstherrn zur Frauenbeauftragten ernannt. Wird gemäß §§ 79a, 186a und 215a Kommunalselbstverwaltungsgesetz eine kommunale Frauenbeauftragte bestellt, so entfällt die Wahl gemäß Satz 1. In diesen Fällen nimmt die kommunale Frauenbeauftragte die Aufgaben gemäß Abschnitt 7 dieses Gesetzes mit wahr. (2) Die Frauenbeauftragte wird der Betriebs- bzw. Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Ihre Tätigkeit ist eine dienstliche Tätigkeit. Sie ist im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen. Eine Abwesenheitsvertretung ist in Abstimmung mit der Frauenbeauftragten zu regeln. (3) Die Frauenbeauftragte übt ihre Tätigkeit im Rahmen der ihr aus diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei aus. Sie darf in oder auf Grund der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden. Sie ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. In Dienststellen mit weniger als 300 wahlberechtigten Beschäftigten ist die Frauenbeauftragte im erforderlichen Umfang von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten. In Dienststellen mit mehr als 300 wahlberechtigten Beschäftigten ist für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten mindestens eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Verfügung zu stellen, in Dienststellen mit mehr als 600 wahlberechtigten Beschäftigten eine volle Stelle. In Dienststellen mit mehr als 1.000 wahlberechtigten Beschäftigten ist der Frauenbeauftragten eine Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zuzuordnen, in Dienststellen mit mehr als 2.000 wahlberechtigten Beschäftigten eine Mitarbeiterin mit der vollen Regelarbeitszeit. (4) Die Kündigung der Frauenbeauftragten ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Dienstherrn zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der Frauenbeauftragten ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Dienstherrn zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung des Amtes auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. (5) Die Frauenbeauftragten haben das Recht zur dienststellenübergreifenden Zusammenarbeit. | " § 22 Wahl und Stellung der Frauenbeauftragten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Frauenbeauftragte wird von den weiblichen Beschäftigten in geheimer und unmittelbarer Wahl für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren gewählt. Sie wird alsdann von dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zur Frauenbeauftragten ernannt. Die Wahl der Frauenbeauftragten ist jeweils zeitgleich mit der Personalratswahl durchzuführen. Die Landesregierung regelt das Verfahren durch Rechtsverordnung. Wird gemäß §§ 79a, 186 und 215a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 172), eine kommunale Frauenbeauftragte bestellt, so entfällt die Wahl gemäß Satz 1. In diesen Fällen nimmt die kommunale Frauenbeauftragte die Aufgaben gemäß Abschnitt 7 dieses Gesetzes mit wahr. Finden sich aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten für die Wahl der Frauenbeauftragten keine Kandidatinnen oder kann das Amt der Frauenbeauftragten nach den für die Wahl geltenden Vorschriften nicht besetzt werden, bestellt die Dienststelle aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine Frauenbeauftragte für die Zeit bis zur nächsten regelmäßigen Wahl. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten. Die Frauenbeauftragte wird der Betriebs- oder Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Die Frauenbeauftragten der jeweiligen Schulformen werden unmittelbar der Dienststellenleitung des für Bildung zuständigen Ministeriums zugeordnet. Ihre Tätigkeit ist eine dienstliche Tätigkeit. Sie ist im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen. Eine Abwesenheitsvertretung ist auf Vorschlag der Frauenbeauftragten und in Abstimmung mit ihr zu bestellen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten. In Dienststellen mit mehr als 1.000 Beschäftigten sind mindestens zwei Stellvertreterinnen nach Satz 5 und 6 zu bestellen. Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Frauenbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. Die Frauenbeauftragte übt ihre Tätigkeit im Rahmen der ihr aus diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei aus. Sie darf in oder aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, die ihnen aufgrund ihres Amtes bekannt geworden sind, sowie über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über ihre Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber der Dienststellenleitung, der Personalvertretung sowie der Schlichtungsstelle. In Dienststellen mit bis zu 100 Beschäftigten ist die Frauenbeauftragte wöchentlich im Umfang von fünf Stunden, in Dienststellen mit bis zu 300 Beschäftigten im Umfang von zehn Stunden von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist der Frauenbeauftragten auf Antrag im erforderlichen Umfang eine über die in Satz 1 jeweils festgesetzte wöchentliche Stundenzahl hinausgehende Entlastung zu gewähren. In Dienststellen mit mehr als 300 Beschäftigten ist für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten mindestens eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Verfügung zu stellen, in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten eine volle Stelle. In Dienststellen mit mehr als 1.000 Beschäftigten ist der Frauenbeauftragten eine Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zuzuordnen, in Dienststellen mit mehr als 2.000 Beschäftigten eine Mitarbeiterin mit der vollen Regelarbeitszeit. Eine vom Dienst freigestellte Frauenbeauftragte ist in ihrer beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als wäre eine Freistellung nicht erfolgt. Für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten der Schulformen nach § 21 Absatz 1 Satz 3 stellt das Ministerium für Bildung und Kultur abweichend von Satz 1 bis 5 einen Gesamtfreistellungsumfang von bis zu 1,5 Vollzeitlehrerstellen zur Verfügung. Die Freistellung erfolgt anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenanzahl der von der jeweiligen Frauenbeauftragten vertretenen Schulform. Wird das Amt einer gemeinsamen Frauenbeauftragten der Schulformen nach § 22b nicht eingerichtet, so erhöht sich der Gesamtfreistellungsumfang nach Satz 6 auf bis zu 2,5 Vollzeitlehrerstellen. Die Kündigung der Frauenbeauftragten ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherrn zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der Frauenbeauftragten ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherrn zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung des Amtes auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. Die Frauenbeauftragte darf gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Funktion als Frauenbeauftragte aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Personalvertretung zustimmt. Dies gilt nicht für einen dienstlichen Wechsel zum Zweck der Ausbildung. Die Frauenbeauftragte darf für die Dauer eines Jahres nach ihrem Ausscheiden als Frauenbeauftragte nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens ihrer früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind, es sei denn, zwingende dienstliche Notwendigkeiten stehen entgegen. Die Frauenbeauftragten haben das Recht zur dienststellenübergreifenden Zusammenarbeit." |
23. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt:
" § 22a Gesamtfrauenbeauftragte
(1) Bei den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich nachgeordnete Dienststellen oder Einrichtungen nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), umfasst, kann das Amt je einer Gesamtfrauenbeauftragten als Stufenvertretung eingerichtet werden. Die Gesamtfrauenbeauftragte wird jeweils von den und aus dem Kreis aller gemäß § 21 Absatz 1 im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde gewählten Frauenbeauftragten gewählt. Sie kann abweichend hiervon unmittelbar von allen weiblichen Beschäftigten des Geschäftsbereichs gewählt werden. Sie ist der jeweiligen obersten Landesbehörde zugeordnet.
(2) Die Gesamtfrauenbeauftragte ist zuständig für alle in § 23 bestimmten Aufgaben, die dienststellenübergreifend zu regeln sind. Die Frauenbeauftragten der jeweils zuständigen Dienststellen sind zu hören.
(3) Für die Freistellung der Gesamtfrauenbeauftragten ist in entsprechender Anwendung von § 22 Absatz 7 Satz 1 bis 3 die Gesamtzahl der Beschäftigten der von ihr vertretenen Dienststellen zugrunde zu legen. Ihr ist keine Mitarbeiterin zuzuordnen.
(4) Soweit in dieser Vorschrift nichts Abweichendes geregelt ist, gelten § 22 sowie die §§ 23 bis 24a entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur keine Anwendung.
§ 22b Gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen
(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur kann das Amt einer gemeinsamen Frauenbeauftragten der Schulformen als Stufenvertretung für den Schulbereich eingerichtet werden, wenn die Frauenbeauftragten der Schulformen (§ 21 Absatz 1 Satz 3) aus ihrem Kreis eine solche wählen. § 22a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(2) Die gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen ist in vollem Umfang von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten. Ihr wird keine Mitarbeiterin zugeordnet.
