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UrlaubsVO - Urlaubsverordnung
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
- Saarland -
Vom 14. Januar 2015
(Amtsbl.
I Nr. 3 vom 29.01.2015 S. 134; 03.03.2016 S.193 16; 21.06.2017 S. 594 17; 19.06.2019 S. 498 19; 29.10.2019 S. 865 19a; 17.06.2021 S. 1684 21; 20.02.2024 S. 122 24)
§ 1 Urlaubsjahr
Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten auf Antrag in jedem Urlaubsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.
§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebs
Bei der Einteilung des Urlaubs sollen die Wünsche der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden, soweit die dienstlichen Belange es zulassen; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
§ 4 Urlaubsdauer Inkrafttreten 16 17 19 19a
(1) Der Urlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.
(2) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Beamtinnen und Beamten, die im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eintreten, steht für dieses Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu.
(4) Beamtinnen und Beamte erhalten in dem Urlaubsjahr, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen, für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte unter Fortfall der Bezüge beurlaubt, so vermindert sich der Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung um ein Zwölftel.
(6) Sind Beamtinnen und Beamte im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) oder nach § 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes vom 26. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 290) für ein Jahr vom Dienst freigestellt, so gilt für das Freistellungsjahr Absatz 5 entsprechend.
(7) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamtinnen und Beamte Dienst zu tun haben. Endet der Dienst bei Wechseldienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem er begonnen hat.
(8) Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer im Verhältnis der zusätzlichen Arbeitstage im Urlaubsjahr zu 260. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Sofern eine Minderung des Urlaubsanspruchs aufgrund § 4a nicht erfolgt ist, findet Satz 1 bei einer späteren Erhöhung der wöchentlichen Arbeitstage keine Anwendung. Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus Vorjahren erhöht oder vermindert sich in gleicher Weise.
(9) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig in Schichten von unterschiedlicher Dauer zu leisten, so wird der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnet, wobei jeder den Beamtinnen und Beamten zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) gerechnet wird. Absatz 7 findet keine Anwendung.
(10) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages, werden sie ab 0,5 auf ganze Tage aufgerundet; im Übrigen bleiben sie unberücksichtigt.
§ 4a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit 16
Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der Urlaubsanspruch, der nicht nach § 6 Absatz 5 angespart wurde, unberührt, soweit er insbesondere aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:
§ 5 Anrechnung früheren Urlaubs
Dienstzeiten bei verschiedenen Dienstherren im laufenden Urlaubsjahr werden zusammengerechnet. Hatten Beamtinnen oder Beamte im laufenden Urlaubsjahr bereits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.
§ 6 Teilung, Übertragung und Ansparung 19a
(1) Beamtinnen und Beamte sollen den ihnen zustehenden Erholungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres möglichst voll ausnutzen. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren. Urlaub, der nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen ist und nicht nach Absatz 5 angespart wird, verfällt.
(2) Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung nicht bis zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt erteilt und genommen werden konnte, verfällt erst, wenn dieser nicht bis zum 31. März des zweiten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres genommen wurde.
(3) Im Falle des § 4 Absatz 3 verfällt der Urlaub erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.
(4) Soweit Beamtinnen den zustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub wegen des Beginns der mutter-schutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.
(5) Beamtinnen und Beamte können den Teil des Erholungsurlaubs nach § 4 Absatz 1, der einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen übersteigt, auf Antrag ansparen. Angesparter Urlaub, der 50 Arbeitstage übersteigt, verfällt. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der jährlich möglichen Anspartage sowie deren Gesamtanzahl anteilig. Bei der Urlaubsgewährung dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 7 Finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub 16 19a
(1) Beamtinnen und Beamte, die den Mindesturlaub nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr nehmen konnten, erhalten eine finanzielle Abgeltung. Mindesturlaubsansprüche aus vergangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn diese bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht nach § 6 Absatz 2 verfallen sind.
