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§ 50 Integrationsbeiräte, Integrationsbeauftragte 08 23a

(1) Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens zehn vom Hundert sollen einen Integrationsbeirat bilden; sie können daneben auch eine ehren- oder hauptamtliche Integrationsbeauftragte oder einen ehren- oder hauptamtlichen Integrationsbeauftragten benennen. Gemeinden mit einem geringeren Ausländeranteil können von beiden Möglichkeiten einzeln oder nebeneinander Gebrauch machen. Integrationsbeirat und Integrationsbeauftragte können sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 berühren. Das Nähere regelt die Gemeinde durch Satzung. Für die Ermittlung des Ausländeranteils gilt § 71 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

(2) Der Integrationsbeirat setzt sich zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen,

  1. die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  2. die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben,
  3. die Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler sind oder
  4. die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben.

Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach Satz 1 wählbar sind, wobei die Personen nach Satz 1 Nummern 2 bis 4 zunächst nach öffentlich bekannt gemachter Aufforderung bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen müssen. Im Übrigen gelten für die Wahl die Grundsätze des Kommunalwahlrechts entsprechend.

Ein Drittel der Mitglieder wird vom Gemeinderat entsprechend den Vorschriften über die Besetzung der Ausschüsse entsandt.

(3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Integrationsbeirats, findet keine Wahl

statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.

(4) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirats und der ehrenamtlichen Integrationsbeauftragten gelten die §§ 30 Absatz 1, 33 und 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 entsprechend.

(5) Der Integrationsbeirat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Auf Antrag des Integrationsbeirats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß Absatz 1 Satz 3 zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Sprecherin oder der Sprecher des Integrationsbeirats ist berechtigt, bei der Beratung solcher Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen. Der Integrationsbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Entsprechendes gilt für Integrationsbeauftragte.

§ 50a Interessenvertretung für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderungen 14 19

(1) Gemeinden sollen zur Wahrung der Interessen älterer Menschen Beiräte einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Gemeinderates auch eine Beauftragte oder ein Beauftragter gewählt werden. Das Nähere ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen, wobei insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung, Arbeitsweise und Entschädigung zu treffen sind.

(2) Die Wahrung der Interessen behinderter Menschen erfolgt nach Maßgabe des § 22 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 51 Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder 20a

(1) Gemeinderatsmitglieder erhalten zur Abgeltung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen einen monatlichen Grundbetrag in angemessener Höhe. Daneben werden ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse Sitzungsgelder gewährt. Die Gemeinden können die Entschädigungen nach den Sätzen 1 und 2 auch durch einen einheitlichen Pauschbetrag gewähren.

(2) Über die Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet der Gemeinderat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

(3) Den durch die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse entstandenen Verdienstausfall hat die Gemeinde in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. Gemeinderatsmitglieder, die keinen Verdienstausfall nachweisen können, weil sie mit der Führung ihres Haushaltes betraut sind, erhalten einen durch den Gemeinderat festzusetzenden Stundensatz. Ein durch die Sitzungsteilnahme entstehender Arbeitsausfall gilt nicht als schuldhaftes Arbeitsversäumnis im Sinne des geltenden Beamten-, Arbeits- oder Tarifrechts.

(4) Ist zur Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse eine entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Der Gemeinderat kann die Kostenerstattung durch Festsetzung von Höchstbeträgen begrenzen. Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die eine Entschädigung nach Absatz 3 geleistet wird.

§ 52 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit bei Gebietsänderungen 08a

(1) Ändert sich bei einer Gebietsänderung die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, so endet die Amtszeit des Gemeinderates mit dem In-Kraft-Treten der Gebietsänderung; es findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zahl der aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der aufnehmenden Gemeinde oder die Zahl der abgegebenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der abgebenden Gemeinde unbedeutend ist und die Struktur der Gemeinde nur unwesentlich verändert wird; die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport. In einer neugebildeten Gemeinde ist stets eine Neuwahl durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

(2) Die Amtszeit des nach Absatz 1 gewählten Gemeinderates endet mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit. Findet eine Neuwahl innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit.

§ 53 Auflösung des Gemeinderates 08a

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport hat einen Gemeinderat aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates auf weniger als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gesunken ist und Ersatzleute nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Sport einen Gemeinderat auflösen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben in anderer Weise auf Dauer nicht gesichert ist.