(3) Soweit in dieser Vorschrift nichts Abweichendes geregelt ist, gelten § 22 sowie die §§ 23 bis 24a entsprechend."
24. § 23 wird wie folgt gefasst:
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§ 23 Aufgaben
(1) Die Frauenbeauftragte ist bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen Maßnahmen und bei allen personellen Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu beteiligen. Sie unterstützt die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes, insbesondere der folgenden Maßnahmen:
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 setzt eine Einwilligung der Betroffenen nicht voraus. (3) Die Rechte des Personalrates bleiben unberührt. (4) Die Frauenbeauftragte kann Sprechstunden und einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Dienstkräfte durchführen. (5) Die Frauenbeauftragte ist bei der Erstellung von Frauenförderplänen nach § 7 und bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen. (6) Die Amts-, Anstalts- und Betriebsleitung unterrichtet die Frauenbeauftragte rechtzeitig, insbesondere vor einer abschließenden Entscheidung, von allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. (7) Absätze 1 und 6 gelten nicht bei sozialen oder personellen Maßnahmen, die in Erfüllung der Aufgaben des Personal-Service-centers vorgenommen werden. | " § 23 Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten
(1) Die Frauenbeauftragte ist bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle vollumfänglich und bereits an der Entscheidungsfindung zu beteiligen. Sie hat ein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht in allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Das Recht auf Beteiligung umfasst über die in Satz 4 genannten Rechte hinaus die frühzeitige und umfassende Unterrichtung der Frauenbeauftragten durch die Dienststelle in allen in diesem Absatz genannten Angelegenheiten sowie die Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme vor Entscheidungen. Sie unterstützt die Dienststelle bei der Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes, insbesondere der folgenden Maßnahmen:
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 setzt eine Einwilligung der oder des Betroffenen nicht voraus. (2) Die Frauenbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststelle und wird von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. In allen ihrer Beteiligung unterliegenden Fragen hat die Frauenbeauftragte ein Initiativrecht. Die Beteiligung der Frauenbeauftragten erfolgt regelmäßig durch schriftliches Votum, das zu den Akten zu nehmen ist. Folgt die Dienststelle dem Votum der Frauenbeauftragten nicht, hat sie dieser die Gründe hierfür auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. (3) Bei der Besetzung von Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen der Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist sicherzustellen, dass die jeweils zuständige Frauenbeauftragte am gesamten Verfahren beteiligt ist. Dies gilt nicht, soweit formelle sowie materielle Gesetze ein Wahlverfahren für die Besetzung eines Amtes vorsehen. (4) Die Frauenbeauftragte kann Sprechstunden und einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten durchführen. (5) Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt." |
25. § 24 wird wie folgt gefasst: 15
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§ 24 Widerspruchsrecht
(1) Wird die Frauenbeauftragte an einer Maßnahme nach § 23 dieses Gesetzes nicht beteiligt oder nicht rechtzeitig informiert, ist die Entscheidung über die Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen. (2) Ist die Frauenbeauftragte der Auffassung, dass Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen dieses Gesetz verstoßen oder infolge von solchen Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplanes gefährdet ist, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis bei der Dienststellenleitung widersprechen; bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen ist der Widerspruch unverzüglich einzulegen. Die Dienststellenleitung entscheidet erneut über den Vorgang. (3) Hilft die Dienststelle einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nicht ab, so ist auf Antrag der Frauenbeauftragten die Entscheidung der in § 8 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Stelle einzuholen. (4) Bis zur erneuten abschließenden Entscheidung der Dienststelle nach Absatz 1 oder Stelle nach Absatz 2 wird der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt. | " § 24 Widerspruchs- und Schlichtungsverfahren
(1) Wird die Frauenbeauftragte an einer Maßnahme nach § 23 nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt oder informiert, ist die Entscheidung über die Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung oder Information nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen auf drei Arbeitstage zu verkürzen. (2) Macht die Frauenbeauftragte geltend,