(2) Für das Jahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, ist der zustehende Mindesturlaubsanspruch anteilig für die Zeit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses zu ermitteln. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung der finanziellen Abgeltung mit einzubeziehen.
(3) Für die Ermittlung des Abgeltungsanspruchs sind die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich genommenen Urlaubstage zugrunde zu legen.
(4) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach der Summe der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses, in denen die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatte. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt werden, die Anwärterbezüge und der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit nach der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 13. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung. Für jeden nach den Absätzen 2 und 3 abzugeltenden Urlaubstag wird ein Betrag gewährt, der ein Dreizehntel der ermittelten Summe der Monatsbezüge nach Satz 1, geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage der Beamtin oder des Beamten, beträgt.
§ 8 Widerruf und Verlegung
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Aus wichtigen Gründen können Beamtinnen oder Beamte ihren Urlaub hinausschieben oder abbrechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtinnen oder Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
§ 9 Erkrankung
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte während ihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, so wird ihnen die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches, Zeugnis nachzuweisen.
(2) Der restliche Urlaub bedarf einer neuen Genehmigung.
§ 10 Heilkur, Badekur
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. Das Gleiche gilt bei einem Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur oder zur Durchführung eines von den Entschädigungsbehörden auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes bewilligten Kuraufenthalts.
§ 11 Lehrkräfte, Studierende und hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
(1) Für Lehrkräfte wird der Erholungsurlaub einschließlich eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs nach § 12 durch die Ferien abgegolten. Dies gilt nicht, soweit infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme die verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurückbleiben.
(2) Für Studierende an der Fachhochschule für Verwaltung gilt der Erholungsurlaub insoweit als abgegolten, als während des fachwissenschaftlichen Studiums vor-lesungsfreie Zeiten Arbeitstage umfassen. Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt die anzurechnenden vorlesungsfreien Zeiten.
(3) Für hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten an der Fachhochschule für Verwaltung gelten die vorlesungsfreien Zeiten als Ferien. Absatz 1 und 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 12 Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, bei gesundheitsgefährdender Tätigkeit und bei besonderen Belastungen 24
(1) Zu dem Erholungsurlaub nach § 4 tritt für schwerbehinderte Menschen der in § 125 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Zusatzurlaub.
(2) Einen Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen erhalten Beamtinnen und Beamte der Krankenhäuser, hygienischen Institute usw., sofern sie nach Art ihrer dienstlichen Tätigkeit überwiegend einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, sowie Beamtinnen und Beamte, die überwiegend im Bereich der Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern verwendet werden.
(3) Besteht ein Anspruch nach Absatz 1, so kann ein Zusatzurlaub nach Absatz 2 nicht gewährt werden.
(4) Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch wird durch einen Ausweis nach § 69 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen.
§ 13 Zusatzurlaub für Schichtdienst
(1) Verrichten Beamtinnen oder Beamte Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhalten sie bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:
In der Fünf-Tage-Woche | In der Sechs-Tage-Woche | Zusatzurlaub |
Dienstleistung an mindestens | ||
87 Arbeitstagen | 104 Arbeitstagen | 1 Arbeitstag |
130 Arbeitstagen | 156 Arbeitstagen | 2 Arbeitstage |
173 Arbeitstagen | 208 Arbeitstagen | 3 Arbeitstage |
195 Arbeitstagen | 234 Arbeitstagen | 4 Arbeitstage |
(2) Verrichten Beamtinnen oder Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhalten sie
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
110 Stunden,zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
220 Stunden,drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
330 Stunden,vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
450 Stunden
Nachtdienst geleistet haben. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Erfüllen Beamtinnen oder Beamte weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhalten sie
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
150 Stunden,zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
300 Stunden,drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
450 5tunden,vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn sie mindestens
600 Stunden
Nachtdienst geleistet haben.
(4) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(7) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Lauf des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, so erhalten die Beamtinnen und Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.