(3) Die Entscheidung über die Auflösung des Gemeinderates ist durch das Ministerium für Inneres und Sport öffentlich bekannt zu machen.

(4) Nach unanfechtbar gewordener Auflösung des Gemeinderates findet eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten statt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz. § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.

III. Abschnitt
Bürgermeisterin, Bürgermeister und Beigeordnete

§ 54 Eignung

(1) Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die hauptamtlichen Beigeordneten müssen für ihr Amt geeignet sein. Sie müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzen oder über entsprechende Erfahrungen verfügen, die sie durch verantwortliche Tätigkeiten in Verwaltung oder Wirtschaft erworben haben. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine hauptamtliche Beigeordnete oder ein hauptamtlicher Beigeordneter oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter der Gemeinde die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 55 Ausschreibung

Die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist spätestens drei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.

§ 56 Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters 07 14

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gleichzeitig mit dem Gemeinderat gewählt. Für die Wahl gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes.

(2) Findet eine Wahl nach Absatz 1 nicht statt, wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 46 gewählt.

(3) Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister während der Amtszeit des Gemeinderates aus dem Amt aus und erfolgt die Wahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Zeit bis zum 30. September des Jahres, in dem die nächste Amtszeit des Gemeinderates endet, gewählt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Wird die Wiederwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters später als drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchgeführt, entfällt die Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nach § 119 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Für die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses findet § 78 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 57 Wahlanfechtung

(1) Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vom Gemeinderat vorgenommen, kann die Wahl von jedem Mitglied des Gemeinderates innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl bei der Kommunalaufsichtsbehörde angefochten werden.

(2) Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) Wird die Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich zu wiederholen.

§ 58 Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters 20a

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann von den Bürgerinnen und Bürgern vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates gestellten Antrages und eines mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates zu fassenden Beschlusses.

(2) Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Abwahlberechtigten beträgt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gilt als abgewählt, wenn sie oder er innerhalb einer Woche nach dem Beschluss des Gemeinderats, das Abwahlverfahren einzuleiten, auf die Durchführung des Abwahlverfahrens verzichtet. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der oder dem zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufenen Beigeordneten zu erklären.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt oder an dem eine Verzichtserklärung nach Absatz 4 Satz 2 der oder dem zur Vertretung berufenen Beigeordneten zugeht, aus ihrem oder seinem Amt aus.

§ 58a Ruhestand auf Antrag aus besonderem Grund 20a

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihr oder ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird. Der Antrag ist schriftlich bei der oder dem zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufenen Beigeordneten zu stellen und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats. § 58 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Antrag kann nur bis zur Beschlussfassung des Gemeinderats schriftlich zurückgenommen werden. Hat der Gemeinderat dem Antrag zugestimmt und sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts erfüllt, so versetzt die oder der vertretungsberechtigte Beigeordnete die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Verfügung zugestellt worden ist.

§ 59 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters 14

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Gemeinde.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates vor und führt sie aus.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde. Sie oder er ist allein zuständig, soweit gesetzlich eine Anhörung der Gemeinde vorgeschrieben und die Angelegenheit im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten ist.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erledigt die der Gemeinde übertragenen Auftragsangelegenheiten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten und der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten. Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Beschlüssen des Gemeinderates.

(6) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in den Fällen des § 8 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 85 des Saarländischen Beamtengesetzes der Gemeinderat, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufene Beigeordnete wahr.

§ 60 Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, rechtswidrigen Beschlüssen unverzüglich zu widersprechen. Hält der Gemeinderat seinen Beschluss aufrecht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen.

(2) Beschlüsse, über deren Rechtmäßigkeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Zweifel sein muss, hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen; über die Vorlage hat sie oder er die Mitglieder des Gemeinderates unverzüglich zu unterrichten.

(3) Widerspruch und Vorlage haben aufschiebende Wirkung.

§ 61 Anordnungsbefugnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in dringenden Angelegenheiten

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, dringende Maßnahmen, die aus Gründen des Gemeinwohls keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss des Gemeinderates anzuordnen. In diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich den Gemeinderat zu unterrichten. Der Gemeinderat kann die Anordnung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Anordnung entstanden sind.

(2) Absatz 1 findet auf Angelegenheiten, über die ein Ausschuss oder der Ortsrat beschließt, entsprechende Anwendung.

§ 62 Verpflichtungserklärungen 21a

(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind.

