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ThürMuSchVO - Thüringer Mutterschutzverordnung
Thüringer Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
- Thüringen -
Vom 2. Juni 2020
(GVBl. Nr. 17 vom 24.06.2020 S. 289; 03.11.2020 S. 567 20)
SieheFn. 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen.
(2) Diese Verordnung gilt für die Richterinnen des Landes, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen, entsprechend.
§ 2 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Beamtinnen
(1) Eine schwangere Beamtin soll ihre Schwangerschaft dem Dienstvorgesetzten mitteilen, sobald sie ihr bekannt ist. Dabei soll sie den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll die Beamtin
ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.
(2) Eine stillende Beamtin soll, wenn sie ihre Tätigkeit wiederaufnehmen möchte, so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
(3) Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Beamtin auf Verlangen des Dienstherrn vorlegen soll, trägt der Dienstherr.
§ 3 Ärztliche Beschäftigungsverbote, Schutzfristen vor und nach der Entbindung
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf eine schwangere Beamtin nicht beschäftigt werden (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Dienstleistung bereit erklärt hat. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem Zeugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 4 ergibt. Entbindet eine Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
(3) Eine Beamtin darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 2 Satz 4, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(5) Die Einstellungsbehörde darf eine Beamtin auf Widerruf bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn sie es gegenüber der Einstellungsbehörde ausdrücklich verlangt. Die Beamtin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Sätze 1 und 2 gelten für im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen entsprechend.
§ 4 Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit
(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die von einer Beamtin
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Ist eine schwangere oder stillende Beamtin mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt, darf sie nicht in einem Umfang beschäftigt werden, der die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Wird die Arbeitszeit bei mehreren Dienstherren erbracht, sind die Zeiten zusammenzurechnen.
(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 bewilligen, wenn
Die schwangere oder stillende Beamtin kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss der schwangeren oder stillenden Beamtin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
§ 5 Verbot der Nachtarbeit, Alleinarbeit
(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Beamtin zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn
Alleinarbeit im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Dienstherr eine Beamtin an einem Arbeitsplatz in seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäftigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann. Die schwangere oder stillende Beamtin kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(3) Die Einstellungsbehörde darf eine schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Einstellungsbehörde darf sie an fachtheoretischen Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
Die schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen entsprechend.
(4) In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 beziehungsweise des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag auch eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 3 Satz 1 zulassen.
§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) Während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn
Die schwangere oder stillende Beamtin kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(2) Die Einstellungsbehörde darf eine schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Einstellungsbehörde darf sie an fachtheoretischen Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn
Die schwangere oder stillende Beamtin auf Widerruf kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nr. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen entsprechend.
§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
(1) Die Beamtin ist für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft nach § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweiligen Fassung erforderlich ist.
(2) Auf ihr Verlangen ist eine Beamtin während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Beamtin zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.
(3) Die Freistellungszeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf die Ruhepausen angerechnet.
§ 8 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen
Hinsichtlich der Beurteilung der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, der Festlegung von Schutzmaßnahmen, der unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Beamtinnen, der Rangfolge von Schutzmaßnahmen sowie der Dokumentation und Information sind die §§ 9 bis 14 MuSchG entsprechend anzuwenden.
§ 9 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit
(1) Durch die Beschäftigungsverbote nach § 10 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG sowie den §§ 3, 5 und 6 wird die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis bei Freistellungen für Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 und während der Stillzeit nach § 7 Abs. 2.
(2) Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) sowie für die Vergütung nach der Thüringer Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 28. Februar 2019 (GVBl. S. 30) jeweils in der jeweils geltenden Fassung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
(3) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums nach Absatz 2 dauerhaft, ist von der veränderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Änderung auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruht.
§ 10 Zahlung eines Zuschusses
Soweit Zeiten der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,50 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 des Thüringer Besoldungsgesetzes vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf insgesamt 204 Euro begrenzt.
§ 11 Verbot der Entlassung
(1) Eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf
gegen ihren Willen nicht entlassen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege der Disziplinarklage aus dem Dienst zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 12 Mutterschaftsgeld bei Beendigung des Beamtenverhältnisses 20
(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung, dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist, kraft Rechtsvorschrift oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung, so erhält die frühere Beamtin für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Dienstbezüge nach § 9 während der Schutzfrist vor oder nach der Entbindung zugestanden hätten, auf Antrag Mutterschaftsgeld. Stirbt das Kind bei der Entbindung, so erhält sie auf Antrag Mutterschaftsgeld auch für den Zeitraum der Schutzfrist nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt 12,50 Euro je Kalendertag, monatlich jedoch nicht mehr als die der früheren Beamtin vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) Soweit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2, 3 oder 4 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, werden der früheren Beamtin für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 auf Antrag die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Dies gilt nicht, wenn die frühere Beamtin oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf Beihilfe hat.
(3) Das Mutterschaftsgeld nach Absatz 1 und die Erstattung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach Absatz 2 stehen der früheren Beamtin nicht zu, wenn und soweit für denselben Zeitraum ein anderweitiges Erwerbseinkommen erzielt wird.
§ 13 Zuständigkeiten
Maßnahmen und Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte.
§ 14 Auslegungspflicht
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung sowie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt nicht, wenn diese Verordnung und das Mutterschutzgesetz in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich sind.
§ 15 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
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