kann sie Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis bei der Dienststellenleitung zu erheben, bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen unverzüglich. Die Dienststellenleitung entscheidet erneut über den Vorgang. (3) Hilft die Dienststellenleitung dem Widerspruch der Frauenbeauftragten innerhalb von zwei Wochen nicht ab oder ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb von zwei Wochen sachlich nicht entschieden worden, kann die Frauenbeauftragte nach den Absätzen 4 bis 8 eine Schlichtungsstelle anrufen. (4) Die Schlichtungsstelle wird von Fall zu Fall bei der Dienststelle gebildet, die den Frauenförderplan gemäß § 8 Absatz 1 in Kraft gesetzt hat. Handelt es sich bei der betroffenen Dienststelle um eine oberste Landesbehörde, ist die Schlichtungsstelle bei dem Ministerium für Soziales, Gesundheit zu bilden. Ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie selbst betroffen, bildet das Ministerium für Inneres und Sport die Schlichtungsstelle. Sie setzt sich zusammen aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern der betroffenen Dienststelle, der Frauenbeauftragten der betroffenen Dienststelle, einer von ihr ausgewählten Vertrauensperson und einer unparteiischen Person als Vorsitz, welche die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), erfüllt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen sich auf die Person der oder des Vorsitzenden einigen. (5) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende leitet das Verfahren und hilft den Parteien, eine Lösung zu erarbeiten. Sie oder er hat zu diesem Zweck den gesamten Sachverhalt unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. (6) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle behandeln alle erhaltenen Informationen vertraulich. (7) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig, an Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Tätigkeit der oder des unparteiischen Vorsitzenden und der von der Frauenbeauftragten ausgewählten Vertrauensperson ist ehrenamtlich. (8) Einigt sich die Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach ihrer Anrufung auf eine gemeinsame Lösung, ist der Einigungsvorschlag für die Beteiligten verbindlich. Er ist schriftlich zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. Kommt innerhalb von sechs Wochen nach Anrufung der Schlichtungsstelle keine Einigung zustande, kann die Frauenbeauftragte das Verwaltungsgericht nach § 24a anrufen. Das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. (9) Der Widerspruch und die Anrufung der Schlichtungsstelle haben aufschiebende Wirkung. § 54 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und § 80 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt". |
26. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Gerichtliches Verfahren
(1) Ist der Widerspruch erfolglos und der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, kann die Frauenbeauftragte innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs das Verwaltungsgericht anrufen. Die Anrufung des Verwaltungsgerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle die Rechte der Frauenbeauftragten aus diesem Gesetz verletzt hat oder keinen oder einen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Frauenförderplan erstellt hat.
(2) Die Anrufung des Verwaltungsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Dienststelle trägt die der Frauenbeauftragten entstehenden Kosten."
§ 26 SchweigepflichtDie Frauenbeauftragte ist im Rahmen ihrer Tätigkeit ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
wird aufgehoben.
28. § 27 wird wie folgt geändert: 15, ber
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "bzw." durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.
b) Absatz 2 wird
(2) Durch vertragliche Vereinbarung bzw. Auflagen ist zu gewährleisten, dass bei der Ausführung von Aufträgen bzw. bei der Verwendung staatlicher Leistungen keine Person unterhalb der Grenze des § 8 Absatz 1 SGB IV beschäftigt wird.
aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "und 2 enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen" werden durch die Wörter "enthaltene gesetzliche Bestimmung" ersetzt.
bb) Die Wörter " ; ebenso darauf, dass der Zuschlag zwischen zwei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten danach erfolgen kann, welcher Anbieter eine relativ größere Anzahl von Frauen beschäftigt oder bereits konkrete Maßnahmen zur Frauenförderung ergriffen hat" werden gestrichen.
29. § 28 wird wie folgt geändert: 15
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Behörden und" werden gestrichen.
bb) Nach dem Wort "Schreiben" werden die Wörter " , in der Öffentlichkeitsarbeit, im Marketing" eingefügt.
c) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Ehepaare," werden die Wörter " , Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" eingefügt.
bb) Nach dem Wort "sind" wird das Wort "jeweils" eingefügt.