(2) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 1. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen in den Geschäften der laufenden Verwaltung.

§ 63 Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch Beigeordnete in der vom Gemeinderat festgesetzten Reihenfolge vertreten. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Amtsbezeichnung Erste Beigeordnete oder Erster Beigeordneter, in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.

(2) Im Falle gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten wählt der Gemeinderat für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte; hierbei führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates ehrenamtlichen Beigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen. Über die Übertragung bestimmter Geschäftszweige an hauptamtliche Beigeordnete und die Änderung entscheidet der Gemeinderat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 64 Zahl der Beigeordneten

Die Gemeinden haben eine oder einen oder zwei Beigeordnete. Durch Beschluss des Gemeinderates kann die Zahl der Beigeordneten in Gemeinden

mit mehr als 10.000 bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf drei,

mit mehr als 20.000 bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf vier,

mit mehr als 40.000 bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf fünf,

und in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis auf sieben

erhöht werden.

§ 65 Wahl und Abwahl der ehrenamtlichen Beigeordneten 07

(1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Beigeordneten festzusetzen. Die Wahl soll in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorgenommen werden.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete können nicht sein

  1. Bedienstete der Gemeinde
  2. Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Zweckverbänden, denen die Gemeinde angehört, oder von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, oder von Gesellschaften und Vereinigungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist.

(3) Der Gemeinderat kann ehrenamtliche Beigeordnete abwählen. § 68a gilt entsprechend.

(4) Auf die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten sind die Vorschriften der § § 46, 56 Abs. 5 und § 57 entsprechend anzuwenden.

§ 66 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit und Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit

(1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich.

(2) Beschließt der Gemeinderat im Lauf seiner Amtszeit, an Stelle einer oder eines bestimmten ehrenamtlichen Beigeordneten eine hauptamtliche Beigeordnete oder einen hauptamtlichen Beigeordneten zu berufen, so erlischt das Amt dieser oder dieses ehrenamtlichen Beigeordneten mit der Ernennung der oder des hauptamtlichen Beigeordneten.

(3) Die bisherigen ehrenamtlichen Beigeordneten führen die Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates bis zur Ernennung der neuen ehrenamtlichen Beigeordneten weiter. Die Weiterführung der Amtsgeschäfte endet auch, wenn eine geringere Anzahl von Beigeordneten ernannt wird.

§ 67 Aufwandsentschädigung 08a

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 51 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen sowie Höchstgrenzen der Aufwandsentschädigung festzulegen.

(2) Die Gemeinde hat den durch die Tätigkeit als ehrenamtliche Beigeordnete oder ehrenamtlicher Beigeordneter entstandenen unvermeidlichen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. § 51 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 68 Hauptamtliche Beigeordnete 07 20a

(1) Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können hauptamtliche Beigeordnete berufen. Die Gesamtzahl der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Beigeordneten darf die nach § 64 zulässige Höchstzahl nicht übersteigen.

(2) Die Stelle der hauptamtlichen Beigeordneten ist öffentlich auszuschreiben. Die Besoldung der hauptamtlichen Beigeordneten wird vor der Ausschreibung durch den Gemeinderat im Rahmen der geltenden Vorschriften festgesetzt.

(3) Die hauptamtlichen Beigeordneten werden vom Gemeinderat gewählt. Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig. Die Wiederwahl muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Auf die Wahl finden die Vorschriften des § 46 Anwendung.

(4) Hauptamtliche Beigeordnete haben kein Stimmrecht im Gemeinderat.

(5) Auf die hauptamtlichen Beigeordneten finden die Vorschriften des § 17 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes sowie des § 56 Absatz 4 und 5 und des § 57 entsprechende Anwendung.

(6) Auf hauptamtliche Beigeordnete, die aufgrund des § 120 Nummer 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in ihr Amt berufen werden, finden die Absätze 1 bis 3 und 5 keine Anwendung. Die Besoldung der hauptamtlichen Beigeordneten wird durch den Gemeinderat im Rahmen der geltenden Vorschriften festgesetzt.

(7) Soweit sich für die hauptamtlichen Beigeordneten aus Absatz 1 bis 6 sowie aus anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über die ehrenamtlichen Beigeordneten mit Ausnahme der § § 66 Abs. 1 und 3 und 67 entsprechend anzuwenden.

