umwelt-online: ThürDG - Thüringer Disziplinargesetz (1)

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ThürDG - Thüringer Disziplinargesetz
- Thüringen -

Vom 21. Juni 2002
(GVBl. S.257; 21.11.2007 S. 204 07; 24.06.2008 S. 134 08; 20.03.2009 S. 238 09; 09.09.2010 S. 291 10; 22.06.2011 S. 99 11; 22.09.2011 S. 233 11a; 12.08.2014 S. 472 14)



Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Erster Teil
Geltungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) Anwendung findet. Frühere Beamte, die einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezugs als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamte, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte anwendbar sind.

(2) Die besonderen Bestimmungen des Thüringer Richtergesetzes für Disziplinarsachen der Richter und Staatsanwälte und des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof für Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofs sowie der aus diesen Ämtern in den Ruhestand getretenen Beamten bleiben unberührt.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09 14

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung, wenn

  1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes BeamtStG) oder
  2. von Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) oder
    2. nach Eintritt in den Ruhestand eine als Dienstvergehen geltende Handlung (§ 47 Abs. 2 BeamtStG und § 45 ThürBG)

begangen wurde. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Dienstvergehen gelten auch für als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 47 Abs. 2 BeamtStG und § 45 ThürBG), soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Dienstvergehen anwendbar sind.

(2) Nach diesem Gesetz können bei Beamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder als Soldaten auf Zeit gestanden haben, auch solche Dienstvergehen verfolgt werden, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. Bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 59 ThürBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

Zweiter Teil
Disziplinarmaßnahmen

§ 3 Arten der Disziplinarmaßnahmen 09 14

(1) Disziplinarmaßnahmen bei Beamten sind:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße,
  3. Kürzung der Dienstbezüge,
  4. Zurückstufung oder
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(2) Disziplinarmaßnahmen bei Ruhestandsbeamten sind:

  1. Geldbuße,
  2. Kürzung des Ruhegehalts oder
  3. Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf können nur Verweis und Geldbuße verhängt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 ThürBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit ThürBG. § 19 Abs. 5 und 6.

(4) Bei Ehrenbeamten können nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.

(5) Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

§ 4 Verweis

Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Eine Beförderung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Verhängung eines Verweises zulässig; im Übrigen steht ein Verweis bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

§ 5 Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten verhängt werden. Hat der Beamte keine Bezüge, so darf die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Euro, bei Ehrenbeamten, deren Aufwandsentschädigung darüber liegt, einen Monatsbetrag der Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Eine Beförderung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Verhängung einer Geldbuße zulässig; im Übrigen steht die Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Bei Ruhestandsbeamten gelten die Sätze 1 und 2 für die Versorgungsbezüge sinngemäß.

§ 6 Kürzung der Dienstbezüge 09 14

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, so bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf der Beamte nicht befördert werden. In der Entscheidung kann der Zeitraum verkürzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Die wesentlichen Gründe für eine Verkürzung des Zeitraums sind in der Disziplinarverfügung darzulegen.

(3) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG. Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge ist eine Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt bei einem neuen Dienstherrn ausgeschlossen.

§ 7 Zurückstufung 09 14

(1) Durch die Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.

(2) Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wieder befördert werden. In der Entscheidung kann der Zeitraum verkürzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Die wesentlichen Gründe für eine Verkürzung des Zeitraums sind in der Disziplinarverfügung darzulegen.

(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG. Bei der Anwendung des Absatzes 2 steht die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Wahlbeamte auf Zeit.

§ 8 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 09 14

(1) :Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet. Ist eines von mehreren Ämtern ein Ehrenamt, und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(3) Wird gegen einen Beamten, der früher bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter gestanden hat, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens verhängt wird.

(4) Ist gegen einen Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden, soll er bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG nicht wieder zum Beamten ernannt werden; auch ein anderes Beschäftigungsverhältnis soll nicht neu begründet werden.

(5) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge, soweit nicht in der Entscheidung nach § 55 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.

§ 9 Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 10 Aberkennung des Ruhegehalts 09

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter ein. Die Aberkennung bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen.

(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet hat.

(3) § 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Der Ruhestandsbeamte, dessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts, soweit nicht in der Entscheidung nach § 55 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.

§ 11 Festlegung der Disziplinarmaßnahme 14

(1) Die zuständigen Disziplinarorgane entscheiden über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme soll vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, soll aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden; § 8 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 12 Verhängungsverbot wegen Zeitablaufs 09 14

(1) Sind mehr als zwei Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, einen Verweis zu verhängen.

(2) Sind mehr als drei Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts zu verhängen.

(3) Sind mehr als sieben Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, eine Zurückstufung zu verhängen.

