umwelt-online: ThürDG - Thüringer Disziplinargesetz (2)
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Fünfter Abschnitt
Widerspruchsverfahren

§ 44 Widerspruchsverfahren, Widerspruchsbescheid, Kosten, Rechtsbehelf

(1) Vor Erhebung der Klage durch den Beamten ist ein Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) durchzuführen. Für die Frist und Form gilt § 70 VwGO entsprechend.

(2) Die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten der nach § 14 Abs. 2 zuständige Dienstvorgesetzte erlässt einen schriftlich begründeten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid; die angefochtene Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Unberührt davon bleibt die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 40 Abs. 3 zu treffen. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung, so kann im Widerspruchsbescheid der Widerspruch zurückgewiesen, die Disziplinarverfügung aufgehoben oder zu Gunsten des Beamten abgeändert werden. Durch den Widerspruchsbescheid kann das Disziplinarverfahren auch eingestellt werden, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, aber die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt scheint. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 Satz 4. Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Kosten, die durch einen Antrag des Beamten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand entstanden sind, fallen diesem zur Last. Im Übrigen können dem Beamten nur solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.

(4) Gegen die ursprüngliche Entscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, kann der Beamte vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO gilt entsprechend.

(5) Der obersten Dienstbehörde ist der Widerspruchsbescheid, sofern er von einer nachgeordneten Behörde erlassen worden ist, unverzüglich bekannt zu geben. Sie kann ihn, wenn darin über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben, in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder für die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Fünfter Teil
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Erster Abschnitt
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 45 Zuständigkeit

Die Disziplinargerichtsbarkeit wird für alle Beamte, für die dieses Gesetz gilt, von dem Verwaltungsgericht Meiningen, Kammer für Disziplinarsachen, vom Thüringer Oberverwaltungsgericht, Senat für Disziplinarsachen, sowie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.

§ 46 Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden sind die Beamtenbeisitzer nicht beteiligt. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten angehören.

(2) Für die Übertragung des Disziplinarverfahrens auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO entsprechend. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, bei Einstellung des Disziplinarverfahrens aus den Gründen des § 38 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, bei Rücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels, bei Erledigung des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache und über die Kosten. Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er an Stelle des Vorsitzenden.

§ 47 Beamtenbeisitzer 07 09 11a 14

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG beschäftigt sein. Die §§ 20 bis 24, 27, 28 und 30 Abs. 1 Satz 2 sowie § 34 VwGO finden auf Beamtenbeisitzer keine Anwendung.

(2) Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss (§ 26 VwGO) auf fünf Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl notwendig, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Das für die Organisation der Verwaltungsgerichte zuständige Ministerium stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als notwendig bezeichneten Beamtenbeisitzer zu Grunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die im Land bestehenden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten und die kommunalen Spitzenverbände können für die Aufnahme von Beamten in die Liste Vorschläge machen. In der Vorschlagsliste sind die Beamten getrennt nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen aufzuführen. Die Vorschlagsliste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.

(3) Ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört wurde,
  5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
  6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder war,
  7. als Mitglied einer Personalvertretung nach den Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat oder
  8. der Dienststelle des Beamten angehört.

(4) Ein Beamtenbeisitzer, gegen den eine Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem nach § 39 BeamtStG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 ThürBG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen.

(5) Das Amt eines Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

  1. er im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, unanfechtbar verhängt worden ist,
  3. er zu einem Dienstherrn außerhalb Thüringens versetzt wird oder
  4. das Beamtenverhältnis endet.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amtes des Beisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein.

(6) Der Vorsitzende kann einem Beamtenbeisitzer, der sich ohne vorherige Entschuldigung seinen Pflichten entzieht, die dadurch verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann er seine Entscheidung ganz oder zum Teil aufheben. Auf Antrag des Betroffenen entscheidet das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss.

§ 48 Ausschluss der Richter

Für den Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramts gilt § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 entsprechend.

§ 49 Senat für Disziplinarsachen 07

Der Senat für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern. Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Meiningen bestellten Ausschuss (§ 26 VwGO) unter dem Vorsitz des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts auf fünf Jahre gewählt. Die §§ 46 bis 48 gelten mit Ausnahme des § 46 Abs. 2 sowie des § 47 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Erster Unterabschnitt
Disziplinarklage

§ 50 Disziplinarklage, Nachtragsklage

(1) Die Disziplinarklage ist bei dem Verwaltungsgericht zu erheben. Sie bedarf der Schriftform. Die Klageschrift hat die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die anderen für die Entscheidung, insbesondere die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufzuführen. Mit der Klageschrift sind die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen. Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zu Grunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt ist.

