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ThürWTG - Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe
- Thüringen -
Vom 10. Juni 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 23.06.2014 S. 161; 06.06.2018 S. 229 18; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Der staatlich zu gewährleistende Schutz für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen in Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Pflege- und Unterstützungssituation der betroffenen Menschen, der gewählten Lebensform und den dieser zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen ergibt.
(2) Dementsprechend gilt dieses Gesetz für
(3) Die Feststellung, ob eine Wohnform dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt und ob sie als stationäre Einrichtung oder ambulant betreute Wohnform zu behandeln ist, lässt die leistungsrechtliche Einordnung der Wohnform unberührt.
§ 2 Stationäre Einrichtungen
(1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
(2) Zu den stationären Einrichtungen zählen auch die mit diesen verbundenen Außenwohngruppen, soweit sie der Einrichtung organisatorisch und wirtschaftlich zugeordnet sind und dem gleichen Zweck dienen.
(3) Auf Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeiteinrichtungen), findet § 7 keine Anwendung. Als vorübergehend im Sinne von Satz 1 ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
(4) Die stationären Einrichtungen müssen die Anforderungen des Zweiten und Dritten Abschnittes erfüllen.
§ 3 Ambulant betreute Wohnformen 24
(1) Ambulant betreute Wohnformen sind
(2) Ambulant betreute Wohngemeinschaften und Angebote des betreuten Einzelwohnens sind nicht selbstorganisiert, wenn sie unter der Verantwortung eines Trägers stehen oder von diesem strukturell abhängig sind. Eine strukturelle Abhängigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen ist dann eingeschränkt, wenn der Dienstleistungsanbieter mit dem Wohnraumanbieter rechtlich oder tatsächlich verbunden ist. Eine solche rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit wird vermutet, wenn der Wohnraumanbieter und der Dienstleistungsanbieter
Diese Vermutung ist widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit vorliegen wird. Eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohner ist auch gegeben, wenn in der Wohngemeinschaft eine professionelle Pflege- oder Betreuungsperson regelmäßig jeden Tag rund um die Uhr anwesend ist. Gleiches gilt für Angebote des betreuten Einzelwohnens für mehr als zwei pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, wenn diese von denselben Initiatoren in einem Gebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander betrieben werden. Die Pflege und Betreuung nach den Sätzen 6 und 7 hindert nicht an der Einordnung als ambulant betreute Wohnform.
(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind selbstorganisiert, wenn die Selbstbestimmung der Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten strukturell unabhängig sind. Dies ist der Fall, wenn die Bewohner oder ihre gesetzlichen Vertreter
(4) Angebote des betreuten Einzelwohnens sind selbstorganisiert, wenn die Selbstbestimmung der Bewohner gewährleistet ist und sie von Dritten strukturell unabhängig sind. Dies ist der Fall, wenn die Bewohner oder ihre gesetzlichen Vertreter
(5) Die nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für drei bis zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen und die nicht selbstorganisierten Angebote des betreuten Einzelwohnens müssen die Anforderungen des Zweiten und Vierten Abschnittes erfüllen. Auf ambulant betreute Wohngemeinschaften für mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen finden die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen entsprechende Anwendung. Gleiches gilt, wenn alle von denselben Initiatoren in einem Gebäude oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander betriebenen Wohngemeinschaften insgesamt über mehr als 24 Plätze verfügen.
§ 4 Ausschluss vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet auf folgende Einrichtungen oder Wohnformen keine Anwendung:
§ 5 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen der Bewohner stationärer Einrichtungen im Sinne von § 2 und nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohnformen nach § 3 Abs. 2 vor Beeinträchtigungen zu schützen und dabei insbesondere
(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt
Beratung und Teilhabe
§ 6 Anspruch auf Beratung
Die zuständige Behörde informiert und berät im Rahmen dieses Gesetzes
§ 7 Mitwirkung der Bewohner, Vertretung der Interessen von Frauen
(1) Die Bewohner stationärer Einrichtungen und nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 wirken durch einen Bewohnerbeirat in den sie betreffenden Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung oder Wohngemeinschaft mit, insbesondere bei Fragen der Unterkunft, Pflege und Betreuung, Verpflegung, Aufenthaltsbedingungen, Hausordnung und Freizeitgestaltung. Der Bewohnerbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder des Bewohnerbeirats werden von den Bewohnern gewählt. Wählbar sind die Bewohner der Einrichtung oder einer sonstigen nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Daneben sind auch Angehörige und Vertrauenspersonen der Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen wählbar. Dabei darf der Anteil externer Mitglieder den Anteil der Bewohner im Bewohnerbeirat nicht übersteigen.