§ 68a Abwahl der hauptamtlichen Beigeordneten 20a

(1) Die hauptamtlichen Beigeordneten können vom Gemeinderat vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl kann nur schriftlich von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates gestellt werden. Die Beschlussfassung über die Abwahl erfolgt in einer besonderen Sitzung des Gemeinderates.

(2) Über den Antrag muss namentlich abgestimmt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates. Über die Abwahl ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung und Abstimmung darf frühestens einen Monat, jedoch nicht später als zwei Monate nach der ersten erfolgen; Absatz 1 Satz 2 findet hierbei keine Anwendung. Die oder der hauptamtliche Beigeordnete scheidet an dem Tag, an dem die Abwahl zum zweiten Mal beschlossen wird, aus ihrem oder seinem Amt aus. Die Mitteilung über die Abwahl ist ihr oder ihm unverzüglich zuzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf hauptamtliche Beigeordnete, die aufgrund des § 120 Nummer 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in ihr Amt berufen wurden, keine Anwendung.

§ 69 (aufgehoben)

IV. Abschnitt
Förderung der Selbstverwaltung in Gemeindebezirken und Stadtbezirken

§ 70 Gemeindebezirke 20a

(1) Das Gebiet einer Gemeinde kann durch Satzung in Gemeindebezirke (Stadtteile, Ortsteile) eingeteilt werden. Bei der Einteilung in Gemeindebezirke sollen im Rahmen der Gemeindeentwicklung die Besonderheiten der engeren örtlichen Gemeinschaft, insbesondere die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge und Namen sowie die Siedlungsstruktur berücksichtigt werden. Ein Gemeindebezirk muss bei seiner Bildung mehr als 200 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 71 Abs. 2 Satz 2.

(2) Bestehende Gemeindebezirke dürfen nur zum Ende der Amtszeit des Gemeinderates, spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf aufgehoben oder geändert werden; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.

§ 71 Ortsrat 20a

(1) Für jeden Gemeindebezirk ist ein Ortsrat zu bilden. Der Ortsrat besteht aus den von den im Gemeindebezirk wohnhaften Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ortsräte beträgt in Gemeindebezirken

bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 7 und höchstens 11,

mit mehr als 5.000 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 9 und höchstens 13,

mit mehr als 10.000 bis zu 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 11 und höchstens 15,

mit mehr als 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 15 und höchstens 21.

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass für die Zahl der Mitglieder der Ortsräte die nächstniedrigere Größenklasse der jeweiligen Gemeindebezirke maßgebend ist. In der niedrigsten Größenklasse der Gemeindebezirke kann die Zahl der Mitglieder der Ortsräte auf 5 abgesenkt werden. Die Einwohnerzahl der Gemeindebezirke ist von der Gemeinde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist die Einwohnerzahl am Tage der letzten vorausgegangenen allgemeinen Kommunalwahlen. Die Zahl der Ortsratsmitglieder ist in der Satzung nach § 70 Abs. 1 zu bestimmen, für ihre Änderung gilt § 70 Abs. 2 entsprechend.

(3) Das Nähere über die Wahl und die Ergänzung des Ortsrates bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

§ 72 Amtszeit, Rechtsstellung

(1) Die Amtszeit des Ortsrates beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten Tag, der auf den Wahltag folgt, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ortsrates. Endet die Amtszeit des bisherigen Ortsrates vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Ortsrates folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neugewählten Ortsrates, längstens jedoch um einen Monat. Die Amtszeit der Mitglieder des Ortsrates endet vorzeitig mit der Niederlegung des Amtes oder mit dem Verlust der Wählbarkeit in den Ortsrat.

(2) Die Mitglieder des Ortsrates können ihr Amt jederzeit niederlegen. Der Rücktritt ist gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.

(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Ortsrat trifft der Ortsrat.

(4) Die Mitglieder des Ortsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Ausnahme der §§ 24 und 25 sind entsprechend anzuwenden.

§ 73 Aufgaben des Ortsrates 07a

(1) Der Ortsrat kann zu allen den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten Anträge einreichen und Vorschläge unterbreiten. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht selbst zuständig ist, hat sie oder er die Anträge und die Vorschläge des Ortsrates dem Gemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss zur Entscheidung oder Beratung vorzulegen. Über die Entscheidung oder das Ergebnis der Beratung des Gemeinderates oder des. Ausschusses ist der Ortsrat zu unterrichten.