(1) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub ist zu gewähren:
a) bei der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin, bei der Geburt des leiblichen Kindes oder bei der Inobhutnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind (§ 1751 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) | 1 Tag |
b) bei Tod der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils | 2 Tage |
c) bei einem Wohnungswechsel aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort | 1 Tag |
d) bei schwerer Erkrankung | |
aa) einer oder eines im Haushalt lebenden Angehörigen, | 1 Tag im Urlaubsjahr, |
bb) eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, sofern die Pflegebedürftigkeit durch ärztliches Attest oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen ist, | bis zu10 Tagen im Urlaubsjahr für jedes Kind, insgesamt bis zu18 Tagen, |
Alleinerziehenden ist Dienstbefreiung zu gewähren, | bis zu20 Tagen im Urlaubsjahr für jedes Kind, insgesamt bis zu 36 Tagen, |
cc) einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte die Betreuung ihres oder seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, | bis zu4 Tagen im Urlaubsjahr, |
Eine Freistellung in den in Nummer 1 Buchstabe d genannten Fällen erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann weiterhin aus besonderen Gründen unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub die erforderliche Dienstbefreiung erteilen, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, insbesondere:
Die Dienstbefreiung im Rahmen der Nummern 1, 2, 3 und der Nummer 5 kann nur auf Anfordern der Landes- oder Bundesleitung des entsprechenden Verbandes gewährt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann Dienstbefreiung von bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen. Eine darüber hinausgehende Dienstbefreiung wird durch die oberste Dienstbehörde gewährt. Die Bildungsfreistellung nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Verheirateten und den Verheirateten gleichgestellten Beamtinnen und Beamten, die nach Orten außerhalb des Saarlandes abgeordnet sind, kann zur Durchführung von Familienheimfahrten im Sinne des Reisekostenrechts Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden. Besteht die Abordnung oder das Getrenntleben nicht während des ganzen Urlaubsjahres, so verringert sich die Dienstbefreiung entsprechend. Die Gewährung von Dienstbefreiung in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist daneben nur zulässig, wenn der Anlass nicht vorauszusehen war und eine Anrechnung auf die Dienstbefreiung nach Satz 1 im laufenden Urlaubsjahr nicht mehr möglich ist oder nach Lage des Falles unbillig wäre. Ledigen und den Ledigen gleichgestellten abgeordneten Beamtinnen und Beamten kann zum Besuch von Angehörigen Dienstbefreiung von bis zu drei Tagen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Reisebeihilfe nach dem Reisekostenrecht erfüllt sind.
§ 15 Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst
(1) Urlaub, der lediglich persönlichen Belangen dient, darf, abgesehen von der Regelung in § 14, nur in ganz besonderen Fällen bis zur Höchstdauer von sechs Monaten unter Fortfall der Bezüge gewährt werden. Dient der Urlaub auch öffentlichen Belangen, können Beamtinnen oder Beamten die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten belassen werden, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur in halber Höhe. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Ausnahmen von der Höchstdauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde bewilligen. Für Lehrerinnen und Lehrer an europäischen Schulen und für Lehrerinnen und Lehrer, die am Lehreraustausch mit dem Ausland teilnehmen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen.
§ 16 Kurzfristige Beurlaubung aus familiären Gründen
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Urlaub ohne Dienstbezüge von längstens drei Monaten im Kalenderjahr zu gewähren, wenn sie
tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden. Arbeitsfreie Tage dürfen nicht ausgespart werden. § 83 Absatz 3 Satz 4 des Saarländischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.
§ 17 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen und Richter des Landes.
§ 18 Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 beträgt der Urlaub für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 einheitlich 30 Tage.
(2) Für das Urlaubsjahr 2013 beträgt der Urlaub 30 Tage; für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt er 27 Tage. Abweichend hiervon beträgt der Erholungsurlaub im Jahr 2013 für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 29 Arbeitstage und für diejenigen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, 30 Arbeitstage.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) § 4 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(3) § 7 tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2013 in Kraft.
(4) Die Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
ENDE |