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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer berufsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 21. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2020 S. 660)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20)" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen."Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Informationsbereitstellung und elektronische Verfahrensabwicklung kann auch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle nach § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. § 5 Abs. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Thüringen reglementierten Berufs."(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Thüringen reglementierten Berufs. Abweichend von Satz 1 erteilt die zuständige Stelle auf Antrag dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid ausschließlich über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation."

b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes" ersetzt.

5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jeder, der im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.

(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber.

(4) In den Fällen des § 5 Abs. 4 oder 5 oder § 12 Abs. 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle nach § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. § 5 Abs. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist."

6. In § 15 Abs. 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Antragstellung,"1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,"

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung,"3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheiten im Verfahren,"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Datensatznummer."

8. § 18

§ 18 Evaluation und Bericht

(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 überprüft die Landesregierung spätestens zum Ende des Jahres 2019 die Anwendung und die Auswirkungen dieses Gesetzes.

(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.

wird aufgehoben.

9. Der bisherige § 19 wird § 18 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 18 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

" § 18 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter."

10. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Markscheidergesetzes

Das Thüringer Markscheidergesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheider abgelegt haben, sofern Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden. Das für Bergrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt:
  1. die Kriterien für eine Vergleichbarkeit der Ausbildung und Prüfung innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  2. die allgemeine Anerkennung der Ausbildung und Prüfung bestimmter Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Satz 1 sowie
  3. die Voraussetzungen für eine ergänzende Ausbildung und eine Zusatzprüfung nach Satz 2

durch Rechtsverordnung zu regeln.

"(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben."

2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 und 2" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 oder 2" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Dem § 5 der Thüringer Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 18. August 2016 (GVBl. S. 432), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2019 (GVBl. S. 480) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde ausschließlich einen Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."

Artikel 4
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz

Nummer 1 der Anlage der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz vom 11. September 2014 (GVBl. S. 656), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

"1. Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach den §§ 4, 9, 13 Abs. 1 und § 14a ThürBQFG sowie den §§ 4, 9 und § 14a BQFG 75 bis 600"

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 7 am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 210076

ENDE