30. § 29 wird wie folgt gefasst:
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§ 29 Gremien
(1) Gremien, insbesondere solche, die zu beruflich relevanten Fragen entscheiden und beraten, sind geschlechtsparitätisch zu besetzen. (2) Werden bei Einrichtungen nach § 2 Gremien gebildet, benennen die entsendenden Einrichtungen ebenso viele Frauen wie Männer, es sei denn, es wären hierzu nicht genügend Frauen bereit. Dürfen sie nur eine Person benennen, ist für das Mandat nach Ablauf der Amtsperiode ein Angehöriger des jeweils anderen Geschlechtes zu benennen. (3) Absatz 2 gilt für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Aufsichtsräten und Gremien außerhalb der Verwaltung entsprechend. | " § 29 Gremien; Verordnungsermächtigung
(1) Die Dienststellen und Einrichtungen nach §§ 2 und 2a haben darauf hinzuwirken, dass eine hälftige Besetzung von Frauen und Männern in Gremien nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 geschaffen oder erhalten wird, soweit für deren Zusammensetzung keine besonderen gesetzlichen Vorgaben gelten und entsprechende Entsenderechte bestehen. Ausnahmen sind zulässig, wenn andere tatsächliche Gründe von erheblichem Gewicht entgegenstehen. Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse sowie sonstige Kollegialorgane und vergleichbare Mitwirkungsgremien unabhängig von ihrer Bezeichnung. Mitglieder kraft Amtes sind von dieser Regelung ausgenommen. (2) Für die Besetzung von Gremien sind im Frauenförderplan quantitative Zielvorgaben festzulegen, um den Anteil des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts zu verbessern. Diese Zielvorgaben sind in Abstimmung mit der Frauenbeauftragten zu erstellen. Die Zielvorgaben werden für die Laufzeit des Frauenförderplans vereinbart. Über die Umsetzung ist in den nach § 9 Absatz 1 zu erstellenden Berichten gegenüber dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu berichten. Bei Nichterreichung der Ziele sind die Abweichungen zu begründen und darzulegen, durch welche Maßnahmen einem erneuten Abweichen entgegengewirkt werden soll. (3) Bei der Bestellung, Berufung oder Ernennung von Gremienmitgliedern bei Einrichtungen nach §§ 2 und 2a (berufende Stelle) sind die Vorschläge oder Vorschlagsrechte der entsendenden Organe, Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen des Landes so auszugestalten, dass Frauen und Männer jeweils hälftig vorzuschlagen oder zu benennen sind. Bestehen Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien außerhalb der Landesverwaltung durch Organe, Dienststellen oder sonstige Einrichtungen des Landes. (5) Die Frauenbeauftragte der einzelnen Dienststellen ist frühzeitig am Auswahl- und Nominierungsverfahren sowie an der Erstellung der Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Satz 1 zu beteiligen. (6) Die Landesregierung wird ermächtigt, Bedingungen über das Nominierungs-, Berufungs-, Vorschlags- und Entsendungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln." |
31. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Wörter "am 30. Juni 2016" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Der Frauenförderplan (§ 7) muss innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch die nach § 8 berufene Stelle in Kraft gesetzt werden. | "(2) Die Frauenförderpläne nach § 7 müssen bis zum 1. Januar 2017 durch die nach § 8 berufenen Stellen in Kraft gesetzt werden. Die Frauenförderpläne, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze auslaufen, bleiben bis zu diesem Zeitpunkt wirksam." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Frauenbeauftragten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze im Amt befinden, bleiben bis zur nächstfolgenden Personalratswahl im Amt. Sie sind dann neu zu wählen."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
32. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | " § 31 Inkrafttreten". |
b) Die Wörter "und am 31. Dezember 2015 außer Kraft" werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
§ 79a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird Satz 4
Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist sie berechtigt, frauenspezifische Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen.
aufgehoben.
2. In Absatz 6 wird das Wort "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.
3. Absatz 8
(8) Die Bestellung einer Kommunalen Frauenbeauftragten nach Absatz 1 muss spätestens zum 1. Januar 1998 erfolgt sein.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
In § 13 Absatz 3 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428) geändert worden ist, werden die Wörter " , und die Frauenbeauftragte" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes
In § 46 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 221), wird in Absatz 3 das Wort "Juni" durch das Wort "September" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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