(2) Für die Zeit, in der ein Bewohnerbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen, der von der zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Träger bestellt wird. Die Bewohner oder deren gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl des Bewohnerfürsprechers unterbreiten. Die Tätigkeit des Bewohnerfürsprechers ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(3) Der Träger einer stationären Einrichtung ist verpflichtet, dem Bewohnerbeirat oder dem Bewohnerfürsprecher spätestens vier Wochen vor der Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die Gründe sowie die Angemessenheit einer angestrebten Veränderung der Entgelthöhe zu erläutern und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Träger der stationären Einrichtung hat den Mitgliedern des Bewohnerbeirats oder dem Bewohnerfürsprecher auf Verlangen zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu gewähren. Der Träger ist verpflichtet, eine Kopie der Stellungnahme vor Beginn der Verhandlungen den als Kostenträgern betroffenen Vertragsparteien zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Träger einer stationären Einrichtung wirkt darauf hin, dass zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen und besonderen Belange von Bewohnerinnen eine Frauenbeauftragte gewählt wird. Die Frauenbeauftragte ist Ansprechpartnerin und berät die Bewohnerinnen insbesondere bei psychischer oder körperlicher Gewalterfahrung oder sexueller Belästigung. Die Frauenbeauftragte wird von den Bewohnerinnen der Einrichtung aus deren Kreis gewählt. Die Frauenbeauftragte kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für die Zeit, in der aus dem Kreis der Bewohnerinnen keine Frauenbeauftragte gewählt werden kann, werden deren Aufgaben von einem externen Mitglied des Bewohnerbeirats im Sinne des Absatzes 1 Satz 6 wahrgenommen. Dieses wird von den Bewohnerinnen gewählt.
§ 8 Einbeziehung in das Gemeinwesen
(1) Stationäre Einrichtungen und nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen sollen sich in das Gemeinwesen öffnen. Standort, Größe und Beschaffenheit der Einrichtungen sollen so ausgestaltet werden, dass eine Isolation der Bewohner von der örtlichen Gemeinschaft vermieden wird.
(2) Die Träger und Leitungen fördern und unterstützen die Bewohner bei deren Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und der Gesellschaft durch die Einbeziehung von Angehörigen, Betreuern, sonstigen Vertrauenspersonen der Bewohner, bürgerschaftlich Engagierten und Institutionen der Gemeinde, des Sozialwesens, der Kultur, des Sports sowie der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Hierzu haben sie den Bewohnern Angebote zu unterbreiten, die diesen durch unterschiedliche Aktivitäten Möglichkeiten der Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben innerhalb der stationären Einrichtung oder nicht selbstorganisierten Wohnform und am gesellschaftlichen Leben außerhalb der Einrichtung oder Wohnform eröffnen. Die Träger sollen ihre Maßnahmen und Angebote zur Öffnung der Einrichtung oder Wohnform in das Gemeinwesen einschließlich der Einsatzfelder bürgerschaftlichen Engagements in der Konzeption sowie im Leistungsangebot darstellen.
Dritter Abschnitt
Bestimmungen für stationäre Einrichtungen
§ 9 Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung
(1) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
(2) Eine stationäre Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger
§ 10 Anzeigepflicht
(1) Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung nach § 2 aufnehmen will, hat seine Absicht der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Stehen der Einrichtungsleiter und bei Pflegeeinrichtungen der Pflegedienstleiter zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, so sind die Angaben unverzüglich, spätestens jedoch vor Betriebsaufnahme, nachzuholen.
