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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz

Vom 24. Juni 2008
(GVBl. Nr. 6 vom 30.06.2008 S. 134)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürBesG - Thüringer Besoldungsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
ThürBesÜG - Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung

Das Thüringer Gesetz über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung vom 31. Januar 2007 (GVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 2 und 3" durch die Verweisung " §§ 3, 5 und 6" ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "Die §§ 5 und 14a BeamtVG werden durch die §§ 2 und 4 ersetzt. Verweisungen auf § 5 oder § 14a im Beamtenversorgungsgesetz gelten als Verweisungen auf § 2 oder § 4."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Verweisungen im Beamtenversorgungsgesetz auf das Bundesbesoldungsgesetz oder auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes gelten bis zum Erlass eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Beamtenversorgung als Verweisungen auf das Thüringer Besoldungsgesetz oder auf die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 2 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  1. das Grundgehalt,
  2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) der Stufe 1,
  3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind und
  4. Leistungsbezüge nach § 27 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG), soweit sie nach § 32 ThürBesG ruhegehaltfähig sind,

die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 a des Thüringer Beamtengesetzes.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder den Absätzen 3, 5 oder 6 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern er in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3 sowie die Absätze 4 und 5 Satz 3 gelten entsprechend."

3. Nach § 4 werden folgende neue §§ 5 und 6 eingefügt:

" § 5 Fortschreibung des Kürzungsbetrages nach der Ehescheidung

Der Vomhundertsatz zur Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt beträgt für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 2,8 v. H. und für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 2,9 v. H.

§ 6 Anwendung der Anpassungsfaktoren

Für die Anwendung der Anpassungsfaktoren nach § 69e BeamtVG gilt die Überleitung der Versorgungsempfänger nach § 2 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes als allgemeine Anpassung nach § 70 BeamtVG."

4. Der bisherige § 5 wird § 7.

Artikel 3a
Änderung des Thüringer Ministergesetzes

Das Thüringer Ministergesetz in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 104) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Monats, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet
  1. ein Amtsgehalt, und zwar der Ministerpräsident in Höhe von 121,745 vom Hundert der Besoldungsgruppe B 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes, die Minister in Höhe von 102,565 vom Hundert der Besoldungsgruppe B 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes,
  2. eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Ministerpräsident von monatlich 766,94 Euro, die Minister von monatlich 511,29 Euro."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

172 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

altneu
 "Die Mitglieder der Landesregierung erhalten Familienzuschlag nach den für Thüringer Beamte geltenden Bestimmungen."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(6) § 63 des Thüringer Besoldungsgesetzes und § 94 des Thüringer Beamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden."

2. In § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "die Wohnungsentschädigung" durch die Worte "der Familienzuschlag" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "der Wohnungsentschädigung" durch die Worte "des Familienzuschlags der Stufe 1" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "der Wohnungsentschädigung" durch die Worte "dem Familienzuschlag" ersetzt.

5. In § 15 Abs. 1 werden die Worte "der Wohnungsentschädigung" durch die Worte "des Familienzuschlags" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes

Nach § 5 Abs. 2 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch regelmäßig in größerem Umfang erforderliche Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen auf unbefestigten und schwer befahrbaren Forststrecken verursacht werden, kann Dienstreisenden der Landesforstverwaltung für solche Strecken zur Wegstreckenentschädigung nach Absatz 2 ein Zuschlag von 3 Cent je gefahrenem Kilometer gewährt werden. Die oberste Forstbehörde regelt im Einvernehmen mit dem für das Reisekostenrecht zuständigen Ministerium die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags sowie die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Strecke durch Verwaltungsvorschrift."

Artikel 5
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes

Das Thüringer Beamtengesetz in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S. 204), wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16) oder
  2. der Richtlinie 92/51EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung

erworben werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

"(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erworben werden. Das Nähere, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt."

2. § 41 Abs. 1 Nr. 4

4. den Generalstaatsanwalt,

wird aufgehoben.

3. In § 77 Abs. 2 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Worte "Thüringer Besoldungsgesetz" ersetzt.

4. In § 91 werden die Worte "das Bundesbesoldungsgesetz und" gestrichen.

5. In § 92 Abs. 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 13 des Thüringer Besoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes

Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S. 204), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)" durch die Verweisung " § 8 des Thüringer Besoldungsgesetzes (Thür-BesG)" ersetzt.

2. In § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 42 Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Verweisung " § 9 BBesG" durch die Verweisung " § 8 ThürBesG" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes

In § 2 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 812), das durch Gesetz vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 456) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 64 des Thüringer Besoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Thüringer Laufbahnverordnung

In § 5 Abs. 3 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Worte "Thüringer Besoldungsgesetz" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2008 (GVBl. S. 100), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039)," durch die Worte "Auslandsbesoldung nach § 49 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039)," durch die Worte "Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG" ersetzt.

2. In § 25a Abs. 1 wird die Verweisung " § 8 Abs. 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 60 Abs. 2 ThürBesG" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung

Die Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung vom 30. März 1995 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 3 Anzurechnende Dienstzeit

Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungsverhältnis oder ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 25 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG). Für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ist § 24 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ThürBesG sinngemäß anzuwenden."

2. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit erfolgt für Beamte und Richter des Landes durch die Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltstelle -, ansonsten durch die personalführende Dienststelle."

Artikel 11
Änderung der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung
der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit

In § 4 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit vom 4. September 1992 (GVBl. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 24. August 1994 (GVBl. S. 1043) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 73 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409)" durch die Verweisung " § 65 des Thüringer Besoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung

Die Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung vom 5. April 1993 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1994 (GVBl. S. 1218), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Besoldungsordnungen A und B" die Angabe "des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG)" eingefügt.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 3 Erfahrungsstufen

Der Beginn des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts wird abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG auf den ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet."