(4) Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erweiterung des Verfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf nach § 19 Abs. 6 Satz 2 ThürBG werden die Fristen der Absätze 1 bis 3 unterbrochen.Für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 15 oder die Dauer der Mitwirkung des Personalrats sind die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 13 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Strafe, Geldbuße oder anderen Maßnahmen 14

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde gegen einen Beamten unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

  1. ein Verweis oder eine Geldbuße nicht verhängt werden
  2. und
  3. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren

(2) Erfolgte im Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten ein rechtskräftiger Freispruch durch ein Gericht, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Gerichtsentscheidung war, eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt werden, wenn dieser, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthält.

Dritter Teil
Allgemeine Bestimmungen für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

§ 14 Disziplinarorgane

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden im Rahmen des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Gerichten ausgeübt.

(2) Bei Ruhestandsbeamten gilt als Dienstvorgesetzter die beim Eintritt in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde. Diese kann ihre Befugnisse durch Verwaltungsvorschrift ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist.

§ 15 Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren 14

(1) Ist die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren gegen den Beamten erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, steht dies der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts nicht entgegen.

(2) Das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie ein Disziplinarverfahren, in dessen Lauf die öffentliche Klage erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig wird, sind auszusetzen. Dies gilt nicht, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Beamten liegen, nicht verhandelt werden kann.

(3) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren ist fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat

(4) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Das ausgesetzte Disziplinarverfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Aussetzung im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unanfechtbar.

§ 16 Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren 08

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 des Thüringer Besoldungsgesetzes (Thür-BesG) über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Disziplinarorgane bindend. Das Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

§ 17 Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten 10

Der Einleitung oder der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. Im Falle des Satzes 1 hat das zuständige Disziplinarorgan beim Betreuungsgericht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Disziplinarverfahren zu beantragen. Der Vertreter muss Beamter, Richter, Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand sein. § 16 Abs. 2 und 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) gilt entsprechend.

§ 18 Bevollmächtigte und Beistände

In jeder Lage des Disziplinarverfahrens kann sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.

§ 19 Zustellung

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung durch die Gerichte jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Andere Anordnungen und Entscheidungen werden formlos bekannt gegeben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zustellungen und Mitteilungen muss der Beamte unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.

§ 20 Innerdienstliche Mitteilungen

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die zuständigen Disziplinarorgane und die Verwendung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und so weit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten sind zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle zulässig, soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämter an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist. Mitteilungen im Sinne des Satzes 1 sind nicht mehr zulässig, sofern ein Verwertungsverbot nach § 78 besteht.

§ 21 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, des Thüringer Datenschutzgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Vierter Teil
Behördliches Disziplinarverfahren

Erster Abschnitt
Einleitung, Ausdehnung, Beschränkung, Beschleunigung

§ 22 Einleitung von Amts wegen 14

(1) Werden konkrete Anhaltspunkte bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Von der Einleitung ist abzusehen, wenn feststeht, dass nach § 12 oder § 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Von der Einleitung kann abgesehen werden, sofern der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt feststeht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom Dienstvorgesetzten wegen der geringen Bedeutung des Vergehens nicht für erforderlich gehalten wird und der Beamte durch andere geeignete Maßnahmen zur künftigen Beachtung seiner Dienstpflichten veranlasst werden kann. Die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Satz 3 ist aktenkundig zu machen und zur Personalakte zu nehmen. Im Übrigen gilt § 40 entsprechend.

(3) Werden von einem Beamten mehrere Ämter bekleidet, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten. Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt zueinander, kann der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines der Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren einleiten. Er teilt dies den für die anderen Ämter zuständigen Dienstvorgesetzten mit. Wegen desselben Sachverhaltes kann ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beamten nicht eingeleitet werden.

(4) Durch die Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung (§ 20 Beamt StG).

§ 23 Einleitung auf Antrag des Beamten

Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Vergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 24 Erweiterung und Begrenzung des Disziplinarverfahrens 14

(1) Bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§ § 38, 39 und 41) kann das Disziplinarverfahren auf neue Handlungen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, erweitert werden.

(2) Bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung (§ § 38, 39 und 41) oder eines Widerspruchsbescheids (§ 44) können solche Handlungen aus dem Disziplinarverfahren ausgeklammert werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind. Die ausgeklammerten Handlungen können nur wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn die Beschränkungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen. Werden die ausgeklammerten Handlungen nicht wieder einbezogen, so ist ihre Verfolgung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Die Erweiterung und die Beschränkung von Disziplinarverfahren sind aktenkundig zu machen. § 26 gilt entsprechend.

§ 25 Beschleunigungsgebot, Antrag auf gerichtliche Festsetzung 14

(1) Das Disziplinarverfahren ist beschleunigt durchzuführen.