(2) Der Ortsrat ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5, vor der Beschlussfassung des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse zu hören. Dies gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. Planung von Investitionsvorhaben im Gemeindebezirk,
  2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf den Gemeindebezirk beziehen,
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes, soweit es sich um Ansätze für den Gemeindebezirk handelt,
  4. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen im Gemeindebezirk,
  5. Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindebezirk,
  6. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde im Gemeindebezirk,
  7. Änderung der Grenzen des Gemeindebezirkes,
  8. Wahl, Benennung oder Vorschlag der für den Gemeindebezirk zuständigen ehrenamtlich tätigen Personen, soweit nicht der Ortsrat nach Absatz 3, Satz 3 Nr. 10 selbst entscheidet.

Darüber hinaus soll der Ortsrat zu denjenigen Fragen Stellung nehmen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister vorgelegt werden.

(3) Soweit nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsrat in den nachstehend genannten Angelegenheiten. Stellt der Gemeinderat für deren Erledigung Mittel zur Verfügung, so sind diese gemeindebezirksbezogen im Haushaltsplan auszuweisen und vom Ortsrat abschließend zu entscheiden. Diese Angelegenheiten sind:

  1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der im Gemeindebezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Büchereien, Kindergärten, Kinderspielplätze, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über den Gemeindebezirk nicht hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen,
  2. Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über den Gemeindebezirk nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
  3. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der örtlichen Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Gemeindebezirk hinausgeht,
  4. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Gemeindebezirk,
  5. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Gemeindebezirk,
  6. Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften,
  7. Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen auf Gemeindebezirksebene,
  8. Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben,
  9. Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Gemeindebezirk mit der Maßgabe, dass Doppelbenennungen innerhalb der Gemeinde unzulässig sind,
  10. Wahl, Benennung oder Vorschlag von ehrenamtlich tätigen Personen, soweit sich deren Ehrenamt auf den Gemeindebezirk beschränkt und der Gemeinde diese Rechte zustehen.

Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten im Einzelnen abgrenzen und für die Erledigung allgemeine Richtlinien erlassen. Umfang und Inhalt der Entscheidungsbefugnisse können im Einzelfall abweichend geregelt werden; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.

(4) Der Gemeinderat kann dem Ortsrat allgemein durch Satzung oder im Einzelfall weitere bestimmte Angelegenheiten, die sich ohne Beeinträchtigung der einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines Gemeindebezirkes erledigen lassen, zur Entscheidung übertragen. Ausgenommen sind die dem Gemeinderat durch Rechtsvorschrift vorbehaltenen Aufgaben.

(5) Der Gemeinderat hat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde und einer geordneten Haushaltswirtschaft die zur Erfüllung der Aufgaben der Ortsräte und der Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(6) Unterlässt es der Ortsrat, die im Rahmen der ihm nach den Absätzen 3 und 4 übertragenen Entscheidungsbefugnisse notwendigen Beschlüsse zu fassen, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister anordnen, dass der Ortsrat innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt der Ortsrat der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so entscheidet der Gemeinderat an Stelle des Ortsrates.

§ 74 Anzuwendende Vorschriften

Für den Ortsrat gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über

  1. Einwohnerfragestunde (§ 20a),
  2. Fraktionen (§ 30 Abs. 5),
  3. Pflichten (§ 33 Abs. 1 und 2),
  4. Sitzungszwang (§ 38),
  5. Geschäftsordnung (§ 39),
  6. Öffentlichkeit (§ 40) mit der Maßgabe, dass auch Angelegenheiten, die der Gemeinderat, ein Ausschuss, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegenüber dem Ortsrat als vertraulich bezeichnen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind,
  7. Einberufung und Tagesordnung (§ 41) mit der Maßgabe, dass
    1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einberufung des Ortsrates verlangen kann und sie oder er sowie die Mitglieder des Gemeinderates jederzeit an den Sitzungen teilnehmen können,
    2. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,
    3. die Einberufungsfrist bei nicht öffentlichen Sitzungen mindestens einen Tag beträgt,
    4. es bei nicht öffentlichen Sitzungen einer öffentlichen Bekanntmachung nicht bedarf,
  8. Aufgaben der oder des Vorsitzenden (§ 43),
  9. Beschlussfähigkeit (§ 44) mit der Maßgabe, dass
    1. mehr als die Hälfte der in der Satzung nach § 70 Abs. 1 festgelegten Mitgliederzahl und
    2. im Falle des § 44 Abs. 2 Satz 1 mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind,
  10. Beschlussfassung (§ 45),
  11. Wahlen (§ 46),
  12. Niederschrift (§ 47) mit der Maßgabe, dass die Niederschrift von der oder dem Vorsitzenden und der. Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist,
  13. Hinzuziehung von Personen zu den Sitzungen (§ 49 Abs. 3 und 4),
  14. Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 51) mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat den Grundbetrag und das Sitzungsgeld oder den Pauschbetrag festsetzt,
  15. vorzeitige Beendigung der Amtszeit bei Gebietsänderung (§ 52),
  16. Auflösung des Gemeinderates (§ 53) mit der Maßgabe, dass die Kommunalaufsichtsbehörde über die Auflösung des Ortsrates entscheidet,
  17. Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen (§ 60) mit der Maßgabe, dass nur die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zum Widerspruch und zur Vorlage berechtigt und verpflichtet ist.

