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ThürBQFG - Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Thüringer Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- Thüringen -
Vom 16. April 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2014 S.139 Inkrafttreten; 02.07.2016 S. 229 16; 06.06.2018 S. 229 18; 21.12.2020 S. 660 20)
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen. Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung um.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Thüringen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
(3) Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Weitergabe von Daten an die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn eine Berufsausübung untersagt oder eingeschränkt wird oder bei gerichtlich festgestellter Verwendung von gefälschten Berufsqualifikationsnachweisen (Vorwarnmechanismus). Abweichend von Absatz 2 gelten § 13a (Europäischer Berufsausweis) und § 13b (Vorwarnmechanismus) auch für Personen, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben.
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung und berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung
in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergehenden Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach den §§ 8 und 13 Abs. 5 bis 7, soweit keine abweichenden gesetzlichen Regelungen getroffen wurden.
Zweiter Teil
Feststellung der Gleichwertigkeit
Erster Abschnitt
Nicht reglementierte Berufe
§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 16
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
(3) Soweit die zuständige Stelle eines Landes der Bundesrepublik Deutschland die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.
§ 5 Vorzulegende Unterlagen 16 20
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(6) Der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Thüringen eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu stellen.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Im Fall des § 5 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
(6) Die Informationsbereitstellung und elektronische Verfahrensabwicklung kann auch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle nach § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. § 5 Abs. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 7 Form der Entscheidung
(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 ergeht durch Bescheid.
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.
(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
§ 8 Zuständige Stelle
(1) Zuständige Stellen im Sinne dieses Abschnitts sind, vorbehaltlich anderer Regelungen, die Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(2) Das jeweils zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.
(3) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums.
Zweiter Abschnitt
Reglementierte Berufe
§ 9 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit 16
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Thüringen reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
§ 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen 16
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Thüringen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Dieser beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifi kation als auch über das im Aufnahmestaat verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG. Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(3) Soweit die zuständige Stelle eines Landes der Bundesrepublik Deutschland die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.
(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 zu beschränken. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können durch das jeweils zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(3) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(4) Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang seiner Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden kann. Legt die zuständige Stelle aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, hat sie sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten, ab dem Zugang dieser Entscheidung beim Antragsteller, abgelegt werden kann.
§ 12 Vorzulegende Unterlagen 16
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Thüringen reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, und soweit unbedingt geboten, kann sich die zuständige Stelle sowohl über das Binnenmarkt-Informationssystem an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Der Fristlauf nach § 13 Abs. 3 wird durch Satz 3 nicht gehemmt.
(4) Die zuständige Stelle kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(6) Der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Thüringen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Thüringen reglementierten Berufs. Abweichend von Satz 1 erteilt die zuständige Stelle auf Antrag dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid ausschließlich über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Im Fall des § 12 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die zuständige Stelle im Sinne dieses Abschnitts richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
(6) Das jeweils zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.
(7) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Ministeriums.
(8) Die Informationsbereitstellung und elektronische Verfahrensabwicklung nach den Artikeln 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG kann auch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle nach § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes erfolgen. § 5 Abs. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Die Beratung der Antragsteller erfolgt durch das Beratungszentrum nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG.
§ 13a Europäischer Berufsausweis 16
(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen oder dort Dienstleistungen nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, ist die zuständige Stelle auch für die Unterstützung bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat zuständig.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazu erlassenen weiteren Durchführungsrechtsakten.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 3 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.
§ 13b Vorwarnmechanismus 16 18
(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einem Berufsangehörigen durch vollziehbare gerichtliche Entscheidung oder durch sofort vollziehbaren oder bestandskräftigen Verwaltungsakt die Ausübung seines Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem.
(2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen und ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person unverzüglich darüber zu unterrichten,
Die zuständige Stelle unterrichtet unverzüglich die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden oder nicht mehr gültig sind, sind sie spätestens nach drei Tagen zu löschen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vorwarnung nach Artikel 56a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen der Länder sowie aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union spätestens drei Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie den dazu erlassenen weiteren Durchführungsrechtsakten.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 4 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
(6) Für die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 arbeiten die zuständigen Stellen mit den Koordinierungsstellen nach § 2 des Thüringer EU-Amtshilfegesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -599-) in der jeweils geltenden Fassung zusammen, sofern in den Fachgesetzen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
(7) Für die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 findet § 13 Abs. 5 bis 7 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, sofern nach Bundesrecht eine andere Stelle zuständig ist.
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
(1) Kann der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Abs. 1, 4 und 5 oder § 12 Abs. 1, 4 und 5 aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.
(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren.
§ 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes 20
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jeder, der im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG.
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 4 oder 5 oder § 12 Abs. 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle nach § 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. § 5 Abs. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Kommt der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem der Antragsteller auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik geführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
(3) Hilfsmerkmale sind:
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
(5) Die Angaben sind elektronisch an das Landesamt für Statistik zu übermitteln. Das Landesamt für Statistik kann Daten nach Absatz 2, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Länder zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln.
(6) Das jeweils zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Statistik zuständigen Ministerium
(7) Vom Landesamt für Statistik dürfen an die obersten Landesbehörden zur Verwendung gegenüber dem Landtag, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch, soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Das umfasst diejenigen Daten nach Absatz 2, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass nur Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete Kenntnis von Einzelangaben erhalten.
(1) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Auf Verlangen sind dem Antragsteller die Grundlagen für die Verwaltungskostenentscheidung vorab mitzuteilen.
(2) Gebühren für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises werden nach Maßgabe des Artikels 4a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG erhoben. Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentliche Leistung entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand nicht übersteigt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nach diesem Gesetz die Verwaltungskostentatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Höhe der Auslagen zu bestimmen.
§ 18 Gleichstellungsbestimmung 16 20 20
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
ENDE |