3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf kommunale Wahlbeamte, die am 30. Juni 2008 im Amt waren, findet § 3 in der am 30. Juni 2008 geltenden Fassung weiterhin entsprechend Anwendung."

Artikel 12a
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

In § 28 Abs. 6 Satz 7, § 32 Abs. 6 Satz 6 und § 110 Abs. 5 Satz 6 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte "Thüringer Besoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Thüringer Dienstwohnungsverordnung

§ 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Thüringer Dienstwohnungsverordnung vom 16. April 1996 (GVBl. S. 51), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2001 (GVBl. S. 454) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. Leistungsbezüge nach § 27 des Thüringer Besoldungsgesetzes,

3. der Familienzuschlag, der ohne Rücksicht auf den tatsächlich gewährten Familienzuschlag stets in Höhe der Summe der Stufen 1 und 2 anzusetzen ist,"

Artikel 14
Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung

In § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Februar 2007 (GVBl. S. 24) geändert worden ist, wird der Klammerzusatz "(§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Worte "nach den Bestimmungen zur Auslandsbesoldung" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung

In § 3 Abs. 5 der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 23. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 41), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Februar 2008 (GVBl. S. 69) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

Die Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 14. April 2005 (GVBl. S. 212) wird wie folgt geändert:

1. In der Langfassung der Überschrift werden nach dem Wort "Leistungsbezüge" die Worte "sowie Forschungs- und Lehrzulagen" eingefügt.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und deren Ruhegehaltfähigkeit sowie für die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach den §§ 27, 32 und 33 ThürBesG für Professoren, Rektoren, Präsidenten und Kanzler der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Besoldungsordnung W."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 11 Thür-BesG)" durch den Klammerzusatz "(§ 28 ThürBesG)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz "(§ 12 Thür-BesG)" durch den Klammerzusatz "(§ 29 ThürBesG)" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz "(§ 13 Thür-BesG)" durch den Klammerzusatz "(§ 30 ThürBesG)" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 11 ThürBesG" durch die Angabe " § 28 ThürBesG" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Verweisung " § 14 ThürBesG" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "im Falle einer kollegialen Hochschulleitung nach § 77 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

cc) In Satz 3 wird die Verweisung " § 36 ThürHG" durch die Verweisung " § 78 Abs. 7 ThürHG" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung " § 12 ThürBesG" durch die Verweisung " § 29 ThürBesG" und die Verweisung " § 7" durch die Verweisung " § 8" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 Buchst. d wird das Wort "sowie" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. in der Krankenversorgung insbesondere durch

a) Preise und Auszeichnungen,

b) Entwicklung oder Anwendung innovativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

c) überregional anerkannte medizinische Spezialleistungen,

d) Bildung medizinischer Zentren,

e) Beeinflussung des Ein- und Zuweiserverhaltens,

f) Entwicklung des Qualitäts- und Risikomanagements,

g) Prozessoptimierung,

h) Entwicklung klinischer Standards sowie"

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Verweisung " § 16 ThürBesG" durch die Angabe " § 33 ThürBesG" und das Komma nach dem Wort "Sponsorenmitteln" durch das Wort "oder" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird das Wort "oder" gestrichen.

ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungsbezüge" die Worte "einschließlich ihrer Teilnahme an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 ThürBesG" eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Verweisung " § 13 ThürBesG" durch die Verweisung " § 30 ThürBesG" ersetzt.

bb)In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Verweisung " § 7" durch die Verweisung " § 8" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium" durch die Worte "der Hochschulrat" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 14 Abs. 2 ThürBesG" durch die Verweisung " § 32 Abs. 2 ThürBesG" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. Über die Ruhegehaltfähigkeit der übrigen Leistungsbezüge einschließlich der Berücksichtigung von Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ThürBesG entscheidet die Hochschulleitung. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend."

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. Nach § 6 wird folgender neue § 7 eingefügt:

" § 7 Forschungs- und Lehrzulagen

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 33 ThürBesG entscheidet die Hochschulleitung.

(2) Ein besonderes Landesinteresse im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben für Forschung, Lehre, Weiterbildung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder den Technologietransfer der Hochschule von herausragender Bedeutung ist."

9. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 werden nach dem Wort "Leistungsbezügen" die Worte "sowie von Forschungs- und Lehrzulagen" eingefügt.

10. Der bisherige § 8 wird § 9.

11. Der bisherige § 9 wird § 10 und die Verweisung " §§ 3 und 4" wird durch die Verweisung " §§ 3, 4 und 6 Abs. 2 Satz 2 sowie § 7" ersetzt.

12. Der bisherige § 10 wird § 11.

13. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma sowie das Wort "Außer-Kraft-Treten" gestrichen.

b) Nach den Worten "in Kraft" werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 17
Übergangsbestimmung

Soweit sich durch das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz Bezüge vermindern, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zu den Bezügen gewährt, die bei Anwendung der bisherigen besoldungsrechtlichen Bestimmungen zustehen würden.

Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 7 mit Wirkung vom 1. September 2006 und Artikel 2 § 3 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten

  1. das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267),
  2. das Thüringer Sonderzahlungsgesetz in der Fassung vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 184),
  3. das Thüringer Gesetz über Einmalzahlungen 2007 vom 31. Januar 2007 (GVBl. S. 1),
  4. Artikel 3 des Thüringer Vorschaltgesetzes zur Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung vom 31. Januar 2007 (GVBl. S. 1) und
  5. die Thüringer Leistungsstufenverordnung vom 22. März 2002 (GVBl. S. 174)

außer Kraft.