(3) Neue Handlungen, die nicht bereits Gegenstand einer beim Verwaltungsgericht anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsklage in das Verfahren einbezogen werden. Erachtet der Dienstherr es für notwendig, dass neue Handlungen in das laufende Verfahren einbezogen werden, so teilt er dies dem Verwaltungsgericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, mit. Das Verwaltungsgericht setzt das Disziplinarverfahren aus und bestimmt für die Erhebung der Nachtragsklage eine Frist. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss. Das Verwaltungsgericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens absehen, wenn die neuen Handlungen für die Bemessung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung den Abschluss des Disziplinarverfahrens erheblich verzögern würde; Satz 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 6 kann wegen der neuen Handlung bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder eines Beschlusses nach § 55 Abs. 1 Nachtragsklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch in einem neuen eigenständigen Disziplinarverfahren verfolgt werden. Wird nicht innerhalb der nach den Sätzen 3 und 4 gesetzten Frist Nachtragsklage erhoben und darüber hinaus auch nicht die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens beantragt, entscheidet das Verwaltungsgericht über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens; Satz 5 gilt entsprechend. Wird das Disziplinarverfahren fortgesetzt, gelten die Sätze 7 und 8 entsprechend.

(4) Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage an den Beamten und bestimmt eine Frist, in der er sich schriftlich äußern kann. Zugleich weist er den Beamten auf die Fristen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.

§ 51 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift zu rügen. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist gerügt, so kann das Verwaltungsgericht diese Mängel unberücksichtigt lassen, wenn es zur Überzeugung kommt, dass dadurch die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Fristversäumung vom Beamten geltend gemacht werden.

(2) Zur Behebung eines wesentlichen Mangels kann das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss dem Dienstherrn eine Frist setzen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn durch unanfechtbaren Beschluss verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf Umständen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Erfolgt innerhalb der Frist keine Mangelbeseitigung, stellt das Verwaltungsgericht durch Beschluss das Disziplinarverfahren ein. Die rechtskräftige Einstellung nach Satz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 52 Beschränkung des Disziplinarverfahrens 14

Das Verwaltungsgericht kann solche Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind, aus dem Disziplinarverfahren ausklammern. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 53 Beweiserhebung

(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Aussagepflicht als Zeuge, die Pflicht als Sachverständiger Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige finden entsprechende Anwendung. § 34 gilt entsprechend; eines Antrags bedarf es nicht.

(2) Beweisanträge des Dienstherrn sind bereits in der Klageschrift aufzuführen. Beweisanträge des Beamten sind von diesem innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder Nachtragsklage zu stellen. Wird der Beweisantrag nicht innerhalb der Frist gestellt, so kann das Verwaltungsgericht diesen Antrag unberücksichtigt lassen, wenn es zu der Überzeugung kommt, dass durch die Berücksichtigung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögert würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

§ 54 Rücknahme der Disziplinarklage

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Disziplinarklage zurückgenommen werden. Nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ist dies nur möglich, wenn der Beamte zustimmt. Nach der Klagerücknahme stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch unanfechtbaren Beschluss ein, der auch eine Entscheidung über die Rechtsfolgen der Rücknahme nach diesem Gesetz zu beinhalten hat. Die der Disziplinarklage zu Grunde liegenden Handlungen können nach der Rücknahme der Disziplinarklage nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgt werden.

§ 55 Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, Beschluss, Urteil, Unterhaltsbeitrag 14

(1) Nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung stellt das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss das Disziplinarverfahren ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 gegeben ist. Es kann auch das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 vorliegt. Ist ein Dienstvergehen nicht erwiesen, so kann das Verwaltungsgericht auch die Klage abweisen. Ist als Disziplinarmaßnahme nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts erforderlich, kann das Verwaltungsgericht diese Disziplinarmaßnahme verhängen. Die Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 können, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ergehen, wenn die Beteiligten zustimmen. Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach Satz 5 kann nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des Satzes 5 gestützt werden. Der rechtskräftige Beschluss nach den Sätzen 2 bis 4 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Disziplinarklage auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung. Zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur die Handlungen gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht darf über die gestellten Anträge hinausgehen. Im Urteil kann die Klage abgewiesen oder die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(3) Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte oder Ruhestandsbeamte der Gewährung nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über den in § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 bestimmten Zeitraum hinaus verlängern, soweit der Beamte oder Ruhestandsbeamte der Verlängerung würdig und den erkennbaren Umständen nach bedürftig ist. Der Beamte oder der Ruhestandsbeamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflichtet ist.

