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ThürAzVO - Thüringer Arbeitszeitverordnung
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
- Thüringen -
Vom 8. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 12 vom 29.12.2017 S. 304; 11.11.2019 S. 480 19)
Archiv: 2005
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, soweit für sie nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten.
Im Sinne dieser Verordnung
§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird grundsätzlich auf fünf Arbeitstage in der Woche verteilt.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die entsprechend dem Umfang der jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung ermäßigte Arbeitszeit als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Sie ist in der Regel innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden.
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage im Sinne des § 7 Abs. 1, soweit diese auf einen Arbeitstag fallen, bei Beamten mit flexiblen Arbeitszeitmodellen unabhängig von der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage jeweils um ein Fünftel. Abweichend von Satz 1 vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte mit feststehender täglicher Arbeitszeit um die Arbeitszeit, die nach § 10 an diesen Tagen zu leisten wäre.
(4) Beamten im Schichtdienst, deren Schichtplan für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, wird anstelle der Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 3 ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Abrechnungszeitraum gewährt. Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Abrechnungszeitraumes, wird für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Anspruchs nach Satz 1 gewährt.
§ 4 Wöchentliche Höchstarbeitszeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Zeiten eines Erholungsurlaubs und Zeiten einer krankheitsbedingten Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
§ 5 Vorübergehende Erhöhung oder Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 59 Abs. 1 ThürBG vorübergehend erhöhen oder verkürzen, soweit besondere dienstliche Bedürfnisse es erfordern. Dabei darf die Arbeitszeit grundsätzlich zehn Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von Absatz 1 Satz 2 zulassen. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit im Interesse des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit sichergestellt ist, dass die Beamten der verlängerten Arbeitszeit entsprechend verlängerte Ruhezeiten, oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen anderweitigen angemessenen Schutz erhalten.
(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erfolgte Erhöhung oder Verkürzung ist innerhalb von sechs Monaten auszugleichen. Die oberste Dienstbehörde kann den Zeitraum auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. § 4 bleibt unberührt.
§ 6 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag
(1) Die Beamten werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt bei Beamten mit feststehenden täglichen Arbeitszeiten die Zeit, die an diesem Tag nach § 10 zu leisten wäre, bei Beamten mit flexiblen Arbeitszeitmodellen nach § 9 höchstens ein Fünftel der für sie geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Die Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 soll nicht unmittelbar vor oder nach einem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Haben Beamte an dem für die Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
§ 7 Dienstfreie Tage
(1) Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage sowie der Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) und der Tag vor Neujahr (Silvester) sind dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde für einzelne Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten etwas anderes bestimmen. In diesem Fall soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden.
(2) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise ausfällt. In diesen Fällen kann angeordnet werden, dass die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist.
(3) Für die Beamten der Landtagsverwaltung werden die Entscheidungen nach Absatz 2 durch den Präsidenten des Landtags getroffen.
§ 8 Ruhepausen und Ruhezeiten
(1) Der Dienst ist spätestens nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist der Dienst durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen.
(2) Die Zeiten der Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum, spätestens nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit, ist mindestens eine Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Zusätzlich zu der Ruhezeit nach Satz 1 ist innerhalb eines Siebentagezeitraums mindestens eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(4) Wenn dienstliche Belange es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Von Absatz 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG dies erfordern.
§ 9 Flexible Arbeitszeitmodelle
(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitende Arbeitszeiten, Funktionszeiten, Mindestanwesenheitszeiten, Kernarbeitszeiten) erbracht werden. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.
(2) Für Beamte, die an flexiblen Arbeitszeitmodellen teilnehmen, ist ein entsprechendes Zeitkonto zu führen. Für flexible Arbeitszeitmodelle gilt:
(3) Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten ist. Die ausfallende Zeit ist, soweit kein entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einzuarbeiten.
(4) Die dienstliche Anwesenheit der Beamten ist unter ihrer Mitwirkung elektronisch zu erfassen. Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere wenn die Eigenart des Dienstes oder andere zwingende Gründe einer elektronischen Erfassung entgegenstehen.
(5) Für teilzeitbeschäftigte Beamte sind die zeitlichen Höchstgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 5 an die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend der bewilligten Teilzeitbeschäftigung anzupassen. Für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Abrechnungszeitraumes nicht auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, ist die Anzahl der Tage nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 im Verhältnis der durchschnittlichen Arbeitstage zur Fünf-Tage Woche an die individuelle Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzupassen.
§ 10 Feststehende tägliche Arbeitszeit
(1) Soweit dienstliche Interessen es erfordern, können abweichend von § 9 feststehende tägliche Arbeitszeiten angeordnet werden. Sie haben die Zeiten des stärksten Arbeitsanfalls zu umfassen.
(2) Die Arbeitszeit nach Absatz 1 ist durchgehend zu gestalten. Sie kann geteilt werden, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Mehrzahl der Angehörigen einer Behörde zweckmäßig erscheint. Über die Einführung der geteilten Arbeitszeit entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde.
§ 11 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(2) Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist, wenn sie einen Zeitraum von fünf Stunden im Monat überschreitet,
Bei der Berechnung der monatlichen Gesamtdauer der Rufbereitschaft sowie des Freizeitausgleichs werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Werden Beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit nicht auf die Dauer der Rufbereitschaft, sondern in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.
§ 12 Schichtdienste und Nachtdienst 19
(1) Wenn die Aufgaben es zwingend erfordern, kann die Arbeitszeit abweichend von den §§ 9 und 10 als Schichtdienst oder planmäßig sonst wechselnder Dienst erbracht werden.