§ 75 Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher 14

(1) In seiner ersten von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister einzuberufenden Sitzung wählt der Ortsrat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Ortsrates eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Vorschriften des § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 66 und67 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher. Sie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter; auf ihre oder seine Rechtsstellung finden § 30 Abs. 3 und 4 und § 31 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(3) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher nimmt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ortsrates die Belange ihres oder seines Gemeindebezirkes gegenüber der Gemeinde wahr. Sie oder er ist berechtigt, an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. In Angelegenheiten, die ihren oder seinen Gemeindebezirk betreffen, ist ihr oder ihm auf Verlangen das Wort und Auskunft zu erteilen.

(4) Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher obliegt die repräsentative Vertretung des Gemeindebezirks. Sie oder er ist befugt, Anträge entgegenzunehmen sowie amtliche Beglaubigungen und Lebensbescheinigungen auszustellen. Der Gemeinderat kann ihr oder ihm zusätzliche Aufgaben durch Satzung übertragen. Darüber hinaus kann sie oder er im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters weitere Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat mit den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern in regelmäßigen Besprechungen wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindebezirke zu erörtern.

§ 76 Außenstelle der Gemeindeverwaltung

(1) Für einen oder mehrere Gemeindebezirke kann eine Außenstelle der Gemeindeverwaltung (Verwaltungsstelle) eingerichtet werden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll der Verwaltungsstelle mit Zustimmung des Gemeinderates und nach Anhörung der Ortsräte solche Aufgaben der Gemeindeverwaltung übertragen, die sich, ohne die Einheit und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu beeinträchtigen, für eine Übertragung eignen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsstelle wird von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister bestellt und abberufen. Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsstelle ist berechtigt, an den Sitzungen der Ortsräte mit beratender Stimme teilzunehmen und, soweit die Verwaltungsstelle Beschlüsse der Ortsräte durchführt, verpflichtet, gegenüber den Ortsräten und den Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorstehern Auskunft zu erteilen.

§ 77 Stadtbezirke

(1) In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern führen

  1. die Gemeindebezirke die Bezeichnung Stadtbezirke,
  2. die Ortsräte die Bezeichnung Bezirksräte und
  3. die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeisterinnen oder Bezirksbürgermeister.

(2) In Stadtbezirken ohne eigene Bezirksverwaltung wird die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister für die Dauer der Amtszeit des Bezirksrates von diesem aus seiner Mitte gewählt. Sie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter. In Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung ist die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister die oder der von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Stadtrates mit der Leitung der Bezirksverwaltung beauftragte Beamtin oder Beamte; sie oder er hat kein Stimmrecht im Bezirksrat.

(3) Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters ist die oder der Bezirksbeigeordnete. Sie oder er ist ehrenamtlich tätig. In Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung ist die oder der Bezirksbeigeordnete Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(4) Soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, finden auf die Bezirksbürgermeisterinnen oder Bezirksbürgermeister und die Bezirksbeigeordneten die Vorschriften des § 75 entsprechende Anwendung.

(5) In Stadtbezirken kann durch Satzung eine Bezirksverwaltung eingerichtet werden; für den Zeitpunkt gilt § 70 Abs. 2 entsprechend. Die Bezirksverwaltung erledigt die Verwaltungsaufgaben, die ihr von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Stadtrates übertragen sind.

V. Abschnitt
Gemeindebedienstete

§ 78 Einstellungspflicht

Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) einzustellen.