(4) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann Berufung an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Zweiter Unterabschnitt
Klage des Beamten

§ 56 Klage des Beamten 14

(1) Der Beamte kann vor dem Verwaltungsgericht in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Klage erheben. § 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGO finden entsprechende Anwendung. Für die Frist und die Form gelten die §§ 74 und 81 VWGO entsprechend. Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über einen Widerspruch ohne triftigen Grund innerhalb von drei Monaten sachlich nicht entschieden worden, so findet die Bestimmung über die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entsprechend Anwendung. Ist das Disziplinarverfahren nach § 15 ausgesetzt, ist die Frist nach Satz 4 gehemmt.

(2) Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Dienstherrn und bestimmt eine Frist, in der dieser sich schriftlich äußern kann und die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen hat.

§ 57 Beschränkung des Disziplinarverfahrens, Beweiserhebung

(1) Für die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gilt § 52 entsprechend.

(2) Für die Beweiserhebung gilt § 53 Abs. 1 entsprechend.

§ 58 Klagerücknahme

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Klage zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ist nur möglich, wenn der Dienstherr zustimmt. Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Beamte das gerichtliche Disziplinarverfahren trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt; Satz 2 gilt entsprechend. Der Beamte ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 3 und § 74 Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, stellt das Verwaltungsgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren durch unanfechtbaren Beschluss ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus.

§ 59 Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage des Beamten nach mündlicher Verhandlung, Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die §§ 84 und 101 Abs. 2 VwGO gelten entsprechend. § 106 VwGO findet keine Anwendung. In seiner Entscheidung darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Ist eine Disziplinarverfügung Gegenstand der Klage, so kann das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Es kann die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben oder zu Gunsten des Beamten abändern. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht beantragt werden. Ist über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden worden, gilt § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend.

(2) Hat das Verwaltungsgericht nach Absatz 1 unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

Dritter Abschnitt
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Erster Unterabschnitt
Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage

§ 60 Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Bestimmungen über die Nachtragsklage finden keine Anwendung.

(3) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 51 Abs. 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(4) Beweisanträge, die in der ersten Instanz entgegen der Frist des § 53 Abs. 2 nicht gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte in der ersten Instanz über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.

§ 61 Rücknahme der Berufung

Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kann die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ist nur möglich, wenn der Berufungsbeklagte zustimmt. Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Berufungsverfahren trotz Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt; Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 3 und § 74 Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt. Die Zurücknahme der Berufung bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Oberverwaltungsgericht

entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

§ 62 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, Beschluss, Urteil

(1) Nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Der Beschluss nach Satz 1 steht einem Urteil gleich. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren auch nach der Eröffnung der mündlichen

Verhandlung durch Beschluss ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 gegeben ist. § 130a VwGO findet keine Anwendung.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Berufung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung. Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen.

(3) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

Zweiter Unterabschnitt
Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten

§ 63 Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten, Rücknahme der Berufung

(1) Für die Frist und die Form des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über die Klage des Beamten sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a VwGO entsprechend.

(2) Für das Berufungsverfahren und die Rücknahme der Berufung gelten § 60 Abs. 4 Satz 3 und § 61 entsprechend. Im Übrigen gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Klage des Beamten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 64 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung gegen das Urteil über die Klage des Beamten, Beschluss, Urteil, Rechtsmittel

(1) Vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 130a Satz 1 VwGO vorliegen. Auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann es die Berufung durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 stehen einem Urteil gleich.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Berufung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 101 Abs. 2 VwGO gilt entsprechend. Die §§ 84 und 106 VwGO finden keine Anwendung. § 62 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

Dritter Unterabschnitt
Beschwerde

§ 65 Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts oder des Vorsitzenden, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann, sofern nichts anderes bestimmt ist, Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. § 146 Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend. Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend. Die Beschwerde gegen einen Beschluss im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 hat aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gilt für die aufschiebende Wirkung der Beschwerde § 149 VwGO entsprechend.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Wird ein Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 bis 4 aufgehoben, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Vierter Abschnitt
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 66 Revision

(1) Für die Zulassung der Revision, für die Frist und Form der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 VwGO und § 127 BRRG entsprechend.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Die Revision kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten voraus. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

(4) Im Verfahren der Disziplinarklage stellt das Bundesverwaltungsgericht das Disziplinarverfahren, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 vorliegt. Im Übrigen gilt für die Entscheidung über die Revision § 144 VwGO entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 67 Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens 11a

Zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist ein Antrag notwendig. Antragsberechtigt sind der

  1. Dienstherr und
  2. der vom Urteil Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter, nach seinem Tod sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister.

