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Regelwerk, Bergrecht
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Thüringer Markscheidergesetz
- Thüringen -

Vom 8. Juli 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 30.07.2009 S. 592 09; 18.12.2018 S. 731 18; 21.12.2020 S. 660 20; 02.07.2024 S. 277 24a i.K.)



§ 1 Anerkennung und Anzeige 18

(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Landesbergamt als Markscheider anerkannt ist.

(2) Eine bestätigte Zulassung nach § 8 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

(3) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist. Der in einem anderen Bundesland anerkannte Markscheider hat die Aufnahme seiner Tätigkeit in Thüringen dem Landesbergamt anzuzeigen.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 20

(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach befähigt sind, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 3 vorliegen.

(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung nicht besitzt. Die erforderliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer aufgrund von Einschränkungen seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft zur Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders nicht in der Lage ist.

§ 3 Antrag 20 24a

(1) Die Anerkennung als Markscheider wird auf schriftlichen Antrag durch das Landesbergamt erteilt. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den (gültig bis 31.12.2024 §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG) (gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG).

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis über die Befähigung nach § 2 Abs. 1 oder 2,
  3. ein amtsärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers,
  4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis oder, bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten vergleichbares Zeugnis oder Dokument zur Vorlage beim Landesbergamt, beantragt worden ist, und
  5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

§ 4 Anerkennung und Urkunde 24a

(1) Die Anerkennung erfolgt in Schriftform, soweit sie nicht nach ( § 42a ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG) als erteilt gilt.

(2) Über die Anerkennung als Markscheider wird auf Antrag eine Urkunde ausgestellt.

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung 18

(1) Die vom Landesbergamt erteilte Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Markscheider die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung nicht besitzt, wenn er die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften und Anordnungen des Landesbergamts ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Landesbergamt einreicht.

(2) Eine erteilte Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Landesbergamt auf die Anerkennung verzichtet.

(3) Das Landesbergamt kann einem in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit in Thüringen untersagen aus den in Absatz 1 genannten Gründen.

§ 6 Verzeichnis der anerkannten Markscheider 18

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen der von ihm anerkannten Markscheider und den Anschriften ihrer Niederlassungen. Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird insoweit durch dieses Gesetz eingeschränkt.

§ 7 Ausbildung und Prüfung

Das für Bergrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach zu erlassen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Tätigkeiten ausübt, die einem Markscheider vorbehalten sind, ohne nach § 1 als Markscheider anerkannt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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