(2) Der Beamte kann, wenn das Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage beendet ist, beim Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Ist das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt, ist die Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung bestimmt das Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben ist, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls lehnt es den Antrag ab. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Gründen beruht, die der Dienstherr nicht zu verantworten hat. Die Fristbestimmung, ihre Verlängerung sowie die Ablehnung des Antrags auf Fristbestimmung erfolgen durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das Disziplinarverfahren innerhalb der bestimmten Frist nicht abgeschlossen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein. Gegen den Beschluss nach Satz 5 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Wird der Beschluss nach Satz 5 rechtskräftig, so steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Zweiter Abschnitt
Anhörung des Beamten, Ermittlungen

§ 26 Information, Belehrung und Anhörung des Beamten

(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Hierbei ist er darüber zu informieren, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen kann. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Unterrichtung oder Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung ist dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche zu setzen. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er erneut zu laden.

§ 27 Ermittlungen nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, Verzicht auf Ermittlungen 08

(1) Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen durchzuführen; § 22 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Auf die Durchführung der Ermittlungen soll verzichtet werden, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 ThürBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Auf ihre Durchführung kann auch insoweit verzichtet werden, als der Sachverhalt auf andere Weise, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens, aufgeklärt ist.

(3) Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen, ist diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben. Der Beamte muss zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 erhalten haben. § 36 findet keine Anwendung.

§ 28 Ermittlungsführer

Der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen einen Ermittlungsführer bestellen; dessen ungeachtet kann er jederzeit die Ermittlungen an sich ziehen und Beweiserhebungen selbst durchführen. Der Ermittlungsführer soll für die Dauer seiner Aufgabe im Hauptamt entlastet werden. Gehört der Ermittlungsführer einer anderen Behörde als der Dienstvorgesetzte an, kann die Bestellung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde erfolgen. Die Weisungsbefugnis des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Ermittlungsführer bezüglich des Ermittlungsverfahrens wird davon nicht berührt. Weisungen des Dienstvorgesetzten dürfen die Wahrnehmung der sonstigen Dienstgeschäfte des Ermittlungsführers nicht beeinträchtigen.

§ 29 Protokoll 14

Über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung ist ein Protokoll anzufertigen. § 168a (StPO) gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften und bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 30 Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

  1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
  2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder die schriftliche Äußerung von Zeugen und Sachverständigen eingeholt,
  3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
  4. der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über die Einnahme eines richterlichen Augenscheins können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Die Entscheidung über einen Beweisantrag des Beamten ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit dieser für die Frage der Tat, der Schuld oder der Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevant sein kann, ist ihm stattzugeben.

(4) Dem Beamten ist die Anwesenheit bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme des Augenscheins zu gestatten und Gelegenheit zu geben, hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen. Der Beamte kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn dies aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich oder eine Gefährdung der Ermittlungen möglich ist. Der Beamte ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu unterrichten.

§ 31 Herausgabe von Schriftgut

(1) Auf Verlangen hat der Beamte dienstliche Schriftstücke, Aufzeichnungen und sonstige amtliche Unterlagen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss die Herausgabe anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Das Ersuchen an das Verwaltungsgericht nach Absatz 1 Satz 2 darf nur vom Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, gestellt werden.

(3) § 32 bleibt unberührt.

§ 32 Durchsuchungen und Beschlagnahmen

(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Durchsuchungen und Beschlagnahmen anordnen; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Durchsuchungen und Beschlagnahmen finden entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Befugt zur Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme sind nur die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden.

(2) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 33 Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Aussagepflicht und das Auskunftsverweigerungsrecht als Zeuge, die Pflicht und das Verweigerungsrecht als Sachverständiger Gutachten zu erstatten, die Ablehnung von Sachverständigen sowie die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den § § 52 bis 55 und 76 StPO bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.

(3) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidung für geboten gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Eidesleistung.

§ 34 Unterbringung in einem Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag und nach Anhörung eines Sachverständigen durch Beschluss anordnen, dass der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einer anderen geeigneten Fachklinik für höchstens sechs Wochen untergebracht und untersucht wird; § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Unterbringung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgesetzt werden.

(2) Das Verwaltungsgericht hat den Beamten von dem Antrag nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt das Verwaltungsgericht von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen Bevollmächtigten, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Von dem Beschluss, durch den die Unterbringung angeordnet wird, ist zusätzlich ein Angehöriger des Beamten oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 35 Akteneinsicht

Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und die beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und so weit dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.

§ 36 Unterrichtung des Beamten über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung

Soll das Disziplinarverfahren nicht eingestellt werden, so ist dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Kann der Beamte aus zwingenden Gründen diese Frist nicht einhalten und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern. Über den Antrag entscheidet der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Beamten ist auch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen mitzuteilen. Der Abschluss der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen. Danach ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 38 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 eingestellt werden soll.

§ 37 Abgabe des Disziplinarverfahrens wegen nicht ausreichender Disziplinarbefugnis

Kommt der Dienstvorgesetzte nach dem Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass seine Disziplinarbefugnisse nach den § § 38, 39, 41 nicht ausreichen, so führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für erforderlich oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.