Die in Satz 2 Nr. 2 genannten Personen können sich eines Bevollmächtigten bedienen. Der Antrag ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil anzugeben und darzulegen, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.

§ 68 Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zu Gunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen gewesen ist. Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist nach einer Disziplinarklage zu Gunsten des Betroffenen auch zulässig, wenn in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme nach § 13 unzulässig wird.

(2) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zu Gunsten des Betroffenen ist auch zulässig, wenn

  1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  2. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
  3. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das im Disziplinarverfahren ergangene Urteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  4. bei dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat, oder
  5. bei dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.

Als erheblich im Sinne von Satz 1 Nr. 1 sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Als neu im Sinne von Satz 1 Nr. 1 sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 4 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

(3) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Betroffenen ist zulässig, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegt oder der Betroffene nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.

§ 69 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem im Disziplinarverfahren ergangenen Urteil

  1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
  2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 70 Entscheidungen des Gerichts über den Antrag auf Wiederaufnahme, Beschluss, Urteil

(1) Das zuständige Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Dienstherrn durch unanfechtbaren Beschluss das

angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben oder das Disziplinarverfahren einstellen. Auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung kann das zuständige Gericht den Antrag durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Satz 2 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Beschluss nach Satz 1 sowie der rechtskräftige Beschluss nach Satz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(2) Wird das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das zuständige Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Das zuständige Gericht kann in dem Urteil das angefochtene Urteil aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis oder die Rechte als Ruhestandsbeamter nicht mehr bestehen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann, falls dem Disziplinarverfahren eine Disziplinarklage zu Grunde liegt, Berufung an das Oberverwaltungsgericht eingelegt und, falls dem Disziplinarverfahren eine Klage des Beamten zu Grunde liegt, die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht beantragt werden; die Bestimmungen des dritten Abschnitts finden entsprechende Anwendung.

(3) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

§ 71 Folgen des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens 09 14

(1) Wird in einem zu Gunsten des Betroffenen mit Erfolg betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil aufgehoben, erhält der Betroffene von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung entsprochen hätte. Wurde in dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt, gilt § 24 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit: § 23 ThürBG entsprechend.

(2) Der Betroffene und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen. Ihre Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Beamtenverhältnis.

Sechster Abschnitt
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 72 Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage, nach einer Klage oder einem Antrag des Beamten

(1) Dem Beamten sind in der Entscheidung, durch die gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch zu Gunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht. Wird die Disziplinarklage abgewiesen oder das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht.

(2) In der Entscheidung über eine Klage oder einen Antrag des Beamten trägt der unterliegende Teil die Kosten dieses Verfahrens. Hat die Klage oder der Antrag teilweise Erfolg, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 59 Abs. 1 Satz 5. Wird das Disziplinarverfahren nach § 25 Abs. 3 Satz 5 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens.

§ 73 Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Für den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gilt Satz 1 entsprechend.

§ 74 Kostentragung bei Rücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Wiedereinsetzung und Verschulden

Wer eine Klage, einen Antrag, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen. Erledigt sich ein gerichtliches Disziplinarverfahren in der Hauptsache auf andere Weise als durch Urteil oder Beschluss, ist über die Kosten dieses Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Sechster Teil
Vollstreckung und Wirksamwerden der disziplinarrechtlichen Entscheidungen, Kosten und Aufwendungen, Verwertungsverbot, Begnadigung

§ 75 Vollzug und Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen 11 11a 14

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist.

(3) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, den nach § 43 Abs. 6 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.

(4) Die Kürzung der Dienstbezüge sowie die Kürzung des Ruhegehalts beginnen mit dem auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Kalendermonat. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als verhängt; ein Ausgleich nach § 86 Abs. 11 ThürBeamtVG ist entsprechend zu kürzen. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge und für denselben Zeitraum gekürzt; im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 86 Abs. 11 ThürBeamtVG entsprechend zu kürzen. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(5) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(6) Bei der Zurückstufung werden die Dienstbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(7) Bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie bei der Aberkennung des Ruhegehalts wird die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Entfernung aus dem Dienst verhängenden Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Aberkennung des Ruhegehalts als verhängt.

§ 76 Zahlung des Unterhaltsbeitrags 11 14

(1) Die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 5 oder nach § 10 Abs. 4 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts. Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden, ohne Kinderzuschuss anzurechnen. Die Leistung des Unterhaltsbeitrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene im Umfang des gezahlten Unterhaltsbeitrags für denselben Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abtritt und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge erstattet.

