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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung urlaubs-, arbeitszeit-, elternzeit-, mutterschutz- und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 29. Oktober 2019
(Amtsbl. I Nr. 44 vom 14.11.2019 S. 865)



Aufgrund des § 66, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. 817), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 81), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen."

b) In Absatz 6 werden nach der Angabe "(Amtsbl. I S. 134)" die Wörter "oder nach § 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes vom 26. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 290)" eingefügt.

c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus Vorjahren erhöht oder vermindert sich in gleicher Weise."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Urlaub, der nicht bis zum 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen ist, verfällt."Urlaub, der nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen ist und nicht nach Absatz 5 angespart wird, verfällt."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Beamtinnen und Beamte können den Teil des Erholungsurlaubs nach § 4 Absatz 1, der 20 Arbeitstage übersteigt, auf Antrag ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Angesparter Urlaub, der nicht spätestens im 15. Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes genommen wurde oder der 40 Erholungsurlaubstage übersteigt, verfällt. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der jährlich möglichen Anspartage sowie deren Gesamtanzahl anteilig. Bei der Urlaubsgewährung dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen."(5) Beamtinnen und Beamte können den Teil des Erholungsurlaubs nach § 4 Absatz 1, der einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen übersteigt, auf Antrag ansparen. Angesparter Urlaub, der 50 Arbeitstage übersteigt, verfällt. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der jährlich möglichen Anspartage sowie deren Gesamtanzahl anteilig. Bei der Urlaubsgewährung dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

3. In § 7 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", in denen die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatte." ersetzt.

4. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) bei der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin"a) bei der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin, bei der Geburt des leiblichen Kindes oder bei der Inobhutnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind (§ 1751 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches)"

Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 wird nach der Angabe " § 79 Absatz 4 Satz 1" die Angabe "und Absatz 7 Satz 1" eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Freistellungsjahr

In den Fällen des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes kann auf Antrag der Beamtinnen oder Beamten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst wird. Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung zwei Jahre nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Das Freistellungsjahr kann nur am Ende des bewilligten Gesamtzeitraums der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden.

" § 8 Freistellung

In den Fällen des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes kann auf Antrag der Beamtinnen oder Beamten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem halben oder einem Jahr zusammengefasst wird. Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung ein Jahr nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Die Freistellung kann nur am Ende des bewilligten Gesamtzeitraums der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden."


Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes

§ 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes (AZVO-Pol) vom 26. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 290) wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 4 Freistellung

In den Fällen des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem halben Jahr oder einem Jahr zusammengefasst wird. Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung ein Jahr nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Die Freistellung kann nur am Ende des bewilligten Gesamtzeitraums der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden."

Artikel 4
Änderung der Elternzeitverordnung

Die Elternzeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), geändert durch die Verordnung vom 3. März 2016 (Amtsbl. I S. 193), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "30 Stunden wöchentlich" durch die Angabe "bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Saarländischen Beamtengesetzes genannten Gründe vorliegt."

2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe " §§ 36 und 37" durch die Angabe " §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 und § 30 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 5
MuSchVO - Mutterschutzverordnung
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen

(wie eingefügt)

Artikel 6
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

In § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) wird das Komma nach dem Wort "Hochschule" durch die Wörter "oder an der Saarländischen Verwaltungsschule," ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 192141

ENDE