§ 79 Stellenplan

(1) Die Gemeinde bestimmt in einem Stellenplan die Planstellen ihrer Bediensteten nach Zahl, Art und Bewertung. Zahl und Art der Planstellen haben sich nach dem sachlichen Bedürfnis zu richten. Die Bewertung der Planstellen bestimmt sich nach den Merkmalen, die sich aus Inhalt, Umfang und Bedeutung des mit der Stelle verbundenen und durch den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan festgelegten Aufgabengebietes ergeben. Änderungen des Stellenplanes sollen gleichzeitig mit der Haushaltssatzung beschlossen werden.

(2) Bei der Ernennung von Beamtinnen und Beamten sowie bei der Einstellung und Einstufung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der Stellenplan einzuhalten.

(3) Aus dem Stellenplan können Ansprüche nicht hergeleitet werden. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 79a Kommunale Frauenbeauftragte 15

(1) Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen eine hauptamtliche Frauenbeauftragte (Kommunale Frauenbeauftragte) bestellen.

(2) Die Kommunale Frauenbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. Im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister kann sich die Kommunale Frauenbeauftragte eigenständig an die Öffentlichkeit wenden.

(3) Die Kommunale Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, auf kommunaler Ebene an der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern mitzuwirken und bestehende Nachteile beseitigen zu helfen. Sie ist frühzeitig und umfassend an allen Vorhaben, Projekten, Entscheidungen, Maßnahmen und Beschlüssen zu beteiligen, die sich in besonderer Weise auf die im jeweiligen Gemeindegebiet lebenden Frauen und Familien auswirken können. Sie kann selbst Vorhaben, Maßnahmen und Projekte anregen, die die Situation von Frauen und Familien in der örtlichen Gemeinschaft betreffen.

(4) Die Kommunale Frauenbeauftragte hat im Gemeinderat und in jedem seiner Ausschüsse - auch bei nicht öffentlicher Verhandlung - das Recht zur Teilnahme an Sitzungen und zu vorheriger Einsicht in alle Vorlagen. Auf Anregung der Kommunalen Frauenbeauftragten hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmte Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, es sei denn, sie berühren offensichtlich nicht den Aufgabenbereich der Kommunalen Frauenbeauftragten. Wird ein Verhandlungsgegenstand auf Grund der Anregung der Kommunalen Frauenbeauftragten in die Tagesordnung aufgenommen, so genießt sie im Gemeinderat zu diesem Gegenstand Rederecht. Der Gemeinderat und jeder seiner Ausschüsse kann mit den Stimmen einer Fraktion oder einem Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder der Kommunalen Frauenbeauftragten zu jedem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung ein Rederecht einräumen; ein entsprechender Beschluss kann auch auf Antrag der Kommunalen Frauenbeauftragten herbeigeführt werden.

(5) Die Kommunale Frauenbeauftragte ist weiterhin zu beteiligen bei der Erhebung der statistischen Daten, der Erarbeitung einer gezielten frauenfördernden Personalplanung, bei der Umsetzung aller Maßnahmen auf der Grundlage der in Kraft gesetzten Personalplanung, insbesondere der Vorbereitung und Umsetzung der Personalentscheidungen.

(6) Wurde eine Beteiligung nach Absatz 5 oder Absatz 4 unterlassen, ist die Maßnahme auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen.

(7) Frauen, die auf Grund dieses Gesetzes als Kommunale Frauenbeauftragte tätig sind, dürfen in oder auf Grund der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden.

§ 80 Sonstige Vorschriften

(1) Auf die Gemeindebediensteten sind die für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit gesetzliche Vorschriften, Arbeits- und Tarifverträge hierzu verpflichten oder ausdrücklich ermächtigen.

§ 81 Versorgungseinrichtung

Die Gemeinden sind verpflichtet, zur Sicherung der Versorgungsansprüche ihrer Beamtinnen und Beamten einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung als Mitglied anzugehören.

Dritter Teil
Gemeindewirtschaft

I. Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§ 82 Allgemeine Haushaltsgrundsätze 14

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnishaushalt und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.

(4) Die Ausgleichsrücklage ist in der Vermögensrechnung zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 101 Abs.2 Satz 1 zugeführt werden; durch die Zuführung darf ein Drittel des Eigenkapitals nicht überschritten werden.