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(3) Der zuständigen Behörde sind vor Inbetriebnahme und während des Betriebs
anzuzeigen. Besondere Vorkommnisse im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. c sind Ereignisse, die erhebliche Auswirkungen auf Rechtsgüter der Bewohner haben oder haben könnten. Dazu zählen insbesondere Ereignisse, die Auswirkungen auf die Grundrechte der Bewohner, insbesondere auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person, haben oder haben könnten, sowie Straftaten, Selbsttötungen und Katastrophen wie Brände, Hochwasser, Sturm oder Epidemien und erhebliche Missstände.
(4) Beabsichtigt der Träger, den Betrieb einer stationären Einrichtung ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige über die Einstellung oder Teileinstellung des Betriebs muss die anderweitige Unterkunft und Betreuung der Bewohner nachgewiesen sowie die geplante ordnungsgemäße Absicherung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern angegeben werden.
§ 11 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Träger hat zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen an den Betrieb der stationären Einrichtung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. Insbesondere muss ersichtlich werden:
Die Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern vorgehalten werden. Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind für jede stationäre Einrichtung gesondert Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.
(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb der stationären Einrichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 12 Verbot der Annahme von Leistungen
(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in der stationären Einrichtung Geld oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
(3) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern der stationären Einrichtung ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger und dem Bewohner geschlossenen Verträgen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(4) Als geringwertig im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 sowie des Absatzes 3 Satz 2 gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von bis zu 100 Euro pro Bewohner und Jahr.
(5) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zu einem Zinssatz, der dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz entspricht, zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgeltes ist dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Dies gilt auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 3 zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
Vierter Abschnitt
Bestimmungen für nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen
§ 13 Anforderungen an nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnformen
(1) In nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen haben der Träger und der ambulante Pflege- oder Betreuungsdienst sicherzustellen, dass ihre Pflege- und Betreuungsleistungen, insbesondere in den Bereichen Pflege, soziale Betreuung, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, hauswirtschaftliche Versorgung, Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen.
(2) § 12 gilt entsprechend.
§ 14 Anzeigepflichten bei nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen
Wer den Betrieb einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen. Zur Anzeige sind der Träger der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform sowie der Anbieter des ambulanten Dienstes, der die Bewohner pflegt oder betreut, verpflichtet. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 bis 6 betreffen. § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 15 Prüfung stationärer Einrichtungen 18 24
(1) Die zuständige Behörde prüft für jede stationäre Einrichtung, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz erfüllt. Die Prüfungen erfolgen wiederkehrend (Regelprüfung) oder anlassbezogen. Sie erfolgen in der Regel unangemeldet. Die Prüfungen können jederzeit stattfinden, wobei Prüfungen zur Nachtzeit nur zulässig sind, wenn und soweit das Ziel der Prüfung zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.
(2) Die zuständige Behörde führt in jeder stationären Einrichtung grundsätzlich eine Regelprüfung im Jahr durch. Sie kann Prüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens drei Jahren vornehmen, soweit eine stationäre Einrichtung durch
geprüft worden ist. Gleiches gilt, wenn ihr durch geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen erfüllt sind. Bei der Prüfung kann die zuständige Behörde Feststellungen und Erkenntnisse der in Satz 2 genannten Prüfenden verwerten.
(3) Der Träger, der Einrichtungsleiter und der Pflegedienstleiter haben der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Sie sind auch verpflichtet, auf Nachfrage Kopien von Geschäftsunterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten, die für die Prüfung notwendig sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 1 hat der Träger am Ort der Einrichtung zur Prüfung vorzulegen. Für die Unterlagen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.
(4) Die mit der Prüfung der stationären Einrichtung beauftragten Personen sind befugt,
Der Träger und der Leiter der stationären Einrichtung haben diese Maßnahmen zu dulden. Die zuständige Behörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohner nicht verarbeiten.
(5) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können im Rahmen der Befugnis nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der Auskunftspflichtige und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(6) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 sind auch zu der Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung die Voraussetzungen für eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 2 erfüllt.
(8) Die Träger können die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.