(2) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder zum Beamten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen wird. Im Übrigen gelten die §§ 9, 43, 61, 70 bis 76 ThürBeamtVG sinngemäß; der Betroffene gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung des § 70 ThürBeamtVG ist die Höchstgrenze nach § 70 Abs. 2 ThürBeamtVG um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt, aus denen er errechnet ist, zurückbleibt. § 70 Abs. 3 ThürBeamtVG Þ ndet keine Anwendung. Bei Anwendung der §§ 71 und 72 ThürBeamtVG sind der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag nach § 71 ThürBeamtVG und der unter Zugrundelegung einer Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls sich ergebende Betrag nach § 72 ThürBeamtVG in dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrags zu den Dienstbezügen oder zum Ruhegehalt zu kürzen.


§ 77 Kosten und Aufwendungen 14

(1) Als Auslagen werden die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten, die Auslagen des nach § 34 Abs. 2 bestellten Bevollmächtigten, die Auslagen des nach § 17 bestellten Vertreters und die Auslagen, die nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes gefordert werden, erhoben.

(2) Soweit der Dienstherr die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er dem Beamten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu erstatten. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedient, sind dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig; darüber hinausgehende Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur dann erstattungsfähig, wenn das jeweils zuständige Disziplinarorgan sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache für notwendig erklärt. Soweit der Beamte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat er dem Dienstherrn die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu erstatten.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für das behördliche Disziplinarverfahren

(4) Die dem Beamten auferlegten Kosten und die von ihm zu erstattenden Aufwendungen können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag, von den nach § 43 Abs. 6 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Die Kosten fließen der Stelle zu, bei der sie entstanden sind.

(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

§ 78 Verwertungsverbot, Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte 09 14

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Disziplinarmaßnahme verhängenden Entscheidung. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine die Kürzung der Dienstbezüge verhängende Entscheidung noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses oder nach § 48 BeamtStG in Verbindung mit   § 46 ThürBG anhängig ist. Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die in der Personalakte enthaltenen Vorgänge und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten sind Disziplinarvorgänge auch nach Eintritt des Verwertungsverbots in der Personalakte zu belassen oder gesondert aufzubewahren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung, im Übrigen mit dem Tag, an dem der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstvorgesetzte Kenntnis von den wesentlichen Verdachtstatsachen erhält.

(4) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürBG Anwendung.

§ 79 Begnadigung 09 14

Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 42 Abs. 2 ThürBG entsprechend.

Siebter Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen

§ 80 Beamte der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verwaltungsgemeinschaften (Kommunalbeamte)

(1) Wird beabsichtigt, gegen Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände (Kommunalbeamte) eine Disziplinarmaßnahme zu treffen, so ist hiervon vorher die Rechtsaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung das Verfahren an sich ziehen, wenn die beabsichtigte Maßnahme ihrer Auffassung nach nicht statthaft oder nicht geeignet ist. Eine Disziplinarmaßnahme, die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmung getroffen wird, ist rechtswidrig; der Rechtsverstoß wird geheilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde der Disziplinarmaßnahme zustimmt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ferner nach pflichtgemäßen Ermessen ein Disziplinarverfahren gegen einen Kommunalbeamten an sich ziehen oder die Disziplinarverfolgung übernehmen, wenn der Dienstherr es unterlässt oder außer Stande ist, eine notwendige disziplinarrechtliche Maßnahme zu treffen. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist dem Dienstherrn zuzustellen und dem Beamten mitzuteilen. Durch die Zustellung an den Dienstherrn wird die Verjährung unterbrochen. Der Dienstherr kann gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellen. Der Vorsitzende entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Für Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und hauptamtliche Gemeinschaftsvorsitzende nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr. Absatz 1 findet keine Anwendung.

§ 81 Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Für die Beamten der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, sofern nicht das jeweils für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt.

Achter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 82 Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben wirksam.

(2) Die Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht entsprechen den gleich lautenden Disziplinarmaßnahmen nach neuem Recht. Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

  1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge und
  2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung.

(3) Wegen der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehen, für die nach bisherigem Recht eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden konnte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. Im Übrigen richtet sich das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.

(4) Ist wegen eines vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehens gegen einen Beamten im Straf- oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. Dies gilt auch dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt wird.

(5) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(6) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs gegen eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Disziplinarverfahren ergangene Entscheidung bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts. Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.

(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach bisherigem Recht zu vollstrecken.

(8) Die Frist für das Verwertungsverbot und deren Berechnung für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängten Disziplinarmaßnahmen bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und deren Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind.

§ 83 Verwaltungsvorschriften

Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

§ 84 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 07 11 14

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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