(5) Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft; § 91 Abs.4 und § 92 Abs.2 bleiben unberührt. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist mit der Verpflichtung zu verbinden, einen Haushaltssanierungsplan nach § 82a aufzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 82a Abs.1 vorliegen.

(6) Weist die Ergebnisrechnung bei der Feststellung des Jahresabschlusses nach § 101 Abs.2 Satz 1 trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnishaushalts einen Fehlbetrag oder einen höheren Fehlbetrag als im Ergebnishaushalt ausgewiesen aus, so hat die Gemeinde dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wieder herzustellen.

(7) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.

(8) Die Gemeinde darf sich grundsätzlich nicht überschulden. Tritt eine Überschuldung dennoch ein, so ist ein Sanierungshaushalt nach § 82a Abs. 2 aufzustellen. Sie ist überschuldet, wenn nach der Vermögensrechnung das Eigenkapital aufgebraucht ist.

§ 82a Haushaltssanierungsplan, Sanierungshaushalt 14

(1) 1Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen, wenn bei der Aufstellung des Haushaltsplans

  1. durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder
  2. in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Vermögensrechnung des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder
  3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.

Dies gilt entsprechend bei der Feststellung des Jahresabschlusses gem § 101 Abs.2 Satz 1.

(2) Der Haushaltssanierungsplan dient dem Ziel, den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen. Der Sanierungshaushalt dient zusätzlich dem Ziel, eine eingetretene Überschuldung zu beseitigen. Die Maßnahmen, durch die das jeweilige Ziel erreicht werden soll, sind darzustellen. Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht oder eine Überschuldung beseitigt werden soll. Ist dieser Zeitraum wegen der Höhe des Haushaltsfehlbedarfs oder der Überschuldung nicht konkret absehbar, so muss aufgezeigt werden, in welchen Schritten der Haushaltsfehlbedarf oder die Überschuldung nennenswert verringert werden kann. Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen. Der Haushaltssanierungsplan und der Sanierungshaushalt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§ 83 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung 20

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

  1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Fahrbahnen von öffentlichen Straßen sowie von Tourismusabgaben und -beiträgen besteht nicht.

(3) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Straßenausbaubeiträge für die Fahrbahnen von öffentlichen Straßen sowie Tourismusabgaben und -beiträge zählen nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten.

§ 84 Haushaltssatzung 14

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages
    1. der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushalts sowie deren Saldo,
    2. der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit des Finanzhaushalts sowie jeweils deren Saldo,
    3. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung),
    4. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  2. der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage,
  3. des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung,
  4. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan und den Haushaltssanierungsplan oder den Sanierungshaushalt beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 85 Haushaltsplan 14

(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt sowie in Teilhaushalte zu gliedern. Der Haushaltssanierungsplan der der Sanierungshaushalt nach § 82a und der Stellenplan sind Bestandteile des Haushaltsplans.

(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 86 Erlass der Haushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(2) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Sie soll bis zum Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.

(3) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Enthält sie genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Teile dürfen frühestens einen Monat nach der Vorlage bekannt gemacht werden, es sei denn, die Kommunalaufsichtsbehörde erklärt schon vorher, dass keine Bedenken bestehen. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

§ 87 Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres öffentlich bekannt zu machen ist. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend. Die öffentliche Auslegung des Nachtragshaushaltsplans kann entfallen, wenn er zusammen mit der Veröffentlichung der Nachtragssatzung öffentlich bekannt gemacht wird.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbedarfs vermieden werden kann,
  2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag bei den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbetrags vermieden werden kann,
  3. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  4. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder
  5. Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angestellt, eingestellt, befördert oder in einer höheren Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nr.3 bis 5 findet keine Anwendung auf

  1. Auszahlungen für geringfügige Baumaßnahmen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie auf Aufwendungen und Auszahlungen für unabweisbare Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,
  2. die Umschuldung von Krediten für Investitionen,
  3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts notwendig werden.

§ 88 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde

  1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpfl ichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; bsie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Investitionsmaßnahmen oder zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen, zu deren Durchführung die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist, nach Absatz 1 Nr.1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite für Investitionen und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde darüber hinaus aufnehmen; § 92 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 89 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 16a

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates;im Übrigen sind sie dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später überoder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

(4) Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, gelten nicht als übelplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen.

(5) § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 90 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, Investitionsprogramm

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

(2) Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. Das Investitionsprogramm ist vom Gemeinderat zu beschließen.

(3) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

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