(9) Der Auskunftspflichtige nach Absatz 3 Satz 1 kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in ( § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 20 Abs. 5 VwVfG) bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 16 Prüfung nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohnformen
(1) Die zuständige Behörde prüft für jede nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform spätestens sechs Monate nach der Aufnahme der Leistungserbringung, ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt. Diese Prüfung erfolgt in der Regel angemeldet. Sie ist auch zur Feststellung zulässig, ob es sich um eine nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 handelt.
(2) Über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus erfolgt eine Prüfung der Anforderungen nach diesem Gesetz nur anlassbezogen, wenn der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt werden. Diese Anlassprüfungen sollen unangemeldet durchgeführt werden.
(3) Die zuständige Behörde und die von ihr mit der Prüfung beauftragten Personen sind zu diesem Zweck befugt,
Der Träger sowie die Pflege- und Betreuungsdienste, die in der ambulant betreuten Wohnform tätig sind, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen.
(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können im Rahmen der Befugnis nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Bewohner unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Der Träger, der Pflege- und Betreuungsdienst und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 zu dulden.
(5) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) § 15 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.
§ 17 Bekanntgabe von Prüfergebnissen
(1) Die zuständige Behörde hat das Ergebnis der Prüfung einer stationären Einrichtung nach § 15 mit dem Leiter der Einrichtung, dem Pflegedienstleiter oder deren jeweiligem Vertreter zu erörtern und anschließend in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht ist dem Träger der Einrichtung zu übermitteln. Dieser soll die Bewohnervertretung über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung unterrichten. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(2) Die zuständige Behörde soll das Ergebnis der Prüfung einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform nach § 16 mit dem Vertreter des Trägers, dem Anbieter des Pflege- oder Betreuungsdienstes sowie der Interessenvertretung der Bewohner erörtern. Sie kann davon absehen, wenn keine Mängel vorliegen. Sie ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht festzuhalten.
§ 18 Aufklärung und Beratung bei Mängeln
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach § 9 oder die Anforderungen an eine nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohnform nach § 13 erfüllt sind.
(2) Sind in einer stationären Einrichtung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung, der Wohnform sowie den Anbieter des Pflege- oder Betreuungsdienstes über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund einer Anzeige nach den § § 10 oder 14 vor der Aufnahme des Betriebes der Einrichtung oder der Leistungserbringung in der sonstigen Wohnform Mängel festgestellt werden.
(3) An einer Beratung nach Absatz 2 ist der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestehen, zu beteiligen, wenn die Beseitigung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Satz 1 gilt entsprechend für die Pflegekassen, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder 85 SGB XI bestehen.
(4) Ist den Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Träger nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft sowie Pflege und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
§ 19 Anordnungen
(1) Der Träger der Einrichtung, der Wohnform sowie der Anbieter des Pflege- oder Betreuungsdienstes ist verpflichtet, festgestellte Mängel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger oder Anbieter Anordnungen erlassen. Die Anordnungen müssen erforderlich sein:
Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach den §§ 9 oder 14 vor Aufnahme des Betriebs der stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung in der nicht selbstorganisierten Wohnform festgestellt werden.
(2) Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen nach Absatz 1 auch ohne vorangegangene Beratung sofort ergehen. Erhebliche Mängel liegen insbesondere bei nicht unerheblichen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Grundrechte der Bewohner, vor allem des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, vor.
(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 haben so weit wie möglich die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen. Falls Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe anzustreben, mit dem entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Anordnung ist auch dem Träger der Sozialhilfe zuzustellen. Er kann neben dem Träger oder Anbieter Anfechtungsklage erheben.
(4) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien nach § 85 Abs. 2 SGB XI anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(5) Die Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 20 Beschäftigungsverbot, kommissarischer Leiter
(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger die weitere Beschäftigung des Leiters der stationären Einrichtung oder der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform, eines Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Betrifft die Untersagung den Leiter der Einrichtung, so ist dem Träger aufzugeben, einen neuen geeigneten Leiter innerhalb einer angemessenen Frist einzusetzen.
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keinen neuen geeigneten Leiter eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der stationären Einrichtung oder der nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers einen kommissarischen Leiter für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 5, § 16 Abs. 1 bis 4 und den § § 18 und 19 nicht ausreichen. Der kommissarische Leiter übernimmt die Rechte und Pflichten des bisherigen Leiters. Seine Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde einen geeigneten Leiter einsetzt.