(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen. Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden Zeitraum nicht überschreiten. Fällt die Mindestruhezeit von 24 Stunden nach § 8 Abs. 3 Satz 2 in den Bezugszeitraum, so bleibt diese bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(3) Ist der Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, dürfen Beamte in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, nicht mehr als acht Stunden arbeiten.
(4) Beamte, die mindestens 48 Nachtdienste im Kalenderjahr zu leisten haben, sind auf ihren Antrag vor der erstmaligen Aufnahme des Nachtdienstes und danach in der Regel jeweils im Abstand von drei Jahren, ab Vollendung des 50. Lebensjahres in der Regel einmal jährlich, auf Kosten des Dienstherrn arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde legt fest, wer die Untersuchung durchführt.
§ 13 Gesundheitliche Rehabilitation
Im Einzelfall kann die Dienstleistungspflicht nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen vorübergehend, in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, unter Fortzahlung der bisherigen Dienst- oder Anwärterbezüge verkürzt werden, wenn dies der Wiederherstellung beziehungsweise dem Erhalt der vollen Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes des Beamten dient (gesundheitliche Rehabilitation). Im Einzelfall kann der Zeitraum nach Satz 1 auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Soweit erforderlich, kann eine Untersuchung durch einen Amtsarzt angeordnet werden. Mit Ausnahme des zeitlichen Umfangs der Dienstleistungspflicht bleiben alle sonstigen Rechte und Pflichten der Beamten unberührt.
§ 14 Dienstreisen und dienstliche Fortbildungen 19
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.
(2) Dienstlich veranlasste Reise- und Wartezeiten werden in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet.
(3) Durch die Anrechnung nach Absatz 2 entstandene Zeitguthaben sind durch Freizeit auszugleichen. Bei Beamten, die an flexiblen Arbeitszeitmodellen teilnehmen, sind die Zeitguthaben dem Zeitkonto nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gutzuschreiben; § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung.
(4) Für jeden Tag einer
wird, soweit keine Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt, mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Satz 1 entsprechend, falls dies für den Beamten günstiger ist, als die Anrechnung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.
§ 15 Erprobung und Führung von Langzeitkonten
(1) Die oberste Dienstbehörde kann die Erprobung von Langzeitkonten zulassen, wenn dies für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Zulassung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen und bedarf der Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums. Rechtzeitig vor dem Abschluss der Erprobungsphase ist das Langzeitkontenmodell zu evaluieren; über das Ergebnis ist das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium zu informieren. Sofern sich das erprobte Langzeitkontenmodell bewährt hat, kann es mit Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums ohne eine nochmalige Befristung fortgeführt werden.
(2) Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitmodelle geführten Zeitkonten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 geführt.
(3) Beamten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert. Die Arbeitszeit, um die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 verlängert wurde, wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben. Zeiten ohne Dienstleistung sowie der gesundheitlichen Rehabilitation nach § 13 schließen eine Gutschrift auf dem Langzeitkonto aus. Satz 3 gilt nicht für Zeiten von Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge sowie von Erkrankungen, die die Dauer von insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die §§ 4 und 8 Abs. 3 bleiben unberührt.
(4) Das angesparte Zeitguthaben des Langzeitkontos darf bei vollzeitbeschäftigten Beamten 1.040 Stunden nicht überschreiten. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten verringert sich das maximal zulässige Zeitguthaben des Langzeitkontos entsprechend dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Durch eine Änderung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 entstehende Überschreitungen des maximal zulässigen Zeitguthabens des Langzeitkontos sind innerhalb einer angemessenen Frist durch Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs auszugleichen.
(5) Der Zeitausgleich des angesparten Zeitguthabens wird unter Berücksichtigung dienstlicher Belange durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Zeitguthabens soll mindestens drei Monate vor Beginn der beabsichtigten Freistellung beantragt werden, wenn die Freistellung einen Zeitraum von vier Wochen überschreiten soll.
(6) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 können Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, Zeitguthaben aus flexiblen Arbeitszeitmodellen nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
(7) Wird das Langzeitkonto nach der Erprobungsphase nicht fortgeführt, ist den Beamten, denen zunächst die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden war, ein Ausgleich der bestehenden Zeitguthaben zu ermöglichen. Ein finanzieller Ausgleich ist in diesem Fall nicht möglich. Kann ein bestehendes Zeitguthaben aufgrund eines unvorhersehbaren Ausscheidens aus dem Dienst oder aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wird von Amts wegen eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der zum Zeitpunkt des Ausscheidens individuellen Besoldung ohne Berücksichtigung von Sonder- und Nachzahlungen gewährt. Die den Beamten nach Satz 3 zustehende Ausgleichszahlung geht im Fall des Todes auf die Erben über.
(8) Für die Verjährung gilt § 12 des Thüringer Besoldungsgesetzes entsprechend.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für
§ 16 Erprobung von Arbeitszeitmodellen
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigten Behörden können unter Berücksichtigung der Richtlinie 2003/88/EG Abweichungen von § 9 zulassen. Dabei ist die Arbeits- und Auskunftsfähigkeit sicherzustellen. § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 17 Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten
Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamten gewährleistet ist.
§ 18 Zuständigkeit
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte.
Für bis zum 29. November 2019 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Dienstreisen oder dienstliche Fortbildungsmaßnahmen richtet sich die Anrechnung der Reise- und Wartezeiten auf die Arbeitszeit nach § 14 in der ab dem 30. November 2019 geltenden Fassung.
§ 20 Gleichstellungsbestimmung 19 19
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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