Dritter Abschnitt
Abschlussentscheidung

§ 38 Einstellungsverfügung, Kosten, Rechtsbehelf 11 14

(1) Das Disziplinarverfahren ist durch schriftliche Verfügung, die zu begründen ist, einzustellen, wenn

  1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, nach dem gesamten Verhalten des Beamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. bei einem Ruhestandsbeamten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht gerechtfertigt erscheint,
  4. nach den § § 12 oder 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf,
  5. das Disziplinarverfahren oder die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
  6. der Beamte stirbt,
  7. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
  8. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nach § 43 Abs. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) eintreten.

(2) Wird das Verfahren nach Absatz 1 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht. Dem Beamten können auch die Kosten auferlegt werden, die zurechenbar durch sein Verschulden entstanden sind.

(3) Gegen die Einstellungsverfügung, in der ein Dienstvergehen festgestellt oder offen gelassen wird, ob ein Dienstvergehen vorliegt, sowie gegen die selbstständige Kostenentscheidung kann der Beamte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

§ 39 Disziplinarverfügung, Kosten, Rechtsbehelf

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, können Verweis, Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts durch eine schriftliche Disziplinarverfügung, die zu begründen ist, verhängt werden.

(2) Die Befugnis zur Verhängung der in Absatz 1 genannten Disziplinarmaßnahmen richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:

  1. Verweise kann jeder Dienstvorgesetzte gegenüber den ihm nachgeordneten Beamten erteilen;
  2. Geldbußen können von der obersten Dienstbehörde oder von den ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zum zulässigen Höchstbetrag und von den übrigen Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages verhängt werden; bei Ruhestandsbeamten können Geldbußen von dem nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten verhängt werden;
  3. Kürzungen der Dienstbezüge können von der obersten Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und von den der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf zwei Jahre angeordnet werden;
  4. Kürzungen des Ruhegehalts können bis zum zulässigen Höchstmaß von dem nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten verhängt werden.

Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 Nr. 2 und 3 durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Ergeht eine Disziplinarverfügung nach Absatz 1, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch zu Gunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.

(4) Gegen die Disziplinarverfügung kann der Beamte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(5) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 unzulässig wird, ist die Disziplinarverfügung von der sie erlassenden Behörde auf Antrag des Beamten aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen; die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung kann bei dessen Ablehnung durch den Beamten Klage erhoben werden.

§ 40 Abweichende Entscheidungsmöglichkeiten des höheren Dienstvorgesetzten beziehungsweise der obersten Dienstbehörde

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich bekannt zu geben. Hält dieser seine Disziplinarbefugnis nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde bekannt zu geben. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für erforderlich oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.

(2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung des Disziplinarverfahrens ergehen, es sei denn, dass nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Einstellung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Beamte zu hören.

(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 41 Disziplinarklage 14

Wird das Disziplinarverfahren nicht durch Einstellung oder Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen, ist zur Verhängung einer Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Bei Beamten wird die Disziplinarklage durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 42 Vorläufige Dienstenthebung, Rechtsbehelf 08 09 14

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit : § 19 Abs. 6 ThürBG erfolgen wird. Eine vorläufige Dienstenthebung ist auch dann möglich, wenn durch den Verbleib des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Anhörung des Beamten vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung richtet sich nach § 28 ThürVwVfG.

(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung wirksam und vollziehbar. Die vorläufige Dienstenthebung endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens; die § § 48, 49 ThürVwVfG bleiben unberührt. Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(3) Die vorläufige Dienstenthebung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet. Ist eines der Ämter ein Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.

(4) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft vom Dienst fernbleibt, dauert der nach § 8 ThürBesG begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

(5) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Verwaltungsgericht beantragen. An Stelle des Verwaltungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, wenn bei diesem zum gleichen Sachverhalt ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Beschluss. Für die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.

§ 43 Einbehaltung von Bezügen, Rechtsbehelf 09 14

(1) Gleichzeitig mit oder nach der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kann von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass ein Teil, höchstens die Hälfte, der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 erfolgen wird. Bei einem Ruhestandsbeamten kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass bei ihm ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Anhörung des Beamten vor der Anordnung der Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts richtet sich nach § 28 ThürVwVfG.

(2) Die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Die Einbehaltung von Bezügen endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens; die § § 48, 49 ThürVwVfG bleiben unberührt.

(3) Die Einbehaltung von Dienstbezügen erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet.

(4) Der Beamte kann die Aussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen, der Ruhestandsbeamte die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt beantragen. § 42 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Die einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt worden ist,
  2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
  3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 38 Abs. 1 Nr. 4 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
  4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 38 Abs. 1 Nr. 7, 8 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(6) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 5 unanfechtbar abgeschlossen, sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

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