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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 22. September 2011
(GVBl. Nr. 8 vom 30.09.2011 S. 233)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes
Das Thüringer Beamtengesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.
2. In § 26 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.
3. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Witwer" die Worte "oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.
4. In § 112 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt" eingefügt.
5. In § 129 Abs. 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
"soweit sich Bestimmungen auf Ehegatten oder hinterbliebene Ehegatten beziehen, sind diese entsprechend auf eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten oder auf Verwitwete beziehen, gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner."
2. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch für Beamte und Richter, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Abs. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes
Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Worte "eingetragener Lebenspartner" eingefügt.
2. In § 67 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder eingetragener Lebenspartner" eingefügt.
3. § 75 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. | "Sterbegeld, Witwengeld, Bezüge hinterbliebener eingetragener Lebenspartner sowie Waisengeld werden nicht gekürzt." |
Artikel 4
Änderung des Thüringer Umzugskostengesetzes
Das Thüringer Umzugskostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446, 450), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Worte "eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Worte "der eingetragene Lebenspartner" eingefügt.
3. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartners" sowie nach dem Wort "hat" die Worte "oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist" eingefügt.
4. In § 15 wird die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung
Die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort "unverheirateten" die Worte "oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Familienangehörigen des Berechtigten erhält," |
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "des eingetragenen Lebenspartners" eingefügt.
4. In § 9 Abs. 1 werden die Worte "oder der Wohnort" durch die Worte "und der Wohnort" ersetzt.
5. In § 14 Satz 1 wird die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Thüringer Laufbahnverordnung
In § 9 Abs. 4 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "eingetragenen Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung vom 11. November 2010 (GVBl. S. 374) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder," |
Artikel 8
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst in der Agrarverwaltung
§ 4 Abs. 4 Nr. 2 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst in der Agrarverwaltung vom 27. Mai 2009 (GVBl. S. 462) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder," |
Artikel 9
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung vom 27. Mai 2009 (GVBl. S. 444) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder," |
Artikel 10
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst
In § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst vom 18. November 1997 (GVBl. S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2001 (GVBl. S. 303) geändert worden ist, werden die Worte "von verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde und gegebenenfalls" durch die Worte "gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die" ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.