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ThürAGSGB II - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Thüringen -
Vom 12. Juli 2013
(GVBl. Nr. 6 vom 19.07.2013 S. 161; 05.10.2022 S. 414 22; 20.12.2022 S. 3 23)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Landkreise und kreisfreien Städte als die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im eigenen Wirkungskreis durch.
§ 2 Zuständigkeiten, Aufsicht
(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde und zuständige oberste Landesbehörde nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Das Landesverwaltungsamt ist Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörden unterstützen die Träger nach § 1 beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie der Optimierung der Dienstleistungen. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben zu unterrichten. § 119 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Kommen die Träger einer nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder diesem Gesetz obliegenden Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Verpflichtung feststellen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II nach den §§ 84 und 114 ThürKO zu prüfen, soweit Angelegenheiten betroffen sind, in denen den kommunalen Trägern ein Weisungsrecht nach § 44b Abs. 3 SGB II zusteht.
§ 3 Zielvereinbarungen
(1) Zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch schließen die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II jährlich mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium Vereinbarungen ab. Sie sind Grundlage der Zielvereinbarung zwischen dem für Arbeit zuständigen Ministerium und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
(2) Das für Arbeit zuständige Ministerium berät mit den kommunalen und den zugelassenen kommunalen Trägern den Abschluss und die Umsetzung der Zielvereinbarung einschließlich der Möglichkeiten zur Verbesserung der Zielerreichung.
§ 4 Anzeigepflicht
Den Abschluss und die Änderung einer Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II und zu Standort, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, Vorsitz der Trägerversammlung sowie zur Übertragung von Aufgaben hat der kommunale Träger möglichst vor dem Inkrafttreten dem für Arbeit zuständigen Ministerium anzuzeigen. Für die besonderen Einrichtungen der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a Abs. 5 SGB II gilt Satz 1 entsprechend.
§ 5 Zulassung weiterer kommunaler Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung
(1) Der Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach § 6a SGB II auf Zulassung als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(2)Eine Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums zum Widerruf der Zulassung nach § 6a Abs. 6 SGB II oder zum Widerruf, zur Beschränkung oder Erweiterung der Zulassung nach § 6a Abs. 7 SGB II bedarf des Einvernehmens mit dem für Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Beantragt ein kommunaler Träger den Widerruf, die Beschränkung oder Erweiterung der Zulassung, hat er die Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums dazu bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Antragsfrist nach § 6a Abs. 7 Satz 3 SGB II einzuholen.
§ 6 Datenmeldeverfahren bei Bildungs- und Teilhabeleistungen
Die Landkreise und kreisfreien Städte weisen der Rechtsaufsichtsbehörde jeweils bis zum 15. März eines Jahres die Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe des Vorjahres nach. Im Nachweis sind die Aufwendungen jeweils differenziert nach den einzelnen Leistungen nach § 28 SGB II, § 28 in Verbindung mit § 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes getrennt aufzuführen. Er ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
§ 7 Kostenträger und Finanzausstattung
(1) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen.
(2) Zusätzlich zu den Leistungen des Landes im Rahmen der Finanzausgleichsmasse wird vom Land an die Landkreise und kreisfreien Städte die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 und 6 SGB II unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 6 bis 8 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet.
(3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium
durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 7a Zusätzliche Leistungen des Landes 22
(1) Für die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personen, die anlässlich des Krieges aus der Ukraine seit dem 24. Februar 2022 eingereist sind (Geflüchtete aus der Ukraine), insbesondere die nach § 74 SGB II oder nach § 146 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigten Personen, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte (Empfänger) einen Betrag in Höhe von insgesamt 49,5 Millionen Euro. Ausgenommen sind Kosten, die bereits durch das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz gedeckt sind.
(2) Die Auszahlung an die Empfänger erfolgt nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Der dem jeweiligen Empfänger zu gewährende Betrag richtet sich nach dem Anteil des in Absatz 3 genannten Verteilungsschlüssels.
(3) Der Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach der Anzahl der bei einem Empfänger aufhältigen Geflüchteten aus der Ukraine im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Thüringen aufhältigen Geflüchteten aus der Ukraine; der Ermittlung der jeweiligen Anzahl und der Gesamtzahl werden die Daten des Ausländerzentralregisters zu den am 19. September 2022 aufhältigen Geflüchteten aus der Ukraine zugrunde gelegt.
(4) Zuständig für die Berechnung und Auszahlung des dem jeweiligen Empfänger zu gewährenden Betrages ist das Landesverwaltungsamt.
§ 7b Ergänzungsleistung des Landes 22 23
(1) Landkreise und kreisfreie Städte können im Jahr 2023 ergänzende Leistungen des Landes zu den nach § 7a ausgereichten Mitteln beantragen.
(2) Dem Antrag wird stattgegeben, soweit ein Vergleich
eine Steigerung ergibt. § 7c Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Antrag ist an das Landesverwaltungsamt zu richten. Dieses ist zuständig für den Vergleich, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen.
§ 7c Überprüfung der zusätzlichen Leistungen des Landes 22 23
(1) Im Jahr 2024 erfolgt ein Vergleich der jeweiligen Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte auf Basis der Jahresrechnungsstatistik des Jahres 2022 des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 und abzüglich gezahlter Ergänzungsleistungen nach § 7b gegenüber den jeweiligen Zuschussbedarfen der Landkreise und kreisfreien Städte auf Basis der Jahresrechnungsstatistik des Jahres 2021 des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464. Der nach Satz 1 maßgebliche Zuschussbedarf des Jahres 2021 des Landkreises Wartburgkreis ergibt sich aus der Addition der nach Satz 1 maßgeblichen Zuschussbedarfe des Jahres 2021 des Landkreises Wartburgkreis und der Stadt Eisenach. Der Zuschussbedarf der Stadt Eisenach ist in den Gliederungsnummern des Unterabschnitts 451 um 16,1 vom Hundert, des Unterabschnitts 460 um 86,3 vom Hundert und des Unterabschnitts 462 um 86,4 vom Hundert zu reduzieren.
(2) Soweit der Vergleich nach Absatz 1 eine Steigerung des jeweiligen Zuschussbedarfs ergibt, erhält der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt einen Zuweisungsbescheid in Höhe dieser Steigerung.
(3) Soweit der Vergleich nach Absatz 1 einen Rückgang des jeweiligen Zuschussbedarfs ergibt, wird gegenüber dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt eine Rückzahlung in Höhe dieses Rückgangs, maximal jedoch in Höhe der auf den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt entfallenen Zuweisung nach § 7a festgesetzt.
(4) Die Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 und die Zahlungen nach Absatz 2 erfolgen im Jahr 2024. Die Rückzahlungen nach Absatz 3 sind im Jahr 2025 fällig.
(5) Sofern sich aus den Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 rechnerisch Zahlungsbeträge unter 1.000 Euro ergeben, werden diese weder erhoben noch ausgereicht.
(6) Die Zuständigkeit für den Vergleich, die Festsetzungen und Auszahlungen richtet sich nach § 7a Abs. 4.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2004 (GVBl. S. 881), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), außer Kraft.
ENDE |