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ThürBesÜG - Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetz
Vom 24. Juni 2008
(GVBl. Nr. 6 vom 30.06.2008 S. 134; 20.03.2009 S. 238 09; 19.07.2009 S. 425 09a; 22.06.2011 11; 22.09.2011 11a)
red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Dieses Gesetz gilt für den in § 1 Abs. 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) genannten Personenkreis sowie für die Versorgungsempfänger der in § 1 Abs. 1 ThürBesG aufgeführten Dienstherrn, soweit sie am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rechtsverhältnis als Beamter, Richter oder Versorgungsempfänger zu einem der in § 1 Abs. 1 ThürBesG genannten Dienstherrn stehen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte und Richter anderer Dienstherrn (§ 25 ThürBesG), die nach Thüringen versetzt oder im unmittelbaren zeitlichen Anschluss wieder ernannt werden. § 6 dieses Gesetzes gilt bis zur bundesrechtlichen Neuordnung des Beamtenstatusrechts auch für Beamte auf Probe, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannt werden.
§ 2 Überleitung in die Besoldungsordnungen 09a
(1) Beamte und Richter, deren Ämter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, W und R des Bundesbesoldungsgesetzes sowie in den Thüringer Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), ausgebracht waren, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B, W und R des Thüringer Besoldungsgesetzes übergeleitet.
(2) Für Beamte der Besoldungsordnung A gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A des Thüringer Besoldungsgesetzes das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG; bei der Zuordnung ist von der Erfahrungsstufe Stufe 1 auszugehen. Satz 1 gilt für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei der erstmaligen Ernennung zum Beamten auf Probe entsprechend, soweit sich nicht nach § 24 Thür-BesG ein früherer Einstellungszeitpunkt ergibt.
(3) Beamte, denen Ämter der Bundesbesoldungsordnungen übertragen wurden, die nicht in das Thüringer Besoldungsgesetz übernommen wurden, bekleiden diese Ämter weiter. Ihre Besoldung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, der das Amt in den Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet war.
(4) Für Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Lebensalter als erstmalige Einstellung nach § 36 ThürBesG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger.
§ 3 Überleitungszulagen
(1) Beamte, denen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Sonderzahlung nach § 4 Abs. 2 des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes (ThürSZG) in der Fassung vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 184) weitergewährt wurde, erhalten den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlten Betrag bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürSZG genannten Frist weiter.
(2) Beamten der Besoldungsgruppe A 10 mit Bezügen nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht zugleich einen Zuschuss nach § 4 oder § 6 2. BesÜV erhalten, wird bis zum Ablauf des Jahres 2009 eine monatliche Zulage von 90 Euro gewährt. Entsprechende Versorgungsempfänger erhalten die Zulage bis zum Ablauf des Jahres 2009 in Höhe des für sie maßgeblichen Vomhundertsatzes des Ruhegehalts oder der Anteilsätze des Witwen- oder Waisengeldes. Die Höchstgrenzen in den Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erhöhen sich entsprechend.
(3) Beamte und Richter erhalten für jeden Monat ab dem 1. Januar 2008 bis zum Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsgesetzes einen Erhöhungsbetrag von 50 Euro für das dritte und jedes weitere Kind, für das sie Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.
§ 4 Anwendung von Bestimmungen bisher geltenden Rechts 09 11 11a
(1) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, findet diese Bestimmung weiter Anwendung.
(2) Für Beamte, bei denen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts vorweg festgesetzt ist oder die nach dieser Bestimmung in ihrer bisherigen Stufe verblieben sind, finden § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Thüringer Leistungsstufenverordnung vom 22. März 2002 (GVBl. S. 174) bis zum Erreichen der nach § 24 ThürBesG maßgeblichen Erfahrungsstufe weiter Anwendung.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Für Beamte, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begrenzt dienstfähig nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind, findet § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes weiter Anwendung, sofern sich nicht nach § 7 ThürBesG höhere Dienstbezüge ergeben.
(6) § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf Beamte und Versorgungsempfänger, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichszulagen nach dieser Bestimmung erhalten oder bei denen die Ausgleichszulagen ruhegehaltfähig geworden sind, weiter Anwendung. § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet für Beamte und Versorgungsempfänger weiter Anwendung.
(7) § 83 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(8) Bei Beamten und Versorgungsempfängern, bei denen am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes § 5 2. BesÜV Anwendung findet, ist diese Bestimmung weiter, auch über den 31. Dezember 2009 hinaus, anzuwenden.
§ 5 Verjährung
§ 12 ThürBesG findet für Ansprüche auf Bezüge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, keine Anwendung.
§ 7 Anpassungen aus Anlass der Überleitung
(1) Die Bezüge der nach § 90 Abs. 8 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) entpflichteten Professoren erhöhen sich am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes um den Vomhundertsatz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürSZG sowie um 2,9 v. H.
(2) Nach § 66 Abs. 1 ThürBesG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes weiter gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen der Nummern 1 und 2 zur Bundesbesoldungsordnung C erhöhen sich am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes um den Vomhundertsatz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürSZG sowie um 2,9 v. H., soweit sie nicht als Unterschiedsbetrag zwischen Besoldungsgruppen festgesetzt wurden.
(3) In festen Beträgen festgesetzte Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Satz 1 ThürBesG erhöhen sich am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes um den Vomhundertsatz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 ThürSZG sowie um 2,9 v. H.
(4) Die Zulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird um 2,9 v. H. erhöht.
(5) Die Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774), werden um 2,9 v. H. erhöht.
§ 8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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