(3) Die zuständige Behörde kann dem Leiter oder einem anderen Mitarbeiter des Pflege- und Betreuungsdienstes, der in einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform tätig ist, die Tätigkeit untersagen. Voraussetzung dafür ist, dass die erbrachten Leistungen den Anforderungen des § 13 nicht genügen und mildere Mittel nicht ausreichen.
(4) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Abätzen 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 21 Aufnahmestopp
Werden in einer stationären Einrichtung oder sonstigen nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform erhebliche Mängel im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 festgestellt, kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Mängel die Aufnahme weiterer Bewohner ganz oder teilweise untersagen, wenn aufgrund der Mängel die weitere Pflege, Betreuung oder Versorgung der Bewohner nicht sichergestellt werden kann. Die Anfechtungsklage gegen die Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 22 Untersagung
(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 9 oder der aufgrund des § 27 erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den § § 19 bis 21 nicht ausreichen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung zu gewährleisten.
(2) Der Betrieb einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform kann untersagt werden, wenn die Anforderungen nach § 13 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den § § 19 bis 21 nicht ausreichen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wohnform zu gewährleisten.
(3) Der Betrieb einer stationären Einrichtung oder einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform kann untersagt werden, wenn der Träger oder der Pflege- und Betreuungsdienst
(4) Vor Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung einer nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnform ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach den Absätzen 1 bis 3 die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung zulässig. Die Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird durch die schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind, aufgehoben. Die zuständige Behörde hat die schriftliche Erklärung nach Satz 4 nach Erlangung der Kenntnis vom Wegfall der Untersagungsgründe zu erteilen.
§ 23 Erprobung neuer Wohnformen
(1) Die zuständige Behörde kann den Träger von den Anforderungen des § 7 auf Antrag befreien, wenn die Mitwirkung der Bewohner in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht. Sie kann den Träger von den Anforderungen einer nach § 27 erlassenen Rechtsverordnung oder der nach § 28 weiter geltenden Rechtsverordnungen teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch das Ziel des Gesetzes nach § 5 Abs. 1 nicht gefährdet wird.
(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist erstmalig auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Die Frist kann auf weitere sechs Jahre verlängert werden. Wenn der Träger den Erfolg der erprobten Betreuungs- oder Wohnform nachgewiesen hat, kann die Befreiung durch die zuständige Behörde auf Dauer erteilt werden.
§ 24 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die zuständige Behörde verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V., dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., den Gesundheitsämtern und den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit sollen sich die in Satz 1 genannten Beteiligten gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zum Abstellen von Mängeln anstreben.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen, deren Landesverbände, den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V., den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., die zuständigen Gesundheitsämter und die zuständigen Träger der Sozialhilfe übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Zur Klärung grundsätzlicher Probleme sowie zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die zuständige Behörde, die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V. und der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. in einer Arbeitsgemeinschaft auf Landesebene zusammen.
(5) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 4 arbeitet mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Spitzenverbänden und den sonstigen Trägerverbänden, den Verbänden der Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden zusammen.
Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 26 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Das für Altenwohnheime, Pflegeheime sowie Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über die zuständige Behörde.
§ 27 Rechtsverordnungen
Das für Altenwohnheime, Pflegeheime sowie Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen
Der zuständige Ausschuss des Thüringer Landtags wird über den Inhalt der Rechtsverordnung ins Benehmen gesetzt.
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsregelung
(1) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen aufgrund des § 27 erlassenen Rechtsverordnung finden
weiter Anwendung.
(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Wohnformen im Sinne des § 3 sind deren Träger und die in diesen Wohnformen tätigen Pflege- und Betreuungsdienste zur Anzeige innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.
§ 29 Anwendungsregelung
Sofern andere Gesetze oder Rechtsverordnungen den Begriff "Heime" im Sinne des Heimgesetzes verwenden, gilt dafür im Zweifel der Begriff der "stationären Einrichtung" im Sinne des § 2 Abs. 1.
§ 30 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 31 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 32 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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